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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 3. Juli 2003

in der Rechtssache T-122/01: Best Buy Concepts Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)(1)

(Gemeinschaftsmarke ( Bildmarke, die das Wortzeichen "BEST BUY" enthält ( Absolutes Eintragungshindernis ( Unterscheidungskraft ( Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-122/01, BEST BUY Concepts Inc., Eden Prairie, Minnesota (Vereinigte Staaten von Amerika), vertreten durch Rechtsanwältin S. Rojahn, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: G. Schneider) wegen Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. März 2001 (Sache R 44/2000-3) über die Anmeldung einer Bildmarke, die das Wortzeichen "BEST BUY" enthält, als Gemeinschaftsmarke, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 3. Juli 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - )ABl. C 227 vom 11.8.2001.