Language of document : ECLI:EU:T:2014:1029





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. Dezember 2014 –

Netherlands Maritime Technology Association/Kommission

(Rechtssache T‑140/13)

„Staatliche Beihilfen – Spanische Regelung über die vorzeitige Abschreibung bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Finanzierungsleasing erworben wurden – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Keine Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Umstände und Dauer des Vorprüfungsverfahrens – Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit der Prüfung“

1.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter – Beweislast – Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können – Dauer und Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der von der Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens durchgeführten Prüfung (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4 und 13 Abs. 1) (vgl. Rn. 44-48)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Steuerliche Regelung über die vorzeitige Abschreibung bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Finanzierungsleasing erworben wurden – Allgemeine Maßnahme, die unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 54, 90, 99, 100)

3.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können – Bloße Einreichung einer Beschwerde oder von Stellungnahmen, die von Dritten stammen – Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4 und 13 Abs. 1) (vgl. Rn. 58, 60)

4.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase – Dauer – Zwingender Charakter der zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für den notifizierenden Mitgliedstaat festgelegten Maximalfrist von zwei Monaten – An die Überschreitung dieser Frist geknüpfte Folgen – Deutliche Überschreitung der Frist als Indiz für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten, die die Einleitung des kontradiktorischen Prüfungsverfahrens erfordern – Einzelfallprüfung (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 5) (vgl. Rn. 64, 66, 73, 74, 110)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. November 2012 zur staatlichen Beihilfe SA.34736 (12/N) betreffend die Umsetzung einer steuerlichen Regelung durch das Königreich Spanien, die eine vorzeitige Abschreibung bestimmter durch Finanzierungsleasing erworbener Vermögensgegenstände erlaubt

Tenor

1.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Die Netherlands Maritime Technology Association trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.