Language of document : ECLI:EU:T:2024:163

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

13. März 2024(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Bar Paris – Ältere Unionsbildmarke Paris Bar – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑117/23,

Kantstraße Paris Bar GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte S. Osterrieth und U. Hildebrandt,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann und T. Klee als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Superstudio21 GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin D. Tsoumanis,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten F. Schalin sowie der Richter I. Nõmm und D. Kukovec (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Kantstraße Paris Bar GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. Dezember 2022 (Sache R 299/2022-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 28. Juni 2019 meldete die Streithelferin, die Superstudio21 GmbH, beim EUIPO eine Unionsmarke für folgendes Bildzeichen an:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Konfitüren; Marmeladen; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Snacks auf Basis von Käse; Snacks auf der Basis von Gemüse; Arrangements aus verarbeiteten Früchten; Brotaufstriche aus Gemüse; Fruchtgelees“;

–        Klasse 30: „Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Pralinen und Schokolade; Schokoladenkonfekt; Schokoladentrüffel; Trüffel [Konditorwaren]; Süßwaren mit Marmelade; Konditorwaren mit Schokoladenüberzug; Pralinen aus Schokolade; Backwaren; Kakao; Kakaomischungen; Kakaohaltige Getränke; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Kohlensäurehaltige Getränke auf Kaffee‑, Kakao- oder Schokoladenbasis; Kaffee; Kaffeemischungen; Kaffeegetränke; Kaffeesortenmischungen; Schokoladenhaltiger Kaffee; aus Kaffee hergestellte Getränke; überwiegend aus Konditorwaren bestehende Snacks; Wraps [Sandwich]; Sandwiches“;

–        Klasse 43: „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb von Bars, Cafés und Restaurants; Bewirtung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Restaurants, Cafés, Bars, Snackbars und Kantinen; Take-away-Verpflegungsdienste mit Speisen und Getränken“.

4        Am 6. November 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke u. a. für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen ein.

5        Der Widerspruch wurde auf die nachfolgend wiedergegebene deutsche Marke gestützt, die die „Bekleidungsstücke“ der Klasse 25 und die Dienstleistungen „Verpflegung; Beherbergung von Gästen“ der Klasse 43 erfasste:

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6        Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannte Eintragungshindernis angeführt.

7        Auf Antrag der Streithelferin forderte das EUIPO die Klägerin auf, den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Widerspruchsmarke zu erbringen. Diese kam der Aufforderung fristgerecht nach.

8        Am 15. Dezember 2021 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt und wies die Anmeldung für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

9        Am 15. Februar 2022 legte die Streithelferin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden war.

10      Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung mit der Begründung auf, dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Streithelferin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufrechtzuerhalten;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin mit ihrem ersten Antrag die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung begehrt. Da eine Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung einer Abweisung der Klage entspricht, ist der erste Antrag der Streithelferin so zu verstehen, dass er letztlich auf eine Klageabweisung gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2010, Özdemir/HABM – Aktieselskabet af 21. November 2001 [James Jones], T‑11/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:47, Rn. 14, und vom 5. Februar 2016, Kicktipp/HABM – Italiana Calzature [kicktipp], T‑135/14, EU:T:2016:69, Rn. 19, nicht veröffentlicht, und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Die Klägerin führt letztlich als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 an. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdekammer seien bei der Beurteilung des bildlichen (zweiter Teil) und des klanglichen Vergleichs (erster Teil), bei der Beurteilung der originären (dritter Teil) und der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke (vierter Teil) sowie bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr (fünfter und sechster Teil) Fehler unterlaufen.

16      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und ihrem Aufmerksamkeitsgrad

17      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an das Fachpublikum, wie Gastwirte, richteten, die beide einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad hätten.

18      Außerdem sei, da es sich bei der älteren Marke um eine deutsche Marke handele, das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevante Gebiet Deutschland.

19      Die Akten enthalten nichts, was diese Beurteilungen, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet werden, in Frage stellen könnte.

 Zum Vergleich der betreffenden Waren und Dienstleistungen

20      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Beschwerdekammer bekräftigt hat, die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nur für die Dienstleistung „Verpflegung“ der Klasse 43 nachgewiesen worden ist.

21      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen identisch oder in unterschiedlichem Maß ähnlich seien.

22      Insbesondere war sie erstens der Auffassung, dass zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 29 und 30 und der von der älteren Marke erfassten Dienstleistung „Verpflegung“ der Klasse 43 eine geringe Ähnlichkeit bestehe.

