Language of document : ECLI:EU:T:2015:512

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

15. Juli 2015(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen – Unbeschränkte Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑422/10

Trafilerie Meridionali SpA, vormals Emme Holding SpA, mit Sitz in Pescara (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Visconti, E. Vassallo di Castiglione, M. Siragusa, M. Beretta und P. Ferrari,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch B. Gencarelli und V. Bottka, dann durch V. Bottka und R. Striani und schließlich durch V. Bottka und G. Conte als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2014

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Parteien

42      Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 15. September 2010 eingegangen ist, hat Trame Klage erhoben.

43      Mit besonderem Schriftsatz, der am 6. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Trame einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

44      Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat das Gericht (Erste Kammer) die Klägerin darüber informiert, dass sie Gelegenheit habe, ihre Klagegründe und Anträge im Hinblick auf die Änderungen durch den ersten Änderungsbeschluss anzupassen.

45      Trame hat zu dem ersten Änderungsbeschluss im Rahmen ihrer am 19. April 2011 eingereichten Erwiderung Stellung genommen.

46      Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 hat das Gericht die Kommission zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert.

47      Am 22. Juni 2011 hat die Kommission den zweiten Änderungsbeschluss an Trame übermittelt.

48      Am 12. Juli 2011 hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mangels Dringlichkeit abgewiesen (Beschluss vom 12. Juli 2011, Emme/Kommission, T‑422/10 R, EU:T:2011:349).

49      Trame hat zu dem zweiten Änderungsbeschluss am 1. August 2011 Stellung genommen.

50      Am 20. Oktober 2011 hat die Kommission das Original ihrer Gegenerwiderung in der Verfahrenssprache sowie ihre Ausführungen zur Stellungnahme von Trame über den zweiten Änderungsbeschluss eingereicht, womit das schriftliche Verfahren abgeschlossen worden ist.

51      Im Zuge einer Änderung der Besetzung des Gerichts am 23. September 2013 ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

52      Der Vorbericht nach Art. 52 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ist der Sechsten Kammer am 8. November 2013 übermittelt worden.

53      Das Gericht hat am 17. Dezember 2013 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Parteien zur Beantwortung einer Reihe von Fragen und die Kommission zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert.

54      Trame und die Kommission haben darauf am 28. Februar 2014 geantwortet. Trame hat in ihrer Antwort darauf hingewiesen, dass sie am 18. November 2013 bei der Kommission einen weiteren Antrag gestellt habe, ihre aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen zu jenem Zeitpunkt fehlende Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

55      Am 16. Mai 2014 hat das Gericht der Kommission im Rahmen von Maßnahmen der Beweisaufnahme gemäß Art. 65 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgegeben, die Unterlagen vorzulegen, zu deren Vorlage sie im Anschluss an die prozessleitenden Maßnahmen vom 17. Dezember 2013 nicht bereit gewesen war.

56      Am 28. Mai 2014 hat die Kommission die angeforderten Unterlagen vorgelegt, die Trame in der mündlichen Verhandlung einsehen konnte.

57      Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. Juli 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

58      Trame beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss insoweit, als er ihr eine Geldbuße auferlegt, für nichtig zu erklären, bzw. die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Ladung und Vernehmung eines Vertreters von Tréfileurope Italia aus der Zeit des Kartells anzuordnen, damit dieser über bestimmte in Rn. 98 der Klageschrift aufgeführte Tatsachen aussagt;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

59      Die Kommission beantragt,

–        sämtliche Anträge der Klägerin abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

60      Zur Begründung ihrer Klage macht Trame fünf Klagegründe geltend, die sich auf ihre Teilnahme am Kartell und auf die möglichen Auswirkungen beziehen, die diese auf die Bemessung der Geldbuße hat: Der erste Klagegrund betrifft die einheitliche Zuwiderhandlung, der zweite den Ausschluss der dreidrähtigen Litzen aus dem Kartell, an dem sie beteiligt gewesen sei, der dritte den Zeitraum ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung, der vierte ihre untergeordnete Rolle und die fehlenden Auswirkungen des Kartells auf den Markt und der fünfte die Vorsätzlichkeit der Zuwiderhandlung. Nach dem zweiten Änderungsbeschluss hat Trame ihre Klagegründe angepasst, um auch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Bemessung der Geldbuße aufgrund der Behandlung von ArcelorMittal und Ori Martin im Vergleich zu der Behandlung geltend zu machen, die sie erfahren habe. Trame macht in einem sechsten Klagegrund ferner ihre fehlende Leistungsfähigkeit geltend, was die Zahlung der Geldbuße angeht.

 A – Vorbemerkungen

 1. Inhalt des angefochtenen Beschlusses

61      Nach Art. 1 des angefochtenen Beschlusses hat Trame gegen Art. 101 AEUV und – seit dem 1. Januar 1994 – gegen Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie sich während der im angefochtenen Beschluss angegebenen Zeiträume an einer „fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts sowie – seit dem 1. Januar 1994 – des EWR beteiligt [hat]“ (im Folgenden: Kartell oder einheitliche Zuwiderhandlung; die Letztere ist zugleich komplex und fortgesetzt im Sinne der gewöhnlich verwendeten Terminologie).

 a) Tatkomplexe des Kartells und Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung

62      In Rn. 122 des angefochtenen Beschlusses wird das Kartell als „Absprache auf europäischer Ebene mit einer Züricher und einer europäischen Phase und/oder ggf. nationalen/regionalen Absprachen“ beschrieben. Bevor die verschiedenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Einzelnen dargestellt und anhand von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens gewürdigt werden, werden sie in den Rn. 123 bis 135 des angefochtenen Beschlusses kurz umrissen. Vereinfacht dargestellt bestand das Kartell aus folgenden Absprachen:

–        Züricher Club (erste Phase der Absprache auf europäischer Ebene): Diese Vereinbarung dauerte vom 1. Januar 1984 bis zum 9. Januar 1996; ihr Gegenstand waren die Festlegung von Länderquoten (Deutschland, Österreich, Benelux, Frankreich, Italien und Spanien), die Aufteilung von Kunden, die Preise und der Austausch sensibler Geschäftsinformationen. Mitglieder des Clubs waren Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK und Redaelli, die mindestens seit 1993 und 1995 mehrere italienische Gesellschaften vertrat; 1992 kam Emesa und 1993 Tycsa hinzu.

–        Club Italia: nationale Absprache, die vom 5. Dezember 1995 bis zum 19. September 2002 dauerte. Gegenstand dieser Vereinbarung war die Festlegung von Quoten für Italien und für Ausfuhren von dort in die übrigen europäischen Länder. Mitglieder des Clubs waren die italienischen Gesellschaften Redaelli, ITC, CB und Itas, denen sich später Tréfileurope und Tréfileurope Italia (3. April 1995), SLM (10. Februar 1997), Trame (4. März 1997), Tycsa (17. Dezember 1996), DWK (24. Februar 1997) und Austria Draht (15. April 1997) anschlossen.

–        Vereinbarung für Südeuropa: eine 1996 von den italienischen Unternehmen Redaelli, ITC, CB und Itas mit Tycsa und Tréfileurope ausgehandelte und abgeschlossene regionale Absprache, in der die Marktdurchdringung durch die einzelnen Teilnehmer in den süd- bzw. mitteleuropäischen Ländern (Spanien, Italien, Frankreich, Belgien und Luxemburg) festgelegt und die Verpflichtung formuliert wurde, gemeinsam in Verhandlungen über Lieferquoten mit den anderen nordeuropäischen Herstellern einzutreten.

–        Club Europa (zweite Phase der Absprache auf europäischer Ebene): Diese Absprache wurde im Mai 1997 von Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK, Tycsa und Emesa (als „ständige Mitglieder“ oder „sechs Hersteller“ bezeichnet) getroffen und endete im September 2002. Mit ihr sollte die Krise des Züricher Clubs überwunden werden. Es sollten neue Quoten (ausgehend vom vierten Quartal 1995 bis zum ersten Quartal 1997) festgelegt, die Kunden aufgeteilt und die Preise festgesetzt werden. Die sechs Hersteller vereinbarten Koordinierungsregeln, u. a. die Benennung von Koordinatoren für die Umsetzung der Absprachen in mehreren Ländern sowie für die Abstimmung mit anderen interessierten Gesellschaften, die in den betreffenden Ländern oder im Hinblick auf dieselben Kunden tätig waren. Ihre Vertreter kamen regelmäßig auf unterschiedlichen Ebenen zusammen, um die Umsetzung der Absprachen zu überwachen. Sie tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Bei Abweichungen vom vereinbarten Verhalten kam eine Ausgleichsregelung zur Anwendung.

–        Abstimmung in Bezug auf den Kunden Addtek: Im Rahmen dieser Absprache auf europäischer Ebene unterhielten die sechs Hersteller, gelegentlich gemeinsam mit den italienischen Herstellern und mit Fundia, spontan (ad hoc) auch zweiseitige (oder mehrseitige) Kontakte und beteiligten sich an der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Kunden, wenn ein entsprechendes Interesse bestand. So stimmten Tréfileurope, Nedri, WDI, Tycsa, Emesa, CB und Fundia die Preise und die Liefermengen für den Kunden Addtek untereinander ab. Diese Vorhaben betrafen vorwiegend Finnland, Schweden und Norwegen, aber auch die Niederlande, Deutschland, die baltischen Staaten sowie Mittel- und Osteuropa. Die Abstimmung in Bezug auf den Kunden Addtek fand bereits während der Phase der Absprache auf europäischer Ebene im Züricher Club statt und dauerte zumindest bis Ende 2001 fort.

–        Gespräche zwischen dem Club Europa und dem Club Italia: Mindestens von September 2000 bis September 2002 kamen die sechs Hersteller sowie ITC, CB, Redaelli, Itas und SLM regelmäßig mit dem Ziel zusammen, die italienischen Gesellschaften als ständige Mitglieder in den Club Europa einzubinden. Die italienischen Gesellschaften wollten die italienische Quote in Europa steigern, während dem Club Europa daran gelegen war, den Status quo aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck fanden Zusammenkünfte des Club Italia zur Festlegung einer gemeinsamen Position, Zusammenkünfte des Club Europa zur Überprüfung dieser Position und zur Entwicklung einer eigenen Position und Zusammenkünfte von Mitgliedern des Club Europa mit Vertretern italienischer Gesellschaften statt, um eine Vereinbarung über die Aufteilung der italienischen Quote auf einem bestimmten Markt zu treffen. Die Teilnehmer dieser Zusammenkünfte tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Für eine Neuaufteilung der europäischen Quote mit dem Ziel einer Einbeziehung der italienischen Hersteller vereinbarten sie die Zugrundelegung eines neuen Bezugszeitraums (30. Juni 2000 bis 30. Juni 2001). Sie verständigten sich auch auf ein allgemeines Ausfuhrvolumen innerhalb Europas für die italienischen Gesellschaften, das diese untereinander nach Ländern aufteilten. Gleichzeitig sprachen sie über Preise. Dabei versuchten die Mitglieder des Club Europa, europaweit den im Club Italia angewandten Mechanismus zur Preisfestsetzung einzuführen.

–        Club España: Parallel zur Absprache auf europäischer Ebene und zum Club Italia vereinbarten fünf spanische (Trefilerías Quijano, Tycsa, Emesa, Galycas und Proderac, Letztere ab Mai 1994) und zwei portugiesische Unternehmen (Socitrel, ab April 1994, und Fapricela, ab Dezember 1998) für den Zeitraum von mindestens Dezember 1992 bis September 2002 für Spanien und Portugal, ihre Marktanteile stabil zu halten sowie Quoten festzulegen, Kunden aufzuteilen, auch bei öffentlichen Bauaufträgen, und die Preise und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren. Sie tauschten auch sensible Geschäftsinformationen aus.

63      Nach Auffassung der Kommission weisen die in Rn. 62 oben beschriebenen Absprachen insgesamt die Merkmale einer einheitlichen Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf (Rn. 135 und 609 sowie Abschnitt 12.2.2 des angefochtenen Beschlusses).

64      Die Kommission vertrat insbesondere die Ansicht, dass die genannten Absprachen Teil eines Gesamtplans gewesen seien, der die Grundzüge des Verhaltens der Kartellmitglieder in allen geografischen Räumen vorgegeben habe, und dass sich diese Unternehmen „in ihrem jeweiligen Geschäftsverhalten im Zusammenhang mit einem gemeinsamen wettbewerbswidrigen Zweck und einem einzigen wettbewerbswidrigen wirtschaftlichen Ziel der Verfälschung und der Ausschaltung der normalen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Spannstahl im EWR sowie der Herstellung eines Gesamtgleichgewichts [beschränkten], insbesondere durch die Festlegung von Quoten und Preisen, durch die Aufteilung von Kunden und durch den Austausch sensibler geschäftlicher Informationen“ (Rn. 610 und Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses).

65      Die Kommission hat hierzu ausgeführt:

„Der Plan, an dem sich DWK, WDI, Tréfileurope, Nedri, Tycsa, Emesa, Fundia, Austria Draht, Redaelli, CB, ITC, Itas, SLM, Trame, Proderac, Fapricela, Socitrel, Galycas und Trefilerías Quijano beteiligten (wenngleich nicht alle gleichzeitig), wurde in einem Zeitraum von wenigstens 18 Jahren mit einem Komplex geheimer Absprachen, gezielter Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen entwickelt und durchgeführt, der dem gemeinsamen Ziel einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den genannten Gesellschaften diente und in dem durchgehend ähnliche Mechanismen zur Verfolgung dieses gemeinsamen Ziels eingesetzt wurden (siehe Abschnitt 9.3.1). Selbst in Zeiten, in denen eine Absprache nicht reibungslos funktionierte, wurden doch andere Absprachen wie vereinbart eingehalten“ (Rn. 612 des angefochtenen Beschlusses).

66      In ihren Ausführungen betonte die Kommission:

–        „Der Züricher Club und der Club Europa als Phasen der Absprache auf europäischer Ebene sind Teil einer einzigen Zuwiderhandlung, die auch durch die Krise vom 9.1.1996 bis zum 12.5.1997 nicht unterbrochen wurde … Ebenso wie im Züricher Club setzen auch die Mitglieder im Club Europa weiterhin Quoten fest, teilten Kunden auf und vereinbarten Preise. Die wettbewerbswidrigen Gespräche und Vereinbarungen betrafen dasselbe Territorium wie die Absprachen im Züricher Club sowie einige weitere Länder“ (Rn. 613).

–        „Die Organisation des eigentlichen Kartells (und insbesondere der Koordinierungsregelung …) und deren praktische Umsetzung … zeigen, dass die Absprachen auf europäischer, italienischer und iberischer Ebene eine einzige Zuwiderhandlung darstellen. Die wesentlichen Entscheidungen wie z. B. die Festlegung der sich im Laufe der Zeit entwickelnden Quoten auf europäischer Ebene in einem Bezugsgebiet … beruhten auf im Laufe der Zeit aktualisierten Liefermengen in einem Bezugszeitraum … und wurden in mehrseitigen Zusammenkünften der sechs Hersteller des Club Europa auf Führungsebene getroffen. Die Unternehmensleitung[en] beschäftigte[n] sich auch mit der Aufteilung bestimmter (Referenz-)Kunden (z. B. Betonson und Addtek …) oder der Festlegung von Mindestpreisen für bestimmte Länder oder bestimmte Referenzkunden. Einige ständige Parteien der Absprache auf europäischer Ebene wurden auf Vertriebsebene beauftragt, erstens die Umsetzung der auf europäischer Ebene erzielten Vereinbarungen in einem oder mehreren Ländern zu überwachen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Preisen und der Kundenaufteilungen (u. a. in Italien, Spanien und Portugal als Ländern des Bezugsgebiets und als Heimatländer der Mitglieder des Club Italia und des Club España), und zweitens Kontakte mit den anderen interessierten Herstellern zu unterhalten, die ebenfalls in den betreffenden geografischen Gebieten tätig waren (u. a. mit den Mitgliedern des Club Italia und des Club España sowie z. B. mit Fundia bezüglich der Abstimmung im Hinblick auf den Kunden Addtek)“ (Rn. 614).

–        „Auch die praktische Umsetzung des Kartells zeigt, dass die Absprachen auf europäischer und auf nationaler Ebene eine einzige Zuwiderhandlung darstellen: Die italienische und die iberische Absprache waren von Anfang an eng mit der Absprache auf europäischer Ebene verflochten. Die Quotenregelung des Club Italia diente als Modell für die Gestaltung der Quotenregelung des Züricher Clubs, und in der Phase des Züricher Clubs sowie während der Krise verhandelten die Mitglieder des Züricher Clubs und des Club Italia über Quotenregelungen und trafen Absprachen über Quoten, Preise und Kundenaufteilungen sowohl für Italien als auch für sonstige europäische Märkte im Bezugsgebiet. Die italienischen Hersteller waren zwar nicht mehr ständige Mitglieder des Club Europa; die Fortsetzung der Abstimmung zwischen diesen beiden Clubs wurde jedoch durch Tréfileurope sichergestellt, da dieses Unternehmen als Länderkoordinator für Italien an fast allen Gesprächen des Club Italia und des Club Europa teilnahm und in dieser Eigenschaft auch Einfluss auf die Verhandlungen und Gespräche im jeweils anderen Club nehmen konnte, wobei alle Teilnehmer die im jeweils anderen Club getroffenen Planungen und Vereinbarungen berücksichtigen konnten. Entsprechendes gilt für DWK und Tycsa sowie später auch für Nedri, die als auf europäischer Ebene tätige Hersteller ebenfalls regelmäßig an Zusammenkünften des Club Italia teilnahmen und in zweiseitigen Treffen Kontakte mit den italienischen Herstellern unterhielten. Auch die im Züricher Club, im Club Europa und im Club España zusammengeschlossenen Hersteller verhandelten über Quoten, Preise und Kundenaufteilungen sowohl in ihren jeweiligen Clubs als auch in zweiseitigen Zusammenkünften und trafen entsprechende Vereinbarungen. Tycsa (als Länderkoordinator für Spanien und Portugal) und Emesa als an beiden Clubs beteiligte Unternehmen konnten Einfluss auf die Verhandlungen in einem Club unter Berücksichtigung der Erwartungen und der Vereinbarungen im jeweils anderen Club nehmen. Die Gespräche in allen drei Clubs betrafen regelmäßig Verhandlungen, Vereinbarungen und Entscheidungen, die auch in den jeweils anderen Clubs getroffen wurden. Seit dem 11.9.2000 verstärkten sich zudem die Verhandlungen zwischen den großen Spannstahlherstellern im Bestreben, die Quotenregelung des Club Europa auf alle großen Spannstahlhersteller auszudehnen …“ (Rn. 615).

–        „Die auf nationaler oder regionaler Ebene (für den iberischen Raum, für Italien und/oder für die südeuropäischen Länder) getroffenen und umgesetzten Vereinbarungen zusammen mit den Absprachen auf europäischer Ebene sind daher eine kohärente Gruppe von Maßnahmen. Die in Kapitel IV beschriebenen Sachverhalte verdeutlichen, dass alle an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligten Unternehmen in dem Ausmaß, in dem es ihnen möglich war (d. h. in dem Umfang, in dem sie im Zusammenhang mit mindestens einer der genannten Absprachen aktiv waren), an einem solchen gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plan teilgenommen und zu ihm beigetragen haben“ (Rn. 616).

67      Was insbesondere die Kontinuität der Teilnahme an der Zuwiderhandlung betrifft, verwies die Kommission auf folgende zwei Feststellungen:

–        Zum einen „[waren] [a]lle Adressaten [des angefochtenen] Beschlusses … an dem über 18 Jahre bestehenden Kartell beteiligt, und bei manchen Adressaten dieses Beschlusses war eine gleichzeitige Beteiligung auf verschiedenen Ebenen dieses Kartells gegeben. Dass sich ein Unternehmen nicht unmittelbar an allen Teilelementen des Gesamtkartells beteiligt hat, entbindet dieses Unternehmen nicht von der Verantwortung für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und/oder Artikel 53 EWR-Abkommen. In dieser Sache ist der Umstand, dass verschiedene Gesellschaften nicht an sämtlichen Zusammenkünften auf europäischer oder nationaler Ebene beteiligt waren, für die Würdigung ihrer Beteiligung am Kartell nicht von Bedeutung, da alle Gesellschaften die entsprechenden Informationen erhalten und die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei Entscheidungen über ihr eigenes Marktverhalten berücksichtigen und nutzen konnten. Wie bereits erläutert, waren die meisten Teilnehmer an die Gesamtvereinbarung gebunden und setzten diese über mehrere Jahre mit ähnlichen Regelungen zur Verfolgung desselben gemeinsamen Ziels einer Beschränkung des Wettbewerbs um … [Somit] war allen Adressaten dieses Beschlusses bewusst, dass sie an einem Gesamtplan mit unterschiedlichen Ebenen beteiligt waren, auch wenn dies bei einigen Adressaten erst in einer eher späteren Phase der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden konnte“ (Rn. 622 des angefochtenen Beschlusses).

–        Zum anderen „[ist] [i]n Anbetracht der Dauer der jeweiligen Beteiligung am Kartell …, der räumlichen Präsenz der einzelnen Kartellmitglieder (Herstellungs- und Vertriebsgebiete) und der jeweiligen Größe (große und kleine Marktteilnehmer) … jedoch eine Beteiligung in unterschiedlichem Umfang zu konstatieren. All diese Faktoren werden in Kapitel VIII [des angefochtenen Beschlusses, betreffend die Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße] berücksichtigt“ (Rn. 623 des angefochtenen Beschlusses).

 b) Feststellungen zu Trame

68      Die in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses genannte Beteiligung von Trame am Kartell (siehe oben, Rn. 61) wurde für den Zeitraum vom 4. März 1997 bis zum 19. September 2002 festgestellt.

69      Die wichtigsten Beweise für diese Beteiligung sind Folgende.

 Club Italia (vom 4. März 1997 bis zum 19. September 2002)

70      Die Kommission ging davon aus, dass sich Trame vom 4. März 1997 bis zum 19. September 2002 am Club Italia beteiligte (angefochtener Beschluss, Rn. 124, 385 ff. sowie 467 bis 473 in Abschnitt 9.2.1.8 [„Beteiligung der einzelnen Gesellschaften am Club Italia“]).

71      Insbesondere geht aus dem angefochtenen Beschluss Folgendes hervor:

–        Die Beteiligung von Trame am Kartell ergibt sich aus zahlreichen Inspektionsdokumenten und wird in Erklärungen von mindestens vier weiteren Kartellmitgliedern bestätigt (SLM, Redaelli und Tréfileurope) (Rn. 467 des angefochtenen Beschlusses).

–        Selbst wenn Trame nicht von Anfang an an der Aufteilung des italienischen Marktes beteiligt gewesen sein sollte, haben die Teilnehmer der Zusammenkunft des Club Italia am 18. Dezember 1995 (Redaelli, Itas, CB und ITC) doch beschlossen, u. a. Trame über die erzielten Ergebnisse in Bezug auf die neuen Preise für 1996 zu informieren. Außerdem wurde in der Zusammenkunft vom 17. Dezember 1996 eine Tabelle verbreitet, aus der die Aufteilung der Tonnagen bei den einzelnen Kunden und die jeweiligen Hauptlieferanten bei einer Reihe von Kunden auf dem italienischen Markt für das Jahr 1997 hervorgingen. Auch wenn in den für Trame vorgesehenen Spalten keine Eintragungen vorgenommen wurden, ist doch bereits die Tatsache, dass Trame überhaupt in der Tabelle berücksichtigt wurde, als Anzeichen dafür zu betrachten, dass die Parteien Gespräche geführt oder dies zumindest beabsichtigt haben (Rn. 467 des angefochtenen Beschlusses).

–        Das erste Anzeichen für einen unmittelbaren Kontakt des Club Italia mit Trame besteht in einem Dokument bezüglich der Zusammenkunft vom 4. März 1997. Das Dokument enthält handschriftliche Notizen zu dieser Zusammenkunft, aus denen hervorgeht, dass Trame „gegenüber den Mitgliedern des Club Italia [ihr] Interesse an einer Einbeziehung in die italienische Absprache bekundet hat“ („… Trame will sich beteiligen – kommt nächstes Mal“) (Rn. 467 des angefochtenen Beschlusses).

–        Trame nahm an der Zusammenkunft des Club Italia am 10. März 1997 teil (Rn. 467 des angefochtenen Beschlusses).

–        Trame räumte im Verwaltungsverfahren zunächst die Beteiligung an sechs Zusammenkünften des Club Italia ein, nämlich am 5. Oktober 1998, 9. November 1998, 18. Januar 1999, 8. Februar 1999, 22. Februar 1999 und 15. März 1999 (in der entsprechenden Fußnote heißt es indessen, Trame bestreite, Kartellabsprachen getroffen zu haben, und erkläre, sich nur informationshalber an Zusammenkünften beteiligt zu haben), dann an Zusammenkünften zwischen dem 28. Februar 2000 und dem 19. Juni 2000 (in der entsprechenden Fußnote heißt es, Trame räume insbesondere ein, an den Zusammenkünften vom 28. Februar 2000, 6. März 2000, 13. März 2000, 21. März 2000, 15. Mai 2000, 12. Juni 2000 und 19. Juni 2000 teilgenommen zu haben) und schließlich an den Zusammenkünften vom 10. April 2001 und vom 16. September 2002 (Rn. 468 des angefochtenen Beschlusses).

–        Die Beteiligung von Trame am Club Italia war vom 4. März 1997 bis zum 19. September 2002 ohne Unterbrechung gegeben. Bezüglich der Zusammenkünfte im Zeitraum vom 15. März 1999 bis zum 28. Februar 2000 ist ungeachtet dessen, dass Trame an diesen Zusammenkünften nicht teilnahm, festzustellen, dass die anderen Kartellmitglieder weiterhin über die Daten von Trame informiert waren und auch weiterhin über Trame sprachen. Da das Fehlen von Trame in den Zusammenkünften vom 12. Juli 1999 und vom 17. Januar 2000 ausdrücklich vermerkt wurde, ist davon auszugehen, dass Trame erwartet wurde; ein Beleg dafür, dass Trame sich irgendwann vom Kartell distanziert hätte, ist ebenfalls nicht verfügbar. Was die Zusammenkünfte nach Juni 2000 betrifft, war Trame weiterhin am Kartell beteiligt, und zwar nicht nur an den Zusammenkünften vom 10. April 2001 und 16. September 2002, für die Trame die eigene Beteiligung einräumt, sondern auch an den Zusammenkünften vom 9. Oktober 2000 und 30. Juli 2002, wobei bis zum Ende der Zuwiderhandlung über Trame diskutiert wurde (Rn. 469 und 470 des angefochtenen Beschlusses).

72      Zusammenfassend stellte die Kommission fest, dass Trame unmittelbar an 18 Zusammenkünften des Club Italia beteiligt gewesen sei, dass Trame bei vier Zusammenkünften des Clubs als fehlend vermerkt worden sei, was darauf hindeute, dass Trame erwartet worden sei, und dass Trame in den Gesprächen innerhalb dieses Clubs regelmäßig berücksichtigt worden sei (Fußnote zu Rn. 468 des angefochtenen Beschlusses).

 Club Europa und europaweites System (vom 15. Mai 2000 bis zum 19. September 2002)

73      Zum Nachweis der Tatsache, dass es sich bei der bei Trame festgestellten Zuwiderhandlung um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gehandelt habe, insbesondere zum Nachweis, dass bei Trame das „Bewusstsein der Beteiligung dieser Gesellschaft an einem umfassenderen Plan“ (vgl. Überschrift des Abschnitts 12.2.2.4 des angefochtenen Beschlusses) vorgelegen habe, stellte die Kommission fest:

„(651)  In der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat Trame keinerlei Einwände gegen die Feststellung erhoben, dass Trame von weiteren Absprachen wusste. In jedem Fall liegen der Kommission Beweise dafür vor, dass Trame von den verschiedenen Ebenen des Kartells wusste oder hätte wissen müssen. In der Zusammenkunft am 15. Mai 2000 beispielsweise (an der Trame teilnahm), äußerte Tréfileurope die Ansicht, dass sich der Club Europa und der Club Italia in einer Krise befänden … Und am 12. Juni 2000 kam Trame mit Redaelli, ITC, Itas, Tréfileurope Italia CB, SLM, Tycsa und DWK zusammen; in dieser Zusammenkunft wurde darauf hingewiesen, dass der Club Europa sich über Tycsa beschwere. (Tycsa war auch Mitglied des Club España). Die Namen der übrigen Mitglieder des Club España (u. a. Socitrel und Fapricela) wurden in dieser Zusammenkunft ebenfalls genannt … Zudem nahm Trame am 9. Oktober 2000 an einer Zusammenkunft teil, in der die Mitglieder des Club Europa und des Club Italia begannen, sich um eine gemeinsame Lösung für eine Erhöhung der Ausfuhren der italienischen Hersteller in die übrigen europäischen Länder zu bemühen. Insbesondere wurde in dieser Zusammenkunft der europäische Markt analysiert, und die sechs Hersteller (ohne Emesa) und die italienischen Hersteller sprachen über die Anteile der jeweils nicht zum Club gehörigen Gesellschaften auf den betreffenden Märkten … Folglich ist festzustellen, dass Trame mindestens seit dem 15. Mai 2000 wusste oder hätte wissen müssen, dass Trame in einen mehrere Ebenen beinhaltenden umfassenderen Plan eingebunden war. In jedem Fall erzielte Trame während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung keine Umsätze außerhalb von Italien …“.

