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Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2011 - DBV/Kommission

(Rechtssache T-297/10)1

(Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in China - Verteidigungsrechte - Berechnung des Normalwerts - Verhältnismäßigkeit - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DBV Deutscher Brennstoffvertrieb Würzburg GmbH (Würzburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Rudolph und Rechtsanwältin A. Günther)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 404/2010 der Kommission vom 10. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 117, S. 64)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die DBV Deutscher Brennstoffvertrieb Würzburg GmbH trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 246 vom 11.9.2010.