23      Zweitens seien die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Verpflegung von Gästen“ sowie „Betrieb von Bars, Cafés und Restaurants; Bewirtung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Restaurants, Cafés, Bars, Snackbars und Kantinen; Take-away-Verpflegungsdienste mit Speisen und Getränken“ der Klasse 43 mit der von der älteren Marke erfassten Dienstleistung „Verpflegung“ derselben Klasse identisch.

24      Drittens sei die von der angemeldeten Marke erfasste Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ der Klasse 43 der von der älteren Marke erfassten Dienstleistung „Verpflegung“ derselben Klasse ähnlich.

25      Die Akten enthalten nichts, was diese Beurteilungen, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet werden, in Frage stellen könnte.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

26      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall setzt sich die angemeldete Marke, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, aus den stark stilisierten Wortbestandteilen „Bar“ und „Paris“ sowie einem Bildbestandteil zusammen, der als stilisierte Darstellung eines gallischen Hahns gesehen werden kann. Auch wenn der Buchstabe „P“ in der angemeldeten Marke stark stilisiert ist und gleichzeitig einen Teil des Bildbestandteils dieser Marke darstellt, bleibt das Wort „Paris“ leicht erkennbar. Die ältere Marke besteht aus den Wortbestandteilen „Paris“ und „Bar“, die in einer Standardschriftart geschrieben sind. Beide Zeichen sind in schwarzer Farbe dargestellt. Außerdem werden in beiden Zeichen die Anfangsbuchstaben „P“ und „B“ der Wortbestandteile hervorgehoben.

28      Nach der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung sind vor der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile dieser Zeichen zu untersuchen.

 Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen

29      Die Beschwerdekammer hat sich nicht ausdrücklich zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen geäußert. Aus der Gesamtheit der Gründe der angefochtenen Entscheidung, die insbesondere im Rahmen der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke angeführt werden, geht jedoch hervor, dass die Wortbestandteile „Bar“ und „Paris“, die in den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen enthalten sind, nach Ansicht der Beschwerdekammer aufgrund ihres beschreibenden Charakters nur eine sehr schwache Kennzeichnungskraft aufweisen. Die Beschwerdekammer hat ferner festgestellt, dass in der angemeldeten Marke die grafischen Darstellungen der Wortbestandteile und des gallischen Hahns visuell dominierten.

30      Die Klägerin macht zum einen geltend, dass die Beschwerdekammer den grafischen Bestandteil der angemeldeten Marke zu stark gewichtet habe. Zum anderen habe die Kombination der Wörter „Bar“ und „Paris“ keine beschreibenden Anklänge für die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen. Auf Nachfrage zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auch die große Bedeutung hervorgehoben, die dem Wortbestandteil „Paris“ im Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen zukomme, insbesondere im Hinblick auf ihren klanglichen Vergleich.

31      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

32      Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils zu prüfen, inwieweit dieser Bestandteil dazu beitragen kann, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften des Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. Urteil vom 1. Juni 2022, Krasnyj Octyabr/EUIPO – Pokój [Pokój TRADYCJA JAKOŚĆ KRÓWKA SŁODKIE CHWILE Z DZIECIŃSTWA TRADYCYJNA RECEPTURA], T‑355/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:320, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 35).

34      Erstens werden, wie von der Beschwerdekammer festgestellt, die Wortbestandteile „Paris“ und „Bar“, die in den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen enthalten sind, von deutschen Verbrauchern als Hinweis auf eine Bar mit dem Namen „Paris“ verstanden.

35      Nach der Rechtsprechung kann die Bezeichnung einer Stadt, insbesondere in Verbindung mit dem Wort „Bar“, von den Verbrauchern als Hinweis auf einen bestimmten Barstil wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Harrys Pubar und Harry’s New York Bar/HABM – Harry’s New York Bar und Harrys Pubar [HARRY’S NEW YORK BAR], T‑84/14 und T‑97/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:83, Rn. 95).

36      Tatsächlich wird das Wort „Paris“, das zusammen mit dem Wort „Bar“ dargestellt wird, vom Verbraucher als Hinweis darauf verstanden, dass es sich um eine Bar mit einem besonderen Stil handelt, nämlich um eine Bar mit einem gewissen Bezug zur Stadt Paris (Frankreich).

37      Zwar ist die bloße Zusammensetzung der Wörter „Paris“ und „Bar“ nicht geeignet, den Verbraucher auf die genaue Art dieses Bezugs hinzuweisen. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, ist jedoch bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Bestandteile eines Zeichens nicht nur auf die explizite und unmittelbare Bedeutung der Wörter, die ein zusammengesetztes Zeichen bilden, abzustellen, sondern auch auf die Konnotationen, die sie vermitteln können (Urteil vom 8. Juli 2004, MLP Finanzdienstleistungen/HABM [bestpartner], T‑270/02, EU:T:2004:226, Rn. 20).