74      Die Kommission war zudem der Auffassung, dass Trame parallel zur Beteiligung am Club Italia vom 4. März 1997 bis zum 19. September 2002 seit dem 15. Mai 2000 „von den verschiedenen Ebenen des Kartells wusste oder hätte wissen müssen“, insbesondere aber vom Club Europa.

 c) Berechnung der gegen Trame verhängten Geldbuße

75      Zunächst stellte die Kommission fest, dass sie nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verpflichtet sei, bei der Festsetzung der Geldbuße alle maßgeblichen Umstände sowie insbesondere die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Sie machte auch deutlich, dass sie sich insoweit auf die Grundsätze in ihren Leitlinien von 2006 beziehen werde (Rn. 920 des angefochtenen Beschlusses).

76      Die gegen Trame verhängte Geldbuße in Höhe von 3,249 Mio. Euro wurde wie folgt berechnet.

77      Erstens wurde Trame für ein Gesamtkartell auf dem Markt für Spannstahl innerhalb des EWR zur Verantwortung gezogen. Bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße ging die Kommission daher gemäß Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 von dem Umsatz aus, den das betroffene Unternehmen im letzten vollständigen Geschäftsjahr seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung „mit den Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die fragliche Zuwiderhandlung bezieht, im räumlich relevanten Markt innerhalb des EWR“ erzielt hatte (Rn. 929 ff. des angefochtenen Beschlusses).

78      Bei Trame wurde ein Umsatz von 8 231 277 Euro zugrunde gelegt (erster Änderungsbeschluss, Rn. 5). Es handelt sich um den Umsatz mit Spannstahl auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Markt, nämlich – während des für Trame berücksichtigten Zeitraums – Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Spanien, Österreich, Portugal, Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen (Rn. 931 und 932 des angefochtenen Beschlusses). Im vorliegenden Fall wurden jedoch nur die in Italien erzielten Umsätze berücksichtigt, da Trame außerhalb von Italien während des genannten Zeitraums keine Umsätze tätigte (Rn. 651 des angefochtenen Beschlusses).

79      Zweitens richtet sich der auf den so berechneten Umsatz anzuwendende Prozentsatz nach der Schwere der Zuwiderhandlung als solcher. Die Kommission berücksichtigte insoweit als im vorliegenden Fall relevante Umstände u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligter Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis (Rn. 936 ff. des angefochtenen Beschlusses).

80      Unter dem Gesichtspunkt der Art der Zuwiderhandlung berücksichtigte sie, dass das gesamte Kartell Marktaufteilungen, Kundenaufteilungen und horizontale Preisabsprachen umfasst habe (Rn. 939 des angefochtenen Beschlusses).

81      Sie berücksichtigte ferner, dass die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen einen kumulierten Marktanteil von etwa 80 % gehabt hätten (Rn. 946 des angefochtenen Beschlusses) und dass sich die Zuwiderhandlung auf einen wesentlichen Teil des EWR erstreckt habe. Bei Socitrel, Proderac, Fapricela und Fundia, die ausschließlich, was die ersten drei anbelangt, am Club España (der Spanien und Portugal betraf) oder, was Fundia anbelangt, an der Abstimmung in Bezug auf Addtek beteiligt waren und bei denen erst für eine sehr späte Phase der Zuwiderhandlung (ab dem 17. Mai 2001 hinsichtlich Socitrel, Proderac und Fapricela und ab dem 14. Mai 2001 hinsichtlich Fundia) nachgewiesen werden konnte, dass ihnen die einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung bewusst war, berücksichtigte die Kommission den eingeschränkteren räumlichen Umfang bei der Festsetzung des zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung heranzuziehenden Umsatzanteils. Die Kommission ging davon aus, dass bei den übrigen Mitgliedern des Club España (Emesa/Galycas, Tycsa/Trefilerías Quijano), die gleichzeitig an mehreren Ebenen des Kartells beteiligt gewesen seien oder bei denen habe nachgewiesen werden können, dass ihnen die einheitliche Zuwiderhandlung wesentlich früher bewusst gewesen sei, eine andere Situation vorgelegen habe. Bei den Mitgliedern des Club Italia habe ebenfalls eine andere Situation vorgelegen als bei Socitrel, Proderac und Fapricela, da sich der räumliche Umfang des Club Italia erheblich mit dem der Absprachen auf europäischer Ebene überschneide und insoweit wesentlich größer sei als der räumliche Umfang des vom Club España abgedeckten Gebiets (Spanien und Portugal) (Rn. 949 des angefochtenen Beschlusses).

82      Zur Umsetzung der Absprachen stellte die Kommission fest, dass die getroffenen Absprachen auch umgesetzt worden seien, wenngleich nicht immer uneingeschränkt erfolgreich bzw. effizient (Rn. 950 des angefochtenen Beschlusses).

83      In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der erörterten Aspekte vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich der zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigende Umsatzanteil für Fundia auf 16 %, für Socitrel, Fapricela und Proderac auf 18 % und für alle übrigen Unternehmen, zu denen Trame zähle, auf 19 % belaufe (Rn. 953 des angefochtenen Beschlusses).

84      Drittens wurde die Dauer der Zuwiderhandlung, was Trame anbelangt, auf fünf Jahre und sechs Monate festgesetzt, d. h. auf die Zeit vom 4. März 1997 bis zum 19. September 2002 (Rn. 956 des angefochtenen Beschlusses).

85      Viertens erachtete es die Kommission für angemessen, den dem Grundbetrag unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung hinzuzufügenden Betrag bei Fundia auf 16 %, bei Socitrel, Fapricela und Proderac auf 18 % und bei allen übrigen Unternehmen – u. a. bei Trame – auf 19 % festzusetzen (Rn. 962 des angefochtenen Beschlusses).

86      Fünftens prüfte die Kommission die mildernden Umstände, auf die sich Trame im Verwaltungsverfahren berufen hatte. Es handelte sich insbesondere um Vorbringen zur unbedeutenden oder passiven Rolle (Rn. 987 und 992 des angefochtenen Beschlusses) und zur Nichtumsetzung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen oder zu der sehr geringfügigen Beteiligung an der Zuwiderhandlung (Rn. 1023 und 1025 des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission anerkannte insofern, dass Trame ebenso wie Proderac eine „erheblich eingeschränktere Rolle spielte als die übrigen Kartellmitglieder und dass die Geldbuße für diese Gesellschaften entsprechend ermäßigt werden sollte“; sie stellte fest, dass „Trame im Club Italia eine marginale Rolle [spielte und dass] dies … zu Spannungen mit den übrigen Mitgliedern [führte]“, was eine Ermäßigung der Geldbuße um 5 % rechtfertige.

87      Infolgedessen ermäßigte die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße von 10 Mio. Euro auf 9,5 Mio. Euro. Da dieser Betrag die Obergrenze von 10 % des von Trame im Jahr 2009 erzielten Gesamtumsatzes überschritt (ungefähr 32,5 Mio. Euro), wurde er auf 3,249 Mio. Euro gesenkt (Rn. 963, 1057 und 1071 des angefochtenen Beschlusses).

 2. Grundsätze

 a) Nachweis des Vorliegens und der Dauer der Zuwiderhandlung

88      Als Erstes ist festzustellen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nicht nur die Existenz des Kartells, sondern auch dessen Dauer zu beweisen hat. Was insbesondere den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV betrifft, hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend zu belegen. Hat das Gericht Zweifel, muss dies dem Unternehmen zugutekommen, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung und/oder Abänderung einer Entscheidung handelt, mit der eine Geldbuße verhängt wird. In diesem Fall ist nämlich der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten, der zu den in der Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten gehört und in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und des Schweregrads der ihretwegen verhängten Sanktionen ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verstößen gegen die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können. Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T‑147/09 und T‑148/09, Slg, EU:T:2013:259, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Im Übrigen ist es üblich, dass die mit wettbewerbswidrigen Vereinbarungen verbundenen Tätigkeiten im Geheimen ablaufen, die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die, wie z. B. Berichte über Zusammenkünfte, eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich bestätigen, handelt es sich folglich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Außerdem muss die Kommission, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer einer Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, nach der Rechtsprechung zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung fortgeführt wurde (vgl. Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 b) Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung im Sinne einer komplexen Zuwiderhandlung

91      Als Zweites kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens nach ständiger Rechtsprechung nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Fügen sich daher die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen Gesamtplan ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 81, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 258, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, Slg, EU:C:2012:778, Rn. 41).

92      Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 83, 87 und 203, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 83, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 42).

93      Es ist somit möglich, dass sich ein Unternehmen an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat; dann ist die Kommission berechtigt, es für dieses gesamte Verhalten und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 43).

94      Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, zur Verantwortung zu ziehen sowie für Verhaltensweisen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 44).

95      Dies darf jedoch nicht zu einer Entlastung dieses Unternehmens von seiner Verantwortlichkeit für die Verhaltensweisen führen, an denen seine Beteiligung feststeht und für die es tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine solche Aufteilung einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das genannte Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, und es sich mithin in diesem Punkt verteidigen konnte, und wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45 und 46).

96      Schließlich ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 91 angeführt, Rn. 90, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 86, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45).

 c) Begriff der Distanzierung bei der Teilnahme an einer Zusammenkunft

97      Als Drittes ist es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ein ausreichender Beleg für die Teilnahme eines Unternehmens am Kartell, wenn die Kommission nachweist, dass das betreffende Unternehmen an Zusammenkünften teilgenommen hat, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es an den Zusammenkünften mit einer anderen Zielsetzung als diese teilnahm (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 d) Grundsätze zur Berücksichtigung der besonderen Situation

98      Als Viertes hat die Rechtsprechung eine Reihe von Grundsätzen in Bezug auf die sich aus einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV in Form eines Kartells ergebende individuelle Haftung entwickelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2010, Chalkor/Kommission, T‑21/05, Slg, EU:T:2010:205, Rn. 90 ff.).

99      Die Kommission hat nämlich, nachdem sie das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung nachgewiesen und deren Teilnehmer festgestellt hat, die relative Schwere der Beteiligung jedes dieser Teilnehmer zu prüfen, um Geldbußen zu verhängen. Dies ergibt sich sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus den Leitlinien, die eine differenzierte Behandlung in Bezug auf den Ausgangsbetrag (spezifischer Ausgangsbetrag) sowie die Berücksichtigung erschwerender und mildernder Umstände vorsehen, die es ermöglichen, die Geldbuße insbesondere nach Maßgabe der aktiven oder passiven Rolle der betreffenden Unternehmen bei der Durchführung der Zuwiderhandlung anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 90 und 150, und bezüglich der Leitlinien von 1998 [ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien] Urteil Chalkor/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2010:205, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Jedenfalls kann gegen ein Unternehmen keine Geldbuße verhängt werden, deren Höhe nach Maßgabe einer Teilnahme an einer Absprache festgesetzt wurde, für die es nicht verantwortlich gemacht worden ist (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2010:205, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Auch kann ein Unternehmen nur für die Handlungen bestraft werden, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind (Urteil vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T‑45/98 und T‑47/98, Slg, EU:T:2001:288, Rn. 63).

102    Die Sanktionen müssen somit individuell festgestellt werden in dem Sinne, dass sie sich auf die für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften beziehen müssen (Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C‑308/04 P, Slg, EU:C:2006:433, Rn. 46, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg, EU:C:2007:326, Rn. 44).

103    Insbesondere trägt der Rechtsprechung zufolge ein Unternehmen, dessen Verantwortlichkeit in Bezug auf mehrere Teile eines Kartells festgestellt worden ist, in höherem Maß zur Wirksamkeit und zur Schwere dieses Kartells bei als ein Zuwiderhandelnder, der nur an einem Teil desselben Kartells beteiligt ist. Das erste Unternehmen begeht damit eine schwerere Zuwiderhandlung als das zweite (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2010:205, Rn. 99).

104    Das Vorbringen der Parteien, das in dem vom Gericht mitgeteilten Sitzungsbericht ausführlich wiedergegeben ist, ist im Hinblick auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Randnummern dargestellten Grundsätze zu würdigen.

 B – Zur Teilnahme an einer einheitlichen Zuwiderhandlung

 1. Vorbringen der Parteien

105    Trame macht geltend, die Kommission werfe ihr zu Unrecht vor, dass sie fünf Jahre und sechs Monate an einer einheitlichen Zuwiderhandlung teilgenommen habe, die sich aus Vereinbarungen auf europäischer Ebene (Club Europa), auf regionaler und nationaler Ebene (Club España, Vereinbarung für Südeuropa, Club Italia) zusammensetze. Im maßgeblichen Zeitraum habe Trame in Italien keine Verkäufe getätigt, und zwar nicht wegen einer Vereinbarung über die Marktaufteilung, sondern wegen fehlender Genehmigung für den Verkauf ihrer Erzeugnisse im Ausland. Die Informationen über andere Länder als Italien wären für sie von keinerlei Interesse gewesen. Überdies sei ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung auf supranationaler Ebene oder an einem anderen Kartell als dem Club Italia durch kein Beweismittel belegt. Zum einen habe Trame niemals an Zusammenkünften auf europäischer Ebene teilgenommen oder Informationen hierüber ausgetauscht. Zum anderen könne die Teilnahme an der einheitlichen Zuwiderhandlung nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass Wettbewerber im Club Italia gelegentlich oder beiläufig in Anwesenheit von Trame auf den Club Europa hingewiesen hätten. Die Kommission räume insoweit selbst ein, dass Trame vor dem 15. Mai 2000 keine Kenntnis von der Zuwiderhandlung auf europäischer Ebene gehabt habe (Rn. 651 des angefochtenen Beschlusses), was die Kommission zumindest bei der Bemessung der Geldbuße hätte berücksichtigen müssen. Die einzige Bezugnahme auf den Club Europa ergebe sich aus einem Dokument über die Zusammenkunft vom 15. Mai 2000, in dem darauf hingewiesen werde, dass sich dieser Club in einer Krise befinde. Nach Auffassung der Kommission habe es sich zudem um ein Dokument gehandelt, das sich „wahrscheinlich“ auf den Club Europa bezogen habe, was ihre in diesem Zusammenhang bestehenden Zweifel zum Ausdruck bringe. Die Dokumente über die Zusammenkünfte vom 12. Juni und vom 9. Oktober 2000 bezögen sich nicht ausdrücklich auf den Club Europa. Während des Zeitraums der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung habe sie vom Club Europa und von seinen Mechanismen nicht die geringste Kenntnis gehabt und auch nicht haben können.

106    Parallel hierzu weist Trame darauf hin, dass Socitrel, Proderac und Fapricela nur wegen der Beteiligung an einem Tatkomplex der einheitlichen Zuwiderhandlung (Club España) zur Verantwortung gezogen worden seien, vor allem weil ihnen die europäische Ebene der Zuwiderhandlung erst später bewusst geworden sei. So habe die Kommission Fapricela die Beteiligung am Kartell von Dezember 1998 bis September 2002 vorgeworfen, jedoch nur die Beteiligung dieses Unternehmens am Club España berücksichtigt, da Fapricela niemals an europäischen Zusammenkünften teilgenommen habe und von ihnen erst im Mai 2001 gewusst habe. Dieser Sachverhalt sei vergleichbar mit dem von Trame, der die Kommission vorgeworfen habe, von März 1997 bis September 2002 am Club Italia teilgenommen und von der europäischen Ebene des Kartells ab Mai 2000 gewusst zu haben. Die genannten Unternehmen hätten daher auf europäischer Ebene keine Rolle gespielt und von der europäischen Ebene des Kartells erst nach mehr als der Hälfte des Zeitraums der vorgeworfenen Zuwiderhandlung gewusst. Die willkürliche Ungleichbehandlung der beiden Unternehmen habe negative Auswirkungen bei der Bemessung der gegen Trame verhängten Geldbuße, die unter Berücksichtigung eines Sachverhalts, der bei ihr nicht gegeben sei, übermäßig hoch festgesetzt worden sei.

107    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. In dem angefochtenen Beschluss sei der Nachweis geführt worden, dass die Mitglieder des Club Italia ständig über die Entscheidungen des Club Europa informiert worden seien und sie selbst die Mitglieder des Club Europa über ihre eigenen Entscheidungen informiert hätten. Zwischen dem Club Europa und dem Club Italia habe eine enge Abstimmung stattgefunden. Sowohl in der Phase des Züricher Clubs als auch in der Phase des Club Europa hätten die Mitglieder des Club Italia ihre Entscheidungen auf die Informationen stützen können, die ihnen ihre Vertreter auf europäischer Ebene übermittelt hätten (Redaelli während der Phase des Züricher Clubs, Tréfileurope während der Phase des Club Europa). Es stehe auch fest, dass Trame seit dem 15. Mai 2000 gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie in einen mehrere Ebenen beinhaltenden umfassenderen europäischen Plan eingebunden gewesen sei. Die Situation von Trame sei auch anders als die von Socitrel, Proderac und Fapricela, denen erst ab dem 15. Mai 2001 die Teilnahme an einem europäischen Plan bewusst gewesen sei, lange nachdem Trame hiervon gewusst habe. Zudem müsse der Umstand berücksichtigt werden, dass sich der Club Italia und der Club Europa räumlich überschnitten hätten.

 2. Würdigung durch das Gericht

108    Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission Trame zu Unrecht vorwirft, fünf Jahre und sechs Monate an einer einheitlichen Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben, d. h. vom 4. März 1997 bis zum 19. September 2002 (vgl. Art. 1 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 61 und 68), da die Kommission erst für die Zeit ab dem 15. Mai 2000 nachweisen konnte, dass Trame „wusste oder hätte wissen müssen“, dass sie durch die Teilnahme am Club Italia auch in einen mehrere Ebenen beinhaltenden umfassenderen Plan eingebunden war (vgl. Rn. 651 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 73).

109    Jedenfalls kann Trame daher nur zur Last gelegt werden, dass sie einerseits vom 4. März 1997 bis zum 19. September 2002 am Club Italia teilnahm und sich andererseits – innerhalb des Club Italia – in einer Situation befand, die zu der Annahme berechtigte, dass sie ab dem 15. Mai 2000 wusste oder wissen musste, dass sich ihre Teilnahme an diesem Tatkomplex des Kartells in einen umfassenderen Plan einfügte, für den sie einen eigenen Beitrag leisten wollte, weswegen die Kommission annehmen durfte, dass Trame an einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Sinne der oben in den Rn. 91 ff. angeführten Rechtsprechung teilgenommen habe.

110    In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die Kommission in der Lage war festzustellen, dass Trame ab dem 15. Mai 2000 „wusste oder hätte wissen müssen“, dass sich der Club Italia in einen Gesamtplan einfügte, der u. a. die zweite Phase der Absprache auf europäischer Ebene beinhaltete, den Club Europa, der seinerzeit gleichzeitig mit dem Club Italia bestand.

 a) Situation von Trame im Vergleich zu anderen Akteuren des Club Italia

111    Zunächst ist festzustellen, dass Trame nicht zu den Unternehmen zählt, die an der Zusammenkunft des Club Italia vom 16. Dezember 1997 teilnahmen, die als eine der für die enge Verbindung zwischen den italienischen und den europäischen Absprachen während der Phase des Club Europa aufschlussreichsten Zusammenkünfte gilt (Rn. 558 des angefochtenen Beschlusses). Bei dieser Zusammenkunft waren Redaelli, CB, Itas und ITC von Tréfileurope im Einzelnen die Regeln des Club Europa erläutert worden (vgl. Rubrik betreffend die Zusammenkunft vom 16. Dezember 1997 in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses).

112    In Bezug auf diese fünf Hersteller vertrat die Kommission, wie im ersten Teil ihrer Ausführungen geschehen (siehe oben, Rn. 107), zu Recht die Auffassung, dass die Mitglieder des Club Italia ständig über die Entscheidungen des Club Europa informiert worden seien und sie die Mitglieder des Club Europa über ihre eigenen Entscheidungen informiert hätten. So ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass Tréfileurope nicht nur Mitglied des Club Italia, sondern auch eines der ständigen Mitglieder des Club Europa war, und dass Redaelli, CB, Itas und ITC sowie später SLM an zahlreichen Gesprächen innerhalb des Club Europa und des Club Italia teilnahmen, um eine Quote für die Ausfuhren der italienischen Hersteller aus Italien festzusetzen, oder dass sie wesentlicher Gegenstand dieser Gespräche waren. Der Inhalt dieser Gespräche kann wie folgt zusammengefasst werden: Die europäischen Hersteller wollten den italienischen Herstellern eine Ausfuhrquote vorschlagen, die für sie erträglich war, die die italienischen Hersteller jedoch als ungenügend ansahen; dies führte zu Diskussionen, bis schließlich eine Lösung gefunden wurde, die für alle Seiten annehmbar war (vgl. Rn. 278 ff. in dem Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten mehrseitigen Zusammenkünfte“ des angefochtenen Beschlusses: Bei einer seitens der europäischen Hersteller vorgeschlagenen Quote von 47 000 Tonnen gegenüber den von den italienischen Herstellern vorgeschlagenen 60 000 Tonnen kam eine grundsätzliche Vereinbarung über eine Liefermenge von 50 000 Tonnen zustande).

113    Wie Trame in ihren Ausführungen geltend macht (siehe oben, Rn. 105), unterscheidet sich jedoch ihre Situation von der, die sich für Tréfileurope, Redaelli, CB, Itas, ITC und später für SLM ergab. Wie nämlich in Rn. 651 des angefochtenen Beschlusses festgestellt wurde, „erzielte Trame während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung keine Umsätze außerhalb von Italien“. Wie überdies in dem angefochtenen Beschluss festgestellt wurde, nahm Trame an 18 Zusammenkünften des Club Italia teil (Fußnote zu Rn. 468 des angefochtenen Beschlusses). Trame führt insoweit aus, es handele sich um 18 Zusammenkünfte bei einer Gesamtzahl von 234. Diese Zahl sei weitaus geringer als die Zahl von Zusammenkünften, an denen die Hauptakteure des Club Italia teilgenommen hätten. Vorbehaltlich der Zusammenkünfte, die die Kommission in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich aufführte, ergibt sich ferner allgemein, dass Trame an den wichtigsten Zusammenkünften mit den sowohl für den Club Italia als auch für den Club Europa interessanten Diskussionen nicht teilnahm (vgl. z. B. neben der Zusammenkunft vom 16. Dezember 1997 die Rubriken betreffend die Zusammenkünfte vom 12. und vom 23. Juli 2001 in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses).

114    Die Besonderheit der Situation von Trame im Vergleich zu der, die sich für die Hauptakteure des Club Italia ergab, wird von der Kommission implizit anerkannt, da Trame nach Auffassung der Kommission erst ab dem 15. Mai 2000 und nicht ab dem Beitritt zum Club Italia im März 1997 „wusste oder hätte wissen müssen“, dass sie mit der Teilnahme am Club Italia auch an einem europäischen Plan beteiligt war. Dies ergibt sich aus einer von Trame vorgelegten Erklärung eines Vertreters von Tréfileurope im Club Italia, in der u. a. ausgeführt wird, dass „[Trame] an einer sehr geringen Anzahl von Zusammenkünften im Rahmen des Club Italia [teilnahm], meistens bei Federacciai … [E]s kam häufig vor, dass [Trame] erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzu gebeten wurde. Gelegentlich verließ sie die Zusammenkunft auf eigene Initiative vor deren Beendigung“.

115    Nach alledem kann die Kommission in Ermangelung entsprechender Beweise, die speziell die Situation von Trame betreffen, nicht einfach geltend machen, der Umstand, dass die Teilnahme der fünf Hauptakteure des Club Italia – später auch von SLM – an den Gesprächen zwischen dem Club Europa und dem Club Italia über die Quoten für die Ausfuhren der italienischen Hersteller aus Italien bewiesen sei, genüge als Nachweis dafür, dass Trame als Mitglied des Club Italia von diesen Gesprächen wusste oder hätte wissen müssen. Entgegen den Ausführungen der Kommission stellen die Mitglieder des Club Italia keine homogene Gruppe dar, sondern bestehen aus sehr unterschiedlichen Unternehmen. So waren eine Reihe von Mitgliedern des Club Italia auch Mitglieder anderer Clubs, wie Tréfileurope oder Tycsa. Andere Mitglieder des Club Italia waren Unternehmen, die nicht nur in Italien, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten präsent waren, wie Redaelli, CB, Itas, ITC und später SLM. Im vorliegenden Fall war Trame zwar Mitglied des Club Italia, ihre Teilnahme unterscheidet sich jedoch sowohl auf der Tatsachenebene (fehlende Ausfuhren, späte Kenntnis der europäischen Dimension des Kartells) als auch auf der Beweisebene (geringe Anzahl von Zusammenkünften, an denen Trame teilnahm) von der Teilnahme der fünf Hauptakteure des Club Italia, die von Anfang an an diesen Absprachen beteiligt waren, was sowohl deren internen als auch deren externen Aspekt betrifft.

 b) Prüfung der Beweise bezüglich der Zusammenkünfte im Mai, Juni und Oktober 2000

116    Aus dem angefochtenen Beschluss und dem zweiten Teil der Darlegungen der Kommission (siehe oben, Rn. 107) geht hervor, dass diese der Auffassung war, sie könne davon ausgehen, dass Trame ab dem 15. Mai 2000 an einer einheitlichen Zuwiderhandlung teilgenommen habe, da Trame ab diesem Zeitpunkt „wusste oder hätte wissen müssen“, dass sie in einen umfassenderen europäischen Plan eingebunden gewesen sei. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Schlussfolgerung aus den Beweisen bezüglich der drei in Rn. 651 des angefochtenen Beschlusses angeführten Zusammenkünfte abgeleitet werden könne: die Zusammenkünfte vom 15. Mai, vom 12. Juni und vom 9. Oktober 2000.

117    Nach Prüfung dieser Beweise gelangt das Gericht jedoch zu einem anderen Ergebnis als die Kommission.

118    Die erste Zusammenkunft, die die Kommission zum Nachweis dafür anführte, dass Trame ab dem 15. Mai 2000 wissen konnte, dass sich der Club Italia in einen umfassenderen Gesamtplan einfügte, insbesondere weil er die Abstimmung des Club Italia mit dem Club Europa vorsah, ist die Zusammenkunft des Club Italia, die zu dem genannten Zeitpunkt stattfand. In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses legte die Kommission dar, dass hierbei CB, Itas, ITC, Tréfileurope Italia, SLM, Trame und DWK vertreten gewesen seien, während Tycsa als fehlend vermerkt gewesen sei.

119    In dieser Rubrik gab die Kommission an, dass es bei der Zusammenkunft vom 15. Mai 2000 um folgende Punkte gegangen sei:

–        „Gespräch über die Preise des Ausgangserzeugnisses und die Marktkrise; [n]ach Ansicht [eines Vertreters von Tréfileurope] befinden sich der Club Europa (bestehend aus Emesa, Tycsa, Tréfileurope, Nedri, DWK, WDI) und der Club Italia alle [beide] in einer Krise“;

–        „Emesa verlässt den Club Europa“ und „TY und Emesa haben große Mengen von Fundia übernommen“; „Fapricela – Socitrel werden ebenfalls genannt“;

–        „Tréfileurope bestätigt eine Zusammenkunft bezüglich des italienischen Marktes“.

120    Diese Informationen stammen von ITC, CB, SLM und Tréfileurope und wurden entweder bei den Nachprüfungen oder im Rahmen eines Kronzeugenantrags erlangt. Aufgrund eines handschriftlichen Protokolls der Zusammenkunft vom 15. Mai 2000, das ITC übermittelte, lassen sich u. a. die im ersten und zweiten Gedankenstrich der oben in Rn. 119 niedergelegten Feststellungen treffen.

121    Die fragliche zweite Zusammenkunft ist die des Club Italia vom 12. Juni 2000. In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses vermerkte die Kommission, dass hierbei Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope Italia, SLM, Trame, Tycsa und DWK vertreten gewesen seien.

122    In dieser Rubrik gab die Kommission an, dass es bei der Zusammenkunft vom 12. Juni 2000 um folgende Punkte gegangen sei:

–        „Gespräch über den Markt; Tycsa wünscht Verkauf zu niedrigeren Preisen; (vermerkt ist, dass Tycsa 4 000 t auf dem italienischen Markt verkaufe; dies entspreche einem Marktanteil von 4 %). Die Portugiesen stehen unter dem Druck der Spanier; die Namen ‚Emesa-Tycsa, Socitrel-Fapricela‘ … werden genannt; Hinweis (wahrscheinlich) auf den Club Europa, der sich über Tycsa beschwere (… [Antwerpen und Düsseldorf beschweren sich über TY])“;

–        „Aufteilung bestimmter (namentlich genannter) Kunden mit den jeweiligen Liefermengen auf die so genannten ‚Hauptlieferanten‘“.

123    Diese Informationen stammen von Tycsa und ITC und wurden entweder bei den Nachprüfungen oder im Rahmen eines Kronzeugenantrags erlangt. Aufgrund eines handschriftlichen Protokolls der Zusammenkunft vom 12. Juni 2000, das ITC übermittelte, lassen sich u. a. die im ersten Gedankenstrich der oben in Rn. 122 niedergelegten Feststellungen treffen.

124    Die fragliche dritte Zusammenkunft ist die des Club Italia vom 9. Oktober 2000. In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses vermerkte die Kommission, dass hierbei Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und Tréfileurope Italia, SLM, Trame, Tycsa, DWK, Nedri und WDI vertreten gewesen seien.

