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Klage, eingereicht am 16. April 2009 - Martinet/Kommission

(Rechtssache T-163/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Yvon Martinet (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Fourgoux)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung für die Stelle eines stellvertretenden Mitglieds der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe aufzuheben;

der Europäische Kommission, Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Vorauswahlausschuss der Europäischen Agentur für chemische Stoffe, aufzugeben, die Bewerbungsunterlagen des Klägers einer tatsächlichen und eingehenden Prüfung zu unterziehen, und sie zu verurteilen, für den durch den Verlust einer Chance entstandenen Schaden Ersatz in der Form der Naturalrestitution zu leisten;

auf jeden Fall der Europäischen Kommission, Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Vorauswahlausschuss der Europäischen Agentur für chemische Stoffe, sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt die Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese seine Bewerbung für die Stelle eines stellvertretenden Mitglieds der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, weil sie bei dem für das Auswahlverfahren zuständigen Dienst nicht eingegangen sei, da sie dem Vizepräsidenten der Kommission G. Verheugen gesandt worden sei und damit an eine andere Anschrift als die, die in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2008, C 41 A, S. 8) veröffentlichten Aufforderung zur Interessebekundung genau angegeben worden sei.

Der Kläger stützt seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung auf Folgendes:

Die angefochtene Entscheidung genüge nicht der Begründungspflicht; diese sei ein wesentliches Formerfordernis, das eingehalten werden müsse;

die angefochtene Entscheidung beruhe auf sachlich unzutreffenden Tatsachenfeststellungen, denn die Bewerbung sei an die in der Aufforderung zur Interessenbekundung angegebene Anschrift gesandt worden;

es liege dadurch, dass die Bewerbung des Klägers nicht geprüft worden sei, ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Chancengleichheit der Bewerber vor.

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