Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013 - North Drilling/Rat
(Rechtssache T-552/12 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Antragstellerin: North Drilling Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. Iriarte Ángel)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und A. De Elera)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zum einen des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58), soweit der Name der Antragstellerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16), soweit diese Verordnung die Antragstellerin betrifft
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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