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Klage, eingereicht am 13. März 2013 - Zhejiang Heda Solar Technology/Kommission

(Rechtssache T-143/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd (Fuyang, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die mit Schreiben Nr. H4/JN/Ref.t13.000011 vom 3. Januar 2013 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Kommission, dass sie den gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates im Rahmen des am 6. September 2012 eingeleiteten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (AD 590) gestellten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht prüfe, gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 344, S. 1) auf die Klägerin gemäß Art. 277 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Klage unanwendbar ist;

folglich der Kommission und eventuellen Streithelfern die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geltend macht. Die angegriffene Entscheidung entziehe der Klägerin rückwirkend ihren bereits erlangten Anspruch auf Prüfung ihres Antrags auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens durch die Kommission, und zwar ohne dass dem ein zwingendes Interesse entgegenstünde, das diese Entziehung rechtfertige.

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