Language of document : ECLI:EU:T:2015:353

Rechtssache T‑559/13

(auszugsweise Veröffentlichung)

Giovanni Cosmetics, Inc.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GIOVANNI GALLI – Ältere Gemeinschaftswortmarke GIOVANNI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Unterscheidungskraft eines Vornamens und eines Nachnamens“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 3. Juni 2015

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Unterscheidungskraft eines Vornamens und eines Familiennamens – Bildmarke GIOVANNI GALLI und Wortmarke GIOVANNI

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

Mangels konkreter, in Bezug auf die Wahrnehmung der Verkehrskreise in der gesamten Union erbrachter Nachweise ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechung, wonach in bestimmten Mitgliedstaaten einem Nachnamen im Allgemeinen größere Unterscheidungskraft als einem Vornamen zukommt, nicht auf das gesamte Unionsgebiet auszudehnen.

Angesichts der Tatsache, dass zumindest für einen Teil der Union nicht nachgewiesen ist, dass einem Nachnamen im Allgemeinen größere Unterscheidungskraft als einem Vornamen zukommt, und angesichts des Umstands, dass der Großteil der Verkehrskreise außerhalb Italiens weder den Namen Giovanni noch den Namen Galli als verbreitet oder selten wahrnehmen wird, besteht keine Grundlage dafür, dem Bestandteil „galli“ der angemeldeten Marke in der Wahrnehmung der gesamten maßgeblichen Verkehrskreise größere Unterscheidungskraft als dem Bestandteil „giovanni“ beizumessen. Daher hat die Beschwerdekammer dem Bestandteil „galli“ zu Unrecht für die gesamten maßgeblichen Verkehrskreise größere Unterscheidungskraft als dem Bestandteil „giovanni“ beigemessen.

Zwar wird ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise dem Bestandteil „galli“ der angemeldeten Marke größere Unterscheidungskraft als dem Bestandteil „giovanni“ beimessen, und zwar der Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der weiß, dass es sich bei dem Bestandteil „giovanni“ um einen gängigen italienischen Vornamen handelt und beim Bestandteil „galli“ dieser Marke um einen seltenen italienischen Nachnamen, oder der im Allgemeinen dem Nachnamen größere Unterscheidungskraft als dem Vornamen beimisst. Jedoch ist festzustellen, dass für den anderen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die originäre Unterscheidungskraft der Bestandteile „giovanni“ und „galli“ identisch ist und einer durchschnittlichen Unterscheidungskraft entspricht.

(vgl. Rn. 52-54)