38      Als Hauptstadt Frankreichs und eine der bevölkerungsreichsten Städte Europas ist Paris eine weltweit bekannte Stadt, auch bei deutschen Verbrauchern. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, ist die Stadt Paris für ihre Bars und ihre Gastronomie bekannt. Außerdem kann sie auch mit Frankreich oder der französischen Kultur im Allgemeinen in Verbindung gebracht werden.

39      Somit vermittelt die Bezugnahme auf die Stadt Paris mehrere Konnotationen, die entgegen dem Vorbringen der Klägerin von der Beschwerdekammer klar ermittelt wurden. Im Übrigen kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise nicht berücksichtigt zu haben, da, wie vom EUIPO vorgetragen, die Schlussfolgerungen zur weltweiten Bekanntheit der Stadt Paris implizit, aber zwangsläufig die deutschen Verkehrskreise einschließen.

40      Hierzu ist hervorzuheben, dass entgegen den Behauptungen der Klägerin die genaue Ermittlung der Merkmale der Bars oder der Gastronomie, die typischerweise mit der Stadt Paris in Verbindung gebracht werden, sowie deren Bekanntheit bei den deutschen Verbrauchern nicht von entscheidender Bedeutung dafür ist, dass die Verbraucher die einander gegenüberstehenden Marken als Hinweis auf eine Bar mit einem bestimmten Bezug zur Stadt Paris wahrnehmen. Die Verbindung einer Bar mit einer Stadt, die weltweit für ihre Gastronomie und ihre Kultur bekannt ist, reicht nämlich an sich aus, um vom Verbraucher als Hinweis auf einen bestimmten Stil der Bar verstanden zu werden.

41      Daher ist festzustellen, dass die deutschen Verbraucher die in der angemeldeten und in der älteren Marke enthaltenen Ausdrücke „Bar Paris“ bzw. „Paris Bar“ als beschreibend für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen, die im Wesentlichen verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpflegung sowie im Fall der angemeldeten Marke diverse Nahrungsmittel und Getränke umfassen. In Bezug auf diese Nahrungsmittel und Getränke ist anzumerken, dass sie, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, vom Anbieter der oben genannten Dienstleistungen hergestellt oder zubereitet werden können und somit einen beschreibenden Bezug zu der in Rede stehenden Marke wahren können.

42      In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie den beschreibenden Charakter des Worts „Bar“ mit der Begründung in Abrede stellt, dass dieses Wort keine Assoziationen mit Essen, sondern nur mit einem getränkegeprägten Nachtlokal hervorrufe. Die Wahrnehmung des Worts „Bar“, wie sie die Klägerin vorschlägt, ist jedoch zu begrenzt, da das Wort „Bar“, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, vom Verbraucher als Bezeichnung eines Orts wahrgenommen werden kann, an dem Speisen und Getränke verkauft oder diese Waren – oder Waren, die im Allgemeinen mit ihnen in Verbindung gebracht werden – konsumiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, HARRY’S NEW YORK BAR, T‑84/14 und T‑97/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:83, Rn. 93).

43      Zweitens ist zu beachten, dass die grafische Darstellung der Wortbestandteile in den beiden einander gegenüberstehenden Marken eher eine dekorative oder ästhetische Funktion erfüllt, so dass sie die Kennzeichnungskraft dieser Bestandteile nicht wesentlich verstärken kann. Ebenso dominiert keiner dieser Bestandteile für sich genommen den Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen.

44      Daher ist zum einen festzustellen, dass die in den einander gegenüberstehenden Zeichen enthaltenen Wortbestandteile, nämlich „Paris“ und „Bar“, eine sehr geringe Kennzeichnungskraft besitzen, und zum anderen, dass keiner von ihnen den Gesamteindruck dieser Zeichen dominiert.

45      Drittens ist in Bezug auf den Bildbestandteil der angemeldeten Marke in Übereinstimmung mit der Klägerin darauf hinzuweisen, dass bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile die der Bildbestandteile übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware oder Dienstleistung eher den Namen der Marke nennen wird, als ihren Bildbestandteil zu beschreiben (Urteil vom 31. Januar 2012, Cervecería Modelo/HABM – Plataforma Continental [LA VICTORIA DE MEXICO], T‑205/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:36, Rn. 38).

