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Klage, eingereicht am 13. Juni 2013 – Adorisio u. a./Kommission

(Rechtssache T-321/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Stefania Adorisio (Rom, Italien) und 367 andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sicaudone, L. Dezzani, D. Contini und R. Sciaudone sowie Rechtsanwältin S. Frazzani)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2013 (C[2013] 1053 final) betreffend die staatliche Beihilfe SA.35382 (2013/N) – Niederlande (Rescue SNS REAAL 2013) (ABl. C 104, S. 3) für nichtig zu erklären,

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die streitigen Beihilfemaßnahmen stünden nicht im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Umständen, sondern mit einem Versagen der Geschäftsleitung von SNS REAAL und unzureichenden unternehmerischen Fähigkeiten.

Die geltend gemachte Störung der niederländischen Wirtschaft sei nicht schwerwiegend. Die niederländischen Behörden hätten nicht nachgewiesen, dass schwerwiegende soziale und wirtschaftliche Probleme vorlägen.

Die geltend gemachte Störung betreffe nicht einmal einen gesamten Wirtschaftssektor geschweige denn die gesamte Wirtschaft der Niederlande. Die niederländische Regierung habe nicht nachgewiesen, dass die Zahlungsunfähigkeit der SNS Bank systemische Auswirkungen für das niederländische Finanzwesen und ganz allgemein für die gesamte niederländische Wirtschaft habe ,und sie habe insoweit keine quantitative Schätzung der möglichen Folgen einer Insolvenz der Bank für die Gesamtwirtschaft abgegeben.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates1 , da die Entscheidung der Kommission eine Reihe von Auflagen, der Kommission enthalte, die auf eine Änderung der mitgeteilten Beihilfemaßnahmen abzielten, was gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates verstoße. Nach dieser Bestimmung sei die Kommission nicht befugt, während der Vorprüfungsphase gegen die ihr mitgeteilte staatliche Beihilfemaßnahme einzuschreiten und sie durch Auflagen oder andere Anforderungen an den Mitgliedstaat zu ändern.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, da Beweise und Umstände vorlägen, die belegten, dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt bestünden, etwa die mangelnde Übereinstimmung zwischen der Feststellung der Kommission, „dass niederländische Banken in der letzten Runde der von der EBA [Europäische Bankaufsichtsbehörde] durchgeführten Stresstests aufgrund einer günstigen Gewichtung der risikogewichteten Aktiva (einschließlich Hypothekendarlehen) gut abgeschnitten haben und in der Lage sein sollten, ein erhöhtes Maß an Ausfällen zu überstehen“, und der passiven Akzeptanz des Vorbringens der niederländischen Behörden, dass der niederländische Bankensektor stattdessen schwach sei und die Inanspruchnahme des niederländischen DGS (Deposit Guarantee Scheme [Einlagensicherungssystem]) den Sektor weiter geschwächt hätte, oder auch die Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung Auflagen enthalte, die ebenfalls einen klaren Hinweis darauf darstellten, dass die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erforderlich gewesen sei.

Verletzung der Rechte der Kläger

Es sei nicht erwiesen, dass die Beschwerde der Kläger gegen die staatlichen Beihilfemaßnahmen Gegenstand einer Untersuchung und Bewertung gewesen sei. Jedenfalls sei in der angefochtenen Entscheidung nicht darauf Bezug genommen worden.

Die Kläger seien nicht über die angefochtene Entscheidung informiert worden.

Verstoß gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Durch die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen dürften keine anderen EU-Rechte, etwa das Eigentumsrecht, verletzt werden. Im vorliegenden Fall könne sich die Kommission auch nicht auf die Enteignung von Investitionen stützen, ohne überhaupt zu prüfen, ob diese Handlung rechtmäßig durchgeführt worden sei. Eine Enteignung sei per se eine Verletzung des Eigentumsrechts, und die Kommission dürfe diesen Umstand bei ihrer Beurteilung nicht außer Acht lassen.

Die Kommission hätte die Bedingungen einer solchen Enteignung überprüfen müssen, um zu entscheiden, ob sie sich bei ihrer Beurteilung der Beihilfemaßnahmen auf diesen Aspekt stützen könne.

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1 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).