Language of document : ECLI:EU:T:2013:692

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

12. Dezember 2013

Rechtssache T‑436/13 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Per Telefax fristgerecht eingereichte Rechtsmittelschrift – Unterschrift des Rechtsanwalts auf dem Telefax, die von jener auf der per Post eingereichten Urschrift abweicht – Einreichung der Urschrift nach Fristablauf – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission (F‑67/11), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Rechtsmittelschrift – Formerfordernisse – Innerhalb der Rechtsmittelfrist per Telefax eingereichte Rechtsmittelschrift – Handschriftliche Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Rechtsmittelschrift abweicht – Folge – Keine Berücksichtigung des Eingangsdatums des Telefax bei der Beurteilung der Einhaltung der Rechtsmittelfrist

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 6)

Nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes per Telefax oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel bei der Kanzlei eingeht, für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht wird.

Stimmt die Unterschrift eines einen Rechtsmittelführer vertretenden Rechtsanwalts unter der per Telefax eingereichten Rechtsmittelschrift nicht mit jener auf der später übermittelten Urschrift überein, kann das Eingangsdatum der per Telefax eingereichten Rechtsmittelschrift bei der Beurteilung der Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht berücksichtigt werden. Für die Beurteilung der Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist somit nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts ausschließlich das Eingangsdatum der unterzeichneten Urschrift maßgebend.

(vgl. Randnrn. 6, 8 und 9)

Verweisung auf:

Gericht: 29. November 2011, ENISA/CEPD, T‑345/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 bis 17; 3. Oktober 2012, Tecnimed/HABM – Ecobrands (ZAPPER-CLICK), T‑360/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 bis 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; 14. November 2013, Marcuccio/Kommission, T‑229/13 P, Randnrn. 14 und 15