125    In dieser Rubrik gab die Kommission an, dass es bei der Zusammenkunft vom 9. Oktober 2000 um folgende Punkte gegangen sei:

–        „Gespräch über Quoten auf dem europäischen Markt (einschließlich Vereinigtes Königreich, Irland, Portugal, Schweiz, Österreich und Belgien); in diesem Zusammenhang: Gespräch darüber, was SLM anzunehmen bereit wäre (1 400 t von einem geschätzten Gesamtumfang (italienischer) Lieferungen 2001 von 50 000 t); es wurde erklärt, SLM sei zu weiteren Verhandlungen über die Position von SLM in Europa bereit“;

–        „Nach Auskunft von CB wurden in der Zusammenkunft der europäische Markt und der prozentuale Marktanteil analysiert. Mit italienischen Herstellern wurde über eine Vereinbarung über eine Marktaufteilung verhandelt“;

–        „Tycsa: Marktanalyse; die Forderung einiger Hersteller nach einer Sicherstellung länderbezogener Quoten wurde zurückgewiesen“;

–        „Nedri: Das (nicht erreichte) Ziel bestand darin, die italienischen Hersteller in eine neue Quotenaufteilung einzubeziehen. In der Zusammenkunft der italienischen Hersteller (CB, ITC, Itas, Redaelli und SLM) forderten WDI, DWK, Nedri, Tycsa und Tréfileurope eine Ausfuhrquote von 60 000 t“;

–        „Diese Zusammenkunft wurde von Mitgliedern des Club Europa in einem Treffen am 26.9.2000 in Brüssel vorbereitet …“.

126    Diese Informationen stammen insbesondere von ITC, CB, Tycsa, Nedri, WDI, Tréfileurope, DWK und Redaelli.

127    In Anbetracht des von ITC übermittelten handschriftlichen Protokolls der Zusammenkunft am 9. Oktober 2000 kann nicht geschlossen werden, dass sich das Gespräch auf alles erstreckte, was im ersten Gedankenstrich oben in Rn. 125 angeführt worden ist. Die relevanten Angaben in diesem Protokoll lassen nämlich Folgendes erkennen: Erstens steht der Ausdruck „– NO“ in der Liste der anwesenden Personen und der Unternehmen, die bei der Zusammenkunft vertreten waren, neben „SLM“ und „RT [Redaelli]“, und der Vermerk „15 Uhr“ steht neben dem Namen des Vertreters von Trame (die Zusammenkunft begann um 10 Uhr, was im Übrigen ebenfalls festgestellt wird; bei einer Überprüfung des Namens dieses Vertreters ergibt sich außerdem, dass dieser Name über den Vermerk „–“ gesetzt wurde, der ursprünglich neben dem Namen „Trame“ stand); zweitens gehen die Gespräche über die Quoten für den europäischen Markt, die nach dem Protokoll zu Beginn der Zusammenkunft stattfanden, nur aus vier Zeilen hervor, in denen es wie folgt heißt: „VK+Irland 40; Norwegen, Schweden, Dänemark 40; Portugal 25; Schweiz – Österreich 10“ (es kann sich um Prozentsätze oder um Ausfuhrdurchdringungsraten handeln, doch ist dies aus dem Protokoll nicht eindeutig zu entnehmen); drittens gibt es eine Reihe von Angaben, die SLM betreffen, darunter eine Bezugnahme auf „1 400 Tonnen“, auf „eine Produktion 2001“ von „50 000 Tonnen“ und auf die Möglichkeit, dass SLM die Verhandlungen über eine Position in Europa fortsetzen kann, ohne dass deutlich wird, ob sich diese Angaben auf die Angaben über die angeblichen Quoten für den europäischen Markt beziehen, da sie durch einen Strich über die ganze Breite der Seite und durch weitere Angaben zu anderen Gesichtspunkten getrennt sind.

128    Nach alledem beweist das Dokument, auf das sich die Kommission als Beleg für die Ausführungen oben in Rn. 125 erster Gedankenstrich stützt, in Wirklichkeit nur die Umstände, die im zweiten und dritten Satzteil des genannten Gedankenstrichs angeführt werden. Hieraus kann jedoch nicht in hinreichend beweiskräftiger Weise geschlossen werden, dass dieser Teil der Gespräche in Anwesenheit von SLM und Redaelli oder zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem der Vertreter von Trame zugegen war, denn es kann mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Gespräche zwar um 10 Uhr begannen, der Vertreter von Trame jedoch erst um 15 Uhr eintraf.

129    Aus den weiteren Angaben, die die Kommission in die Darstellung der Informationen aufnahm, die ihr bezüglich der Zusammenkunft vom 9. Oktober 2000 zur Verfügung stehen, ergibt sich überdies, dass Nedri bei ihrem Hinweis auf die italienischen Hersteller und die Gespräche über die Ausfuhrquoten vermerkte, dass es sich bei diesen Herstellern um CB, ITC, Itas, Redaelli und SLM gehandelt habe, dabei jedoch nicht Trame erwähnte. Wäre Trame zu dieser Zeit bei den Gesprächen anwesend gewesen, kann angenommen werden, dass Nedri Trame erwähnt hätte.

130    Zusammengenommen erlauben die Beweismittel bezüglich der drei oben genannten Zusammenkünfte drei Feststellungen betreffend Trame. Erstens wurde während dieser Zusammenkünfte der Club Europa erwähnt. Im Mai 2000 geschah dies zweifellos ausdrücklich, da Trame sogar die Zusammensetzung des Clubs verstehen konnte, im Juni 2000 zumindest stillschweigend (durch den Verweis auf Antwerpen und Düsseldorf, der als Hinweis auf den Sitz von Mitgliedsunternehmen des Club Europa verstanden werden könnte). Zweitens erfolgten die Verweise auf den Club Europa während der genannten Zusammenkünfte in Bezug auf ein Unternehmen, nämlich Tycsa (das überdies bei den Zusammenkünften im Juni und Oktober 2000 anwesend war), das in Italien kaum vertreten war, oder auf andere nicht italienische Unternehmen (Socitrel, Fapricela, Emesa). Dies ist vernünftigerweise dadurch zu erklären, dass das Spannstahlkartell nicht allein in Italien bestand oder nicht allein Hersteller umfasste, deren Interessen hauptsächlich auf Italien gerichtet waren. Drittens ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass die eventuellen Fragen betreffend das Wesen und die Maßnahmen des Club Europa, die im Mai und Juni 2000 aufgeworfen wurden, im Oktober 2000 gelöst waren, da die Teilnehmer an diesen Zusammenkünften nicht nur die Hauptakteure des Club Italia oder die auf dem italienischen Markt tätigen Hersteller waren. Es ist jedoch zweifelhaft, ob Trame an dem Teil der Zusammenkunft teilnehmen konnte, der sich auf die von SLM außerhalb Italiens verfolgten Absichten erstreckte.

131    Sollte der Vertreter von Trame bei der Zusammenkunft vom 9. Oktober 2000 erst um 15 Uhr eingetroffen sein, nahm er indessen jedenfalls an einer Zusammenkunft unter Anwesenheit insbesondere von Vertretern von DWK, WDI und Nedri teil, die keine Hersteller mit hauptsächlich auf Italien gerichteten Interessen sind.

132    In Anbetracht der genannten Umstände kann somit davon ausgegangen werden, dass zumindest seit der dritten Zusammenkunft, nämlich der vom 9. Oktober 2000, Trame wie jedes andere Unternehmen, das an den vorstehend genannten drei Zusammenkünften teilgenommen hatte, in der Lage war zu begreifen, dass es neben dem Club Italia einen weiteren Club gab, den Club Europa, der im Mai erwähnt und im Juni des genannten Jahres angeführt wurde und dessen Tätigkeiten nicht nur dieselben sein mussten wie die des Club Italia, sondern auch mit diesem Club koordiniert wurden, was durch die Anwesenheit der nicht italienischen Hersteller wie DWK bei den Zusammenkünften des Club Italia bestätigt wurde.

133    Entgegen den Annahmen in dem angefochtenen Beschluss ist jedoch rechtlich nicht hinreichend belegt, dass sich Trame seit ihrer Beteiligung an der ersten der drei fraglichen Zusammenkünfte des Club Italia am 15. Mai 2000 in einer Lage befand, in der sie die europäische Dimension des Kartells kannte oder kennen musste. Die Erwähnung nur des Namens „Club Europa“ bei dieser Zusammenkunft reicht nicht aus, um eine Kenntnis der zwischen diesen Teilnehmer des Clubs getroffenen Absprachen zu vermuten. Dass diese Auslegung überzeugend ist, wird deutlich, wenn man bedenkt, dass die Erwähnung des genannten Clubs mit dem wertenden Zusatz „in einer Krise“ und der Feststellung erfolgte, dass „Emesa … den Club Europa [verlässt]“, und „TY und Emesa … große Mengen von Fundia übernommen [haben]“. Diese Angaben lassen die Annahme zu, dass der Club Europa unabhängig von dem, was er darstellt, an Bedeutung verliert.

134    Was überdies die zweite Zusammenkunft, die vom 12. Juni 2000, angeht, so betrifft die Erwähnung von Tycsa (die eine Preissenkung verlangte) den italienischen Markt, an dem sie mit einem Absatz von 4 000 Tonnen einen Anteil von 4 % hatte. Dieses Unternehmen konnte somit als – im Übrigen störendes – Mitglied des Club Italia, nicht aber als Mitglied des Club Europa wahrgenommen werden. Die sonstigen Hinweise, die sich aus dieser Zusammenkunft ergeben, sind offensichtlich ebenfalls geeignet, die Annahme zu stützen, dass, wenn es einen Club Europa gibt (der Club, der bei der ersten Zusammenkunft erwähnt wurde), dieser Club Mitglieder mit aggressivem Wettbewerbsverhalten umfasst, wie die spanischen Unternehmen (Emesa und Tycsa), die die portugiesischen Unternehmen (Socitrel und Fapricela) unter Druck setzen.

135    In diesem Stadium lässt sich somit nicht rechtlich hinreichend die Annahme vertreten, dass Trame die europäische Dimension der Zuwiderhandlung seit dem 15. Mai 2000 kannte oder kennen musste. Diese Schlussfolgerung ist erst für die Zeit ab 9. Oktober 2000 möglich.

136    Inzident ist, wie Trame in ihren Ausführungen geltend macht (siehe oben, Rn. 105), darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass Trame Kenntnis von der europäischen Dimension der Zuwiderhandlung seit dem 9. Oktober 2000 hatte oder hätte haben müssen, dies die Kommission nicht zu der Annahme veranlassen darf, dass Trame als solche am Club Europa beteiligt war, wenn es um die Festsetzung der Geldbuße geht. Im vorliegenden Fall ist die Situation von Trame auch in dem Sinne eine besondere, als sie während des gesamten Zeitraums der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung unstreitig nur am Club Italia beteiligt war. Insbesondere nahm Trame während dieser gesamten Zeit nur am nationalen Teil des Club Italia teil, da sie nicht über die für einen Verkauf von Spannstahl außerhalb von Italien erforderlichen Genehmigungen verfügte. Die Kommission räumt im angefochtenen Beschluss im Übrigen ein, dass Trame während dieser Zeit außerhalb von Italien keine Umsätze tätigte, was für Kontinentaleuropa, auf das sich das Kartell bezog, zutrifft, während Trame eine Reihe von Umsätzen im Vereinigten Königreich tätigte, auf das sich die einheitliche Zuwiderhandlung nicht erstreckte. Diese Situation unterscheidet sich somit von derjenigen der Hauptakteure des Club Italia (wie Redaelli), die sowohl in Italien als auch in anderen Mitgliedstaaten tätig wurden, und von der Situation einer Reihe ständiger Mitglieder des Club Europa (wie Tréfileurope), die im übrigen Europa, aber auch in Italien tätig waren.

 c) Situation von Trame im Vergleich zur Situation bestimmter Akteure des Club España

137    Es ist auf den letzten Gesichtspunkt in den Ausführungen der Parteien hinzuweisen (siehe oben, Rn. 106 und 107), d. h. auf die Frage, ob die Situation von Trame mit der von Socitrel, Proderac und Fapricela vergleichbar war, was die Kommission hätte veranlassen müssen, Trame einer vergleichbaren Behandlung zu unterziehen.

138    Die genannten Situationen sind in der Tat mutatis mutandis miteinander vergleichbar. Ebenso wie bei Trame, deren Situation sich innerhalb des Club Italia von der Situation der fünf Hauptakteure dieses Clubs, Redaelli, CB, Itas, ITC und Tréfileurope, unterscheidet, unterscheiden sich die Situationen von Socitrel, Proderac und Fapricela, drei Akteuren des Club España, von den Situationen der anderen Akteure dieses Clubs, unter ihnen Emesa und Tycsa, die auch am Club Europa und, was Tycsa betrifft, auch am Club Italia beteiligt waren.

139    Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass Socitrel, Proderac und Fapricela von der Kommission nicht global wegen ihrer Beteiligung an einer einheitlichen Zuwiderhandlung während der gesamten Dauer der ihnen vorgeworfenen Zuwiderhandlung bestraft wurden, sondern wegen ihrer Beteiligung an einem einzigen Tatkomplex dieser Zuwiderhandlung, im vorliegenden Fall am Club España, vor allem weil sie von der europäischen Dimension des Kartells erst spät gewusst hatten (seit Mai 2001) (Rn. 949 des angefochtenen Beschlusses, bezüglich der Unterscheidung, die die Kommission insoweit bei der Festsetzung des durch die Leitlinien von 2006 vorgegebenen Grundbetrags der Geldbuße traf). Dies war nicht der Fall bei Trame, die für ihre Beteiligung an einer einheitlichen Zuwiderhandlung von März 1997 bis September 2002 bestraft wurde.

140    Als Rechtfertigung dafür, dass Trame nicht ähnlich wie Socitrel, Proderac und Fapricela behandelt wurde, führt die Kommission zwei Umstände an: zum einen den Umstand, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebe, dass bei Socitrel, Proderac und Fapricela das Bewusstsein der Beteiligung an einem umfassenderen Plan seit dem 15. Mai 2001 vorgelegen habe (Rn. 658, 660 und 661 des angefochtenen Beschlusses), also ein Jahr später als bei Trame, die hiervon seit dem 15. Mai 2000 gewusst habe, und zum anderen den Umstand, dass − im Unterschied zu Socitrel, Proderac und Fapricela − „sich der räumliche Umfang des Club Italia erheblich mit dem der Absprachen auf europäischer Ebene überschneidet und insoweit wesentlich größer ist als der räumliche Umfang des vom Club España abgedeckten Gebiets (Spanien und Portugal)“ (Rn. 949 des angefochtenen Beschlusses).

141    Festzustellen ist indessen, dass trotz der von der Kommission genannten Unterschiede dennoch dieselben Umstände wie die, welche die Kommission in Bezug auf Socitrel, Proderac und Fapricela anführte – d. h. zum einen die späte Kenntniserlangung von der europäischen Dimension der Zuwiderhandlung (im Oktober 2000 und nicht schon im Mai 2000) und zum anderen der räumliche Umfang des Club Italia, der in Bezug auf Trame, die mangels entsprechender Genehmigungen nicht in Länder außerhalb von Italien exportierte, nur das Inland betreffen konnte –, in abgeschwächter Form auch für Trame gelten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist, dass zwar der Club España hauptsächlich Spanien und Portugal betraf, die Ausfuhren der iberischen Hersteller dort jedoch ebenfalls berücksichtigt wurden (vgl. Rubrik betreffend die Zusammenkunft vom 6. Juli 2001 in Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses).

 d) Ergebnis

142    Im Ergebnis geht aus dem Vorstehenden hervor, dass die Würdigung der Kommission in dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Beteiligung von Trame an einer einheitlichen Zuwiderhandlung unter drei Aspekten angreifbar ist.

143    Erstens warf die Kommission Trame zu Unrecht die Beteiligung an einer einheitlichen Zuwiderhandlung vor, d. h. an einer „fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts sowie – seit dem 1. Januar 1994 – des EWR“ vom 4. März 1997 bis zum 19. September 2002, da sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, dass Trame erst seit dem 15. Mai 2000 Kenntnis von der europäischen Dimension des Kartells hatte.

144    Zweitens ging die Kommission auch zu Unrecht davon aus, dass Trame die europäische Dimension des Kartells seit dem 15. Mai 2000 kannte oder kennen musste, da nicht in hinreichend beweiskräftiger Weise festgestellt werden kann, dass Trame zu diesem Zeitpunkt das Wesen und die Ziele des Club Europa kennen konnte. Aufgrund der insoweit angeführten Beweismittel kann ein solcher Sachverhalt erst ab dem 9. Oktober 2000 festgestellt werden, dem Zeitpunkt, zu dem Trame an einer Zusammenkunft teilnahm, bei der Mitglieder des Club Italia und Unternehmen zusammenkamen, die nicht Mitglieder dieses Clubs, sondern nur Mitglieder des Club Europa waren, wodurch alle eventuell noch bestehenden Zweifel an der Bedeutung der Bezeichnung „Club Europa“, die zuvor im Rahmen der Zusammenkünfte des Club Italia erwähnt oder angeführt worden war, ausgeräumt sein mussten.

145    Ab diesem Zeitpunkt durfte die Kommission es als erwiesen ansehen, dass Trame durch ihr Verhalten zur Erreichung der von allen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte, auch wenn sie nicht exportierte, und dass sie von den von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr im Sinne der Rechtsprechung auf sich zu nehmen.

146    Drittens berücksichtigte die Kommission bei der Würdigung des Wesens und des Umfangs der Beteiligung von Trame an der einheitlichen Zuwiderhandlung nicht hinreichend die Unterschiede, die zwischen der Lage von Trame und der Lage der fünf Hauptakteure des Club Italia bestehen, und auch nicht die Ähnlichkeiten, die mutatis mutandis zwischen der Lage von Trame und der Lage der drei unbedeutendsten Akteure des Club España bestehen.

147    Somit ist bereits jetzt Art. 1 Nr. 17 des angefochtenen Beschlusses insofern für nichtig zu erklären, als die Kommission feststellt, dass sich Trame an dem europäischen Teil der in Rede stehenden Zuwiderhandlung vom 4. März 1997 bis zum 9. Oktober 2000 beteiligt habe. Die weiteren Folgen, die sich aus dem Vorstehenden ergeben, werden später im Anschluss an die Prüfung des Vorbingens der Parteien gemeinsam bewertet werden.

148    Schon jetzt ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen, die diese Folgen auf die Höhe der von der Kommission festgesetzten Geldbuße haben könnten, nicht besonderes bedeutend sein können, da diese aufgrund des Gesamtumsatzes berechnet wurde, den Trame mit Spannstahl nur in Italien erzielte. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beteiligung von Trame nur an dem internen Aspekt des Club Italia als solcher nicht eine gewisse Schwere zukommt, selbst wenn nach der oben in Rn. 103 angeführten Rechtsprechung diese Beteiligung an sich weniger schwer wiegt als diejenige eines Unternehmens, das nicht nur an dem internen Aspekt des Club Italia sondern auch an seinem externen Aspekt und sogar an anderen Clubs wie dem Club Europa und dem Club España beteiligt war.

 C – Zu den dreidrähtigen Litzen

 1. Vorbringen der Parteien

149    Trame macht geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie bei der Festsetzung der Geldbuße ihre Umsätze mit dreidrähtigen Litzen („treccia“) berücksichtigt habe. Dieser Fehler sei erheblich, da 2001 die Umsätze mit dreidrähtigen Litzen mehr als 50 % ihres Gesamtumsatzes mit Litzen dargestellt hätten. Die Umsätze von Trame mit siebendrähtigen Litzen („trefolo“) hätten sich daher nur auf 4,05 Mio. Euro bei einem Gesamtumsatz einschließlich der dreidrähtigen Litzen in Höhe von 8,2 Mio. Euro belaufen.

150    Allgemein macht Trame geltend, dreidrähtige Litzen seien niemals Gegenstand des Club Italia gewesen. Dieses Erzeugnis werde gelegentlich in den Beweismitteln erwähnt, ohne dass jedoch nachgewiesen sei, dass sich die Mitglieder des Club Italia über dieses Erzeugnis tatsächlich abgestimmt hätten. Zum Beweis des Gegenteils stütze die Kommission ihre Ausführungen auf eine Tabelle mit der Überschrift „Absprache 1996“, die von Dezember 1995 stamme und nicht Trame betreffe. Die Behauptung, dass die in dieser Tabelle angegebenen Quoten bis 2002 gegolten hätten, werde durch sonstige Informationen in den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht bestätigt. In Wirklichkeit habe der einzige Versuch, dreidrähtige Litzen in das Kartell aufzunehmen, bei den Zusammenkünften vom 28. Februar und 6. März 2000 – erfolglos – stattgefunden. Wenn sich die Kommission auf die Zusammenkunft vom 28. Februar 2000 beziehe, zeige sie damit, dass es über die „Bewertung der Möglichkeit einer Einbeziehung von Spanndrahtlitzen mit drei Einzeldrähten in die geschäftliche Vereinbarung für den italienischen Markt“ Diskussionen gegeben habe.

151    Für die Zeit nach dem 28. Februar 2000 gebe es keinen Beweis dafür, dass der Club Italia dreidrähtige Litzen tatsächlich aufgenommen habe. Die Kommission berufe sich im vorliegenden Fall auf ein Dokument über die Zusammenkunft vom 6. März 2000, das eine „sehr detaillierte Liste mit den Namen von über 80 (italienischen) Kunden [enthalte], deren Liefermengen an 3‑drähtigen Litzen auf Redaelli, ITC, CB, Itas, Tréfileurope, SLM und Trame aufgeteilt wurde“. Es handele sich aber nicht um eine Aufteilung der Quoten oder der Kunden für die Zukunft, sondern, wie dies von ITC, die das Dokument zur Verfügung gestellt habe, klargestellt worden sei, um „eine Untersuchung der von den Herstellern 1999 vorgenommenen Lieferungen“. Ein Vertreter von ITC, der an der Kronzeugenerklärung von ITC mitgewirkt habe, bestätige dies in einer von Trame vorgelegten Erklärung. Er weise auch darauf hin, dass „sich im Bezugszeitraum die Gespräche im Club Italia auf die siebendrähtige Litze konzentrierten“. Die in Rede stehenden Informationen seien im Rahmen des im Februar 2000 unternommenen vergeblichen Versuchs zur Verfügung gestellt worden, dreidrähtige Litzen in das Kartell aufzunehmen. Selbst wenn die Offenlegung dieser Informationen ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln sein sollte (was nicht der Fall sei), so würde es sich um eine weniger schwere Zuwiderhandlung als eine Absprache über die Aufteilung der Marktanteile handeln, und dies hätte bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt werden müssen. Ferner ergebe sich aus der späteren Tabelle im Dokument 15905 der Akten des Verwaltungsverfahrens, die die Kommission als „Plan bezüglich der Quotenaufteilung für 2001 und der Prognosen für 2002“ einstufe, dass die angegebenen Mengen ausschließlich siebendrähtige Litzen beträfen, was wiederum ein Beweis dafür sei, dass dreidrähtige Litzen nicht Gegenstand eines Kartells gewesen seien.

152    Schließlich beruft sich Trame auf die Erklärung eines Vertreters von Tréfileurope, der bestätige, dass dreidrähtige Litzen nicht vom Kartell umfasst gewesen seien. In dieser Erklärung heißt es, dass „im Rahmen des Club Italia von den Wettbewerbern, zumindest von Trame, zu keiner Zeit eine Absprache getroffen worden sei, die die dreidrähtige Litze betreffe“, dass „[die] Herstellung, die Vermarktung und die Ausfuhr dieses Erzeugnisses bei den Zusammenkünften nicht Gegenstand der Gespräche zwischen den italienischen Herstellern von Spannstahl war, da diese Unternehmen kein Interesse an diesem Erzeugnis hatten“, und dass „[es] sich um ein Randprodukt handelt, das vor allem für den italienischen Markt bestimmt ist“. Der Umstand, dass vereinzelt auch auf dreidrähtige Litzen Bezug genommen worden sei, z. B. bei dem fehlgeschlagenen Versuch ihrer Aufnahme in das Kartell, schmälere nicht den Wahrheitsgehalt dieser Erklärungen. Trame macht auch geltend, dass sich die Nachfrage nach dreidrähtigen Litzen in Italien zwischen 1997 und 2002 auf 20 000/22 000 Tonnen jährlich belaufen und seither abgenommen habe, während sich die Nachfrage nach siebendrähtigen Litzen während desselben Zeitraums auf 100 000/120 000 Tonnen jährlich belaufen habe.

153    Die Kommission trägt vor, dreidrähtige Litzen seien schon vor dem 28. Februar 2000 Gegenstand des Kartells gewesen, auch innerhalb des Club Italia (Rn. 409 bis 411 des angefochtenen Beschlusses). Trame könne daher nicht behaupten, dass dieses Erzeugnis nicht zu den Absprachen gehört habe, die in diesem Club getroffen worden seien. Bezüglich der Zusammenkunft vom 28. Februar 2000 zeige das handschriftliche Protokoll dieser Zusammenkunft von ITC, dass das Gespräch anhand der präzisen Zahlenangaben über die Mengen und den Preis der dreidrähtigen Litzen geführt worden sei. Die Unternehmen hätten kaum über diese Informationen sprechen können, wenn sie nicht schon vorher Kenntnis von ihnen gehabt hätten. Jedenfalls belege dieses Protokoll einen Austausch von Geschäftsinformationen. Auch die Beweismittel bezüglich der Zusammenkunft vom 6. März 2000 seien eindeutig. Auf den Vortrag von Trame, wonach sich handschriftliche Vermerke über diese Zusammenkunft auf die Überprüfung der von den Herstellern 1999 ausgeführten Versendungen bezögen, was ITC bestätige, erwidert die Kommission, dass auf der ersten Seite dieser Vermerke der Verfasser darauf hinweise, dass die Zahlen sich auf „Quoten“ bezüglich der „dreidrähtigen Litze“ bezögen. Die Erklärung, die CB am 26. November 2002 abgegeben habe, zeige ebenfalls, dass die Zusammenkünfte vom 13. März 2000, vom 10. April 2001 und vom 16. September 2002 speziell die Verteilung der Kunden für drei- und siebendrähtige Litzen zum Gegenstand gehabt hätten. Zudem sei die Erklärung eines Vertreters von Tréfileurope wenig glaubhaft, wenn man berücksichtige, was Trame als den Versuch bezeichnet habe, bei den Zusammenkünften vom 28. Februar und 6. März 2000 dreidrähtige Litzen einzubeziehen. Was die Erklärung eines Vertreters von ITC angehe, so weise auch in der Tabelle vom 6. März 2000 nichts darauf hin, dass es sich um „ältere Daten über Versendungen von dreidrähtiger Litze“ handele. Derartige Erklärungen könnten den Wert der verfügbaren Beweismittel nicht mindern.

 2. Würdigung durch das Gericht

154    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Trame für ihre Beteiligung an einem Kartell im Spannstahlsektor bestraft wurde. Die Kommission stellt insoweit im angefochtenen Beschluss klar, dass als „Spannstahl“ Metalldrähte und Litzen aus Bewehrungswalzdraht bezeichnet werden. Die Kommission verwendet auch die Begriffe „Draht“ und „Litzen“, um sich auf Spannstahl zu beziehen, was den Schluss zulässt, dass beide Begriffe synonym sind. Jedenfalls heißt es im Beschluss ausdrücklich, dass „Spanndrahtlitzen … aus drei oder sieben Einzeldrähten bestehen [können]“ (Rn. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses).

155    Folglich ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Kommission tatsächlich davon ausging, dass das Kartell sowohl die dreidrähtigen Litzen als auch die siebendrähtigen Litzen betraf. Gleichwohl bestehen Unterschiede zwischen diesen beiden Produktarten sowohl bezüglich der Produktmerkmale als solcher als auch bezüglich des Angebots und der Nachfrage.

156    So ergibt sich aus den Antworten im Zuge der prozessleitenden Maßnahmen, dass dreidrähtige Litzen nicht durch siebendrähtige Litzen ersetzt werden können, auch wenn sie aus demselben Rohstoff, dem Walzdraht, bestehen. Während Erstere in Konstruktionen mit geringer Tragfähigkeit verwendet werden, wie z. B. bei Pfählen, die in den Weinbergen verwendet werden, werden Letztere in Konstruktionen verwendet, die große vorgefertigte Teile tragen.

157    In diesem Zusammenhang macht Trame geltend, die Kommission habe sich geirrt, als sie die dreidrähtige Litze in das Kartell aufgenommen habe. Trame ist der Ansicht, dass nur siebendrähtige Litzen von der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung betroffen seien. Dies hätte zur Folge haben müssen, dass die Kommission für die Festsetzung der Geldbuße nur die Umsätze mit siebendrähtigen Litzen berücksichtigt hätte, die ungefähr die Hälfte ihrer Umsätze mit drei- und siebendrähtigen Litzen im Jahr 2001 dargestellt hätten.

 a) Beweismittel bezüglich der ersten Jahre des Club Italia

158    Erstens trägt Trame vor, dreidrähtige Litzen seien zu keiner Zeit Gegenstand des Club Italia gewesen. Diese Ausführungen widersprechen jedoch dem angefochtenen Beschluss sowie den Beweismitteln, die dort in Bezug auf die ersten Jahre des Club Italia angeführt werden.

159    Nach dem angefochtenen Beschluss bestand der Club Italia aus einer nationalen Absprache, die vom 5. Dezember 1995 bis zum 19. September 2002 dauerte. Gegenstand der Vereinbarung war die Festlegung von Quoten für Italien und für Ausfuhren von dort in die übrigen europäischen Länder. Mitglieder des Clubs waren die italienischen Gesellschaften Redaelli, CB, Itas und CB, denen sich später Tréfileurope (3. April 1995), SLM (10. Februar 1997), Trame (4. März 1997), Tycsa (17. Dezember 1996), DWK (24. Februar 1997) und Austria Draht (15. April 1997) anschlossen.