46      Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass in einem zusammengesetzten Zeichen der Wortbestandteil den gleichen Rang haben kann wie der Bildbestandteil. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bildbestandteil auffällig ist und der Wortbestandteil nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt (vgl. Urteil vom 22. Februar 2018, International Gaming Projects/EUIPO – Zitro IP [TRIPLE TURBO], T‑210/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:91, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Im vorliegenden Fall ist der Bildbestandteil der angemeldeten Marke, der einen gallischen Hahn darstellt, stark stilisiert, so dass er angesichts der sehr geringen Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile „Bar“ und „Paris“ nicht als weniger kennzeichnungskräftig angesehen werden kann als diese Wortbestandteile. Es ist jedoch allgemein – zumindest einem nicht unerheblichen Teil der europäischen Verbraucher – bekannt, dass ein gallischer Hahn mit Frankreich und damit auch mit der Stadt Paris in Verbindung gebracht wird. Somit verfügt dieser Bildbestandteil in Kombination mit den Wörtern „Paris“ und „Bar“ auch nicht über eine höhere Kennzeichnungskraft als diese Wörter, da er aufgrund der genannten Verbindung zu der durch die Wörter vermittelten beschreibenden Aussage beiträgt, nämlich dass es sich um eine Bar mit einem gewissen Bezug zur Stadt Paris handelt.

48      Ebenso ist zu beachten, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke im Vergleich zu deren Wortbestandteilen nicht auffälliger oder außergewöhnlich groß ist, so dass er für sich genommen den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht dominieren kann.

49      Somit ist in Anbetracht der oben in den Rn. 45 und 46 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke denselben Rang wie ihre Wortbestandteile hat.

50      Nach alledem ist festzustellen, dass keiner der Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen als dominierend oder kennzeichnungskräftiger als die anderen Bestandteile anzusehen ist.

 Zum bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen (zweiter Teil)

51      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 69 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht unterdurchschnittlich ähnlich seien.

52      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung der Beschwerdekammer. Sie macht geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht mindestens durchschnittlich ähnlich seien, da die Übereinstimmungen bezüglich der Wortbestandteile überwiegen würden, während die Bedeutung des Bildbestandteils der angemeldeten Marke als geringer anzusehen sei.

53      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

54      Vorab ist festzustellen, dass die Einstufung des Grads der bildlichen Ähnlichkeit als „unterdurchschnittlich“ durch die Beschwerdekammer so zu verstehen ist, dass ihrer Ansicht nach die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht einen geringen Ähnlichkeitsgrad aufweisen.

55      Im vorliegenden Fall ist erstens zu beachten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen dieselben Wortbestandteile haben, nämlich „Paris“ und „Bar“, die in umgekehrter Reihenfolge dargestellt werden.

56      Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, lässt eine bloße Umkehrung der Bestandteile in den verglichenen Marken, die für die maßgeblichen Verkehrskreise erkennbar ist, nicht den Schluss zu, dass zwischen diesen Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2010, MIP Metro/HABM – CBT Comunicación Multimedia [Metromeet], T‑407/08, EU:T:2010:256, Rn. 38 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Dennoch trägt diese Umkehrung zu den bildlichen Unterschieden zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bei. Hinzu kommt, dass die grafische Darstellung der Wortbestandteile in diesen Zeichen, auch wenn sie nicht besonders kennzeichnungskräftig ist, gleichwohl gewisse Unterschiede aufweist.

58      Somit ist festzustellen, dass die Darstellung der einander gegenüberstehenden Zeichen, auch wenn diese dieselben Wortbestandteile haben, nämlich „Bar“ und „Paris“, nicht identisch ist.

59      Zweitens hat die angemeldete Marke einen Bildbestandteil, der in der älteren Marke nicht enthalten ist. Obwohl dieser Bestandteil, wie oben in Rn. 50 festgestellt, nicht dominierend oder im Vergleich zu den in den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen wiedergegebenen Wortbestandteilen auffälliger ist, kann er entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht als nachrangig für den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck angesehen werden.

60      Nach alledem ist somit festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, auch wenn sie dieselben Wortbestandteile haben, gleichwohl Unterschiede aufweisen, die hinreichend markant sind, um den von den Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck zu beeinflussen. Folglich ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht nur zu einem geringen Grad ähnlich sind.

 Zum klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen (erster Teil)

61      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 71 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht zumindest durchschnittlich ähnlich seien.

62      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung der Beschwerdekammer und macht geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine „überdurchschnittliche“ klangliche Ähnlichkeit aufwiesen; dies ist als hochgradige Ähnlichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin darauf hin, dass die Wortbestandteile, aus denen sich die einander gegenüberstehenden Zeichen zusammensetzten, identisch und nur in ihrer Reihenfolge unterschiedlich angeordnet seien.

63      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Recht davon ausgegangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich seien, insbesondere wegen der umgekehrten Reihenfolge ihrer Wortbestandteile.

64      Zunächst ist in Bezug auf die Aussprache der Bestandteile, aus denen sich die einander gegenüberstehenden Zeichen zusammensetzen, darauf hinzuweisen, dass ein Bildbestandteil entgegen dem Vorbringen der Streithelferin nicht als solcher ausgesprochen werden kann. Allenfalls kann sein bildlicher oder begrifflicher Inhalt mündlich beschrieben werden. Eine solche Beschreibung stimmt jedoch zwangsläufig entweder mit der bildlichen oder mit der begrifflichen Wahrnehmung des betroffenen Bestandteils überein. Ebenso werden sich die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn eine Bildmarke auch einen Wortbestandteil enthält, grundsätzlich durch dessen Verwendung auf diese Marke beziehen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2022, Canisius/EUIPO – Beiersdorf [CCLABELLE VIENNA], T‑694/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:45, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich hat die Beschwerdekammer beim klanglichen Vergleich zu Recht nur die Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen berücksichtigt.

65      Sodann ist festzustellen, dass die Wortbestandteile „Paris“ und „Bar“, aus denen sich die einander gegenüberstehenden Zeichen zusammensetzen, identisch sind. Auch wenn diese Bestandteile in den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen in umgekehrter Reihenfolge ausgesprochen werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Zeichen aus denselben Silben bestehen, gleich viele Silben haben und klanglich gleich lang sind. Der Umstand, dass die Silben in umgekehrter Reihenfolge ausgesprochen werden, kann nicht verhindern, dass die Zeichen insgesamt ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Hedgefund Intelligence/HABM – Hedge Invest [InvestHedge], T‑67/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:198, Rn. 39).

66      Außerdem hat der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit, die verschiedenen Marken unmittelbar zu vergleichen, sondern muss sich auf den unvollkommenen klanglichen Eindruck verlassen, den er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Goncharov/HABM – DSB [DSBW], T‑34/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:21, Rn. 45). Da die Umkehrung der Wörter „Paris“ und „Bar“ die von den einander gegenüberstehenden Zeichen vermittelte Aussage nicht ändert, ist es sehr wahrscheinlich, dass der vom Verbraucher behaltene unvollkommene klangliche Eindruck ihn in Bezug auf diese Zeichen an die Kombination der Wörter „Paris“ und „Bar“ erinnern wird, ohne dass deren Reihenfolge eine besondere Bedeutung beigemessen würde.

67      Nach alledem ist festzustellen, dass der Grad der klanglichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken als eher hoch und nicht wie von der Beschwerdekammer angenommen als durchschnittlich anzusehen ist.

68      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, auf die das EUIPO seinen Standpunkt zur durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen stützt, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Im Urteil vom 27. Januar 2010, REWE‑Zentral/HABM – Grupo Corporativo Teype (Solfrutta) (T‑331/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:23), auf das sich das EUIPO beruft, stellte das Gericht in Rn. 19 fest, dass sich die in Rede stehenden Wortbestandteile nicht nur in ihrer umgekehrten Reihenfolge, sondern auch in ihrer Zusammensetzung unterschieden, was vorliegend nicht der Fall ist.

 Zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

69      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 72 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen als Hinweis auf eine Bar nach Pariser Art wahrgenommen würden, dabei jedoch betont, dass diese Bezugnahme angesichts der geringen Unterscheidungskraft des genannten Begriffs in Bezug auf die betreffenden Waren nicht besonders relevant sei.

70      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung der Beschwerdekammer. Die einander gegenüberstehenden Zeichen seien begrifflich hochgradig ähnlich oder sogar identisch, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat.

71      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

72      In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer und entsprechend den Ausführungen oben in Rn. 36 ist festzustellen, dass die in den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen enthaltenen Wortbestandteile „Paris“ und „Bar“ auf das Konzept einer Bar mit einem gewissen Bezug zur Stadt Paris verweisen. Zudem verweist der Bildbestandteil der angemeldeten Marke auf das Konzept eines gallischen Hahns, der jedoch angesichts seiner Bezüge zu Frankreich und zur Stadt Paris, wie sie oben in Rn. 47 dargelegt wurden, nur das Konzept hervorhebt, das durch den Ausdruck „Bar Paris“ vermittelt wird.

