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Klage, eingereicht am 14. Juni 2013 – Tsujimoto/HABM – Kenzo (KENZO)

(Rechtssache T-322/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenzo (Paris, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. März 2013 (Sache R 1364/2012-2) aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KENZO“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 701 286.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „KENZO“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in vollem Umfang.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.