Language of document : ECLI:EU:T:2016:63





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 4. Februar 2016 – Isotis/Kommission

(Rechtssache T‑562/13)

„Schiedsklausel – Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – Vertrag REACH112 – Rückzahlung der gezahlten Vorschüsse – Förderfähige Kosten“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über eine Widerklage – Grundlage (Art. 256 Abs. 1 AEUV und 272 AEUV) (vgl. Rn. 46-48)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag über Fördermittel der Union für die Durchführung eines Projekts im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Antrag auf Feststellung der Erstattungsfähigkeit bestimmter Ausgaben und auf Zahlung bestimmter Beträge – In der Klagebeantwortung erhobene Widerklage nebst Verzugszinsen – Zulässigkeit (Art. 272 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts [1991]) (vgl. Rn. 57-59, 61, 62)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Forderung der Kommission auf Rückzahlung von Vorschüssen, die gemäß einem innerhalb eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation geschlossenen Vertrag gezahlt wurden – Keine Begründungspflicht (Art. 288 AEUV und 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) (vgl. Rn. 79, 80)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Ausschließlich durch Art. 272 AEUV und die Schiedsklausel festgelegte Zuständigkeit des Gerichts – Anwendung nationaler Zuständigkeitsvorschriften – Ausschluss – Anwendung nationaler Beweisregeln – Einbeziehung (Art. 272 AEUV) (vgl. Rn. 89)

Gegenstand

Zum einen auf Art. 272 AEUV gestützte Klage auf Feststellung, dass die Forderung der Kommission auf Rückzahlung der Vorschüsse in Höhe von 47 197,93 Euro, die der Klägerin aufgrund des zwischen der Europäischen Kommission und ihr geschlossenen Vertrags Nr. 238940, „REsponding to All Citizens needing Help (REACH112)“ gezahlt wurden, unbegründet ist, hilfsweise auf Feststellung, dass die Forderung der Kommission auf Rückzahlung der genannten Vorschüsse hinsichtlich der bei ihr für den ersten Bezugszeitraum des Projekts REACH112 über einen Betrag von 13 821,12 Euro geltend gemachten Ausgaben unbegründet ist, und zum anderen Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung im Rahmen dieses Vertrags zu Unrecht gewährter Vorschüsse zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Über die Anträge der Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis auf Feststellung, dass sie nach dem streitigen Vertrag, da die allgemeinen Bedingungen des Sechsten Rahmenprogramms auf ihn nicht anwendbar seien, keine pauschale Entschädigung schulde und dass die Europäische Kommission folglich durch ihre Ankündigung, eine solche Entschädigung zu fordern, gegen den Vertrag verstoßen habe, ist nicht zu entscheiden.

2.

Dem Antrag der Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis auf Feststellung, dass die Forderung auf Rückzahlung der Vorschüsse, die sie nach dem Vertrag Nr. 238940 „REsponding to All Citizens needing Help (REACH112)“ erhalten hat, unbegründet gewesen sei, wird hinsichtlich der von ihr für den ersten Bezugszeitraum des Projekts REACH112 geltend gemachten Kosten stattgegeben.

3.

Im Übrigen wird die Klage der Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis abgewiesen.

4.

Der Antrag der Kommission, Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis zur Rückzahlung der von ihr aufgrund des Vertrags Nr. 238940 „REsponding to All Citizens needing Help (REACH112)“ erhaltenen Vorschüsse zu verurteilen, wird hinsichtlich der von ihr für den ersten Bezugszeitraum des Projekts REACH112 geltend gemachten Kosten zurückgewiesen.

5.

Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis wird verurteilt, an die Kommission 33 376,81, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % jährlich ab dem 29. Oktober 2013 und bis zur vollständigen Zahlung des Betrags zu zahlen.

6.

Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes – Isotis und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.