160    Wie die Kommission zu Recht ausführt, ergibt sich insoweit aus dem angefochtenen Beschluss, dass Redaelli, CB, Itas und ITC am 5. Dezember 1995 eine Vereinbarung über die Aufteilung von Lieferquoten bei Spannstahl sowie dreidrähtigen Litzen und siebendrähtigen Litzen auf dem italienischen Markt und dem Binnenmarkt trafen (Rn. 409 des angefochtenen Beschlusses). Diese Vereinbarung wird u. a. in der Tabelle dargestellt, die in Rn. 409 des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben wird, wonach insgesamt 85 000 Tonnen (davon 9 000 Tonnen Spannstahl, 13 000 Tonnen dreidrähtige Litzen und 63 000 Tonnen siebendrähtige Litzen) auf den italienischen Markt und insgesamt 45 000 Tonnen (davon 16 300 Tonnen Spannstahl, 3 900 Tonnen dreidrähtige Litzen und 24 800 Tonnen siebendrähtige Litzen) auf den Binnenmarkt entfielen.

161    Wie die Kommission in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen ferner ausgeführt hat, ergibt sich aus der vorstehend genannten Vereinbarung eindeutig, dass Redaelli, CB, Itas und ITC gemeinsam beschlossen, die für den Walzdraht, die dreidrähtigen und die siebendrähtigen Litzen angeführten Mengen in Italien und den übrigen Ländern der Union aufzuteilen, und dass diese Vereinbarung getroffen wurde, da sie von den betreffenden Parteien paraphiert wurde.

162    Bei der Zusammenkunft am 18. Dezember 1995 bestätigten Redaelli, ITC, Itas und CB die Quoten ihrer Spannstahlausfuhren (Walzdraht, dreidrähtige und siebendrähtige Litzen) in die übrigen europäischen Länder (Rn. 410 und Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses).

163    Folglich behauptet Trame zu Unrecht, der Club Italia, dem sie noch nicht angehört habe, habe nur siebendrähtige Litzen betroffen, da Redaelli, CB, Itas und ITC vereinbart hätten, 100 % der in der Tabelle in Rn. 409 des angefochtenen Beschlusses angeführten Mengen untereinander aufzuteilen.

164    Die Kommission trägt zudem vor, diese Vereinbarung habe bis 2002 Anwendung gefunden. Um dies zu belegen, führt die Kommission insbesondere in Rn. 411 des angefochtenen Beschlusses aus, dass „die Vereinbarung von Redaelli, ITC, CB und Itas (später gemeinsam mit Tréfileurope Italia, Trame, SLM und den übrigen europäischen Herstellern Tréfileurope, Tycsa, Austria Draht und DWK) bis 2002 weiterhin angewendet [wurde]“ und dass „[d]ie in der italienischen Vereinbarung festlegten Mengen von 85 000 und 45 000 t … auch in einer Tabelle vom 3.2.1997 bezüglich der Vereinbarung für Südeuropa vor[kommen]“.

165    Hierzu führt die Kommission nur ein Beweismittel an, und dieses gilt nur für Redaelli, CB, Itas und ITC, die an der Vereinbarung vom 5. Dezember 1995 beteiligt waren. Es ist daher folgerichtig, dass sich diese vier Mitglieder des Club Italia auf ihre Vereinbarung im Rahmen der Gespräche über die Vereinbarung für Südeuropa beziehen (siehe oben, Rn. 62). Deswegen gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Trame dieser Vereinbarung anschloss, die im Übrigen in der Aufteilung der von der Kommission aufgeführten 85 000 und 45 000 Tonnen nicht genannt wird und an der Vereinbarung für Südeuropa nicht beteiligt war.

166    Die von der Kommission angeführten Beweismittel sind zwar für Redaelli, CB, Itas und ITC relevant, die die Vereinbarung im Dezember 1995 paraphierten, sie haben jedoch keinen Beweiswert für die Behauptung, dass Trame seit ihrem Beitritt zum Club Italia im März 1997 wusste oder wissen musste, dass das Kartell sowohl dreidrähtige Litzen als auch siebendrähtige Litzen bzw. auch Walzdraht betraf. Die Kommission nennt insoweit kein Beweismittel, aufgrund dessen davon ausgegangen werden könnte, dass Trame in der Zeit vom 3. Februar 1997, dem Datum einer Tabelle, die sich auf im Dezember 1995 beschlossene Quoten bezieht, ohne dass Trame bei diesem Gespräch anwesend war, bis zum 28. Februar 2000, dem Zeitpunkt, auf den sich Trame als den des ersten Gesprächs über dreidrähtige Litzen beruft, tatsächlich beteiligt war.

167    Die Kommission war auf Befragen im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen nicht in der Lage, in diesem Punkt relevante Beweismittel zu bezeichnen, da sich die von ihr geltend gemachten Beweismittel auf zwei Zusammenkünfte des Club Italia beziehen, nämlich auf die vom 30. September 1997 und vom 7. Oktober 1997, für die es keine Angaben darüber gibt, dass Trame anwesend war (vgl. die Rubriken betreffend die genannten Zusammenkünfte in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses).

168    An dieser Stelle kann die Kommission somit nicht, wie erforderlich, konkret und tatsächlich (siehe oben, Rn. 88) nachweisen, dass Trame in Bezug auf die Zeit von März 1997 bis Februar 2000 wusste oder wissen musste, dass das Kartell dreidrähtige Litzen betraf.

 b) Prüfung der Beweismittel bezüglich der Zusammenkunft vom 28. Februar 2000

169    Zweitens ergibt sich aus der Rubrik betreffend die Zusammenkunft vom 28. Februar 2000 in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses, dass bei dieser Zusammenkunft, an der Redaelli, CB, Itas und ITC, aber auch Tréfileurope, SLM und Trame teilnahmen, folgende Punkte zur Sprache gebracht wurden:

–        „Gespräche nach einem Vorschlag von [einem Vertreter von Trame] in Bezug auf den Umfang des Marktes für 3‑drähtige Litzen (25 000 t statt der nach den erklärten Liefermengen der Hersteller errechneten 35 000 t)“;

–        „Bewertung der Möglichkeit einer Einbeziehung von Spanndrahtlitzen mit 3 Einzeldrähten in die geschäftliche Vereinbarung für den italienischen Markt“;

–        „eingehende Diskussion und Festlegung des Preises (einschließlich des Aufschlags) unter Itas, Redaelli, ITC, SLM, CB und Trame“.

170    Diese Darstellung stützt die Auffassung von Trame, da aus den der Kommission zur Verfügung stehenden Beweismitteln, also vor allem das von ITC übermittelte handschriftliche Protokoll dieser Zusammenkunft, hervorgeht, dass aufgrund eines Vorschlags von Trame ein Gespräch über dreidrähtige Litzen zustande kam. Daraus lässt sich ableiten, dass Trame, wenn sie bereits darüber informiert gewesen wäre, dass der Club Italia dieses Produkt betrifft, es sicherlich nicht für nützlich gehalten hätte, ein Gespräch hierüber zu beginnen. Hieraus ergibt sich im Übrigen, dass es bei den Einschätzungen der Teilnehmer erhebliche Differenzen gab.

171    Die Kommission bezieht sich überdies in Anlage 1 zur Klagebeantwortung auf die Erklärung von CB vom 26. Dezember 2002, aus der sich ergibt, dass die Zusammenkunft vom 28. Februar 2000 die Bewertung der Möglichkeit einer Einbeziehung von Spanndrahtlitzen mit drei Einzeldrähten in die geschäftliche Vereinbarung für den italienischen Markt betraf (Valutazioni per l’inserimento del prodotto cd. „treccia“ nell’accordo commerciale per il mercato italiano). Dieses Beweismittel, das oben in Rn. 169 zweiter Gedankenstrich wiedergegeben ist, stützt ebenfalls die Auffassung von Trame, wonach nicht bewiesen sei, dass sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sich die Gespräche im Club Italia bereits auf dreidrähtige Litzen erstreckt hätten, bevor sie ihm im März 1997 beigetreten sei.

172    Die Kommission ist gleichwohl der Auffassung, aus dem handschriftlichen Protokoll von ITC (Anlage B.2 zur Klagebeantwortung) ergebe sich, dass dreidrähtige Litzen bereits Gegenstand der Vereinbarung gewesen seien, denn das Gespräch sei anhand von präzisen Zahlenangaben sowohl über die Menge als auch den Preis des genannten Produkts geführt worden, über das die Unternehmen kaum hätten sprechen können, wenn sie von ihm nicht zuvor Kenntnis gehabt hätten.

173    Die Auslegung des von ITC erstellten handschriftlichen Protokolls ist nicht geeignet, die Zweifel des Gerichts zu beseitigen. Es erweist sich nämlich, dass die betreffenden Mengen und Preise im Laufe der Gespräche genannt wurden, die auf den Vorschlag von Trame folgten, die Möglichkeit einer Einbeziehung von dreidrähtigen Litzen in den Club Italia zu bewerten, zumindest bezüglich anderer Hersteller als derjenigen, die die Vereinbarung von Dezember 1995 nicht unterzeichnet hatten. Die einzelnen Hersteller, die bei der Zusammenkunft anwesend waren, konnten somit die genannten Angaben zur Verfügung stellen, insbesondere die praktizierten Preise. Es zeigt sich außerdem, dass die in Rede stehenden Mengen sämtlich ungefähr und nicht wirklich präzise sind. Sie sind in tausend Einheiten angegeben.

174    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassung von Trame durch den Inhalt der beiden Erklärungen untermauert wird, die vorgelegt worden sind, um ihre Ausführungen in Ansehung der Ausführungen der Kommission zu stützen, d. h. der Erklärung eines Vertreters von Tréfileurope (Anlage 10 zur Klageschrift) und derjenigen eines Vertreters von ITC (Anlage Z.1 der Erwiderung), die zu den Personen gehören, die bei der Zusammenkunft vom 28. Februar 2000 anwesend waren (vgl. die Rubrik betreffend diese Zusammenkunft in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 152).

175    Die Kommission kann somit rechtlich nicht hinreichend nachweisen, dass Trame wusste oder wissen musste, dass der Club Italia vor der Zusammenkunft vom 28. Februar 2000 sowohl siebendrähtige als auch dreidrähtige Litzen betraf. Bei dieser Zusammenkunft hatte Trame hierüber das Gespräch begonnen, wie dies von anderen bei dieser Zusammenkunft anwesenden Teilnehmern berichtet wurde, was auf die zuvor bestehende Unkenntnis von Trame hinweist.

 c) Prüfung der Beweismittel bezüglich der Zusammenkunft vom 6. März 2000

176    Drittens macht Trame geltend, es gebe für die Zeit nach der Zusammenkunft vom 28. Februar 2000 keinen Nachweis dafür, dass der Club Italia dreidrähtige Litzen tatsächlich in das Kartell einbezogen habe. Das Dokument bezüglich der Zusammenkunft vom 6. März 2000 (Anlage 7 zur Klageschrift) könne insoweit nicht herangezogen werden, da es nicht die vorherige Aufteilung der Marktanteile oder Kunden für die Zukunft betreffe, sondern sich nur auf die älteren Daten über die „von den Herstellern 1999 vorgenommenen Lieferungen“ erstrecke. Sie beruft sich insoweit auf die Erklärungen von ITC gegenüber der Kommission (Anlage 8 zur Klageschrift) und die Erklärung eines Vertreters dieses Unternehmens (Anlage Z.1 zur Erwiderung), die tatsächlich ausdrücklich diese Auffassung stützen.

177    Aus der Rubrik betreffend die Zusammenkunft vom 6. März 2000 in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich jedoch, dass bei dieser Zusammenkunft, die auf die vom 28. Februar 2000 folgte und an der Redaelli, Itas, ITC, Tréfileurope, SLM und Trame teilnahmen, die folgenden Punkte behandelt wurden:

–        „Das Protokoll dieser Zusammenkunft enthält eine sehr detaillierte Liste mit den Namen von über 80 (italienischen) Kunden, deren Liefermengen an 3‑drähtigen Litzen auf Redaelli, ITC, CB, Itas, SLM, Trame und [Tréfileurope] aufgeteilt wurde[n]“;

–        „CB zufolge betraf die Aufteilung Abnehmer sowohl von 3‑drähtige[n] als auch von 7‑drähtige[n] Litzen“.

178    Die erste Information stammt von ITC, die das fragliche handschriftliche Protokoll übermittelte, während die zweite Information von CB stammt, die im Rahmen ihres Kronzeugenantrags mitteilte, was der Inhalt dieser Zusammenkunft war, deren Anwesenheit jedoch nicht in das Protokoll von ITC aufgenommen wurde.

179    Entgegen dem Vorbringen von Trame kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Inhalt des von ITC geführten handschriftlichen Protokolls kein Beweis dafür sein kann, dass es im Club Italia Gespräche über dreidrähtige Litzen gab.

180    Wie die Kommission in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen ausgeführt hat, geht aus dem genannten Protokoll eindeutig hervor, dass bei der Zusammenkunft vom 6. März 2000, an der zwei Vertreter von Trame teilnahmen, ausführlich über die Lieferungen dreidrähtiger Litzen von acht Unternehmen (Redaelli, ITC, CB, Itas, SLM, Trame, Tréfileurope und Tycsa) an mehrere Dutzend italienische Kunden gesprochen wurde.

181    Der Ausdruck, der insoweit im Protokoll benutzt wird, um die Tabelle bezüglich der Lieferungen zu beschreiben, ist der Ausdruck „Anteil – Kundenliste“ (Quote – elenco clienti). Insoweit ist die Frage, ob sich die Gespräche auf erfolgte Lieferungen oder noch zu erfolgende Lieferungen bezogen, für sich genommen nicht entscheidend, da sich aus dem Protokoll zumindest ergibt, dass, selbst wenn die in Rede stehenden Informationen im Hinblick auf die Vergangenheit zur Verfügung gestellt worden sein sollten, davon ausgegangen werden kann, dass mit ihnen die am 28. Februar begonnenen Gespräche fortgesetzt wurden, um die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, eine Vereinbarung über dreidrähtige Litzen bezüglich der acht oben in Rn. 180 genannten Unternehmen innerhalb des Club Italia zu treffen.

182    Die Kommission weist überdies zu Recht darauf hin, dass nach der in Rn. 409 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Tabelle vom 5. Dezember 1995 der Markt für dreidrähtige Litzen in Italien – oder zumindest die den in dieser Tabelle genannten Herstellern zugewiesenen Quoten – einer Menge von 13 000 Tonnen entsprach. Im Licht der im Protokoll vom 6. März 2000 genannten Informationen aber entsprechen die zwischen den einzelnen dort erwähnten Herstellern aufgeteilten Tonnen einer Gesamtmenge von ungefähr 12 000 Tonnen. Es spricht daher vieles dafür, dass das Produkt, das bei der Zusammenkunft vom 6. März 2000 Gegenstand der Gespräche war, tatsächlich die dreidrähtige Litze war, nicht aber sowohl die dreidrähtige als auch die siebendrähtige Litze, wie CB behauptet hat. Andernfalls wäre die Anzahl der zwischen den Mitgliedern des Club Italia zu verteilenden Tonnen erheblich höher.

183    Somit ist der Kommission darin zu folgen, dass zumindest seit den Zusammenkünften vom 28. Februar und 6. März 2000, aus denen sich ergibt, dass sensible Geschäftsinformationen in Bezug auf die dreidrähtige Litze besprochen wurden, Trame ebenso wie den anderen Teilnehmern dieser beiden Zusammenkünfte vorgeworfen werden kann, dass sie ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, ihr Vorgehen in Bezug auf dieses Produkt abzustimmen, um bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle der mit dem Wettbewerb verbundenen Risiken treten zu lassen, was gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt.

 d) Prüfung der Beweismittel aus der Zeit nach dem 6. März 2000

184    Viertens sind sich die Parteien nicht einig darüber, was den Beweismitteln aus der Zeit nach der Zusammenkunft vom 6. März 2000 für die Frage entnommen werden kann, ob Trame wusste, dass der Club Italia auch dreidrähtige Litzen betraf.

185    Trame ist der Ansicht, der Versuch, dreidrähtige Litzen in den Club Italia einzubeziehen, sei erfolglos gewesen. Dies folge insbesondere aus dem Inhalt der Erklärungen der Vertreter von Tréfileurope und ITC sowie aus einer späteren Tabelle, die dem Dokument 15905 der Akten des Verwaltungsverfahrens entspreche (Anlage 9 zur Klageschrift) und von der Kommission als „Plan bezüglich der Quotenaufteilung für 2001 und der Prognosen für 2002“ eingestuft worden sei und aus der sich ergebe, dass die angegebenen Mengen ausschließlich siebendrähtige Litzen beträfen, was beweise, dass dreidrähtige Litzen nicht Gegenstand eines zwischen den Wettbewerbern bestehenden Kartells gewesen seien.

186    Die Kommission ist der Auffassung, es sei offensichtlich, dass der Club Italia dreidrähtige Litzen betreffe, was sich aus der Erklärung von CB vom 26. November 2002 (Anlage B.1 zur Klagebeantwortung, S. 16942, 16945 und 16951 der Akten des Verwaltungsverfahrens) ergebe, aus der hervorgehe, dass dieses Produkt bei den Zusammenkünften vom 13. März 2000, vom 10. April 2001 und vom 16. September 2002 zugleich mit den Gesprächen über siebendrähtige Litzen angeführt worden sei.

187    Festzustellen ist jedoch, dass die Informationen, die CB in ihrer Erklärung vom 26. November 2002 preisgab, nur Feststellungen darstellen, die aus wenigen Worten bestehen und als solche kein Beweis für ihren Inhalt sind.

188    So wies CB bezüglich der Zusammenkünfte vom 13. März 2000, vom 10. April 2001 und vom 16. September 2002 darauf hin, dass es sich bei der ersten Zusammenkunft, von der nicht berichtet wird, dass Trame an ihr teilnahm, um ein „geschäftliches Treffen: Aufteilung Kunden siebendrähtige Litze und dreidrähtige Litze“ (riunione commerciale: ripartizione clienti trefolo e treccia), bei der zweiten, von der berichtet wird, dass Trame an ihr teilnahm, um eine Zusammenkunft in Bezug auf den „Markt für dreidrähtige Litze: Aufteilung Kunden Italien“ (mercato della treccia: ripartizione clienti trefolo Italia) und bei der dritten, von der berichtet wird, dass Trame an ihr teilnahm, um eine „endgültige Zusammenkunft für die Aufteilung des Produktmarkts dreidrähtige Litze und siebendrähtige Litze“ (riunione definitiva per ripartizione clienti quote del mercato prodotti trefolo et treccia) gehandelt habe.

189    Demgegenüber werden von der Kommission in den Rubriken in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses folgende Informationen bezüglich der genannten Zusammenkünfte angeführt, bei denen Trame den Angaben zufolge jeweils anwesend war:

–        Zusammenkunft vom 13. März 2000: „Gespräch über Abnehmer von 7‑drähtigen Litzen (unter Angabe von Preisen und Tonnagen) und insbesondere Gespräch über Kunden von Tycsa und DWK“, und „außerdem wurde über die Situation in der Schweiz und in den Niederlanden (‚Svizzera – NL‘) gesprochen“ (CB gehört nicht zu den Quellen, die die Kommission zur Stützung dieser Informationen anführt, nur ITC und SLM werden von ihr genannt);

–        Zusammenkunft vom 10. April 2001: „Gespräche über Liefermengen und Aufteilung italienischer Kunden sowie über Preise; Erinnern an die bestehenden Regelungen; Zusammenkünfte: normalerweise jeden vorletzten Montag eines Monats; Verkäufer (geschäftliche Ebene) jeden zweiten und letzten Montag eines Monats; Aufzeichnungen von SLM zu den Daten von Tycsa“; „Tréfileurope und CB bestätigen diese Zusammenkunft“ und „Auskunft von CB: außerdem Kundenaufteilung für Italien“;

–        Zusammenkunft vom 16. September 2002: „Zusammenkunft zur Quotenaufteilung für 3- und 7‑drähtige Litzen und zur Festsetzung von Preisen“; es wird auf eine interne E‑Mail verwiesen, die insbesondere den Anstieg der Kosten der Ausgangserzeugnisse und den Eintritt eines neuen Anbieters erwähnt; „CB und Tréfileurope bestätigen die Zusammenkunft“.

190    Folglich nahm die Kommission nur im Hinblick auf die dritte Zusammenkunft, die vom 16. September 2002, vollständig Bezug auf das, was CB ihr mitgeteilt hatte, nämlich, dass die Gespräche sowohl siebendrähtige Litzen als auch dreidrähtige Litzen betroffen hätten. Da es an Beweismitteln fehlt, die die Erklärungen von CB bestätigen könnten, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen als Beweis dafür ausreichen, dass die in ihnen genannten Zusammenkünfte die dreidrähtige Litze betrafen. Es ist nämlich möglich, dass CB routinemäßig davon ausging, dass alle Gespräche die beiden Produktarten betrafen, ohne dabei wirklich einen Unterschied machen zu wollen, während sich für Trame – zum Beispiel – die Gespräche so lange nur auf die siebendrähtige Litze erstreckten, wie sie nicht konkret über die dreidrähtige Litze sprach. Zum Vergleich: In dem Kronzeugenantrag von ITC heißt es über die Zusammenkunft vom 13. März 2000, dass „während der Zusammenkunft … über die Abnehmer der siebendrähtigen Litze gesprochen [wurde]“ (durante la riunione si discute di clienti di trefolo).

191    Aus der Prüfung der Beweismittel, die die Kommission in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen insoweit vorgelegt hat, ergibt sich jedoch, dass in dem handschriftlichen Protokoll vom 10. April 2001, das ITC der Kommission vorlegte (Anlagen E.25 und E.26 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen), der Name von mehreren Kunden und wahrscheinlich die Mengen, die im Januar, Februar und März 2001 verkauft wurden, vermerkt sind. Der Name und die Mengen, die sich auf zumindest einen dieser Kunden beziehen, stimmen mit den entsprechenden Angaben überein – oder kommen ihnen nahe –, die in dem Protokoll der Zusammenkunft vom 6. März 2000 angeführt werden. Die im Zusammenhang mit der Zusammenkunft vom 16. September 2002 genannte interne E‑Mail (Anhang E.30 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen) führt ferner den Markteintritt eines neuen Anbieters an, von dem gesagt wird, dass er seine Tätigkeiten im Bereich der dreidrähtigen Litze ausübe, und dass über die insoweit einzuschlagende Strategie gesprochen worden sei.

192    Überdies geht aus den verfügbaren Beweismitteln bezüglich der Zusammenkunft vom 30. Juli 2002 (Anlagen E.31 und E.32 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen) zwischen Redaelli, CB, Itas, ITC, SLM und Trame hervor, dass diese Zusammenkunft vor allem die Kunden und die Mindestpreise sowie die „Analyse des Marktes für Spanndrahtlitzen mit 3 Einzeldrähten in Italien“ betraf (vgl. Rubriken betreffend diese Zusammenkunft in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses). Zwar betreffen eine Reihe von Informationen in dem von ITC übermittelten handschriftlichen Protokoll dieser Zusammenkunft die siebendrähtige Litze, doch stehen diese Angaben am Ende des genannten Dokuments und nach dem Vermerk „trefolo“, was darauf schließen lässt, dass alle Informationen, die vor diesem Vermerk stehen, in Bezug auf bestimmte Kunden die dreidrähtige Litze betreffen.

193    Angesichts dieser verschiedenen Beweismittel konnte die Kommission davon ausgehen, dass Trame zumindest seit den Zusammenkünften vom 28. Februar und 6. März 2000 und bis zum 19. September 2002 im Club Italia an Zusammenkünften teilnahm, deren Haupt- oder Nebenzweck es war, das Vorgehen der einzelnen Teilnehmer in Bezug auf dreidrähtige Litzen in Italien abzustimmen.

 e) Ergebnis

194    Nach alledem ist zwar nachgewiesen, dass die ursprünglichen vier Mitglieder des Club Italia eine Zuwiderhandlung beabsichtigten, die sich sowohl auf siebendrähtige Litzen als auch auf dreidrähtige Litzen erstreckte, doch ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass Trame wusste oder hätte wissen müssen, dass dreidrähtige Litzen auch Gegenstand der Gespräche im Club Italia war, bevor diese Frage anlässlich der Zusammenkünfte vom 28. Februar und 6. März 2000 zur Sprache kam.

195    Aus den von der Kommission angeführten Beweismitteln geht ferner – vorbehaltlich des Ergebnisses der Würdigung des Vorbringens zu der Teilnahme von Trame an dem Kartell vom 10. April 2001 bis zum 16. September 2002 – rechtlich hinreichend hervor, dass nach den Zusammenkünften vom 28. Februar und 6. März 2000 und bis zum 16. September 2002 Gespräche im Club Italia über dreidrähtige Litzen in Anwesenheit oder unter Berücksichtigung von Trame stattfanden.

196    Diese Umstände erbringen den Beweis dafür, dass die Gespräche über dreidrähtige Litzen zumindest den Austausch sensibler Geschäftsinformationen, die Verkaufsmengen und die Preise betrafen, die von den im Club Italia vertretenen Herstellern vorgeschlagen wurden, was den Schluss zulässt, dass die Gespräche einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne von Art. 101 AEUV verfolgten.

197    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausführungen der Kommission in dem angefochtenen Beschluss bezüglich der Beteiligung von Trame an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, die sowohl siebendrähtige Litzen als auch dreidrähtige Litzen betrafen, teilweise unzutreffend sind. Zum einen war es unzutreffend, dass die Kommission Trame anlastete, sich innerhalb des Club Italia vom 4. März 1997 bis zum 28. Februar 2000 an einer Zuwiderhandlung beteiligt zu haben, die nicht nur siebendrähtige Litzen, sondern auch dreidrähtige Litzen betraf, da rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass Trame wusste oder hätte wissen müssen, dass dreidrähtige Litzen bereits Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den vier ursprünglichen Mitgliedern des Club Italia waren. Zum anderen war es zutreffend, dass die Kommission davon ausging, dass Trame vom 6. März 2000 bis zum 19. September 2002 (vorbehaltlich der Prüfung des dritten Klagegrundes, der die Unterbrechung der Beteiligung von Trame an dem Kartell beginnend ab dem 10. April 2011 betrifft) an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligt war, die sowohl siebendrähtige Litzen als auch – auf Initiative von Trame – dreidrähtige Litzen betrafen.

198    Somit ist Art. 1 Nr. 17 des angefochtenen Beschlusses auch insofern für nichtig zu erklären, als die Kommission davon ausging, dass die Teilnahme von Trame an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung vom 4. März 1997 bis zum 28. Februar 2000 dreidrähtige Litzen betraf. Die weiteren Folgen, die sich aus dem Vorstehenden ergeben, werden später im Anschluss an die Prüfung des Vorbringens der Parteien gemeinsam bewertet werden.

 D – Zum Zeitraum vom 10. April 2001 bis zum 16. September 2002

 1. Vorbringen der Parteien

199    Trame bestreitet, in der auf die Zusammenkunft vom 10. April 2001 folgenden Zeit an dem Kartell beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund eines Dokuments von ITC über die Zusammenkunft vom 30. August 2001 könne festgestellt werden, dass „Trame … beschlossen [hat], nicht an dem Kartell teilzunehmen“. In einer Erklärung eines Vertreters von Tréfileurope heiße es zudem, dass „Trame … seit 2001 definitiv Abstand vom Club Italia [nahm], da sie ausdrücklich erklärte, dass sie die Vorschläge der anderen Teilnehmer über die Aufteilung der Marktanteile für Litze nicht annehmen will“, und dass „die übrigen Mitglieder des Club Italia … diese Abstandnahme vollkommen [verstanden]“. Trame habe ein Jahr und fünf Monate lang nicht an dem Kartell teilgenommen, während die Teilnehmer des Kartells in dieser Zeit 93-mal zusammengekommen seien.

200    Trame macht insoweit geltend, die Teilnahme an der Zusammenkunft vom 16. September 2002 in den Geschäftsräumen der Federazione imprese siderurgiche italiane (Federacciai, Verband der italienischen Stahlunternehmen) könne ihr nicht vorgeworfen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei es für alle Mitglieder des Club Italia offensichtlich gewesen, dass ihrer Anwesenheit jede wettbewerbswidrige Einstellung gefehlt habe, da Trame die angebotenen Marktanteile zurückgewiesen habe. Der Zeitraum der Zuwiderhandlung, der auf die Zusammenkunft vom 10. April 2001 folge, könne ihr nicht mit der Begründung angelastet werden, dass ihre Lage weiterhin Gegenstand von Gesprächen der Mitgliedern des Club Italia gewesen sei. Mehrere Dokumente, die die Kommission insoweit angeführt habe, enthielten keine Geschäftsinformationen über Trame, sondern in manchen Fällen nur ihren Namen. Selbst in den Dokumenten, die sich auf eine Geschäftsinformation über Trame bezögen, handele es sich um Angaben, die ohne Weiteres verfügbar seien (vgl. S. 16166 und 16807 der Akten des Verwaltungsverfahrens). In der Erklärung eines Vertreters von ITC heiße es hierzu, dass „im Laufe des Jahres 2001 … Trame definitiv Abstand vom Club Italia [nahm] und … ausdrücklich [erklärte], dass sie an den Vorschlägen der anderen Unternehmen über die Aufteilung des Marktes für Litze nicht interessiert sei“, dass „[so]wohl von [ihm] selbst als auch von den anderen Beteiligten am Club Italia … deutlich vernommen und verstanden [wurde], dass sie Abstand nahm“, dass „[e]s … möglich sein [könnte], dass – selbst nachdem Trame Abstand genommen hatte – bestimmte Unternehmen im Laufe der Zusammenkünfte des Club Italia auf Trame Bezug nahmen“, dass „[e]s [sich aber] um Vorfälle [handelt], die für den Inhalt des im Beschluss zur Last gelegten Kartells unbedeutend und unerheblich sind“, und dass „Trame … dann ihre Beteiligung am Club Italia unterbrochen [hatte], und [seines] Erachtens … dieses Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar sensible Informationen geschäftlicher Art an die Mitglieder des Club Italia [übermittelte]“.

