Language of document : ECLI:EU:T:2012:310





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. Juni 2012 –
Ungarn/Kommission

(Rechtssache T‑37/11)

„Nichtigkeitsklage – Temporäres Instrument zur Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zwecks Umsetzung des Schengen-Besitzstands und von Grenzkontrollen (Schengen-Fazilität) – Beitrag zugunsten von Ungarn für die Zeit von 2004 bis 2006 – Rückforderung eines Teils des ausgezahlten Betrags – Anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Bezugnahme in der Klageschrift auf eine die angefochtene Handlung vorbereitende Maßnahme – Bezugnahme, durch die die Möglichkeit, den Streitgegenstand zu bestimmen, nicht ausgeschlossen wird (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1) (vgl. Randnrn. 25‑27)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen – Begriff – Temporäres Instrument zur Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zwecks Umsetzung des Schengen-Besitzstands und von Grenzkontrollen (Schengen-Fazilität) – Belastungsanzeige der Kommission, mit der aufgrund des Abschlussberichts der Kommission über den Rechnungsabschluss der Schengen-Fazilität für die Beihilfen, die Ungarn in der Zeit von 2004 bis 2006 gewährt worden sind, ungerechtfertigt ausgegebene Beträge zurückgefordert werden – Belastungsanzeige, bei der es sich lediglich um einen Vollzugsakt einer früheren Entscheidung handelt, da die Rückzahlungspflicht nicht zum Zeitpunkt der Ausstellung der Belastungsanzeige, sondern zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Abschlussberichts entstanden ist – Anfechtbare Handlung – Fehlen – Unzulässigkeit (Beitrittsakte von 2003, Art. 35) (vgl. Randnrn. 33‑34, 40‑42, 60)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3241011280, die die Kommission am 28. Oktober 2010 infolge des Ungarn zugesandten Abschlussberichts über den Rechnungsabschluss der Schengen-Fazilität für die Beihilfen erlassen hat, die Ungarn in der Zeit von 2004 bis 2006 gewährt worden sind

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Ungarn trägt die Kosten.