73      Daher könnte die begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen als hoch angesehen werden. Allerdings hat die Beschwerdekammer jedenfalls zu Recht festgestellt, dass der begrifflichen Ähnlichkeit im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung zukomme, denn nach der Rechtsprechung spielt eine begriffliche Ähnlichkeit, wenn sie auf kennzeichnungsschwachen oder gar beschreibenden Bestandteilen beruht, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine begrenzte Rolle und hat einen geringeren Einfluss darauf (vgl. Urteil vom 4. Mai 2022, Advanced Superabrasives/EUIPO – Adi [ASI ADVANCED SUPERABRASIVES], T‑4/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:274, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke

74      Die Beschwerdekammer hat erstens in den Rn. 67 und 82 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke gering oder sogar sehr gering sei. Zweitens ist sie in Rn. 81 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, mit den von der Klägerin vorgelegten Beweismitteln sei nicht nachgewiesen worden, dass die ältere Marke eine durch Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft besitze.

75      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilungen der Beschwerdekammer. Sie macht erstens geltend, dass die ältere Marke eine normale originäre Kennzeichnungskraft besitze, da für die deutschen Verbraucher kein ersichtlicher beschreibender Sinn der älteren Marke im Zusammenhang mit Verpflegungsdienstleistungen in Restaurants erkennbar sei. Zweitens habe sie nachgewiesen, dass die ältere Marke eine durch intensive Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft aufweise.

76      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Zur originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke (dritter Teil)

77      Im vorliegenden Fall haben, wie oben in Rn. 44 festgestellt, die Wortbestandteile „Paris“ und „Bar“, die in der älteren Marke den Ausdruck „Paris Bar“ bilden, nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft. Ebenso ändert, wie bereits oben in Rn. 43 ausgeführt, die grafische Darstellung des Ausdrucks „Paris Bar“ dessen Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht wesentlich.

78      Da die oben genannten Wortbestandteile die einzigen Bestandteile sind, aus denen sich die ältere Marke zusammensetzt, ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die ältere Marke in ihrer Gesamtheit ebenfalls eine sehr geringe Kennzeichnungskraft besitzt.

 Zur durch intensive Benutzung der älteren Marke erhöhten Kennzeichnungskraft (vierter Teil)

79      Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft infolge der Bekanntheit einer Marke auf dem Markt notwendig voraus, dass die Marke zumindest einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist, ohne dass sie zwangsläufig im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2017/1001 bekannt sein muss. Es kann nicht allgemein, beispielsweise durch Rückgriff auf bestimmte Prozentsätze in Bezug auf den Bekanntheitsgrad der Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen, festgelegt werden, ab wann eine Marke infolge ihrer Bekanntheit eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt. Jedoch ist eine gewisse Wechselbeziehung zwischen der Bekanntheit einer Marke beim Publikum und ihrer Kennzeichnungskraft in dem Sinne anzuerkennen, dass die Kennzeichnungskraft der Marke umso größer ist, je weiter deren Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen reicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Johnson’s Veterinary Products [VITACOAT], T‑277/04, EU:T:2006:202, Rn. 34).

80      Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin die Erwägungen der Beschwerdekammer, wonach die meisten der als Beweismittel vorgelegten Unterlagen aufgrund ihres lokalen Charakters eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht nachwiesen. Im Einzelnen stellte die Beschwerdekammer fest, dass diese Unterlagen speziell das Leben in Berlin (Deutschland) beträfen.

81      Hierzu ist anzumerken, dass es völlig normal ist, dass die mit der älteren Marke gekennzeichnete Bar, da sich diese in Berlin befindet, in den als Beweismittel vorgelegten Unterlagen mit dem Leben dieser Stadt in Verbindung gebracht wird. Nach der oben in Rn. 79 angeführten Rechtsprechung muss zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke insbesondere bewiesen werden, dass die ältere Marke einem erheblichen Teil der maßgeblichen deutschen Verkehrskreise bekannt ist. Auch wenn sich die in Rede stehende Bar in Berlin befindet, kann sie dennoch einem größeren deutschen Publikum als dem in dieser Stadt wohnenden bekannt sein.

82      Unter diesen Umständen reicht zwar die Feststellung, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ausschließlich das Leben in Berlin betreffen, nicht aus, um die Bekanntheit der älteren Marke bei diesen Verkehrskreisen auszuschließen. Daher ist mit der Klägerin festzustellen, dass die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer in Bezug auf den lokalen Charakter der betreffenden Beweismittel unzutreffend sind.