201    Die Kommission weist darauf hin, dass sie die Teilnahme von Trame am Club Italia vom 4. März 1997 bis zum 19. September 2002 − einschließlich des Zeitraums nach dem 10. April 2001 − nachgewiesen habe (vgl. insbesondere Rn. 469 und 470 des angefochtenen Beschlusses). Insbesondere sei außerhalb der Zusammenkünfte vom 10. April 2001 und vom 16. September 2002, an denen teilgenommen zu haben Trame einräume, ihre Lage bei anderen Gelegenheiten besprochen worden, in deren Verlauf auf Trame und ihr Marktverhalten genau Bezug genommen worden sei.

202    Bei einem der Dokumente von ITC, das sich auf die Zusammenkunft vom 30. August 2001 beziehe, sei nicht klar, ob das dort angesprochene Kartell das europäische Kartell betreffe oder den Club Italia. Ein solcher Hinweis stelle außerdem keine öffentliche Handlung von Trame dar, mit der sie sich vom Kartell distanziere. Außerdem beziehe sich der Satz „unsere Konkurrenten wissen ebenfalls von der Initiative“ auf den Satz, der dem Hinweis vorausgehe, wonach „Trame beschließt, sich dem Kartell nicht anzuschließen“, d. h. den Satz, der laute: „Trame: will die Branche der dreidrähtigen Litzen und siebendrähtigen Litzen verkaufen“. Diese Information sei allen Konkurrenten bekannt, nicht aber der Umstand, dass Trame nicht am Kartell beteiligt sei. Bezüglich des Dokuments, das auf S. 16166 der Akten angeführt sei, weist die Kommission darauf hin, dass dort Angaben über ein Trimester (drittes Trimester) und solche über die „ersten neun Monate“ gemacht worden seien. Diese Angaben seien detailliert und beträfen sieben Unternehmen (darunter Trame). Solche Angaben könnten, soweit sie Trame beträfen, nur von dieser stammen. Das Dokument, das auf S. 16807 der Akten angeführt sei, gebe in einer Fußnote die Quelle für bestimmte Angaben wieder, und es sei offensichtlich, dass diese von den Unternehmen stammten, die an dem Kartell beteiligt seien.

 2. Würdigung durch das Gericht

203    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes bestreitet Trame die Teilnahme an der einheitlichen Zuwiderhandlung während des gesamten Zeitraums vom 10. April 2001 – dem Zeitpunkt der vorletzten Zusammenkunft des Club Italia, an dem sie teilgenommen habe – bis zum 16. September 2002 – dem Zeitpunkt der letzten Zusammenkunft des Club Italia, an dem sie teilgenommen habe – (im Folgenden: Zeitraum von einem Jahr und fünf Monaten).

 a) Umstände, die angeführt werden, um Trame die Zuwiderhandlung zuzurechnen

204    Zum Nachweis der Teilnahme von Trame an der einheitlichen Zuwiderhandlung während des Zeitraums von einem Jahr und fünf Monaten führte die Kommission in dem angefochtenen Beschluss die folgenden Umstände an (siehe auch oben, Rn. 71).

205    Erstens machte die Kommission in Rn. 470 des angefochtenen Beschlusses Folgendes geltend:

„[D]er Kommission [liegen] entgegen der Darstellung von Trame Beweismittel dafür vor, dass Trame weiterhin am Kartell beteiligt war – nicht nur an den Zusammenkünften vom 10.4.2001 und 16.9.2002 (für die Trame die eigene Beteiligung einräumt), sondern auch an [der Zusammenkunft] vom … 30.7.2002; außerdem sind Beweismittel dafür verfügbar, dass bis zum Ende der Zuwiderhandlung über Trame diskutiert wurde“.

206    Was die Beweismittel betrifft, die die Kommission vorbrachte, um zu belegen, dass „bis zum Ende der Zuwiderhandlung über Trame diskutiert wurde“, werden in einer Fußnote zu Rn. 470 des angefochtenen Beschlusses insbesondere die folgenden Zusammenkünfte angeführt:

„… Zusammenkünfte vom … 10.6.2001, 12.7.2001, 30.8.2001, 1.10.2001, 23.10.2001, 11.1.2002, 22.1.2002, 1.3.2002, 10.6.2002 in Anhang 3 [des angefochtenen Beschlusses]“.

207    Zweitens führte die Kommission in Erwiderung auf Trame, die sich auf den Inhalt eines Dokuments von ITC über die Zusammenkunft vom 30. August 2001 (Anlage 11 zur Erwiderung) bezog, in Rn. 471 des angefochtenen Beschlusses Folgendes aus:

„Darüber hinaus verweist Trame als Begründung dafür, dass Trame damals nicht mehr am Kartell beteiligt gewesen sei, auf die Zusammenkunft vom 30.8.2001. Dort [sei erklärt worden], die Gesellschaft habe beschlossen, ‚sich nicht mehr am Kartell zu beteiligen‘. Die Kommission hält jedoch nicht für sicher, dass das in dieser Erklärung genannte ‚Kartell‘ tatsächlich das Spannstahlkartell oder der Club Italia war. In jedem Fall aber war Trame weiterhin beteiligt, und Trame wurde in verschiedenen Zusammenkünften des Club Italia im Zusammenhang mit Preisen und Kundenaufteilungen auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin berücksichtigt. Daher kann diese Erklärung nicht als öffentliche Distanzierung vom Kartell betrachtet werden …“.

208    Drittens stellte die Kommission, um die Teilnahme von Trame an dem Kartell während des Zeitraums von einem Jahr und fünf Monaten zu untermauern, überdies fest:

„Außerdem bestätigt SLM die Beteiligung von Trame an den Zusammenkünften der Mitglieder des Club Italia, und Tréfileurope erklärt, Trame habe sich sogar in der Zeit am Club Italia beteiligt, als es zu Spannungen zwischen Trame und den anderen Mitgliedern der Gruppe kam“ (Rn. 472 am Ende des angefochtenen Beschlusses).

209    Folglich ging die Kommission davon aus, dass die „Beteiligung von Trame am Club Italia … seit dem 4.3.1997 gegeben war und bis zum 19.9.2002 [Zeitpunkt der Nachprüfungen] andauerte“ (Rn. 473 am Ende des angefochtenen Beschlusses).

 b) Würdigung

210    Zur Begründung ihrer Feststellung, dass Trame während des Zeitraums von einem Jahr und fünf Monaten an dem Kartell beteiligt war, kombiniert die Kommission zwei Reihen von Beweismitteln: zum einen die Beweismittel, die sich auf die Teilnahme von Trame an mehreren Zusammenkünften während des Zeitraums von einem Jahr und fünf Monaten beziehen, und zum anderen die Beweismittel, die sich auf die fortgesetzte Beteiligung von Trame an der Zuwiderhandlung beziehen, auch wenn Trame an den Zusammenkünften des Club Italia nicht teilnahm.

 Beweismittel bezüglich der unmittelbaren Teilnahme von Trame an den Zusammenkünften

211    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Trame in Bezug auf den Zeitraum von einem Jahr und fünf Monaten ihre Teilnahme nur an zwei Zusammenkünften anerkennt, an denen Mitglieder des Club Italia teilnahmen, die Zusammenkunft vom 10. April 2001 und die vom 16. September 2002, jeweils zu Beginn und am Ende des genannten Zeitraums, während die Kommission in dem angefochtenen Beschluss eine dritte Zusammenkunft anführt, nämlich die vom 30. Juli 2002.

212    In Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen hat die Kommission dargelegt, dass sich die Teilnahme von Trame an der Zusammenkunft des Club Italia vom 30. Juli 2002 aus der Erklärung ergebe, die CB in ihrem Kronzeugenantrag abgegeben habe. Es handelt sich um das einzige Dokument, das die Kommission zu diesem Punkt angeführt hat. In der Erklärung wird Trame zu den Teilnehmern an der Zusammenkunft vom 30. Juli 2002 gezählt, die als ein „Treffen zur Analyse des Marktes für dreidrähtige Litze in Italien“ beschrieben wird (Anlage E.32 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen).

213    Diese Behauptung jedoch, die in der Rubrik einer zusammenfassenden Tabelle aufgestellt wird, in der die verschiedenen Zusammenkünfte des Club Italia wiedergegeben werden, wird durch keine sonstigen Beweismittel untermauert, die den Inhalt dieser Aussage bestätigen könnten. Das handschriftliche Protokoll dieser Zusammenkunft, das von ITC im Rahmen ihres Kronzeugenantrags übermittelt wurde und das auch von der Kommission in der die Zusammenkunft vom 30. Juli 2002 betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses angeführt wurde, enthält weder einen Hinweis auf eine Teilnahme von Trame an dieser Zusammenkunft noch Informationen über Trame (S. 16194 bis 16197 der Akten des Verwaltungsverfahrens).

214    Die einzigen Beweismittel, die die Teilnahme von Trame an Zusammenkünften des Club Italia während des Zeitraums von einem Jahr und fünf Monaten rechtlich hinreichend belegen, sind daher die Beweismittel, die in dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Zusammenkünfte vom 10. April 2001 und vom 16. September 2002 bei Federacciai geltend gemacht werden.

 Beweismittel dafür, dass über die Situation von Trame während ihrer Abwesenheit gesprochen wurde

215    Abgesehen von den vorstehend genannten Beweismitteln ging die Kommission davon aus, dass sich die Teilnahme von Trame an dem Kartell während des Zeitraums von einem Jahr und fünf Monaten auch daraus ergab, dass die Situation von Trame sogar in ihrer Abwesenheit bei mehreren Zusammenkünften von den anderen Mitgliedern des Club Italia besprochen wurde. Die Kommission ist der Auffassung, derartige Gespräche hätten nur stattfinden können, wenn Trame die anderen Mitglieder des Club Italia über ihre Situation auf dem Laufenden gehalten habe, was ein Beweis für ihre fortgesetzte Teilnahme an dieser Komponente der Zuwiderhandlung sei.

 – Zu den Erklärungen von SLM und Tréfileurope

216    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission – wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt − der Auffassung war, dass die Beweise, über die sie verfügte, um die Teilnahme von Trame an dem Kartell zu beweisen, obwohl Trame an den Zusammenkünften des Club Italia zwischen dem 10. April 2001 und dem 16. September 2002 nicht teilgenommen hatte, durch die Erklärungen von SLM und Tréfileurope bestätigt würden.

217    In Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen hat die Kommission das Schreiben von SLM an die Kommission vom 25. Oktober 2002 (Anlage E.36 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass zwei Vertreter von SLM an Zusammenkünften mit Vertretern anderer italienischer Hersteller Ende des Jahres 1999 und im Laufe der Jahre 2000, 2001 und 2002 teilnahmen.

218    Die Unternehmen, die SLM insoweit anführte, sind Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und Trame für die Zusammenkünfte auf Führungsebene sowie Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope, Trame und Tycsa für die Zusammenkünfte auf Vertriebsebene.

219    Aus dem angefochtenen Beschluss geht ferner hervor, dass die Kommission in Erwiderung auf die Stellungnahme von Trame, wonach die genannte Erklärung von SLM nicht ausdrücklich den Zeitpunkt der Zusammenkünfte nenne, an denen der eine oder andere von SLM angeführte Vertreter von Trame teilgenommen habe, darauf hinwies, dass die genannte Erklärung „durch weitere Unterlagen aus dem relevanten Zeitraum ergänzt werden [kann], aus denen die genauen Zeitpunkte dieser Zusammenkünfte hervorgehen“ (Fußnote zu Rn. 472 des angefochtenen Beschlusses).

220    Wie die Kommission zudem ausführt, bedarf die Erklärung von SLM somit eines weiteren Beweises, damit ihr Inhalt als bestätigt angesehen werden kann. Hierzu ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss davon ausging, dass die von SLM im Verwaltungsverfahren vorgelegten Informationen im Vergleich zu den Informationen, über sie bereits verfügt habe, mit keinem erheblichen Mehrwert verbunden seien. Die Kommission wies vor allem darauf hin, dass die Beschreibungen der Zusammenkünfte, die auf Führungs- und Vertriebsebene stattgefunden hätten, ungenau formuliert und aus bereits vorliegendem Beweismaterial bekannt gewesen seien (Rn. 1126 bis 1129 des angefochtenen Beschlusses).

221    Was den Inhalt der Erklärungen von Tréfileurope betrifft, hat die Kommission in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen ausgeführt, dass sie zu den Spannungen zwischen Trame und den Mitgliedern des Club Italia, die Trame erwähnt habe, keine näheren Angaben machen könne, da sie von diesen Spannungen nur aufgrund der Äußerungen von Tréfileurope erfahren habe. Aus den Akten geht auch hervor, dass Tréfileurope zwar für den Zeitraum von 1997 bis Anfang 2001 auf Trame verweist, die späteren Verweise auf die „Italiener“, vor allem in Bezug auf den Zeitraum nach der Einbindung der italienischen Unternehmen in den Club Italia, Trame jedoch nicht besonders erwähnen. Trame gehört im Übrigen nicht zu den Unternehmen, die der Vertreter von Tréfileurope nach seiner Erinnerung während der ersten Zusammenkünfte traf, die sich im Mai und Oktober 2000 mit der genannten Einbindung befassten (Anlage F.5 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen).

222    Die Erklärungen, die Tréfileurope im Rahmen ihres Kronzeugenantrags abgab, müssen, um Berücksichtigung finden zu können, im vorliegenden Fall ferner durch Beweise untermauert werden, mit denen belegt werden kann, dass für den Zeitraum von einem Jahr und fünf Monaten rechtlich hinreichend angenommen werden kann, dass Trame an dem Kartell beteiligt war, obwohl die Kommission die unmittelbare Teilnahme von Trame an den Zusammenkünften des Club Italia zwischen dem 10. April 2001 und dem 19. September 2002 nicht nachweisen kann. Allein der Hinweis darauf, dass Trame eine italienische Herstellerin ist oder dass sie sich von März 1997 bis April 2001 mit den „Italienern“ an dem nationalen Teil des Club Italia beteiligte, kann ohne den Nachweis, dass diese Beteiligung bis September 2002 fortdauerte, insoweit nicht genügen.

 – Zur Zusammenkunft vom 10. Juni 2001

223    Die erste Zusammenkunft, die die Kommission zum Nachweis dafür anführt, dass Trame nach der Zusammenkunft vom 10. April 2001 weiterhin an dem Club Italia teilnahm, ist die Zusammenkunft, die zwei Monate später am 10. Juni 2001 stattfand. In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission auf, wer dort anwesend war: Redaelli, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM sowie eine Person, die für CB und Austria Draht arbeitete.

224    In der genannten Rubrik stellte die Kommission den Inhalt der Zusammenkunft wie folgt dar: „Tabelle mit Marktanteilen (in t und in Prozentanteilen) für ITC, Redaelli, CB, SLM, Itas und [Tréfileurope] einerseits (= 89 % oder 106 800 t), und TRAME, TY, DWK und Austria andererseits (= 11 % oder 13 200 t)“.

225    Diese Informationen stammen aus einem Dokument, das bei ITC anlässlich der Nachprüfung sichergestellt wurde (Anlage E.37 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen).

226    Die genannte Tabelle unterscheidet zwei Kategorien von Unternehmen, worauf auch die Kommission hinweist: zum einen die Kernmitglieder des Club Italia, d. h. die vier ursprünglichen Mitglieder (Redaelli, CB, Itas und ITC), Tréfileurope, die den Club Italia und den Club Europa koordinierte, sowie SLM, die zu jener Zeit auch in Länder außerhalb von Italien exportierte, und zum anderen die sonstigen Unternehmen, die in Italien verkauften, d. h. Trame, Tycsa, DWK und Austria Draht.

227    Die Tabelle enthält ferner, abgesehen von den Namen der Unternehmen, drei Spalten: Die erste Spalte bezieht sich auf die Mengen und teilt 120 000 Tonnen unter den beiden oben genannten Kategorien auf; die zweite Spalte bestimmt den prozentualen Anteil dieser Mengen, der jeweils auf die beiden Kategorien entfällt (d. h. insgesamt 89 % für die Hersteller der ersten Kategorie und 11 % für die Wirtschaftsteilnehmer der zweiten Kategorie); die dritte Spalte enthält zwei Arten von Werten, nämlich neu berechnete Prozentsätze für die Hersteller der ersten Kategorie (diese Prozentsätze ergeben sich aus der Aufteilung nur der Mengen auf die Hersteller der ersten Kategorie, die von den genannten sechs Herstellern, nicht aber von allen Herstellern verkauft wurden) und neue abgerundete Mengen für die Hersteller der zweiten Kategorie (diese Mengen steigen von 13 200 auf 14 000 Tonnen).

228    In Bezug auf Trame werden in der genannten Tabelle folgende Angaben gemacht: 4 920 Tonnen (erste Spalte), 4,10 % (zweite Spalte) und 5 500 Tonnen (dritte Spalte). Zum Vergleich lauten die Angaben für ITC: 22 500 Tonnen (erste Spalte), 18,75 % (zweite Spalte, d. h. der Anteil von ITC bei einer Gesamtmenge von 120 000 Tonnen) und 21,07 % (dritte Spalte, d. h. der Anteil von ITC, wenn nur die Umsätze der sechs unter die erste Kategorie fallenden Hersteller berücksichtigt werden).

229    So wie er wiedergegeben wird, reicht der Inhalt dieser Zusammenkunft nicht, um rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass die oben genannten Informationen von Trame stammten.

230    Die in Rede stehenden Gespräche fanden nämlich zwischen Vertretern der sechs unter die erste Kategorie fallenden Hersteller statt, und es kann angenommen werden, dass diese die von den Wirtschaftsteilnehmern der zweiten Kategorie auf dem italienischen Markt verkauften Mengen schätzten. Derartige Schätzungen konnten genau sein, wie dies bei den Angaben in der ersten Spalte der Fall ist, doch dies kann sich aus der Kenntnis des Marktes und seiner Teilnehmer erklären. In dem Bemühen um eine Bestimmung der Marktanteile kann es nicht erstaunen, dass die ersten sechs Hersteller, die zusammen fast 90 % der verkauften Mengen repräsentieren, in der Lage sind, die von den vier anderen auf dem Markt tätigen Herstellern verkauften Mengen zu beurteilen. Diese Erklärung ist zumindest ebenso schlüssig und wahrscheinlich wie die, die die Kommission vorgeschlagen hat, die meint, dass nur Trame Urheberin der sie betreffenden Angaben in der Tabelle sein könne, die bei einer Zusammenkunft der sechs größten italienischen Hersteller diskutiert worden sei.

 – Zur Zusammenkunft vom 12. Juli 2001

231    Die zweite von der Kommission angeführte Zusammenkunft ist die Zusammenkunft vom 12. Juli 2001. In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission auf, wer dort vertreten war: Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM sowie DWK, WDI und Nedri.

232    In dieser Rubrik führte die Kommission u. a. an, dass die Zusammenkunft vom 12. Juli 2001 den europäischen Markt, insbesondere aber die Forderung der italienischen Hersteller nach 60 000 Tonnen betroffen habe. Die Kommission wies ausdrücklich darauf hin, dass sich aus dem handschriftlichen Protokoll von ITC ergebe, dass die Teilnehmer „[a]ußerdem … über die Ausfuhren von Itas, CB, ITC und SLM (ohne Trame und Redaelli) von Juni 2000 bis Juni 2001 [sprachen]“. Gemäß den Aufzeichnungen „führten diese vier Gesellschaften insgesamt 32 872 t 7‑drähtige Litzen in 14 Länder aus. Die Lieferungen verteilten sich wie folgt: ITAS: 2 889; CB: 12 427; ITC: 12 861, SLM 2 685; AFT: −; Redaelli: 17 000 (+ 4 000 t 3‑drähtig + 5 000 t Spannstahldraht); Trame: 1000 (wie ITC)“. Außerdem heißt es in den Aufzeichnungen: „30 862 t Vereinbarung + 10 % Ergänzung (verteilt auf alle italienischen Gesellschaften)“. Es wird auch festgestellt, dass sich aus den Aufzeichnungen von Nedri und SLM ergebe, dass die Hauptausfuhrländer für CB, Itas, ITC und SLM genannt würden.

233    Diese Informationen stammen aus vorbereitenden Aufzeichnungen und aus einem handschriftlichen Protokoll, gefertigt jeweils von Nedri, aus Dokumenten, die bei ITC, SLM und Itas sichergestellt wurden, aus Informationen, die von CB, SLM und Tréfileurope im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission übermittelt wurden, und aus einem handschriftlichen Protokoll von ITC (Anlage E.38 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission über zahlreiche Beweismittel verfügt, um den Inhalt der Zusammenkunft vom 12. Juli 2001 zu belegen. Dies ist umso bedeutsamer, als diese Beweismittel von Mitgliedern der beiden bei dieser Zusammenkunft anwesenden Clubs stammen, des Club Europa und des Club Italia.

234    So wie er dokumentiert ist, kann der Inhalt der Zusammenkunft vom 12. Juli 2001 nicht belegen, dass Trame trotz ihrer Abwesenheit weiterhin am Club Italia teilnahm.

235    Eine Reihe von Dokumenten beziehen sich in der Tat auf eine Menge von 1 000 Tonnen, die „Lieferungen [von Trame] aus Italien in das Ausland“ entsprach. Diese Information taucht jedoch nur inzidenter in den Gesprächen auf. Die Verkäufe entsprechen im Übrigen wahrscheinlich den Verkäufen, die Trame in das Vereinigte Königreich vornahm, das ausweislich des angefochtenen Beschlusses nicht zu den vom Kartell betroffenen Ländern gehörte. In einem Gespräch zwischen den Mitgliedern des Club Italia und den Mitgliedern des Club Europa über den europäischen Markt einschließlich des Vereinigten Königreichs und Irlands ist es wahrscheinlicher, dass die Information über Trame von einem bei der Zusammenkunft anwesenden Unternehmen auf eigene Initiative und nicht, wie die Kommission meint, auf Betreiben von Trame mitgeteilt wurde, die damit einen Anteil an der Ausfuhrquote erhalten wollte, die der Club Europa den Italienern für die von ihm erfassten Gebiete zugesprochen hatte. Es ergibt sich auch aus den Dokumenten, die in Bezug auf die genannte Zusammenkunft vorgelegt wurden, dass die Gespräche hauptsächlich die Ausfuhren von CB, Itas, ITC und SLM betrafen, für die genaue Angaben gemacht wurden, während dies bei Redaelli und Trame nicht der Fall ist.

236    Eine Reihe von Dokumenten erweist sich in diesem Zusammenhang als besonders beweiskräftig. Es handelt sich zunächst um ein Dokument, das SLM der Kommission am 25. Oktober 2002 vorgelegt hatte (S. 16807 der Akten des Verwaltungsverfahrens) und das sich auf die Zusammenkunft vom 12. Juli 2001 bezieht. In einer „Aufstellung der Lieferungen aus Italien in das Ausland“ sind in diesem Dokument tatsächlich „Lieferungen Trame 1 000 Tonnen“ angegeben. In der Aufstellung bezieht sich das Dokument jedoch auch auf zwei andere Angaben, zum einen die „Lieferungen der Gruppe 30 872 Tonnen“ und zum anderen die „Lieferungen Redaelli 17 000 Tonnen (+ 4 000 Tonnen dreidrähtige Litze und 5 000 Tonnen Walzdraht)“. Aus einem anderen Teil dieses Dokuments ergibt sich auch, dass die Lieferungen der Gruppe wie folgt aufgeteilt wurden: „Itas 2 889; CB 12 427 Tonnen; ITC 12 861 Tonnen; SLM 2 685 Tonnen; AFT: −; Gesamt 30 872“, und dass die „wichtigen Länder für die Italiener“ sind: „Itas: Deutschland, CB: Deutschland und Frankreich; ITC: Frankreich; SLM: Deutschland und Frankreich“. Dieses Dokument unterscheidet somit deutlich zwischen der „Gruppe“ und Trame, die nicht als Mitglied der genannten Gruppe angeführt wird.

237    Die Angabe „30 862 t Vereinbarung + 10 % Ergänzung (verteilt auf alle italienischen Gesellschaften)“, die sich in einem Dokument von Nedri (S. 30850 der Akten des Verwaltungsverfahrens) oder in einem Dokument von ITC (S. 5022 der Akten des Verwaltungsverfahrens) befindet, erfasst daher nicht, wie die Kommission meint, „zweifelsfrei“ auch Trame, denn aus den vorstehend genannten Dokumenten geht, was die Dokumente von SLM und Nedri betrifft, ausdrücklich, und, was ITC angeht, implizit hervor, dass der Ausdruck „Italiener“ die Unternehmen „Itas, CB, ITC und SLM“, nicht aber Trame meint.

 – Zur E-Mail von SLM an ITC vom 13. Juli 2001

238    In ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen wies die Kommission darauf hin, dass SLM mit einer E‑Mail, die bei der Nachprüfung sichergestellt worden sei, an ITC am 13. Juli 2001 (S. 5272 der Akten des Verwaltungsverfahrens) eine Tabelle „Siebendrähtige Litze 2001“ mit Angaben über die von zehn Unternehmen, nämlich Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope, SLM, Trame, Tycsa, DWK und Austria Draht, an zahlreiche Kunden im Jahr 2001 verkauften Mengen gesandt habe (vgl. die dieses Dokument betreffende Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses; auf die genannte Tabelle wird als Anlage unter der Bezeichnung „trefolo pulito“ verwiesen). Es handelt sich im Übrigen um dieselbe Tabelle wie die, die einer am 4. Februar 2002 von SLM an ITC gesandten E‑Mail als Anlage beigefügt war (S. 5281 der Akten des Verwaltungsverfahrens) und auf die dort unter der Bezeichnung „ipotesis mercato trefolo 2002“ verwiesen wurde.

239    Die Kommission ist der Ansicht, aus diesen Angaben, vor allem aber daraus, dass die Tabelle die genaue Anzahl der Tonnen pro Kunde und den Prozentsatz der zusätzlichen Quoten für jedes Unternehmen enthalte, sei zu entnehmen, dass diese Informationen keinesfalls allgemeine Daten seien, die, wie Trame behaupte, ohne Weiteres von Kunden oder anderen Herstellern beschafft werden könnten.

240    Bei einer Prüfung ergibt sich tatsächlich, dass für 400 italienische Kunden genaue Angaben (abgerundet allgemein auf 10 oder 5 Einheiten) über die von den oben genannten zehn Unternehmen verkauften Mengen gemacht werden. Im Unterschied jedoch zu den Behauptungen der Kommission und in Übereinstimmung mit den Darlegungen von Trame ist festzustellen, dass diese Tabelle wiederum zwischen zwei Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet. Aus der abschließenden Zusammenfassung, in der die auf dem italienischen Markt verkauften Mengen siebendrähtiger Litze (nämlich 119 200 Tonnen im Jahr 2001) unter den zehn Unternehmen verteilt werden, ergibt sich nämlich, dass unterschieden wird zwischen einerseits Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM, für die auch Angaben über die durchgeführten und die geplanten Verkäufe enthalten sind („percentuali spettanti“ / „percentuali provvis.“ / „quote spettenti“ / „quote provvisorie“ / „differenze“), und andererseits die sonstigen Wirtschaftsteilnehmer, nämlich Trame, Tycsa, DWK und Austria Draht, für die nur die Angaben über die im Jahr 2001 verkauften Mengen und die damit übereinstimmenden Prozentsätze enthalten sind (nämlich für Trame die folgenden Angaben: „6 960 Tonnen“, d. h. „5,84 %“ der 119 200 Tonnen, die 2001 verkauft wurden; Trame wird auch als Lieferant in Bezug auf 20 in der Tabelle angeführte Kunden genannt).

241    Angesichts dieser Unterscheidung kann nicht, wie die Kommission meint, von vornherein ausgeschlossen werden, dass die in dieser Tabelle enthaltenen Angaben bezüglich Trame, Tycsa, DWK und Austria Draht (das letztgenannte Unternehmen befindet sich in einer besonderen Lage, da sein Handelsvertreter in Italien auch für CB arbeitete) auf Schätzungen beruhen, die Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM unter Berücksichtigung der ihnen gemeinsam zur Verfügung stehenden Angaben oder der eventuellen Kundenkontakte vorgenommen haben.

242    Es ist auch festzustellen, dass sich bestimmte Angaben in der Tabelle, die SLM mit E‑Mail vom 13. Juli 2001 an ITC sandte, als Vermutungen erweisen, wie sich dies z. B. an den Vermerken „???“, „??? TM“ oder „??? TYS“ zeigt, die in einer Spalte „Anmerkungen“ am Rand der Angaben bezüglich der zehn Hersteller angebracht wurden.

