Klage, eingereicht am 24. Oktober 2013 – FSA/HABM - Motokit Veículos e Acessórios (FSA K-FORCE)
(Rechtssache T-558/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: FSA Srl (Busnago, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Locatelli und M. Cartella)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Motokit Veículos e Acessórios, SA (Vagos, Portugal)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. August 2013 in der Sache R 436/2012-2 aufzuheben;
anzuordnen, dass die Wortmarke FSA K-FORCE einzutragen ist;
dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke FSA K-FORCE – Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 9 191 909.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Gründe sind die in Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.