Language of document : ECLI:EU:T:2015:353

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

3. Juni 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GIOVANNI GALLI – Ältere Gemeinschaftswortmarke GIOVANNI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Unterscheidungskraft eines Vornamens und eines Nachnamens“

In der Rechtssache T‑559/13

Giovanni Cosmetics, Inc. mit Sitz in Rancho Dominguez, Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen J. van den Berg und M. Meddens-Bakker,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch M. Rajh als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Vasconcelos & Gonçalves, SA mit Sitz in Lissabon (Portugal),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. August 2013 (Sache R 1189/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Giovanni Cosmetics, Inc. und der Vasconcelos & Gonçalves, SA

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 25. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 26. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2014

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren abzulehnen, gegen die der Widerspruch gerichtet ist;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zum Vergleich der Zeichen

[nicht wiedergegeben]

 Zum Grad der Unterscheidungskraft der Bestandteile der angemeldeten Marke und zum relativen Gewicht dieser Bestandteile

[nicht wiedergegeben]

–       Zu den Wortbestandteilen der angemeldeten Marke

[nicht wiedergegeben]

44      Die Beschwerdekammer hat ferner angenommen, dass dem Nachnamen nach der Rechtsprechung im Allgemeinen größere Unterscheidungskraft zukomme als dem Vornamen.

45      Es ist indessen festzustellen, dass die Rechtsprechung einen solchen Grundsatz bislang nicht für das gesamte Unionsgebiet aufgestellt hat.

46      In Bezug auf die beiden von der Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung angeführten Urteile ist festzustellen, dass das Urteil vom 1. März 2005, Fusco/HABM – Fusco International (ENZO FUSCO) (T‑185/03, Slg, EU:T:2005:73), nur die Wahrnehmung der italienischen Verkehrskreise betraf (Rn. 54 des Urteils) und dass das Urteil vom 13. Juli 2005, Murúa Entrena/HABM – Bodegas Murúa (Julián Murúa Entrena) (T‑40/03, Slg, EU:T:2005:285), nur die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise betraf (Rn. 40, 64, 65 und 69 des Urteils).

47      Hinsichtlich der vom HABM in der Klagebeantwortung angeführten Rechtsprechung ist auf Folgendes hinzuweisen. Im Urteil vom 20. Februar 2013, Caventa/HABM – Anson’s Herrenhaus (B BERG) (T‑631/11, EU:T:2013:85, Rn. 48), hat das Gericht darauf hingewiesen, dass „die Wahrnehmung von Zeichen, die aus dem Vor- und dem Nachnamen einer – realen oder fiktiven – Person bestehen, in den verschiedenen Staaten der Union unterschiedlich sein kann“ und es „nicht ausgeschlossen werden [kann], dass sich die Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten eher den Familiennamen als den Vornamen merken, wenn sie Marken wahrnehmen, die aus der Kombination eines Vor- und eines Nachnamens bestehen“. Das Gericht hat daher einen nur in „einigen“ Mitgliedstaaten und nicht für das gesamte Unionsgebiet gültigen Grundsatz aufgestellt.

48      Ferner hat sich das Gericht im Urteil vom 28. Juni 2012, Basile und I Marchi Italiani/HABM – Osra (B. Antonio Basile 1952) (T‑134/09, EU:T:2012:328, Rn. 44), auf die Feststellung beschränkt, dass „der italienische Verbraucher … im Allgemeinen dem Nachnamen größere Unterscheidungskraft bei[misst] als einem in den fraglichen Marken enthaltenen Vornamen“. Im vom HABM in der Klagebeantwortung angeführten Beschluss vom 6. Juni 2013, I Marchi Italiani/HABM (C‑381/12 P, EU:C:2013:371, Rn. 70 bis 73), hat sich der Gerichtshof auf die Feststellung beschränkt, dass die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 tatsächliche Fragen betraf, die in der Regel der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren entzogen sind.

49      Was den Beschluss vom 16. Mai 2013, Arav/H. Eich und HABM (C‑379/12 P, EU:C:2013:317), betrifft, hat sich der Gerichtshof dort in Rn. 44 auf die Feststellung beschränkt, dass, „[a]uch wenn ... möglicherweise in einem Teil der ... Union der Nachname im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft besitzt als der Vorname, … dennoch stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen [sind], dass der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben kann“. Er hat daher einen nur „in einem Teil der ... Union“ gültigen Grundsatz aufgestellt.

50      Andere Urteile wie die Urteile vom 14. April 2011, TTNB/HABM – March Juan (Tila March) (T‑433/09, EU:T:2011:184, Rn. 7, 12 und 30), vom 27. September 2012, El Corte Inglés/HABM – Pucci International (PUCCI) (T‑39/10, EU:T:2012:502, Rn. 53 und 54), und vom 8. März 2013, Mayer Naman/HABM – Daniel e Mayer (David Mayer) (T‑498/10, EU:T:2013:117, Rn. 7 und 111), betreffen nur die Wahrnehmung der spanischen oder der italienischen Verkehrskreise.

51      Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht angenommen, dass den Nachnamen „nach der Rechtsprechung“ größere Unterscheidungskraft zukomme als den Vornamen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass weder die Beschwerdekammer noch das HABM – in der Klagebeantwortung und in der Antwort auf die hierzu vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen – konkrete Nachweise für die Wahrnehmung der Verkehrskreise in allen Mitgliedstaaten erbracht haben, um die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts nur für einen Teil der Union anerkannte Regel, wonach einem Nachnamen im Allgemeinen größere Unterscheidungskraft zukommt als einem Vornamen, zu verallgemeinern.

52      Mangels konkreter, vom HABM in Bezug auf die Wahrnehmung der Verkehrskreise in der gesamten Union erbrachter Nachweise ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechung, wonach in bestimmten Mitgliedstaaten einem Nachnamen im Allgemeinen größere Unterscheidungskraft als einem Vornamen zukommt, nicht auf das gesamte Unionsgebiet auszudehnen.

53      Angesichts der Tatsache, dass zumindest für einen Teil der Union nicht nachgewiesen ist, dass einem Nachnamen im Allgemeinen größere Unterscheidungskraft als einem Vornamen zukommt, und angesichts des Umstands, dass der Großteil der Verkehrskreise außerhalb Italiens weder den Namen Giovanni noch den Namen Galli als verbreitet oder selten wahrnehmen wird, besteht keine Grundlage dafür, dem Bestandteil „galli“ der angemeldeten Marke in der Wahrnehmung der gesamten maßgeblichen Verkehrskreise größere Unterscheidungskraft als dem Bestandteil „giovanni“ beizumessen. Daher hat die Beschwerdekammer dem Bestandteil „galli“ zu Unrecht für die gesamten maßgeblichen Verkehrskreise größere Unterscheidungskraft als dem Bestandteil „giovanni“ beigemessen.

54      Zwar wird ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise dem Bestandteil „galli“ der angemeldeten Marke größere Unterscheidungskraft als dem Bestandteil „giovanni“ beimessen, und zwar der Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der weiß, dass es sich bei dem Bestandteil „giovanni“ um einen gängigen italienischen Vornamen handelt und beim Bestandteil „galli“ dieser Marke um einen seltenen italienischen Nachnamen, oder der im Allgemeinen dem Nachnamen größere Unterscheidungskraft als dem Vornamen beimisst. Jedoch ist festzustellen, dass für den anderen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die originäre Unterscheidungskraft der Bestandteile „giovanni“ und „galli“ identisch ist und einer durchschnittlichen Unterscheidungskraft entspricht.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Giovanni Cosmetics, Inc. trägt die Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Juni 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.


1 – Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.