Language of document :

Klage, eingereicht am 24. Oktober 2013 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-557/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 und den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/433/EU der Europäischen Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit darin von den zuständigen Zahlstellen der Bundesrepublik Deutschland geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 6 192 951,34 Euro im Rahmen der Durchführung der Beihilferegelung für den Kartoffelstärkesektor für die Jahre 2003 bis 2005 von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verkennung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie und Beihilfe – Zahlung des Mindestpreises

Die Klägerin macht die Verletzung von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/19991 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/20052 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/943 , Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 97/954 , Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2236/20035 und Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 2237/20036 dadurch geltend, dass Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen worden seien, obwohl die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie und der Beihilfe erfüllt gewesen seien, weil der Mindestpreis für die beantragte Menge gezahlt worden sei.

Zweiter Klagegrund: Begründungsmängel

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV geltend, da die Kommission nicht ausreichend und frei von Widersprüchen begründet habe, weshalb sich aus Art. 11 der Verordnung Nr. 97/95, Art. 10 der Verordnung Nr. 2236/2003 und Art. 26 der Verordnung Nr. 2237/2003 unter Berücksichtigung aller Sprachfassungen als Voraussetzung für die Zahlung der Prämie oder Beihilfe ergeben soll, dass das Stärkeunternehmen bereits den Mindestpreis für die gesamte in einem Wirtschaftsjahr gelieferte Kartoffelmenge entrichtet hat.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht, Beanstandungen binnen 24 Monaten mitzuteilen

Die Klägerin rügt die Verletzung von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 in Verbindung mit Unterabs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 1258/1999 sowie Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/957 und Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/20068 , da die Kommission die Beanstandung (Unterlassen von „Schlüsselkontrollen“), auf die sie den Ausschluss der Ausgaben gestützt habe, der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt habe, zu dem die Ausgaben getätigt worden seien.

Vierter Klagegrund: Überlange Verfahrensdauer

Die Klägerin macht an dieser Stelle die Verletzung von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999, Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95, Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 und Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in angemessener Frist und die Verletzung der Verteidigungsrechte geltend, da das Verfahren vor der Kommission übermäßig lange gedauert habe.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999, Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Die Klägerin trägt im Rahmen dieses Klagegrundes vor, dass die Kommission durch die pauschale Berichtigung von 10 % die Art und allenfalls geringe Tragweite eines etwaigen Verstoßes nicht angemessen gewürdigt sowie den Umstand außer Acht gelassen habe, dass der Union tatsächlich weder ein finanzieller Schaden entstanden sei noch jemals das reale Risiko für den Eintritt eines Schadens bestanden habe.



____________

____________

1 Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

2 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

3 Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 197, S. 4).

4 Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 16, S. 3).

5 Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 339, S. 45).

6 Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 339, S. 52).

7 Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).

8 Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90).