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Klage, eingereicht am 13. März 2013 - Jinko Solar u. a./Parlament u. a.

(Rechtssache T-142/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Jinko Solar Co. Ltd (Shangrao, China), Zhejiang Jinko Solar Co. Ltd (Haining-Stadt, China), Jiangxi Jinko Photovoltaic Materials Co. Ltd (Shangrao), Jinko Solar Import and Export Co. Ltd (Shangrao, China) und Zhejiang Jinko Trading Co. Ltd (Haining-Stadt) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und J. Cornelis)

Beklagte: Europäisches Parlament, Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2012, L 344, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerinnen angewendet wurde;

die Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2013, mit der sie es ablehnte, die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung zu prüfen, für nichtig zu erklären;

den Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen Klagegrund geltend, mit dem sie rügen, dass Verordnung (EU) Nr. 1168/2012, wie sie von der Kommission in der Entscheidung vom 3. Januar 2013 auf die Klägerrinnen angewendet worden sei, und die Entscheidung vom 3. Januar 2013, dass die Kommission die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung nicht prüfen werde, ihr berechtigtes Vertrauen verletzten und sie rückwirkend ohne stichhaltige Gründe schlechter stellten. Daher würden die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012, wie sie von der Kommission mit der Entscheidung vom 3. Januar 2013 auf die Klägerinnen angewendet worden sei, und die Entscheidung vom 3. Januar 2013 eindeutig gegen die grundlegenden Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben verstoßen.

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