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Klage, eingereicht am 24. Oktober 2013 – FSA/HABM - Motokit Veículos e Acessórios (FSA K-FORCE)

(Rechtssache T-558/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: FSA Srl (Busnago, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Locatelli und M. Cartella)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Motokit Veículos e Acessórios, SA (Vagos, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. August 2013 in der Sache R 436/2012-2 aufzuheben;

anzuordnen, dass die Wortmarke FSA K-FORCE einzutragen ist;

dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke FSA K-FORCE – Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 9 191 909.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Gründe sind die in Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.