243    Ferner ist festzustellen, dass die genannte Tabelle nicht neu ist, sondern im Zusammenhang mit dem fortgesetzten Bemühen innerhalb des Club Italia seit 1995 steht, die Kunden und Liefermengen in Bezug auf die siebendrähtige Litze zu erfassen (Rn. 441 ff. des angefochtenen Beschlusses). Zahlreiche Beweismittel wurden in diesem Rahmen bei den Nachprüfungen von der Kommission sichergestellt oder aufgrund der Kronzeugenanträge übermittelt, aus denen hervorgeht, dass mehrfach Kundenlisten erstellt wurden, um die von den Mitgliedern des Club Italia oder anderen in Italien tätigen Herstellern verkauften Mengen genauer zu beschreiben und zu schätzen. So gibt es z. B. eine Tabelle „mercato italiano trefolo CAP anno 98“, die 383 Kunden auflistet mit Hinweisen für Redaelli, CB, Itas, ITC und Tréfileurope und leeren Spalten für SLM, Trame, DWK und Austria Draht (vgl. Rubrik bezüglich des Jahres 1998 in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses) (S. 29639 bis 29646 der Akten des Verwaltungsverfahrens). Andere Tabellen beziehen sich auf die „ripartizione spedizione trefolo italia anno 1998 in ton“ mit einem Vergleich bezüglich des Jahres 1999 oder auf die „ripartizione spedizione trefolo italia anno 1999 in ton“ für zahlreiche Kunden bezüglich Redaelli, CB, Itas, ITC und Tréfileurope (S. 29655 bis 29670 der Akten des Verwaltungsverfahrens). Weitere Tabellen sind vorhanden mit Angaben über Trame, SLM, Austria Draht, DWK und Tycsa nebst Verweisen auf Redaelli, CB, Itas, ITC und Tréfileurope (S. 5640 bis 5643, 29671 bis 29689 der Akten des Verwaltungsverfahrens).

 – Zur Zusammenkunft vom 30. August 2001

244    Die dritte von der Kommission angeführte Zusammenkunft ist die Zusammenkunft vom 30. August 2001. In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission insbesondere aus, dass bei dieser Zusammenkunft, die zwischen Itas, ITC und SLM stattfand, eine „[d]etaillierte Kundenaufteilung, u. a. für SLM, Redaelli, CB, Trame [und eine Person, die für CB und Austria Draht arbeitete,]“ besprochen wurde und dass „Trame die eigenen Werke veräußern wolle“ und „beschlossen hatte, sich am Kartell nicht zu beteiligen“.

245    Diese Informationen stammen aus zwei Dokumenten über die Zusammenkunft vom 30. August 2001. Bei dem einen handelt es sich um ein handschriftliches Protokoll von ITC, das im Rahmen des Kronzeugenantrags vorgelegt wurde (im Folgenden: erstes Dokument, S. 16158 der Akten des Verwaltungsverfahrens), und bei dem anderen um ein maschinengeschriebenes Protokoll, das bei ITC anlässlich der Nachprüfung sichergestellt wurde (im Folgenden: zweites Dokument, S. 4989 der Akten des Verwaltungsverfahrens) (Anlage E.39 der Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen).

246    Wie die Kommission ausführt, ergibt sich aus dem ersten Dokument, dass dieses unter der Überschrift „Richieste Trame“ (Anträge Trame) präzise Hinweise in Bezug auf 23 Kunden enthält, die mit Trame in Verbindung gebracht werden.

247    Auch wurden andere Hinweise über Kunden in weniger präziser Form in Bezug auf SLM, Redaelli und CB gegeben. Aus dem ersten Dokument ergibt sich nämlich deutlich, dass für jeden Kunden, der in Bezug auf Trame angeführt wird, eine in Tonnen angegebene Menge genannt wird. Bei 15 dieser Kunden ist überdies am Rand ein „x“ für „OK“ angegeben, während bei neun weiteren Kunden ein „–“ für „no“ vermerkt ist. Ein Fragezeichen ist bei drei Kunden angegeben, sowie ein „exl“ bei vier weiteren Kunden, das wahrscheinlich für „einziger Kunde“ steht. Die für die 23 Kunden von Trame genannten Mengen entsprechen insgesamt einer Menge von 6 520 Tonnen. Zwar überschneiden sich diese Mengen gelegentlich mit denjenigen, auf die sich die E‑Mail vom 13. Juli 2001 bezieht, doch ist dies keineswegs immer der Fall.

248    Im vorliegenden Fall lassen die Bezugnahme auf das Wort „Antrag“, die Genauigkeit der vorstehend genannten Informationen sowie die Behandlung dieser Informationen durch Itas, ITC und SLM die Annahme zu, dass, wie die Kommission meint, Trame wahrscheinlich Urheberin der ihre Kunden betreffenden „Anträge“ ist, die bei der Zusammenkunft vom 30. August 2001 besprochen wurden. Diese Hinweise sind somit ein Beleg dafür, dass zwischen den Mitgliedern des Club Italia und Trame bezüglich der „detaillierten Kundenaufteilung“ Kontakte bestanden, wie dies in dem angefochtenen Beschluss festgestellt wird.

249    Im zweiten Dokument bezieht sich ITC auf die Entscheidung von Trame, sich an dem Kartell nicht zu beteiligen (S. 4989 der Akten des Verwaltungsverfahrens). Das Dokument hat folgenden Wortlaut:

„5. Trame: will die Branche der dreidrähtigen Litzen und siebendrähtigen Litzen verkaufen. Gegenwärtig produziert sie 6 000 Tonnen siebendrähtige Litze und 9 000 Tonnen dreidrähtige Litze; ihre Anlagen sind veraltet. Sie beschließt, sich dem Kartell nicht anzuschließen. Unsere Konkurrenten wissen ebenfalls von der Initiative“.

250    So wie er wiedergegeben wird, lässt der Inhalt des zweiten Dokuments sicherlich nicht den Schluss zu, dass Trame mittelbar am Club Italia beteiligt war. Entgegen den Ausführungen der Kommission kann diese Erklärung vernünftigerweise nicht dahin verstanden werden, dass sie auf den Club Europa abstellt, da die Mengen, die im Hinblick auf Trame angeführt werden, Italien betreffen.

251    Bei einer inhaltlichen Prüfung des zweiten Dokuments in seiner Gesamtheit ergibt sich jedoch, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass dieses Dokument dieselbe Zusammenkunft betrifft wie die, an der Itas, ITC und SLM am 30. August 2001 teilnahmen. Das zweite Dokument ist nämlich zwar mit „Protokoll“ überschrieben und trägt das Datum vom 30. August 2001, greift jedoch die Punkte auf, die an diesem Tag von einem „Verwaltungsrat“ besprochen wurden. Das Protokoll bezieht sich insbesondere unter Nr. 1 auf eine geplante Zusammenarbeit mit einer italienischen Universität, die nicht als ein Besprechungsthema bei der Zusammenkunft des Club Italia genannt wird.

252    Es spricht somit vieles dafür, dass das Gespräch zu Nr. 5 des zweiten Dokuments, das oben in Rn. 249 wiedergegeben wurde, nur im Verwaltungsrat von ITC, nicht aber im Club Italia stattfand.

253    Unter diesen Umständen kann aufgrund des zweiten Dokuments und des in ihm enthaltenen Hinweises auf die Nichtteilnahme von Trame an dem Kartell nicht ausgeschlossen werden, was konkret aus dem Inhalt des ersten Dokuments abgeleitet werden kann, nämlich dass am 30. August 2001 drei Mitglieder des Club Italia „Anträge“ bezüglich 23 Kunden von Trame besprochen haben und Itas, ITC und SLM über diese Anträge negativ oder positiv entschieden haben.

254    Auch wenn ITC und wahrscheinlich andere Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis davon hatten, dass Trame den Spannstahlsektor verlassen wollte, und insbesondere auch wussten, dass Trame nicht als eines der Kernmitglieder des Club Italia angesehen werden durfte, schließt dies keineswegs aus, dass Trame sich bemühte, in den Genuss bestimmter Aspekte des Club Italia zu gelangen, vor allem im Hinblick auf den internen Aspekt des Clubs, wie sich dies aus dem ersten Dokument ergibt.

 – Zur Zusammenkunft vom 1. Oktober 2001

255    Die vierte von der Kommission angeführte Zusammenkunft ist die vom 1. Oktober 2001. In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses gab die Kommission an, dass dort Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM vertreten gewesen seien.

256    In der genannten Rubrik stellte die Kommission den Inhalt der Zusammenkunft vom 1. Oktober 2001 wie folgt dar: „ITC: Gespräch über Kundenaufteilung und über Einfuhren … ‚Spanien: hält die Vereinbarungen nicht ein, (…) hat 4 000 bereits überschritten, liegt bereits bei 6 000‘, TRAME–Emesa – Vorschlag, teilweise oder vollständig abzutreten (nur CAP). TRAME fordert eine Quote von 8,7“ und „Aufzeichnungen Redaelli: Anteil an der Ausfuhrquote“.

257    Diese Informationen stammen aus Dokumenten, die bei ITC und Redaelli anlässlich der Nachprüfung und des Kronzeugenantrags von ITC sichergestellt wurden (Anlage E.40 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen).

258    Nach Prüfung der von der Kommission vorgelegten Beweismittel ergibt sich in der Tat aus dem von ITC erstellten Protokoll der Zusammenkunft vom 1. Oktober 2001, dass in ihm folgender Vermerk enthalten ist: „Trame – dreidrähtige Litze 23/25 000 [gesamte Größe des Marktes] wünscht 8,7 – siebendrähtige Litze 6 000“.

259    Zu diesem Punkt im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen befragt, hat Trame erklärt, dass die Quote von 8,7 dem Wert entspreche, der ihr vorgeschlagen worden sei, um eine Vereinbarung auch über dreidrähtige Litzen zu treffen, dass dieser Versuch einer Ausweitung der Vereinbarung auf dreidrähtige Litzen aber erfolglos gewesen sei und sie „[n]ur der Vollständigkeit halber“ daran erinnere, dass sie an dieser Zusammenkunft nicht teilgenommen habe.

260    Festzustellen ist indessen, dass Trame zwar an dieser Zusammenkunft unstreitig nicht teilnahm, dass aber aus dem von ITC zur maßgebenden Zeit erstellten Protokoll hervorgeht, dass bei der Zusammenkunft vom 1. Oktober 2001 über den – von den anwesenden Unternehmen Trame zugeschriebenen – Wunsch gesprochen wurde, eine bestimmte Menge dreidrähtiger Litze zu erhalten. Angesichts des Inhalts dieses Dokuments ist es unter Berücksichtigung der Genauigkeit, mit der die beantragte Menge angegeben wurde (8 700 Tonnen), und des Umstands, dass ein weiteres Dokument über eine spätere Zusammenkunft diesen Hinweis bestätigt, eher wahrscheinlich, dass, wie die Kommission meint, ein solcher Antrag von Trame gestellt wurde, als dass, wie Trame geltend macht, die Mitglieder des Club Italia ihr diese Menge vorgeschlagen haben.

 – Zur Zusammenkunft vom 23. Oktober 2001

261    Die fünfte von der Kommission angeführte Zusammenkunft ist die vom 23. Oktober 2001. In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses gab die Kommission an, dass dort u. a. Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM vertreten gewesen seien.

262    In der genannten Rubrik stellte die Kommission den Inhalt der Zusammenkunft vom 23. Oktober 2001 wie folgt dar: „Vorgesehene Lieferquoten für italienische Hersteller [und] Vergleich mit aktuellen Lieferungen (Stand 30.9.2001: 74 814 t)“. Die Kommission vermerkte auch, dass es ein Fragezeichen bei den Angaben über „TRAME, Spanien, Österreich und DWK“ gab.

263    Diese Informationen stammen aus einem Dokument, das bei ITC anlässlich der Nachprüfung sichergestellt wurde (Anlage E.41 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen).

264    Aus diesem Dokument, das zum Stichtag 30. September 2001 die ausgeführten Verkäufe mit den geplanten Verkäufen vergleicht, ergibt sich in der Tat, dass der Hinweis auf Trame unmittelbar mit dem Vermerk „?!“ versehen ist, wie dies auch der Fall ist bei Spanien, Österreich und DWK. Ebenso zeigt die Prüfung dieses Dokuments erneut (siehe oben, Rn. 226 und 240), dass die Vergleichsangaben über die Verkäufe nur für Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM gemacht wurden, für die der Anteil bezogen auf 100 % der von ihnen verkauften Mengen angegeben wird, ohne dass im vorliegenden Fall die vier anderen Hersteller, die in Italien verkaufen, berücksichtigt werden.

265    Das genannte Dokument kann somit nicht mit Erfolg angeführt werden, um geltend zu machen, dass Trame zu jenem Zeitpunkt, ohne anwesend zu sein, an den Zusammenkünften bezüglich der siebendrähtigen Litze innerhalb des Club Italia teilnahm.

 – Zur Zusammenkunft vom 11. Januar 2002

266    Die sechste von der Kommission angeführte Zusammenkunft ist die vom 11. Januar 2002. In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses gab die Kommission an, dass dort u. a. Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM vertreten waren.

267    In der genannten Rubrik stellte die Kommission den Inhalt der Zusammenkunft vom 11. Januar 2002 wie folgt dar:

–        „Gespräche über Kunden“;

–        „Austausch detaillierter Informationen über von den Herstellern (italienische Hersteller: [Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM] und ausländische Gesellschaften: Austria, DWK, TY) 2001 in Italien verkaufte Mengen“;

–        „Gespräch Trame“;

–        „Gespräch bezüglich der Hersteller sowie über vorgesehene und tatsächliche Liefermengen und entsprechend festgestellte Abweichungen bei [Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM]“;

–        „nächste Zusammenkunft am 22. Januar, konkrete Vorschläge: möglichst weitgehende Reduzierung der Anzahl gemeinsamer Kunden“.

268    Diese Informationen stammen aus den handschriftlichen Protokollen dieser Zusammenkunft, die ITC und SLM im Verwaltungsverfahren vorlegten (Anlage E.42 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen).

269    Bei der Prüfung dieser Dokumente zeigt sich, dass sich das Gespräch über die Kunden nicht auf Informationen über Trame bezieht. Der Name dieses Unternehmens wird im Protokoll von ITC mit zwei Textzeilen erwähnt, deren Bedeutung nicht erläutert wird und auch nicht klar ist. Es handelt sich wahrscheinlich um den Teil „Gespräch Trame“, auf den der angefochtene Beschluss Bezug nimmt.

270    Im Übrigen ist auch festzustellen, dass, soweit es um den Hinweis auf die Mengen geht, die von den zehn in den beiden Protokollen genannten Herstellern verkauft wurden, der Name von Trame mit dem Vermerk „7 000“ bei einer Gesamtmenge von 112 524 oder 112 742 Tonnen ausweislich des Protokolls unmittelbar mit einem Fragezeichen versehen ist, was bei den präzisen Angaben zu Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM nicht der Fall ist. Die Angaben zu Trame, Tycsa, Austria Draht und DWK waren überdies offensichtlich Gegenstand von Gesprächen, da im Protokoll von ITC insoweit zahlreiche Streichungen vorhanden sind. In Bezug auf Trame schwankt das Gespräch zwischen 7 000 und 6 000 Tonnen, und die Schätzung von 7 000 ist diejenige, die aufrechterhalten bleibt, während die Schätzung, die ursprünglich für Tycsa erfolgte, später mit dem Vermerk „OK“ versehen wurde und dann hinter die Angaben zu den großen Herstellern gesetzt wurde.

271    Auch bei den Gesprächen über die geplanten und tatsächlichen Mengen bezüglich 2001 und den Angaben zu den Jahren 1999, 2000 und 2001 werden nur die folgenden Hersteller in Betracht gezogen: Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM. Trame kommt in diesem Teil der Gespräche nicht vor.

272    Die genannten Dokumente können somit nicht mit Erfolg angeführt werden, um geltend zu machen, dass Trame zu jenem Zeitpunkt, ohne anwesend zu sein, an den Zusammenkünften bezüglich der siebendrähtigen Litze innerhalb des Club Italia teilgenommen habe.

 – Zur Zusammenkunft vom 22. Januar 2002

273    Die siebte von der Kommission angeführte Zusammenkunft ist die vom 22. Januar 2002. In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses gab die Kommission an, dass dort u. a. Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM vertreten waren.

274    In der genannten Rubrik stellte die Kommission den Inhalt der Zusammenkunft vom 22. Januar 2002 wie folgt dar:

–        „Gespräche über Kunden, Austausch von Informationen über Preise“;

–        „Trame verlangt 8 700 t“ und „Vorschlag an Trame für 2002 (insbesondere Liste wahrscheinlicher Kunden) und Vereinbarung für die Zukunft: zunächst [einen Vertreter von Tréfileurope und einen Vertreter von Trame] kontaktieren; anschließend Gespräch und Bestätigung durch alle“;

–        „Rückgewinnung eigener Kunden und ggf. Tausch“.

275    Diese Informationen stammen aus den handschriftlichen Protokollen dieser Zusammenkunft, die ITC und SLM im Verwaltungsverfahren vorlegten (Anlage E.43 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen).

276    Die Prüfung dieser Dokumente bestätigt, dass sich die Zusammenkunft mit der Situation von Trame befasste. Es handelt sich zudem um den ersten der drei Punkte in den Protokollen von ITC und SLM. Aus dem Protokoll von ITC ergibt sich auch, dass die Teilnehmer dieser Zusammenkunft wussten, dass von den 27 000 Tonnen, die der Markt für dreidrähtige Litze im Jahr 2001 aufbrachte, „Trame … 8 700 t [verlangte]“. Die beiden Protokolle beziehen sich ferner auf eine Vereinbarung zwischen den Teilnehmern der Zusammenkunft, um Trame einen Vorschlag zu machen, wobei das Protokoll von ITC klarstellte, dass es sich um einen Vorschlag für 2002 handele.

277    Die vorgenannten Angaben stehen deutlich in dem Zusammenhang, der sich aus dem Protokoll von ITC über die Zusammenkunft vom 1. Oktober 2001 ergibt (siehe oben, Rn. 255 ff.). Zusammengenommen verdeutlichen diese Angaben die hartnäckigen Bemühungen von Trame, mit den Mitgliedern des Club Italia zu einer Vereinbarung über dreidrähtige Litzen zu gelangen.

278    In diesem Kontext kann davon ausgegangen werden, dass Trame ab dem 1. Oktober 2001 ihren Wunsch zum Ausdruck brachte, in den Club Italia zurückzukehren, und dabei die Voraussetzungen für ihre Rückkehr darlegte, die den Mitgliedern des Club Italia bekannt waren. Diese Äußerung ihres Willens, die den Mitgliedern des Club Italia ab dem genannten Zeitpunkt bekannt war, führte zu einer Stellungnahme der Mitglieder vom 22. Januar 2002. Es handelte sich um den Vorschlag, auf den im Rahmen der Zusammenkunft Bezug genommen wurde und der für seine Umsetzung noch zwei Stufen durchlaufen musste: zunächst die Kontaktaufnahme zwischen einem Vertreter des Club Italia (der der Vertreter von Tréfileurope sein sollte) und einem Vertreter von Trame, und sodann ein Gespräch und eine Bestätigung durch alle Mitglieder dieses Clubs.

279    Jedenfalls ergibt sich aus den genannten Dokumenten, dass die Worte „Vorschlag“ und „Liste wahrscheinlicher Kunden“ zeigen, dass Trame auch am 22. Januar 2002 noch nicht als Vollmitglied des Club Italia angesehen wurde.

 – Zur Zusammenkunft vom 1. März 2002

280    Die achte von der Kommission angeführte Zusammenkunft ist die vom 1. März 2002. In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses gab die Kommission an, dass dort u. a. Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM vertreten gewesen seien.

281    In dieser Rubrik führte die Kommission aus, dass Gespräche über die Verkäufe bezüglich der italienischen Kunden stattgefunden hätten. Es wird auch ausgeführt, dass ein Vertreter von Tréfileurope einen Vertreter von Trame getroffen habe, wie dies aus dem bei der Nachprüfung sichergestellten Protokoll von ITC über diese Zusammenkunft hervorgeht (Anlage E.44 zur Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen).

282    Diese Zusammenkunft steht somit im Zusammenhang mit dem, was bei der Zusammenkunft vom 22. Januar 2002 ausgeführt wurde, da sich aufgrund dieser Zusammenkunft feststellen lässt, dass die geplante Kontaktaufnahme stattgefunden hat.

 – Zur Zusammenkunft vom 10. Juni 2002

283    Die neunte von der Kommission angeführte Zusammenkunft ist die vom 10. Juni 2002. In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses gab die Kommission an, dass dort CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM vertreten gewesen seien.

284    In dieser Rubrik gab die Kommission an, dass Gespräche über Lieferquoten in Italien und über eine Kundenaufteilung für 2002 stattgefunden hätten. Sie führte ferner aus: „TRAME sehr interessiert, wg. Kundenvereinbarung“, wie dies aus dem Protokoll von ITC über die genannte Zusammenkunft hervorgeht, das im Rahmen des Kronzeugenantrags übermittelt wurde (Anlage E.45 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen).

285    In diesem Protokoll (S. 16191 der Akten des Verwaltungsverfahrens) nahm ITC mehrere Hinweise auf, die Trame betreffen. Erstens wird ausgeführt, dass Trame eine Vereinbarung mit einem Kunden getroffen habe. Zweitens wird im Rahmen einer Bewertung des Marktes für dreidrähtige Litzen in Italien (insgesamt 24 375 Tonnen) der Marktanteil von Trame mit 7 700 Tonnen bewertet (d. h. 31,59 %). Drittens wird in Bezug auf einen Kunden ausgeführt: „alles für Trame lassen“, und zwar im Zusammenhang von Gesprächen über eine Reihe von Kunden, wobei die Entscheidungen getroffen würden „um alle zufrieden zu stellen“. Viertens befindet sich im Protokoll der Vermerk: „Trame: sehr interessiert an der Vereinbarung dreidrähtige Litze“.

286    Wie die Kommission ausführt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, dass die Situation von Trame, auch wenn diese bei der Zusammenkunft nicht anwesend war, von den Mitgliedern des Club Italia berücksichtigt wurde, die ihr Verhalten den Erwartungen von Trame anpassten. Ebenso wie diese Schlussfolgerung in Bezug auf die Zusammenkunft vom 30. August 2001 aufgrund insbesondere des Vermerks „Anträge Trame“ in einem Protokoll über diese Zusammenkunft gezogen werden kann, zeigt der Verweis auf die Entscheidung, „alles für Trame [zu] lassen“, im Rahmen von Gesprächen mit dem Ziel, „alle zufrieden zu stellen“, verbunden mit der Feststellung, dass Trame an einer Vereinbarung über dreidrähtige Litzen interessiert sei, dass zwischen den Mitgliedern des Club Italia und Trame immer noch Kontakte bestehen und dass vieles dafür spricht, dass die Ersteren sich nach den Wünschen der Letzteren richten.

 – Zur Zusammenkunft vom 16. September 2002

287    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Wiedereinbindung von Trame in den Club Italia durch ihre Anwesenheit bei der Zusammenkunft des Club Italia vom 16. September 2002 mit Redaelli, CB, Itas, Tréfileurope und SLM belegt wird. Bei dieser Zusammenkunft fanden Gespräche zur Quotenaufteilung für drei- und siebendrähtige Litzen und zur Festsetzung von Preisen statt.

 c) Ergebnis

288    Nach alledem kann die Kommission auf rechtlich hinreichender Grundlage davon ausgehen, dass nach der Zusammenkunft des Club Italia vom 10. April 2001, bei der Trame anwesend war, die Situation von Trame bei der Zusammenkunft des Club Italia vom 30. August 2001 besprochen und berücksichtigt wurde (siehe oben, Rn. 244 ff.).

289    Danach kann die Kommission für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr rechtlich hinreichend nachweisen, dass, obwohl Trame bei den Zusammenkünften des Club Italia nicht anwesend war, weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass Trame an den im Club Italia getroffenen Absprachen beteiligt war.

290    Die Prüfung der insoweit vorgelegten Beweismittel rechtfertigt jedoch die Annahme, dass beginnend mit der Zusammenkunft des Club Italia vom 1. Oktober 2001 – dem Zeitpunkt, für den erstmals der Wunsch von Trame bescheinigt wird, in den Club Italia zurückzukehren, falls ihr eine Quote von 8 700 Tonnen dreidrähtige Litze zugeteilt wird (siehe oben, Rn. 255 ff.) – ein Prozess eingeleitet wurde, der die Wiedereinbindung von Trame in den Club Italia ermöglichen sollte.

291    Die Rückkehr von Trame wurde von den Mitgliedern des Club Italia erneut am 22. Januar 2002 in Betracht gezogen (siehe oben, Rn. 273 ff.). Sie nahm konkrete Gestalt zum ersten Mal am 10. Juni 2002 an (siehe oben, Rn. 283 ff.), dem Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder des Club Italia erneut ihr Verhalten anpassten, um der Situation von Trame mit der Entscheidung Rechnung zu tragen, Trame einen Kunden zu überlassen, um „alle zufrieden zu stellen“.

292    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Rückkehr von Trame am 16. September 2002 dadurch noch mehr Wirkung entfaltete, dass einer ihrer Vertreter erneut an den Zusammenkünften des Club Italia teilnahm (siehe oben, Rn. 287 ff.).

293    Im Ergebnis ist der Umstand, dass es an Beweisen für die Beteiligung von Trame an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen fehlt, die den Mitgliedern des Club Italia zuzurechnen sind, nach Ansicht des Gerichts nur für den Zeitraum vom 30. August 2001 bis zum 10. Juni 2002, also für ungefähr neun Monate, zu berücksichtigen.

294    Die Akten enthalten nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass Trame während des genannten Zeitraums von neun Monaten an den innerhalb des Club Italia getroffenen wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt war oder dass die Mitglieder eine solche Beteiligung wahrnahmen, da diese z. B. nicht in der Lage waren, die von Trame auf dem italienischen Markt verkauften Mengen zu schätzen (siehe oben, Rn. 261 ff.).

295    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung über die Distanzierung im Fall der Beteiligung an einer Zusammenkunft (siehe oben, Rn. 97) nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn die Kommission − um einen ausreichenden Beleg für die Teilnahme des betreffenden Unternehmens am Kartell zu erbringen − nachweist, dass dieses Unternehmen an Sitzungen teilgenommen hat, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen.

296    Im vorliegenden Fall jedoch ist rechtlich nicht hinreichend belegt, dass Trame unmittelbar oder mittelbar zwischen dem 30. August 2001 und dem 10. Juni 2002 an einer Zusammenkunft des Club Italia teilnahm. Es gibt auch eine Reihe von Hinweisen darauf, dass die übrigen Mitglieder des Club Italia während dieses Zeitraums keine genaue Vorstellung von dem Marktverhalten von Trame hatten. Sie waren genötigt, Schätzungen vorzunehmen, das wahrscheinliche Verhalten zu ermitteln oder ihre Unkenntnis einzugestehen, indem sie Fragezeichen in den Protokollen über die betreffenden Zusammenkünfte gebrauchten.

297    Somit ist Art. 1 Nr. 17 des angefochtenen Beschlusses auch insofern für nichtig zu erklären, als die Kommission feststellte, dass sich Trame an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in der Zeit vom 30. August 2001 bis zum 10. Juni 2002 beteiligt habe. Die weiteren Folgen, die sich aus dem Vorstehenden ergeben, werden später im Anschluss an die Prüfung des Vorbringens der Parteien gemeinsam bewertet werden.

 E – Zur untergeordneten Rolle innerhalb des Kartells

 1. Vorbringen der Parteien

298    Trame macht geltend, sie habe nur eine untergeordnete Rolle im Kartell gespielt. Sie sei von vertikal integrierten Unternehmen, die als Rohstofflieferanten Druck auf sie hätten ausüben können, zur Teilnahme gedrängt worden. Trame habe nur an einer beschränkten Zahl von Zusammenkünften (18 von 234 zwischen 1997 und 2002) jeweils in zeitlichem Abstand teilgenommen. Ihre untergeordnete Rolle ergebe sich vor allem aus den Erklärungen, die im Rahmen der Kronzeugenanträge abgegeben worden seien. Redaelli erwähne Trame nur in einem Abschnitt, in dem sie darlege, dass Trame nur gelegentlich an den Zusammenkünften von Konkurrenten teilgenommen habe. Die Erklärungen von ITC und DWK enthielten keine Aussagen, die Trame belasten würden. In den Erklärungen von Tréfileurope werde Trame nicht mehr als zwei- oder dreimal beiläufig ohne Bezugnahme auf ihre Rolle im Kartell angeführt. Auch gebe ein Vertreter von ITC in seiner Erklärung an, dass „in den wenigen Zusammenkünften, an denen Trame teilnahm, ihre Vertreter stets eine untergeordnete und völlig passive Rolle spielten“, dass „die sonstigen italienischen Spannstahlhersteller, die bei den Zusammenkünften des Club Italia anwesend waren, Trame als einen unabhängigen, auf dem Markt autonom handelnden, in seinen Produktions- und Geschäftsentscheidungen wenig kalkulierbaren Wirtschaftsteilnehmer ansahen“ und dass „Trame oft nicht die Informationen zur Verfügung stellte, um die sie die anderen Mitglieder des Club Italia gebeten hatten“. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Trame ihre Produkte nicht ausgeführt habe, ein Teil der Gespräche im Club Italia aber die Ausfuhren betroffen hätten, und dass ihre Umsätze im Wesentlichen mit dem Verkauf von dreidrähtiger Litze und Walzdraht erzielt worden seien.

