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Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012 - 1. garantovaná/Kommission

(Rechtssache T-392/09)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und des Vereinigten Königreichs - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Relevanter Umsatz - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen- Leistungsfähigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: 1. garantovaná a. s. (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Powell, Solicitor, A. Sutton und G. Forwood, Barristers, dann M. Powell, G. Forwood sowie die Rechtsanwälte M. Staroň und P. Hodál)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Bourke, N. von Lingen und A. Tokár)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien), soweit sie die Klägerin betrifft, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die 1. garantovaná a. s. trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 297 vom 5.12.2009.