Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. Dezember 2014 –
Netherlands Maritime Technology Association/Kommission
(Rechtssache T‑140/13)
„Staatliche Beihilfen – Spanische Regelung über die vorzeitige Abschreibung bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Finanzierungsleasing erworben wurden – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Keine Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Umstände und Dauer des Vorprüfungsverfahrens – Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit der Prüfung“
1. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter – Beweislast – Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können – Dauer und Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der von der Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens durchgeführten Prüfung (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4 und 13 Abs. 1) (vgl. Rn. 44-48)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Steuerliche Regelung über die vorzeitige Abschreibung bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Finanzierungsleasing erworben wurden – Allgemeine Maßnahme, die unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 54, 90, 99, 100)
3. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können – Bloße Einreichung einer Beschwerde oder von Stellungnahmen, die von Dritten stammen – Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4 und 13 Abs. 1) (vgl. Rn. 58, 60)
4. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase – Dauer – Zwingender Charakter der zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für den notifizierenden Mitgliedstaat festgelegten Maximalfrist von zwei Monaten – An die Überschreitung dieser Frist geknüpfte Folgen – Deutliche Überschreitung der Frist als Indiz für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten, die die Einleitung des kontradiktorischen Prüfungsverfahrens erfordern – Einzelfallprüfung (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 5) (vgl. Rn. 64, 66, 73, 74, 110)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. November 2012 zur staatlichen Beihilfe SA.34736 (12/N) betreffend die Umsetzung einer steuerlichen Regelung durch das Königreich Spanien, die eine vorzeitige Abschreibung bestimmter durch Finanzierungsleasing erworbener Vermögensgegenstände erlaubt |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. |
2. | | Die Netherlands Maritime Technology Association trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
3. | | Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |