Language of document :

Klage, eingereicht am 4. Mai 2007 - Schindler Holding u.a./Kommission

(Rechtssache T-138/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Schindler Holding Ltd (Hergiswil, Schweiz), Schindler Management AG (Ebikon, Schweiz), S.A. Schindler N.V. (Brüssel, Belgien), Schindler Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Schindler Liften B.V. ('s-Gravenhage, Niederlande) und Schindler Deutschland Holding GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, W. Bosch, U. Soltész und S. Hirsbrunner)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Gemäß Artikel 231 Absatz 1 EG die Entscheidung vom 21. Februar 2007 (Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die in der Entscheidung verhängten Geldbußen herabzusetzen;

gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 endg. vom 21. Februar 2007 in der Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators. In der angefochtenen Entscheidung wurden Geldbußen gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen wegen der Teilnahme an Kartellen beim Einbau und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden verhängt. Nach Auffassung der Kommission haben die betroffenen Unternehmen gegen Artikel 81 EG verstoßen.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz durch Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031, da diese Bestimmung der Kommission bei der Bußgeldzumessung einen unbegrenzten Ermessensspielraum einräume;

Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch die von der Kommission verhängte Geldbuße;

Unwirksamkeit der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (im Weiteren Leitlinien 1998)2, da sie in der Verknüpfung der Ausgangsbeträge mit der Zuwiderhandlung nicht ausreichend differenzieren und der Kommission einen zu großen Ermessensspielraum bei der Geldbußenzumessung belassen würden;

Rechtswidrigkeit der Beweisführung durch Kronzeugen auf der Grundlage der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen3 wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz nemo tenetur bzw. gegen das Geständnisverweigerungsrecht, gegen den Grundsatz in dubio pro reo und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie wegen der Ermessensüberschreitung seitens der Kommission durch den Erlass dieser Regelung;

Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren;

Völkerrechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen des enteignenden Charakters der verhängten Geldbußen;

Verstoß gegen die Leitlinien 1998 wegen der zu hohen Grund- und Ausgangsbeträge im Hinblick auf die konkreten Zuwiderhandlungen;

Verstoß gegen die Leitlinien 1998 wegen nicht ausreichender Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von mildernden Umständen;

Verstoß gegen die Kronzeugenregelung 2002 wegen zu niedrigen Kooperationsnachlässen bzw. ihrer unberechtigten Ablehnung;

Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbußen;

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit sie gegen Schindler Holding Ltd und Schindler Management AG gerichtet ist, da sie diesen mangels einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Schweiz nicht wirksam bekanntgegeben worden sei;

Fehlen der Voraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung der Schindler Holding Ltd;

Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Höchstgrenzen für Geldbußen überschritten worden seien.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 derVerordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).

3 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).