83      Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass der lokale Charakter der Beweismittel nicht der einzige Grund war, den die Beschwerdekammer berücksichtigte, um das Fehlen einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu begründen. Die Beschwerdekammer hat insoweit auch festgestellt, dass die Klägerin weder Angaben zum Marktanteil der unter der älteren Marke erbrachten Dienstleistungen auf dem relevanten Markt in Deutschland noch zu ihren Werbe- und Marketingausgaben gemacht habe.

84      Die Klägerin beanstandet diesen Standpunkt der Beschwerdekammer und macht geltend, dass die den Dienststellen des EUIPO vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Nachweise aus der Presse, die Meldungen auf der Website Tripadvisor und im Internet im Allgemeinen sowie die Jahresabschlüsse für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke belegten.

85      Zunächst ist festzustellen, dass die Beweise bezüglich des Wirtschaftsvolumens der Tätigkeiten der Klägerin, wie die Jahresabschlüsse, auf die die Klägerin verweist, nicht als unmittelbare Beweise für das Vorliegen einer erhöhten Kennzeichnungskraft infolge der eventuellen Bekanntheit der Marke beim Publikum angesehen werden können. Dieses Volumen ist nämlich als solches kein Nachweis dafür, dass das von den betreffenden Dienstleistungen angesprochene Publikum das in Rede stehende Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistungen auffasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, Meica/HABM – Salumificio Fratelli Beretta [STICK MiniMINI Beretta], T‑247/14, EU:T:2016:64, Rn. 70).

86      Ferner sind nach der Rechtsprechung sowohl der von der in Rede stehenden Marke gehaltene Marktanteil als auch der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke Gesichtspunkte, die als relevanter Hinweis berücksichtigt werden können, um zu beurteilen, ob die Marke zumindest einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist und ob sie deswegen eine erhöhte Kennzeichnungskraft durch Benutzung erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2006, VITACOAT, T‑277/04, EU:T:2006:202, Rn. 35).

87      Außerdem ist es nicht erforderlich, dass sich die zum Nachweis einer durch Benutzung erlangten Kennzeichnungskraft vorgelegten Beweismittel unmittelbar auf den von der in Rede stehenden Marke gehaltenen Marktanteil oder auf den Anteil der beteiligten Verkehrskreise beziehen, der die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sondern es genügt, dass sie Rückschlüsse auf diesen Marktanteil oder diesen Anteil der Verkehrskreise zulassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, Zweirad-Center Stadler/EUIPO – Triumph Designs [Triumph], T‑12/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:328, Rn. 62).

88      Im vorliegenden Fall stellen die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel zwar Hinweise auf eine gewisse Bekanntheit der älteren Marke bei den maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen dar. Jedoch lässt keins dieser Beweismittel gemäß der oben in Rn. 87 angeführten Rechtsprechung Rückschlüsse auf den von der älteren Marke gehaltenen Marktanteil oder auf den Anteil der beteiligten Verkehrskreise zu, der die in Rede stehenden Dienstleistungen als von der Klägerin stammend erkennt.

89      Schließlich liefern die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel keine weiteren zuverlässigen Angaben dazu, dass die ältere Marke zumindest einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt wäre, wie es nach der oben in Rn. 79 angeführten Rechtsprechung erforderlich ist.

90      Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel nicht nachwiesen, dass die ältere Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen eine erhöhte Kennzeichnungskraft habe, und dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr daher auf der originären Kennzeichnungskraft dieser Marke beruhen müsse.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr (fünfter und sechster Teil)

91      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen, und zwar entsprechend der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise sowie unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen sowie der geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise bestehe, selbst wenn die ältere Marke für Dienstleistungen verwendet würde, die mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen identisch oder ihnen ähnlich seien.

93      Im Rahmen des fünften und des sechsten Teils des einzigen Klagegrundes, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zusammen zu prüfen sind, rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer diese Gefahr verneint habe, und macht im Wesentlichen zwei Fehler geltend, die der Beschwerdekammer insoweit unterlaufen seien. Erstens habe die Beschwerdekammer fälschlicherweise angenommen, dass die bildlichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke die begriffliche Ähnlichkeit dieser Zeichen neutralisieren könnten (fünfter Teil). Zweitens habe die Beschwerdekammer bei der Gesamtanalyse der Verwechslungsgefahr die normale Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht berücksichtigt, obwohl sie festgestellt habe, dass unter Annahme einer aufgrund intensiver Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als normal einzustufen wäre (sechster Teil).

94      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

95      Als Erstes sind die von der Klägerin im Rahmen des sechsten Teils des einzigen Klagegrundes vorgebrachten Erwägungen zurückzuweisen. Wie das EUIPO vorträgt, beruht das Vorbringen der Klägerin nämlich auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere hat die Beschwerdekammer nicht festgestellt, die ältere Marke habe eine normale Kennzeichnungskraft, so dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Licht eines solchen Umstands hätte vorgenommen werden müssen.

