Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

4. Juni 2003

in den verbundenen Rechtssachen T-124/01 und T-320/01, Pietro del Vaglio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Beamte ( Berichtigungskoeffizient ( Versorgungsbezüge ( Begriff des Wohnsitzes ( Beweislast ( Vereinigtes Königreich)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In den verbundenen Rechtssachen T-124/01 und T-320/01, Pietro del Vaglio, ehemals Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in London, Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden und L. Levi, avocats, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall), wegen Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 5. April 2000 und vom 6. September 2001, mit denen diese es abgelehnt hat, ab 8. Mai 1999 bzw. 24. September 2000 den Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich auf die Versorgungsbezüge des Klägers anzuwenden, und Schadensersatzes sowie Zahlung von Verzugszinsen auf die nachzuzahlenden Versorgungsbezüge hat das Gericht (Einzelrichterin: V. Tiili) ( Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat ( am 4. Juni 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage in der Rechtssache T-124/01 wird abgewiesen.

2.Die Entscheidung der Kommission vom 6. September 2001 wird aufgehoben, soweit die Kommission es abgelehnt hat, ab 1. Januar 2001 den Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich auf die Versorgungsbezüge des Klägers anzuwenden.

3.Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache T-320/01 abgewiesen.

4.Die Kommission wird verurteilt, Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der verschiedenen Abschnitte des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte jährlich auf die rückständigen Versorgungsbezüge vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2001 an den Kläger zu zahlen. Diese Zinsen sind von dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Zahlung nach der Versorgungsordnung hätte erfolgen müssen, bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu berechnen.

5.In der Rechtssache T-124/01 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

6.In der Rechtssache T-320/01 trägt die Kommission ihre eigene Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers.

7.In der Rechtssache T-320/01 trägt der Kläger die Hälfte seiner eigenen Kosten.

____________

1 - (ABl. C 56 vom 2.3.2002.