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Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 - Japan Airlines / Kommission

(Rechtssache T-36/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Japan Airlines International Co., Ltd. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove sowie R. Burton, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegenüber der Klägerin und AL sowie Japan Airlines Corporation verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in der Sache COMP/39258 - Luftfracht. In diesem Beschluss werde festgestellt, dass die Klägerin zusammen mit Japan Airlines Corporation (JAC) (die von der Klägerin übernommen worden sei und nicht mehr bestehe) gegen die Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen habe, indem sie ihr Preisverhalten für Luftfrachtdienstleistungen in Bezug auf (i) Treibstoffaufschläge, (ii) Sicherheitsaufschläge und (iii) die Weigerung zur Zahlung einer Provision auf die Aufschläge mit anderen Fluggesellschaften abgestimmt habe.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Klagegründe:

Erster Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen die Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, indem der Umfang der Zuwiderhandlung, an der die Klägerin teilgenommen habe, Strecken eingeschlossen habe, die die Klägerin nicht bedient habe und zu deren Bedienung sie nicht berechtigt gewesen sei.

Zweiter Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen die Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, indem eine Zuständigkeit für Luftfrachtdienstleistungen in den EWR auf EWR-Drittland-Strecken in Anspruch genommen werde, soweit solche Dienstleistungen an Kunden mit Sitz außerhalb des EWR verkauft worden seien.

Dritter Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, indem für verschiedene Fluggesellschaften verschiedene Beweisanforderungen angewandt worden seien.

Vierter Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen die Geldbußenleitlinien 2006 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem bei dem als Grundlage für die Berechnung der Geldbußen dienenden relevanten Wert der Verkäufe Einkünfte einbezogen worden seien, die von Preiselementen für Luftfrachtdienstleistungen stammten, die keine Beziehung zu der Zuwiderhandlung hätten.

Fünfter Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen die Geldbußenleitlinien 2006 und den Grundsatz des berechtigten Vertrauens, indem bei dem als Grundlage für die Berechnung der Geldbußen dienenden relevanten Wert der Verkäufe Einkünfte einbezogen worden seien, die von Luftfrachtdienstleistungen auf Strecken zwischen dem EWR und Drittländern in den EWR stammten.

Sechster Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem die der Klägerin aufgrund des gesetzlichen Rahmens gewährte Herabsetzung der Geldbuße auf 15 % beschränkt worden sei.

Siebter Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da der Klägerin keine Herabsetzung um 10 % wegen der beschränkten Beteiligung an der Zuwiderhandlung gewährt worden sei, obwohl anderen Adressaten des Beschlusses, die in einer mit der Klägerin objektiv vergleichbaren Situation seien, eine solche Herabsetzung gewährt worden sei.

Achter Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem die besonderen Umstände der Sache nicht berücksichtigt worden seien.

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