96      Als Zweites geht zunächst aus der Begründung der Beschwerdekammer und insbesondere aus der von ihr in Rn. 83 der angefochtenen Entscheidung angeführten Rechtsprechung hervor, dass ihr nicht vorgeworfen werden kann, im vorliegenden Fall die „Neutralisierungstheorie“ angewandt zu haben. Die Beschwerdekammer hat nämlich die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Licht des Grundsatzes der Wechselbeziehung der Kriterien vorgenommen, wie es von der oben in Rn. 91 angeführten Rechtsprechung verlangt wird.

97      Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung den bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht immer das gleiche Gewicht zukommt. Zu untersuchen sind die objektiven Umstände, unter denen die Marken auf dem Markt in Erscheinung treten können. Das Gewicht der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile von Zeichen kann u. a. von deren Eigenschaften oder von den Bedingungen der Vermarktung der mit den Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, Grupo Orenes/EUIPO – Akamon Entertainment Millenium [Bingo VIVA! Slots], T‑63/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:716, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Im vorliegenden Fall ist, wie von der Klägerin vorgetragen, davon auszugehen, dass in der Gastronomie mündliche Empfehlungen sowie Fernseh- und Radiowerbung von erheblicher Bedeutung sein können. Ebenso ist in Übereinstimmung mit der Klägerin der Umstand zu berücksichtigen, dass Marken in diesem Bereich in gastronomischen Verzeichnissen, Reiseführern, Zeitungsartikeln und Reiseportalen aufgeführt werden können, ohne dass ihre grafische Gestaltung dort übernommen wird. In einem solchen Kontext ist der klangliche Aspekt sicher nicht ohne Bedeutung.

99      Die maßgeblichen Verkehrskreise werden jedoch beim Erwerb der von der angemeldeten Marke erfassten Lebensmittel und Getränke sowie bei der Inanspruchnahme der fraglichen Dienstleistungen die sie kennzeichnenden Marken vor allem optisch wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2014, Goldsteig Käsereien Bayerwald/HABM – Vieweg [goldstück], T‑47/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:37, Rn. 42). Außerdem kann, wie das EUIPO und die Streithelferin hervorgehoben haben, in der Gastronomie die grafische Darstellung einer Marke sowohl an den Außenfassaden der Betriebe oder auf ihren Speisekarten als auch auf Webseiten, insbesondere auf ihren Homepages oder auf Bewertungs- oder Lieferanbieter-Webseiten, sowie in verschiedenen Veröffentlichungen verwendet werden. In einem solchen Kontext ist der bildliche Aspekt und damit auch die Wahrnehmung der grafischen Bestandteile neben Wortbestandteilen wichtiger als der klangliche Aspekt.

100    Außerdem beruhen die klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, auch wenn sie als hoch eingestuft werden, ausschließlich auf den sehr kennzeichnungsschwachen Wortbestandteilen der Zeichen, so dass den deutlichen Unterschieden, die die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht aufweisen, im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2023, YAplus DBA Yoga Alliance/EUIPO – Vidyanand [YOGA ALLIANCE INDIA INTERNATIONAL], T‑443/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:7, Rn. 120).

101    Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Bedeutung des Ergebnisses des bildlichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen im vorliegenden Fall in Frage stellt, zurückzuweisen.

102    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit bei den Verkehrskreisen eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24, vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 20).

103    Vor dem Hintergrund der sehr schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke ermöglichen es die bildlichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen dem Durchschnittsverbraucher, Letztere deutlich zu unterscheiden, auch wenn es sich um die maßgeblichen Verkehrskreise mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad handelt, und zwar trotz der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.

104    Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 90 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht davon ausgehen würden, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren und Dienstleistungen denselben betrieblichen Ursprung hätten.

105    Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und die Klage demzufolge insgesamt abzuweisen.

 Kosten

106    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

107    Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

108    Im Übrigen genügt zu den Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer – auch wenn die Streithelferin beantragt hat, sie der Klägerin aufzuerlegen – der Hinweis, dass sie weiterhin im Tenor der angefochtenen Entscheidung geregelt werden, da mit dem vorliegenden Urteil die Klage gegen die angefochtene Entscheidung abgewiesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2021, Yongkang Kugooo Technology/EUIPO – Ford Motor Company [kugoo], T‑324/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:280, Rn. 89).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kantstraße Paris Bar GmbH trägt die Kosten.

Schalin

Nõmm

Kukovec

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. März 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.