299    Trame habe auch niemals die angeblichen Vereinbarungen angewandt und stets versucht, sich den Informationswünschen zu entziehen. Das Protokoll von ITC über die Zusammenkunft vom 20. Juli 1999, wonach „Trame überall anwesend ist“ (S. 16056 der Akten des Verwaltungsverfahrens), und die Erklärung von Tréfileurope, dass Trame oftmals Spannungen mit den anderen Mitgliedern des Club Italia hervorgerufen habe (S. 34619 der Akten des Verwaltungsverfahrens), bestätigten diese wirtschaftliche Unabhängigkeit. Auch hätten sich die Absatzmengen von Trame ständig vergrößert, und ihre Produktion von siebendrähtiger Litze sei von 1 700 Tonnen im Jahr 1997 auf 7 410 Tonnen im Jahr 2002 gewachsen. Ihr Marktanteil sei zulasten der Konkurrenten gestiegen. Solche Ergebnisse seien mit eventuellen Marktaufteilungsprojekten nicht vereinbar. Selbst wenn diese Projekte tatsächlich auf den Weg gebracht worden seien, habe Trame sie nicht angewandt, und ihr Geschäftsverhalten habe deren Wirksamkeit sogar stark in Frage gestellt.

300    Im Ergebnis hätten somit die Besonderheiten der Beteiligung von Trame am Kartell die Kommission veranlassen müssen, Trame eine Ermäßigung der Geldbuße um erheblich mehr als 5 % zu gewähren; die Ermäßigung um 5 % sei fehlerhaft, unverhältnismäßig und unvertretbar.

301    Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu. Sie weist darauf hin, dass die Beteiligung von Trame am Kartell durch zahlreiche Dokumente und Erklärungen bestätigt werde. Es sei auch falsch zu behaupten, dass sich Trame zahlenmäßig beschränkt und in zeitlichen Abständen am Club Italia beteiligt habe, da die Situation von Trame selbst in ihrer Abwesenheit besprochen worden sei. Trame lege nicht dar, dass sie nicht an den Tätigkeiten teilgenommen habe, mit denen sich der Club Italia befasst habe, oder dass sie die mit ihren Konkurrenten ausgetauschten Geschäftsinformationen nicht berücksichtigt habe. Was die angebliche Nichtanwendung der Vereinbarungen angehe, bewiesen gelegentliche Betrügereien in Bezug auf die Preisabsprachen oder die vereinbarte Aufteilung von Quoten und Kunden nicht an sich, dass das Kartell nicht umgesetzt worden sei (vgl. Rn. 1018 des angefochtenen Beschlusses). Im vorliegenden Fall berücksichtige die Ermäßigung des Grundbetrags um 5 %, die Trame nach Maßgabe der Leitlinien von 2006 gewährt worden sei, fehlerfrei sowohl den Umstand, dass die Zuwiderhandlung, an der Trame sich beteiligt habe, zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht gehöre, als auch den Umstand, dass Trame an der Zuwiderhandlung in beschränktem Maß teilgenommen habe.

 2. Würdigung durch das Gericht

302    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes beruft sich Trame zum einen auf ihre untergeordnete Beteiligung an der Zuwiderhandlung und zum anderen auf den Umstand, dass diese Beteiligung keine Folgen gehabt habe. Ganz allgemein macht Trame ferner geltend, die Kommission habe die Besonderheiten ihrer Beteiligung an dem Kartell nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, als sie entschieden habe, Trame eine Ermäßigung der Geldbuße um 5 % zu gewähren, um ihrer geringen oder beschränkten Rolle bei der einheitlichen Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen.

 a) Umstände, die zur Darlegung eines mildernden Umstands angeführt werden

303    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rügen, die Trame mit diesem Klagegrund vorgebracht hat, unter zwei Gesichtspunkten im angefochtenen Beschluss geprüft wurden, nämlich zunächst bei der Prüfung der Argumente, mit denen ein mildernder Umstand im Zusammenhang mit der „[u]nbedeutende[n] und/oder passive[n] Rolle“ dargelegt werden sollte (Abschnitt 19.2.2.3 des angefochtenen Beschlusses), und sodann bei der Prüfung der Argumente, mit denen ein mildernder Umstand im Zusammenhang mit der „Nichtumsetzung/sehr geringfügige[n] Rolle“ dargelegt werden sollte (Abschnitt 19.2.2.5 des angefochtenen Beschlusses) (siehe oben, Rn. 86).

304    Erstens wies die Kommission in Bezug auf die unbedeutende oder passive Rolle darauf hin, dass in den Leitlinien von 1998 zwar anerkannt worden sei, dass die Geldbuße ermäßigt werden könne, wenn bei einem Unternehmen eine „ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum“ gegeben sei, dass dies aber in den in dieser Sache anwendbaren Leitlinien von 2006 als mildernder Umstand nicht mehr vorgesehen sei. Selbst wenn ein Unternehmen nur eine passive Rolle einnehme oder sich auf die Funktion eines Mitläufers beschränke, ändere dies nichts daran, dass es am Kartell beteiligt sei, indem es wirtschaftliche Vorteile aus seiner Beteiligung am Kartell ziehe und die übrigen Kartellmitglieder zur Umsetzung der getroffenen Absprachen ermutige. Eine passive Rolle oder eine Beteiligung als Mitläufer stelle daher keinen mildernden Umstand dar. Gemäß den Leitlinien von 2006 werde eine „sehr geringfügige“ Beteiligung an der Zuwiderhandlung jedoch dann belohnt, wenn sich das betreffende Unternehmen „der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen … in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat“. Dies habe jedoch keiner der Adressaten des Beschlusses in hinreichendem Umfang nachweisen können (Rn. 983 des angefochtenen Beschlusses).

305    Die Kommission prüfte in dem angefochtenen Beschluss gleichwohl inzident die eventuelle Anwendung der Leitlinien von 1998 auf eine Zuwiderhandlung, die am 19. September 2002 beendet war. Allgemein stellte die Kommission fest: „Auch gemäß den Geldbußen-Leitlinien von 1998 hätte jedoch keine der Parteien unter Berufung auf eine passive Rolle eine Ermäßigung der Geldbuße verdient.“ Im vorliegenden Fall wäre erforderlich, „dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrige(n) Absprache(n) teilgenommen hat“, bzw. eine „ausschließlich passive Rolle“ gespielt hätte oder eine „völlige Passivität“ gezeigt hätte (Rn. 984 des angefochtenen Beschlusses). Es wird in dem angefochtenen Beschluss jedoch auch darauf hingewiesen, dass „[anders als im Fall von Socitrel, Companhia Previdente, Fapricela, Redaelli, SLM und Itas] die Kommission [anerkennt], dass Proderac und Trame eine erheblich eingeschränktere Rolle spielten als die übrigen Kartellmitglieder und dass die Geldbuße für diese Gesellschaften entsprechend ermäßigt werden sollte“ (Rn. 992 des angefochtenen Beschlusses).

306    Was zweitens die Behauptung betrifft, dass Trame die Vereinbarung nicht befolgt habe, dass sie das Kartell auch gestört habe und sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten habe, weist die Kommission darauf hin, dass nach Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 der Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße unter Berufung auf die Nichtumsetzung der getroffenen Absprachen voraussetze, dass aus den gegebenen Umständen hervorgehe, dass ein an den unzulässigen Vereinbarungen beteiligtes Unternehmen sich in dem Zeitraum, in dem es an den Vereinbarungen beteiligt gewesen sei, tatsächlich der Durchführung der unzulässigen Vereinbarungen entzogen habe, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten habe oder indem es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt habe, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört worden sei. Die Kommission stellte insoweit fest, dass Trame ebenso wie alle übrigen Adressaten des angefochtenen Beschlusses regelmäßig an Zusammenkünften teilgenommen habe, in denen Preise, Quoten und Kunden erörtert und überwacht worden seien. Die Umsetzung eines derartigen Kartells führe naturgemäß zu einer erheblichen Verfälschung des Wettbewerbs. In jedem Fall könnten die tatsächlichen Auswirkungen des Kartells auf den Markt in dieser Sache nicht gemessen und entsprechend auch nicht zur Berechnung des Grundbetrags herangezogen werden. Ferner habe kein Unternehmen bewiesen, dass es sich tatsächlich der Durchführung der unzulässigen Vereinbarungen entzogen habe, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten hätte oder indem es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt hätte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört worden wäre. Folglich könnten keine mildernden Umstände unter Berufung auf die Nichtumsetzung der Vereinbarungen bzw. auf eine sehr geringfügige Rolle geltend gemacht werden (Rn. 1013 bis 1026 des angefochtenen Beschlusses).

307    Gleichwohl gewährte die Kommission Trame (und Proderac) eine Ermäßigung des Grundbetrags um 5 % (Rn. 1026 des angefochtenen Beschlusses). Ihre Begründung lautete wie folgt:

„(1023) Die Kommission anerkennt jedoch, dass Proderac und Trame in beschränktem Umfang an der Zuwiderhandlung beteiligt waren. Diese beiden Gesellschaften waren nämlich nur am Rande in das Kartell einbezogen, nahmen an einer geringeren Anzahl an Kontakten mit anderen Kartellmitgliedern teil und waren nur in eingeschränktem Umfang an der Zuwiderhandlung beteiligt.“

„(1025) Auch Trame nahm vom 4.3.1997 bis zum 19.9.2002 nur an etwa 18 Kartellzusammenkünften teil, und bei verschiedenen Gelegenheiten wurde in Abwesenheit von Trame über die Gesellschaft gesprochen … Wie von Tréfileurope bestätigt, spielte Trame im Club Italia eine marginale Rolle; dies führte zu Spannungen mit den übrigen Mitgliedern des Club Italia. Dies wird in verschiedenen Unterlagen aus dem relevanten Zeitraum bestätigt. Beispielsweise wurde im Protokoll der Zusammenkunft vom 20.7.1999 festgehalten, dass Trame ‚überall hin gehe‘, und am 4.9.2000 wurde über das Problem ‚Trame‘ gesprochen. Am 30.8.2001 wurde erklärt, Trame wolle im Kartell nicht mehr mitmachen, und am 11.1.2002 wurde erneut über ‚Trame‘ diskutiert.“

 b) Würdigung

308    In Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 legte die Kommission fest, dass sie den Grundbetrag der Geldbuße wegen mildernder Umstände verringern kann, wenn „vom Unternehmen … Beweise [beigebracht werden], dass die eigene Beteiligung sehr geringfügig war und sich das Unternehmen der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem [es] ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat; der bloße Umstand einer kürzeren Beteiligung im Vergleich zu den übrigen Unternehmen wird nicht als mildernder Umstand anerkannt, da er bereits im Grundbetrag zum Ausdruck kommt“.

309    Im vorliegenden Fall gewährte die Kommission Trame (wie auch Proderac) eine Ermäßigung von 5 % der Geldbuße, die gegen sie wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung hätte verhängt werden müssen, als Ergebnis von Überlegungen in dem Teil des angefochtenen Beschlusses der sich mit diesem mildernden Umstand befasst. Recht widersprüchlich gelangte die Kommission insoweit einerseits zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des in Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 genannten mildernden Umstands hier nicht vorlägen, und andererseits, dass Trame gleichwohl in beschränktem Umfang an der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, was eine Ermäßigung von 5 % der Geldbuße rechtfertige, die sonst hätte verhängt werden müssen (Rn. 1022, 1023 und 1026 des angefochtenen Beschlusses).

310    In Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen hat die Kommission erklärt, sie sei der Auffassung, dass ein Unterschied bestehe zwischen der „sehr geringfügigen“ Rolle, von der die Leitlinien von 2006 ausgingen, und der „beschränkten“ Rolle, die Trame in dem angefochtenen Beschluss zugesprochen worden sei.

311    Die Kommission hat gleichfalls ausgeführt, dass, wenn das von ihr in den Leitlinien von 2006 festgelegte Kriterium nicht erfüllt sei – was vorliegend der Fall sei, da Trame, um diesen mildernden Umstand in Anspruch nehmen zu können, nicht den erforderlichen Beweis erbracht habe –, bei dem Ausmaß der Beteiligung des Unternehmens richtigerweise dennoch ein Unterschied zu machen sei.

312    Abschließend hat die Kommission erklärt, dass sich die Ermäßigung um 5 % daher nicht auf den in Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 genannten mildernden Umstand stütze, sondern in Ausübung ihres Ermessens gewährt worden sei, um der Rolle von Trame durch Gewährung einer Ermäßigung gerecht zu werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Beteiligung am Kartell stehe.

313    Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen ausführt, ist die in Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 enthaltene Aufzählung von mildernden Umständen nicht abschließend, was sich eindeutig daraus ergibt, dass der Aufzählung das Wort „beispielsweise“ vorangestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, T‑348/08, Slg, EU:T:2011:621, Rn. 279 und 280).

314    Aus der Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 96 und 98 bis 103) ergibt sich ferner, dass die Kommission, wenn sie gegen ein Unternehmen, um dessen Beteiligung an einer einheitlichen Zuwiderhandlung zu sanktionieren, eine Geldbuße festsetzt, diese Sanktion individuell unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Beteiligung des genannten Unternehmens an der Zuwiderhandlung feststellen muss. Diese individuelle Feststellung der Sanktion ist umso erforderlicher, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine komplexe Zuwiderhandlung handelt, die verschiedene Clubs zusammenführt, deren Geschäftsinteressen über einen sehr langen Zeitraum hinweg widerstreitend sind, und wenn die Beteiligung des betreffenden Unternehmens an dem Kartell im Vergleich zu dessen Hauptakteuren zahlreiche Besonderheiten aufweist.

315    Die Kommission kann daher zwar frei entscheiden, in welchem Stadium der Festsetzung der Geldbuße sie es für angemessen hält, die Sanktion unter Berücksichtigung der in den Leitlinien von 2006 beschriebenen allgemeinen Methode individuell festzusetzen – eine solche individuelle Festsetzung erfolgte z. B. im Stadium der „Bemessung des Grundbetrags“ für Proderac, Socitrel und Fapricela, im Stadium der „mildernden Umstände“ für Proderac und Trame oder danach im „Endstadium“ für ArcelorMittal, deren Geldbuße von 276,5 Mio. Euro auf 45,7 Mio. Euro nach zwei Änderungsentscheidungen herabgesetzt wurde. Hat jedoch diese individuelle Festsetzung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nicht stattgefunden, ist es Sache des Gerichts, im Rahmen der gestellten Anträge über den für eine Ahndung des Verhaltens des betreffenden Unternehmens angemessenen Betrag zu entscheiden.

316    Um die Höhe der Ermäßigung, die Trame für ihre beschränkte Rolle bei der einheitlichen Zuwiderhandlung gewährt wurde, anzuerkennen und auf 5 % festzusetzen, berücksichtigte die Kommission im vorliegenden Fall die folgenden Faktoren.

317    Allgemein führte die Kommission aus, dass Trame nur am Rande in das Kartell einbezogen gewesen sei, dass sie an einer geringeren Anzahl an Kontakten mit anderen Kartellmitgliedern teilgenommen habe und nur in eingeschränktem Umfang an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Die Kommission stellte auch fest, dass Trame „vom 4.3.1997 bis zum 19.9.2002 nur an etwa 18 Kartellzusammenkünften teil[nahm]“, wobei sie zugleich betonte, dass „bei verschiedenen Gelegenheiten … in Abwesenheit von Trame über die Gesellschaft gesprochen [wurde]“. Sie räumte auch ein, dass, wie dies von Tréfileurope und von drei als Beispiel angeführten Dokumenten betreffend die Zusammenkünfte vom 20. Juli 1999, vom 4. September 2000 und vom 11. Januar 2002 Trame bestätigt wird, „im Club Italia eine marginale Rolle [spielte und] dies … zu Spannungen mit den übrigen Mitgliedern des Club Italia [führte]“ (Rn. 1023 und 1025 des angefochtenen Beschlusses).

318    Angesichts der von der Kommission angeführten Umstände weist die Beteiligung von Trame an dem Kartell eine Reihe von Besonderheiten auf, die bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen sind. Zwar belegen diese Umstände bereits die beschränkte Rolle von Trame innerhalb des Kartells, wie die Kommission im Übrigen einräumt, doch ergibt sich aus ihnen, dass unter Berücksichtigung der Art und der Gesamtheit aller die Beteiligung von Trame kennzeichnenden relevanten Umstände der Umfang der gewährten Ermäßigung (5 %) nicht in angemessener Höhe festgesetzt wurde.

319    Was nämlich erstens die Tatsache betrifft, dass Trame nur am Rande in das Kartell einbezogen war, ist dieser Umstand nicht ohne Bedeutung. So geht aus den Akten hervor, dass von allen Absprachen, aus denen die einheitliche Zuwiderhandlung bestand, Trame nur am Club Italia beteiligt war. Trame kann somit nicht als Unternehmen behandelt werden, das an der gesamten einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt war, die die Kommission für den Zeitraum 1997 bis 2002 feststellte.

320    Ebenso war die Beteiligung von Trame, die bereits auf der Ebene des Kartells beschränkt war, auch im Club Italia beschränkt, wo sie am externen Teil nicht beteiligt war. Die Kommission räumt ein, dass Trame von 1997 bis 2002 nicht nach Kontinentaleuropa exportierte (Rn. 651 des angefochtenen Beschlusses), berücksichtigt dies jedoch nicht bei der Beurteilung der beschränkten Rolle von Trame. Mangels Ausfuhren konnte sich Trame nicht an Verhaltensweisen beteiligen, die nicht Italien betrafen. Zwar gab ihr die Beteiligung am Club Italia auch ohne Umsätze außerhalb von Italien die Möglichkeit, ihre Stellung auf dem nationalen Markt zu schützen und sich damit dem normalen Wettbewerb zu entziehen. Gleichwohl spielte Trame für die außerhalb Italiens liegenden Märkte keine oder eine nur sehr geringe Rolle.

321    Die Beteiligung von Trame an den Vereinbarungen über siebendrähtige Litzen war im Übrigen von einer anderen Art als die Beteiligung, welche die Hauptakteure des Club Italia zusammenführte, wie aus zahlreichen Beweisen hervorgeht, in denen zwei Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern im Club Italia unterschieden werden. Trame kannte auch lange weder die europäische Dimension der Zuwiderhandlung noch den Umstand, dass diese auch dreidrähtige Litzen im Club Italia betraf.

322    Zwischen der Beteiligung von Trame an der einheitlichen Zuwiderhandlung und der Beteiligung eines Unternehmens, das, wie Tréfileurope, an allen Aspekten des Kartells teilnahm, bestehen somit erhebliche Unterschiede.

323    Zweitens räumt die Kommission zwar ein, dass Trame an einer begrenzten Anzahl von Zusammenkünften teilgenommen habe, doch stellt sie auch fest, dass bei anderen Gelegenheiten auch in ihrer Abwesenheit auf ihre Situation eingegangen worden sei. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass die Gelegenheiten, bei denen die Mitglieder des Club Italia ihre Situation wirklich zu wettbewerbswidrigen Zwecken berücksichtigten, weniger zahlreich sind als die, welche die Kommission in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigte (siehe bezüglich der Zusammenkunft vom 30. August 2001 oben, Rn. 244 ff., und bezüglich der Zusammenkunft vom 10. Juni 2002 oben, Rn. 283 ff.). Bestimmte Beweismittel erlauben ferner die Annahme, dass Trame oftmals später aufgenommen wurde oder dass sie Zusammenkünfte, die im institutionellen Rahmen eines Wirtschaftsverbands organisiert worden waren, am Ende verließ (siehe die von Trame übermittelte Erklärung eines Vertreters von Tréfileurope oder bezüglich der Zusammenkunft vom 9. Oktober 2000 oben, Rn. 124 ff.).

324    Drittens hat die Kommission selbst deutlich dargelegt, dass die Teilnehmer der Zuwiderhandlung die besondere Situation von Trame kannten. So ergibt sich aus den von Trame insoweit geltend gemachten Dokumenten und Erklärungen, von denen einige auch im angefochtenen Beschluss wiedergegeben wurden, dass Trame als ein untergeordneter und wenig zuverlässiger Teilnehmer des Club Italia wahrgenommen wurde.

325    Dagegen kann Trame nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, dass sie die „angeblichen“ Vereinbarungen, an denen sie beteiligt gewesen sei, „niemals“ umgesetzt habe. So beschränkt ihre Teilnahme am Kartell auch war, aus den Akten ergibt sich gleichwohl, dass diese von der Kommission im angefochtenen Beschluss nachgewiesen wurde.

326    Eine solche Schlussfolgerung bedeutet nicht, dass die von Trame mitgeteilten Informationen über ihr Geschäftsverhalten ohne Interesse wären. Diese Informationen legen nämlich nahe, dass Trame sich an dem Kartell nicht in vollem Umfang beteiligte. In Anbetracht der von Trame hierzu gemachten Angaben kann das, was die Kommission in dem angefochtenen Beschluss einfach als „Betrügerei“ wertete, auch als aggressives Geschäftsverhalten in Bezug auf die siebendrähtige Litze angesehen werden. So hatte Trame in Maschinen investiert, um ihre Produktion zu modernisieren, und ihre Umsätze (angestiegen von 5,6 Mio. Euro im Jahr 1997 auf mehr als 9 Mio. Euro im Jahr 2002 für die siebendrähtige Litze) ebenso wie ihre Produktionsmengen (angestiegen von 1 700 Tonnen siebendrähtige Litze im Jahr 1997 auf 7 410 Tonnen im Jahr 2002) wuchsen ständig.

327    Diese Ergebnisse können das Misstrauen erklären, das wiederholt von Mitgliedern des Kartells gegenüber Trame zum Ausdruck gebracht wurde. Dadurch, dass Trame später als die anderen in den Markt für siebendrähtige Litzen eintrat und ihr Marktanteil ständig wuchs, obwohl eines der Hauptziele des Kartells die Stabilisierung der Marktanteile durch Aufteilung der Kunden war, unterschied sich Trame in ihrem Geschäftsverhalten von den anderen Wirtschaftsteilnehmern des Club Italia, die eher auf der Suche nach Absatzmärkten außerhalb von Italien waren und in Italien nicht miteinander konkurrieren wollten.

 c) Ergebnis

328    Zwar ist der Kommission insoweit zu folgen, als sie davon ausgeht, dass die Beteiligung von Trame an dem Kartell tatsächlich beschränkt war, was rechtfertigt, dies als mildernden Umstand bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen, doch ist auch davon auszugehen, dass die insoweit zur Anwendung gebrachte Höhe der Ermäßigung der Geldbuße, d. h. nur 5 %, die Besonderheiten der Situation von Trame innerhalb des Kartells nicht hinreichend berücksichtigt.

329    In diesem Rahmen hat das Gericht aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, von der es in der vorliegenden Rechtssache Gebrauch zu machen hat, selbst zu erwägen, wie der beschränkten Rolle von Trame innerhalb des Kartells bei der Festsetzung der Geldbuße Rechnung zu tragen ist.

 F – Zum fehlenden Vorsatz im vorgeworfenen Verhalten

 1. Vorbringen der Parteien

330    Trame macht geltend, sie sei ein kleines Unternehmen, das seinen Spannstahl in Italien verkaufe. Von 1997 bis 2002 habe ihr Marktanteil im Gesamtsektor der sieben- und dreidrähtigen Litze zwischen 6,5 % und 10 % geschwankt. In Bezug nur auf die siebendrähtige Litze habe der Marktanteil zwischen 1,7 % und 5,1 % geschwankt. Sie verfüge über keine eigene Rechtsabteilung und habe sich niemals mit Fragen des Wettbewerbsrechts befassen müssen. Ihre Beteiligung am Club Italia sei sporadischer Natur gewesen und habe hauptsächlich im Rahmen eines Wirtschaftsverbands stattgefunden, und sie habe auf dem Markt ein Wettbewerbsverhalten beibehalten. Trame habe kein konkretes Interesse gehabt, an den Zusammenkünften des Kartells teilzunehmen, und habe jedenfalls nicht die Absicht gehabt, ein Verhalten an den Tag zu legen, das einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellen könne, wie sie sich auch nicht vorgestellt habe, dass eine derartig untergeordnete Rolle wie die von ihr gespielte wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben könne. Mit anderen Worten, die ihr vorgeworfene Zuwiderhandlung könne nicht als vorsätzlich angesehen werden, da sie nur auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sei, einen der in den Leitlinien von 2006 angeführten mildernden Umstände. Die verhängte Geldbuße müsse somit ermäßigt werden, um dem mangelnden Vorsatz im vorgeworfenen Verhalten Rechnung zu tragen.

331    Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu.

 2. Würdigung durch das Gericht

332    Trame macht im Wesentlichen geltend, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung nicht vorsätzlich und absichtlich, sondern rein fahrlässig begangen worden sei.

333    Allgemein gilt, dass eine Zuwiderhandlung nach Art. 101 AEUV nicht angenommen werden kann, solange nicht nachgewiesen ist, dass die betreffenden Unternehmen die Absicht hatten, sich an einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise zu beteiligen. So setzen die nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen „Vereinbarungen“ oder „aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen“ voraus, dass die Unternehmen in der einen oder anderen Form den Willen zum Ausdruck bringen, sich über den Zweck oder die Wirkung des Kartells zu verständigen, nämlich die „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts“. Diese Willensäußerung kann sich aus einer positiven Handlung wie der Unterzeichnung einer Vereinbarung oder der Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise oder aber aus Unachtsamkeit oder reiner Fahrlässigkeit ergeben.

334    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die „Kommission … gegen Unternehmen … durch Entscheidung Geldbußen verhängen [kann], wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig … gegen Artikel [101 AEUV] verstoßen“.

335    In Ziff. 29 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 legte die Kommission fest, dass sie aufgrund mildernder Umstände den Grundbetrag der Geldbuße verringern kann, wenn „vom Unternehmen … Beweise [beigebracht werden], dass die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen wurde“.

336    Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass das Vorbringen von Trame, mit dem geltend gemacht werden soll, dass ihr ein mildernder Umstand zuzubilligen sei, weil sie die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen habe, in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass, wie die Kommission ausführt, die Beteiligung von Trame am Club Italia nicht auf Fahrlässigkeit zurückgeführt werden kann, sondern das Ergebnis einer vorsätzlichen Handlung ist, von der beispielsweise die Angaben der anderen Mitglieder des Club Italia bei der Zusammenkunft vom 4. März 1997 zeugen, wonach Trame sich ihnen habe anschließen wollen, was sie auch einige Tage später bei der Zusammenkunft vom 10. März 1997 und danach wiederholt bis zur Zusammenkunft vom 19. September 2002 getan habe.

337    Keiner der Gründe, auf die Trame den Nachweis der Fahrlässigkeit stützt, d. h. ihr Charakter eines kleinen Familienunternehmens, das nur in Italien Verkäufe tätige und nicht exportiere, ihr geringer Marktanteil von weniger als 10 % (drei- und siebendrähtige Litzen) bzw. 5 % (siebendrähtige Litzen), das Fehlen einer eigenen Rechtsabteilung und die angeblich fehlende Kenntnis der im Wettbewerbsrecht geltenden Grundsätze sowie die Besonderheiten ihrer Beteiligung an dem Kartell, kann ein Beleg dafür sein, dass sie sich während des Zeitraums von März 1997 bis September 2002 dem Club Italia nicht vorsätzlich anschloss, ihn dann verließ und sich ihm später erneut anschloss.

338    Nach alledem ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 G – Zu den zusätzlichen Klagegründen betreffend den Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung

 1. Vorbringen der Parteien

339    Nach dem zweiten Änderungsbeschluss hat Trame ihre Klagegründe dahin angepasst, dass sie sich wegen der Behandlung, die ArcelorMittal und Ori Martin im Vergleich zu ihrer eigenen Behandlung zuteil geworden sei, auch auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Geldbuße beruft. Sie macht geltend, dass die Kommission in dem zweiten Änderungsbeschluss zu der Auffassung gelangt sei, dass die gegen ArcelorMittal verhängte Geldbuße in Höhe von 0,5 % des Umsatzes dieses Unternehmens übermäßig hoch sei, und dass sie die Geldbuße daher auf 0,1 % dieses Umsatzes ermäßigt habe. Dieselbe Auffassung liege der Ermäßigung zugrunde, die Ori Martin und SLM gewährt worden sei. Im Vergleich dazu habe die Kommission die Geldbuße von Trame auf den höchst zulässigen Satz festgesetzt, nämlich auf 10 % des Umsatzes dieses Unternehmens, wodurch dieses der Gefahr einer Insolvenz ausgesetzt worden sei. Es handele hierbei sich um einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.

340    Die Kommission stimmt dieser Argumentation nicht zu.

 2. Würdigung durch das Gericht

341    Die Sachverhalte, die die Kommission bei der Ermäßigung der gegen ArcelorMittal und deren Tochtergesellschaften sowie gegen Ori Martin und deren Tochtergesellschaften verhängten Geldbußen berücksichtigte, unterscheiden sich deutlich von dem Sachverhalt bezüglich Trame.

342    Was Trame betrifft, wird ihr die Beteiligung an der Zuwiderhandlung unmittelbar zugerechnet, während in Bezug auf ArcelorMittal und Ori Martin die Beteiligung an der Zuwiderhandlung auf der Vermutung beruht, dass aufgrund des Umfangs ihrer Kapitalbeteiligung an der oder den Tochtergesellschaften, die unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, die Kommission von den genannten Gesellschaften fordern kann, dass sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der verhängten Geldbußen haften.

343    Somit ist im vorliegenden Fall weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden, soweit es um die Beurteilung der gegen Trame verhängten Geldbuße im Vergleich zur Behandlung der Adressaten des zweiten Änderungsbeschlusses geht.

344    Nach alledem sind die zusätzlichen Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen.

 H – Zur fehlenden Leistungsfähigkeit

 1. Inhalt des angefochtenen Beschlusses

345    34 juristische Personen, unter ihnen Trame, beriefen sich im ursprünglichen Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf ihre fehlende Leistungsfähigkeit (Rn. 1133 des angefochtenen Beschlusses).

346    Im Rahmen dieser Prüfung machte die Kommission erstens geltend, dass sie, wenn ein Unternehmen vorbringe, dass die geschätzte Geldbuße eine negative Auswirkung auf seine finanzielle Situation habe, ohne glaubhafte Nachweise seiner tatsächlichen Unfähigkeit, die erwartete Geldbuße zu zahlen, zu erbringen, bei der Festsetzung der Höhe der aufzuerlegenden Geldbuße nicht verpflichtet sei, die schlechte finanzielle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da das Anerkennen einer solchen Verpflichtung gleichbedeutend mit der Gewährung ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile an Unternehmen wäre, die sich den Bedingungen des Marktes am wenigsten gut angepasst hätten (Rn. 1134 des angefochtenen Beschlusses).

347    Zweitens wies die Kommission darauf hin, dass sie die Prüfung anhand der Situation vorgenommen habe, die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bestanden habe. Auf der Grundlage der von den betreffenden Unternehmen übermittelten Daten habe sie deren individuelle finanzielle Situation, ihre Abschlüsse für die Geschäftsjahre 2004 bis 2009 sowie die Vorausschau für die Jahre 2010 bis 2012 betrachtet. Die Kommission berücksichtigte auch den Einfluss der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise auf den Stahlsektor und die zu erwartenden Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen durch nachlassende Nachfrage und sinkende Preise oder in Bezug auf den Zugang zu Geldmitteln. Insbesondere seien als Folge der Wirtschaftskrise Schwierigkeiten für Unternehmen des Sektors entstanden, ihre Kreditlinien bei Banken zu halten und hinreichende Finanzierungen zu bekommen (Rn. 1135 bis 1137 des angefochtenen Beschlusses).

348    Drittens bedeute die Tatsache, dass ein Unternehmen in die Liquidation gerate, nicht notwendigerweise, dass alle Vermögenswerte verloren gingen. Daher könne das Risiko der Liquidation als solches keine Reduzierung der Geldbuße rechtfertigen, die anderenfalls verhängt worden wäre. Manchmal liefen Liquidationen nämlich in einer organisierten, freiwilligen Art als Teil eines Umstrukturierungsplans ab, in dessen Rahmen neue Eigentümer oder ein neues Management das Unternehmen und dessen Vermögenswerte weiterentwickelten. Daher müsse jede juristische Person, die ihre Zahlungsunfähigkeit behaupte, darstellen, ob möglicherweise keine guten und praktikablen alternativen Lösungen verfügbar seien. Falls es keine glaubwürdigen Anzeichen für alternative Lösungen innerhalb eines angemessenen kurzen Zeitraums gebe, durch die sichergestellt sei, dass das Unternehmen erhalten bleibe, bestehe ein hinreichend hohes Risiko, dass die Vermögenswerte des Unternehmens einen bedeutenden Teil ihres Wertes verlieren würden, wenn das Unternehmen aufgrund der Geldbuße in die Zwangsliquidation gerate (Rn. 1138 des angefochtenen Beschlusses).

349    Soweit die in Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren, legte die Kommission die Reduzierung der jedem betroffenen Unternehmen auferlegten Geldbuße fest, indem sie die Fähigkeit des betroffenen Unternehmens, den Endbetrag der verhängten Geldbuße zu zahlen, und die wahrscheinlichen Auswirkungen berücksichtigte, die eine solche Zahlung auf seine Überlebensfähigkeit haben würde (Rn. 1139 des angefochtenen Beschlusses).

350    Die Kommission wies daher den Antrag von Trame mit dem Hinweis zurück, dass der zur Verfügung stehende Kassenbestand und die verfügbaren Mittel Ende 2009 ungefähr doppelt so hoch gewesen seien wie die Geldbuße, während der erwartete Kassenbestand und die verfügbaren Mittel für 2010 und 2011 mehr als 2,5‑mal so hoch wie die Geldbuße seien. Diese beiden Elemente genügten, um den Antrag auf Zahlungsunfähigkeit abzuweisen. Zwei zusätzliche Elemente bestätigten diese Abweisung: eine bedeutende Liquiditätsausgabe im März 2009, als Trame der Sunset SpA, einer Immobilienfirma, die von denselben Anteilseignern gehalten werde, 1,46 Mio. Euro geliehen habe, und eine Hypothek, die Trame für ihre langfristige Bankverbindlichkeit bestellt habe und deren Betrag viel höher sei als der noch ausstehende gesicherte Darlehensbetrag; dieser große Unterschied könne die Zusage zusätzlicher Bankkredite erleichtern (Rn. 1162 und 1163 des angefochtenen Beschlusses).

 2. Vorbringen der Parteien

351    Trame stellt die Gründe in Frage, die in dem angefochtenen Beschluss für die Zurückweisung ihres Antrags auf Berücksichtigung der fehlenden Leistungsfähigkeit angeführt werden. Erstens ergebe sich aus den der Kommission am 25. Mai 2010 übermittelten Daten, dass die Zahlung einer Geldbuße von 3,2 Mio. Euro erhebliche Auswirkungen auf eine bereits schwache Finanzlage haben würde. Ohne Barmittel müsse Trame ihre Schulden vergrößern, um die Geldbuße zu bezahlen, und es bestehe die Gefahr, dass die Finanzinstitute die gewährten Darlehen dann kündigen würden. Zweitens handele es sich bei dem Darlehen an Sunset um ein Darlehen, das ordnungsgemäß einer Immobiliengesellschaft gewährt worden sei, die von denselben Anteilseignern gehalten werde, und das ordnungsgemäß verbucht worden sei. Dieses Darlehen ändere nichts an den Auswirkungen, die die Zahlung der Geldbuße für Trame habe. Drittens macht Trame bezüglich der Hypothek geltend, dass der Unterschied zwischen dem Darlehensbetrag und dem durch die Hypothek gesicherten Betrag kein Beweis dafür sei, dass es möglich sei, ein zusätzliches Bankdarlehen zu erhalten, sondern er sei nur ein Beleg für die Insolvenz von Trame, die gezwungen sei, eine hypothekarische Sicherheit zu stellen, deren Wert die eventuellen Forderungen des Gläubigers übersteige. Zusätzliche Finanzierungen könnten daher nur durch eine zweitrangige Hypothek gesichert werden.

352    Trame macht ferner geltend, die Voraussetzungen nach Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 seien erfüllt. Angesichts ihrer hohen Schulden würde eine Geldbuße, die die Nettofinanzlage der bereits defizitären Gruppe um 50 % verschlechtern würde, ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben.

353    Trame beruft sich zudem auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und vergleicht die Behandlung ihrer Situation mit der von CB und Itas, die in dem Kartell eine bedeutendere Rolle gespielt hätten. Gegen Trame, ein kleineres Unternehmen, dessen beschränkte Beteiligung am Kartell bestätigt worden sei, werde nämlich eine höhere Geldbuße (3,2 Mio. Euro) als gegen CB (2,5 Mio. Euro) und Itas (0,8 Mio. Euro) verhängt.

354    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und verweist im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses.

 3. Würdigung durch das Gericht

 a) Einleitende Erwägungen

 Ziff. 35 der Leitlinien von 2006

355    In Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 sind die Folgen geregelt, die die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, das wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV mit einer Sanktion belegt wird, für die Berechnung der ihm aufzuerlegenden Geldbuße haben kann. Diese Ziffer lautet:

„Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission auf Antrag die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen. Die Kommission wird jedoch keine Ermäßigung wegen der bloßen Tatsache einer nachteiligen oder defizitären Finanzlage gewähren. Eine Ermäßigung ist nur möglich, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die Verhängung einer Geldbuße gemäß diesen Leitlinien die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.“

356    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die Leitlinien erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 211, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T‑400/09, EU:T:2012:675, Rn. 40).

357    Zunächst ist festzustellen, dass eine Ermäßigung der Geldbuße nach Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 nur unter außergewöhnlichen Umständen und unter den in den Leitlinien definierten Voraussetzungen gewährt werden kann. So muss zum einen nachgewiesen werden, dass die verhängte Geldbuße „die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und [dessen] Aktiva jeglichen Wertes berauben würde“. Zum anderen muss die Existenz eines „gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld[s]“ nachgewiesen werden. Außerdem ist zu beachten, dass diese beiden Voraussetzungen zuvor von den Gerichten der Union aufgestellt worden waren.

358    Zur ersten Voraussetzung ist entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 327, sowie Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 94).

359    Sonst bestünde nämlich die Gefahr, dass diese Unternehmen zum Nachteil anderer Unternehmen, die effizienter sind und besser verwaltet werden, begünstigt werden. Die bloße Feststellung, dass sich das betreffende Unternehmen in einer ungünstigen oder defizitären finanziellen Situation befindet, reicht daher nicht aus, um einen Antrag zu begründen, der darauf abzielt, von der Kommission zu erreichen, dass sie das Fehlen seiner Leistungsfähigkeit im Wege einer Ermäßigung der Geldbuße berücksichtigt.

360    Im Übrigen verbietet das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung nicht schlechthin eine Maßnahme einer Unionsbehörde, die zur Insolvenz oder zur Auflösung eines Unternehmens führt. Ein solches Vorgehen kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer oder Aktionäre beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg, EU:T:2004:118, Rn. 372, sowie Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 50).

361    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass allein der Fall, dass die durch ein Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel, mit anderen Worten seine Aktiva, ihren Wert verlören, es rechtfertigen könnte, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Möglichkeit seiner Insolvenz oder seiner Auflösung als Folge der Verhängung dieser Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 51).

362    Die Auflösung einer Gesellschaft bedeutet nämlich nicht notwendigerweise den Untergang des fraglichen Unternehmens. Das Unternehmen kann als solches fortbestehen, entweder durch eine Rekapitalisierung der Gesellschaft oder durch eine umfassende Übernahme des Vermögens durch eine andere Einheit. Eine solche Übernahme kann durch einen freiwilligen Erwerb oder durch eine Zwangsveräußerung des Vermögens der Gesellschaft bei fortgesetztem Betrieb erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 97).

363    Somit ist die in Ziff. 35 der Leitlinien aufgeführte Voraussetzung, dass die Aktiva des betreffenden Unternehmens jeglichen Wertes beraubt werden, so zu verstehen, dass sie die Situation betrifft, in der die Übernahme des Unternehmens unter den vorstehend in Rn. 362 genannten Bedingungen unwahrscheinlich oder sogar unmöglich erscheint. In diesem Fall werden die Vermögenswerte des Unternehmens einzeln zum Verkauf angeboten, und es ist wahrscheinlich, dass viele von ihnen gar keinen Käufer finden oder bestenfalls nur zu einem erheblich geringeren Preis verkauft werden (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 98).

364    Mit der zweiten, die Existenz eines gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Umfelds betreffenden Voraussetzung wird nach der Rechtsprechung auf die Folgen abgestellt, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren haben könnte (Urteile SGL Carbon/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:C:2006:433, Rn. 106, sowie Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 99).

365    Wenn die vorstehend genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, liefe die Auferlegung einer Geldbuße, die den Untergang eines Unternehmens herbeiführen könnte, also dem mit Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 verfolgten Ziel zuwider. Die Anwendung dieser Ziffer auf die betreffenden Unternehmen stellt mithin eine konkrete Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 100).

366    Schließlich fällt die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der mit einer Sanktion belegten Unternehmen, wie die Kommission vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter und mehrmals im schriftlichen und mündlichen Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht hat, unter die in Art. 261 AEUV und in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Die Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 stellt nämlich das letzte Element dar, das bei der Festsetzung der Höhe der wegen Verstößen gegen die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln verhängten Geldbußen berücksichtigt wird.

367    Hinsichtlich der Tragweite der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist darauf hinzuweisen, dass sie eine Modalität der Durchführung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt, eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte zum Ausdruck kommt und im Unionsrecht Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entspricht (Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg, EU:C:2011:815, Rn. 51, vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, Slg, EU:C:2012:684, Rn. 47, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, Slg, EU:C:2013:522, Rn. 36).

368    Nach der Rechtsprechung wird die Beachtung von Art. 6 EMRK nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem Verfahren verwaltungsrechtlicher Natur eine „Strafe“ zunächst von einer Verwaltungsbehörde verhängt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die selbst nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genügt, anschließend der Kontrolle durch ein Rechtsprechungsorgan mit Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unterliegt. Zu den Merkmalen eines solchen Rechtsprechungsorgans gehört die Befugnis, die ergangene Entscheidung in allen Punkten, tatsächlichen wie rechtlichen, abzuändern. Dieses Organ muss insbesondere befugt sein, alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, oben in Rn. 367 angeführt, EU:C:2013:522, Rn. 35; vgl. EGMR, Menarini Diagnostics/Italien, Nr. 43509/08, § 59, 27. September 2011, und Segame/Frankreich, Nr. 4837/06, § 55, 7. Juni 2012, und die dort angeführte Rechtsprechung).

369    Im Übrigen verstößt das Fehlen einer Verpflichtung, die gesamte angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Für die Wahrung dieses Grundsatzes ist es nicht unerlässlich, dass das Gericht, das jedenfalls die geltend gemachten Klagegründe prüfen und sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen muss, verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Rn. 367 angeführt, EU:C:2011:815, Rn. 51 und 66).

370    Abgesehen von den Gesichtspunkten zwingenden Rechts, die er von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls aufzuwerfen hat, hat der Unionsrichter seine Kontrolle daher auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgetragenen Gesichtspunkte vorzunehmen und kann hinsichtlich ihrer Bewertung nicht auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil Chalkor/Kommission, oben in Rn. 367 angeführt, EU:C:2011:815, Rn. 62).

371    Schließlich hat der für die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zuständige Richter vorbehaltlich der Prüfung der ihm von den Parteien unterbreiteten Gesichtspunkte grundsätzlich auf die rechtliche und tatsächliche Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, wenn er es für angebracht hält, von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg, EU:C:1974:18, Rn. 51 und 52; vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T‑275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 61, vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 282 bis 285, und vom 27. Februar 2014, InnoLux/Kommission, T‑91/11, Slg, EU:T:2014:92, Rn. 157).

372    Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sind im Licht dieser allgemeinen Erwägungen und im Hinblick auf das rechtliche und tatsächliche Vorbringen der Parteien vor dem Gericht zu beurteilen.

 Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

373    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, Slg, EU:C:1990:391, Rn. 13, vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96, Slg, EU:C:1998:192, Rn. 96, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 371 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 104).

374    Im Rahmen der Verfahren, die von der Kommission eingeleitet werden, um Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden, bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen – d. h. zur Beachtung dieser Regeln – stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Faktoren dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 371 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 105).

375    Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 371 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 102).

376    Diese Grundsätze finden bei der Prüfung der Frage Anwendung, ob die Kommission das Vorbringen zur Begründung eines Antrags, bei der Festsetzung der Geldbuße die fehlende Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, richtig gewürdigt hat. Im vorliegenden Fall wird ihre Anwendung dadurch erleichtert, dass die Umstände, auf die für die Beurteilung der fehlenden Leistungsfähigkeit abzustellen ist, bei den Unternehmen jeweils identisch sind, auch wenn sich ihre Finanzlagen unterscheiden (siehe oben, Rn. 345 bis 350). Dies gilt für die Umstände, die die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität eines Unternehmens, die Struktur seiner Bilanz und die Art seiner Anteilseigner betreffen.

 b) Würdigung

377    In den Rn. 1162 und 1163 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 350) wies die Kommission den Antrag von Trame, die angeblich fehlende Leistungsfähigkeit bei der Ermäßigung der Geldbuße zu berücksichtigen, mit dem Hinweis zurück, dass Trame angesichts vor allem der im Unternehmen verfügbaren Ressourcen oder der Möglichkeit, von den Banken ein zusätzliches Darlehen zu erhalten, über ausreichende Mittel verfüge, um eine Geldbuße von 3,2 Mio. Euro zu bezahlen.

378    Mit Beschluss vom 12. Juli 2011, Emme/Kommission (T‑422/10 R, EU:T:2011:349) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist mit der fehlenden Dringlichkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz begründet worden (siehe oben, Rn. 43 und 48).

379    Im Übrigen hat Trame in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts ohne nähere Erläuterung mitgeteilt, dass sie am 18. November 2013 bei der Kommission wegen ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage erneut einen Antrag auf Berücksichtigung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit eingereicht habe. Dieser Antrag sei am 20. und 24. Januar 2014 vervollständigt worden.

380    In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien erklärt, dass dieser Antrag letztlich zurückgewiesen worden sei, ohne Angaben über die aktuelle finanzielle Lage des Unternehmens zu machen. Die Kommission hat insoweit darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Antwort die zuvor in dem angefochtenen Beschluss dargelegte Beurteilung bestätigt habe.

381    Angesichts der Würdigung im angefochtenen Beschluss und unter Berücksichtigung der verschiedenen Argumente und Beweise, die die Parteien vorgebracht haben, ist festzustellen, dass Trame nicht nachgewiesen hat, dass sie sich in einer Situation befindet, in der sie wegen fehlender Leistungsfähigkeit nachweislich nicht in der Lage ist, eine Geldbuße von 3,2 Mio. Euro zu bezahlen.

382    Wie nämlich die Kommission im angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung der ihr von Trame übermittelten Informationen ausführte, befand sich Trame zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission über die Höhe der Geldbuße entschied, in einer Situation, in der sie die Geldbuße bezahlen konnte.

383    Erstens ist inzident darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn das Vorbringen von Trame berücksichtigt wird, wonach ihre Nettofinanzlage in Wirklichkeit aufgrund der Geschäftsverbindlichkeiten und der kurzfristigen Finanzverbindlichkeiten defizitär gewesen sei, gleichwohl richtigerweise festzustellen ist, dass der zur Verfügung stehende Kassenbestand und die verfügbaren Mittel in diesem Unternehmen positiv waren. Dies beweist, dass Trame immer noch imstande war, mit ihrer operativen Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.

384    Zweitens und in der Hauptsache ging die Kommission zu Recht davon aus, dass Trame vernünftigerweise zusätzliche Mittel von ihren Banken oder einer anderen Gesellschaft erhalten könne.

385    So bestreitet Trame, was den Hypothekendarlehensvertrag vom 11. Oktober 2007 mit zwei italienischen Banken betrifft, für den diese über eine Hypothek in Höhe von 17,6 Mio. Euro verfügen, nicht, dass ein Teil des anfänglichen Darlehens von ursprünglich 8,8 Mio. Euro bereits zurückgezahlt war.

386    In ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen weist die Kommission insoweit darauf hin, dass Trame am 31. Januar 2011 im Rahmen dieses Hypothekendarlehens mit einer Laufzeit von 15 Jahren, das zur Stützung der Liquidität des Unternehmens gewährt worden sei, einen Betrag von 2,5 Mio. Euro zurückgezahlt habe.

387    In diesem Kontext ging die Kommission zu Recht davon aus, dass aufgrund dieser Geschäftsbeziehungen zwischen Trame und ihren Banken und angesichts der Tatsache, dass Trame mit ihrer Tätigkeit selbst in einer Krisensituation immer noch Einkünfte erzielte und die genannten Banken über eine Sicherheit in Höhe des zweifachen Darlehensbetrags verfügten, eine dieser Banken bereit wäre, Trame mit allen oder einem Teil der zur Bezahlung der Geldbuße erforderlichen Mittel auszustatten.

388    Auf die den Parteien gestellte Frage, ob die Annahme einer verfügbaren Finanzreserve realistisch sei, hat die Kommission ausgeführt, diese Annahme werde durch die Tatsachen bestätigt, da Trame am 31. Januar 2011 von einer der beiden Banken, die ihr das Hypothekendarlehen gewährt hätten, ein ungesichertes Darlehen von 2,5 Mio. Euro erhalten habe. Trame ihrerseits hat nichts ausgeführt, was die Begründetheit dieser Annahme hätte in Frage stellen können.

389    Selbst wenn die vorhandene Liquidität es Trame nicht erlaubt hätte, die Geldbuße zu bezahlen, würden dennoch die Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss zutreffen, wonach Trame zusätzliche Mittel beschaffen könne, indem sie die Rückzahlung des Betrags in Höhe von 1,46 Mio. Euro verlange, der im März 2009 als Darlehen an eine Immobiliengesellschaft gezahlt worden sei, die auch von den Anteilseignern von Trame gehalten werde.

390    Aufgrund der Erklärungen, die Trame insoweit abgegeben hat, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sie den genannten Betrag hätte zurückfordern können oder diesen dazu hätte verwenden können, die zur Bezahlung der Geldbuße erforderlichen Mittel zu beschaffen. Die Entscheidung der Kommission ist somit nicht unverhältnismäßig, sondern entspricht im Gegenteil den Gegebenheiten des vorliegenden Falles.

391    Was schließlich die Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Vergleich zu der Behandlung von CB und Itas betrifft, ist festzustellen, dass die finanzielle Situation jedes dieser Unternehmen verschieden ist und dass die Kommission aufgrund dieser Unterschiede, nicht aber aufgrund der Art und Weise, wie diese Unternehmen sich an der Zuwiderhandlung beteiligt hatten, davon ausging, dass es angebracht sei, die betreffende Geldbuße teilweise zu ermäßigen, wobei der Betrag so zu berechnen sei, dass er der fehlenden Leistungsfähigkeit jedes dieser Unternehmen Rechnung trage.

392    Nach alledem durfte die Kommission, wie in dem angefochtenen Beschluss geschehen, davon ausgehen, dass sie den Antrag von Trame, die angeblich fehlende Leistungsfähigkeit bei der Ermäßigung der Geldbuße zu berücksichtigen, zurückweisen konnte.

 c) Ergebnis

393    Der Klagegrund betreffend die fehlende Leistungsfähigkeit ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 I – Zu dem Antrag, den angefochtenen Beschluss insoweit, als er eine Geldbuße auferlegt, für nichtig zu erklären bzw. die verhängte Geldbuße herabzusetzen, zur Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung und zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße

394    Die in Anwendung von Art. 261 AEUV dem Gericht durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 erteilte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermächtigt dieses, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und, wenn ihm die Frage nach der Höhe der Geldbuße zur Beurteilung vorgelegt worden ist, u. a. ihre Höhe anders festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg, EU:C:2007:88, Rn. 61 und 62, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

395    Trame beantragt u. a., den angefochtenen Beschluss insoweit, als er ihr eine Geldbuße auferlegt, für nichtig zu erklären bzw. die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

396    Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass Art. 1 Nr. 17 des angefochtenen Beschlusses insofern für nichtig zu erklären ist, als die Kommission feststellte, dass sich Trame vom 4. März 1997 bis zum 9. Oktober 2000 an dem europäischen Teil der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligt habe, als sie davon ausging, dass sich diese Teilnahme vom 4. März 1997 bis zum 28. Februar 2000 auf dreidrähtige Litzen erstreckt habe, und als sie feststellte, dass sich Trame in der Zeit vom 30. August 2001 bis zum 10. Juni 2002 an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt habe. Folglich hat das Gericht auch Art. 2 Nr. 17 des angefochtenen Beschlusses insoweit aufzuheben, als dort gegen Trame eine unverhältnismäßige Geldbuße als Sanktion für ihre Beteiligung an der einheitlichen Zuwiderhandlung vom 4. März 1997 bis zum 19. September 2002 verhängt wurde; diese Geldbuße wurde nämlich unter Berücksichtigung der Beteiligung von Trame an der in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses genannten Zuwiderhandlung festgesetzt.

397    Das Gericht hat somit die Höhe der Geldbuße festzusetzen, die gegen Trame aufgrund ihrer Beteiligung an der einheitlichen Zuwiderhandlung zu verhängen ist.

398    Dazu ist festzustellen, dass die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang ist. Im Übrigen ist das Gericht weder an die Berechnungen der Kommission noch an deren Leitlinien gebunden, wenn es aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet, sondern es hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 266 und die dort angeführte Rechtsprechung).

399    Im vorliegenden Fall ist bei der Festsetzung der Geldbuße zur Ahndung der Beteiligung von Trame an der einheitlichen Zuwiderhandlung nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen, und nach dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen hat die Sanktion die Situation jedes Zuwiderhandelnden im Hinblick auf die Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine komplexe Zuwiderhandlung von langer Dauer der Art handelt, wie sie von der Kommission im angefochtenen Beschluss beschrieben wird, die durch die Heterogenität der Beteiligten gekennzeichnet ist.

400    Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für sachdienlich, die folgenden Umstände zu berücksichtigen.

401    Erstens enthält die Akte hinreichende Beweise dafür, dass Trame an mehreren Zusammenkünften des Club Italia teilnahm, die die Quotenaufteilung und die Preisfestsetzung auf dem italienischen Markt betrafen. Solche Absprachen gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen. Die Beteiligung von Trame am Club Italia vom 4. März 1997 bis zum 19. September 2002 ist ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung der Sanktion. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kommission für einen Zeitraum von ungefähr neun Monaten, vom 30. August 2001 bis zum 10. Juni 2002, rechtlich nicht hinreichend nachweisen konnte, dass Trame tatsächlich an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen des Club Italia beteiligt war (siehe oben, Rn. 288 bis 296).

402    Zweitens kann davon ausgegangen werden, dass Trame seit dem 28. Februar 2000 im Club Italia an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt war, die nicht nur siebendrähtige Litzen, sondern auch zumindest den Austausch sensibler Geschäftsinformationen über dreidrähtige Litzen betrafen. Es ist jedoch nicht hinreichend nachgewiesen, dass Trame vor diesem Zeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass auch dreidrähtige Litzen Gegenstand von Gesprächen im Club Italia waren (siehe oben, Rn. 194 bis 197).

403    Drittens kann davon ausgegangen werden, dass Trame seit dem 9. Oktober 2000 wusste oder hätte wissen müssen, dass sie über die Beteiligung am Club Italia in einen mehrere Ebenen beinhaltenden umfassenderen Plan eingebunden war, dessen Ziel die Stabilisierung des Marktes für Spannstahl auf europäischer Ebene war, um einen Preisverfall zu verhindern (siehe oben, Rn. 144 und 145). Trame erlangte somit erst spät oder jedenfalls später als andere Unternehmen Kenntnis von der einheitlichen Zuwiderhandlung, die ihr die Kommission zur Last legt.

404    Überdies hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass Trame an der Vereinbarung für Südeuropa, am Club España oder an der Abstimmung in Bezug auf den Kunden Addtek beteiligt war, Beteiligungen, die wesentliche Aspekte der einheitlichen Zuwiderhandlung darstellen, so wie sie auch nicht nachgewiesen hat, dass Trame an dem externen Aspekt des Club Italia beteiligt war, an dem sie sich nicht beteiligen konnte, weil sie in das Gebiet eines oder mehrerer Länder außerhalb von Italien, die von der einheitlichen Zuwiderhandlung betroffen waren, nicht exportierte.

405    Viertens ergibt sich aus den Umständen des vorliegenden Falles, dass die Beteiligung von Trame an dem Kartell eine Reihe von Besonderheiten aufweist, die sie von der Beteiligung anderer Unternehmen, wie die Hauptakteure des Club Italia oder die Wirtschaftsteilnehmer des Club Europa, die auf allen Ebenen und in allen Gebieten tätig waren, unterscheidet. Es ist somit besonders zu berücksichtigen, dass Trame nur am Rande in das Kartell einbezogen war und ihre Beteiligung sowohl im Club Italia als auch außerhalb von Italien als solche beschränkt war, was die anderen Kartellbeteiligten wussten (siehe oben, Rn. 318 und 324).

406    In Anbetracht dieser Umstände hält das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 5 Mio. Euro für angebracht, um das rechtswidrige Verhalten von Trame wirksam und in nicht unerheblicher und hinreichend abschreckender Weise zu ahnden. Jede höhere Geldbuße stünde bei einer Beurteilung anhand sämtlicher die Beteiligung von Trame an der einheitlichen Zuwiderhandlung kennzeichnender Umstände außer Verhältnis zu der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung.

407    Wegen der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes darf jedoch der Endbetrag der gegen Trame in der vorstehenden Randnummer verhängten Geldbuße 3,249 Mio. Euro nicht übersteigen.

408    Der Betrag der gegen Trame verhängten Geldbuße ist somit auf 3,249 Mio. Euro festzusetzen.

409    Darüber hinaus ist dem Antrag auf Ladung und Vernehmung eines Vertreters von Tréfileurope Italia aus der Zeit des Kartells nicht stattzugeben, da diese Maßnahme angesichts des Inhalts der Erklärung, die Trame dem Gericht insoweit vorgelegt hat, des Vorbringens der Parteien und der in den Akten enthaltenen Beweise für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich ist.

410    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 Kosten

411    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

412    Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu entscheiden, dass jede Partei in der Rechtssache T‑422/10 ihre eigenen Kosten trägt. Trame trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission in der Rechtssache T‑422/10 R.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 Nr. 17 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38344 – Spannstahl) in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission eine Teilnahme der Trafilerie Meridionali SpA, vormals Emme Holding SpA, am europäischen Tatkomplex der in Rede stehenden Zuwiderhandlung vom 4. März 1997 bis zum 9. Oktober 2000 festgestellt hat, soweit sie angenommen hat, dass sich diese Teilnahme vom 4. März 1997 bis zum 28. Februar 2000 auf dreidrähtige Litzen bezog, und soweit sie diese Teilnahme an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen für den Zeitraum vom 30. August 2001 bis zum 10. Juni 2002 festgestellt hat.

2.      Art. 2 Nr. 17 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. und den Beschluss C(2011) 2269 final geänderten Fassung wird für nichtig erklärt.

3.      Die gegen Trame verhängte Geldbuße wird auf 3,249 Mio. Euro festgesetzt.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.      In der Rechtssache T‑422/10 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

6.      In der Rechtssache T‑422/10 R trägt Trafilerie Meridionali neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.


1 – Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.