Language of document : ECLI:EU:T:2015:478

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

8. Juli 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke REDROCK – Ältere nationale Wortmarken ROCK, KEPROCK, FLEXIROCK, FORMROCK, FLOOR-ROCK, TERMAROCK, KLIMAROCK, SPEEDROCK, DUROCK, SPLITROCK, PLANAROCK, TOPROCK, KLEMMROCK, FIXROCK, SONOROCK PLUS, VARIROCK, SONOROCK und MASTERROCK – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑548/12

Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG mit Sitz in Gladbeck (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch V. Mahelka, P. Geroulakos und M. Rajh als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Redrock Construction s.r.o. mit Sitz in Prag (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Krofta,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Oktober 2012 (Sache R 1596/2011‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Deutschen Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG und der Redrock Construction s.r.o.

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzler: I. Drăgan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 18. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 16. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 21. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. Mai 2004 meldete die Streithelferin, die Redrock Construction s.r.o., gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 17, 19 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 1: „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Kitte, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; chemische Hilfsstoffe für gewerbliche Zwecke; Kunstharze; Kunstharze im Rohzustand; Epoxidharze; chemische Verbindungen für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Zementkonservierungsmittel (ausgenommen Anstrichfarben und Öle); chemische Füllstoffe und Füllmittel“;

–        Klasse 2: „Anstrichstoffe (Farbstoffe) und Hilfsanstrichmittel; Farben; Pulverfarben und Füllstoffe; Anstrichmittel, Lacke; Naturharze im Rohzustand; Bindemittel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Korrosionsschutzmittel; Verdünnungsmittel für Anstrichfarben und Lacke“;

–        Klasse 17: „Dichtungs- und Isoliermaterial; Füllkitt; Isolierstoffe“;

–        Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall; Beton; Mörtel; Zement; Verputzmittel; Putz; Zementmischungen; Anstrichstoffe für den Einsatz im Bauwesen; Straßenbaumaterialien (nicht aus Metall); Fußböden (nicht aus Metall); Materialien für den Einsatz in Konstruktionen zur Feuchtigkeitsableitung (nicht aus Metall); Mischungen für das Verlegen von Fußböden; Bauholz“;

–        Klasse 37: „Konstruktion; Bauwesen; Bauinformationen; Reparaturwesen und Installationsarbeiten; Beratung in Bezug auf das Bauwesen“.

4        Das fragliche Zeichen wurde am 5. März 2010 u. a. für die oben genannten Waren und Dienstleistungen unter der Nr. 3866365 als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Marke) eingetragen.

5        Am 6. April 2010 stellte die Klägerin, die Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG, nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 einen Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Marke.

6        Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf die folgenden Marken gestützt:

–        die in Deutschland am 24. März 2003 unter der Nr. 30229274 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 6 bis 8, 17, 19, 37 und 42 eingetragene ältere Wortmarke ROCK;

–        die in Deutschland am 30. Mai 2003 unter der Nr. 30312115 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragene ältere Wortmarke KEPROCK:

–        Klasse 17: „Mineralwolleerzeugnisse in Form von Bahnen, Matten, Filzen, Platten, Lamellenmatten, Lamellenplatten und Formteilen, vorstehende Waren auch mit ein- oder zweiseitiger Beschichtung aus Kunststoffdispersionen und/oder aus Wasserglas und/oder aus hydraulischen und/oder auf Kunstharz basierenden Bindemitteln, mit oder ohne Füllstoffe und/oder Farbpigmente, sämtliche Waren zur Wärme- und Schalldämmung, insbesondere Dachdämmelemente für flache und flach geneigte Dächer sowie Steildächer; Kehlgefälledämmelemente, vorzugsweise plattenförmig“;

–        Klasse 19: „Mineralwolleerzeugnisse in Form von Bahnen, Matten, Filzen, Platten, Lamellenmatten, Lamellenplatten und Formteilen, Trockenestrichdämmplatten und Umkehrdachplatten aus Mineralfasern, vorstehende Waren auch mit ein- oder zweiseitiger Beschichtung aus Kunststoffdispersionen und/oder aus Wasserglas und/oder aus hydraulischen und/oder auf Kunstharz basierenden Bindemitteln, mit oder ohne Füllstoffe und/oder Farbpigmente, sämtliche Waren zum Brandschutz und/oder als Baumaterial für Bauzwecke, insbesondere Dachdämmelemente für flache und flach geneigte Dächer sowie Steildächer; Kehlgefälledämmelemente, vorzugsweise plattenförmig“;

–        Klasse 37: „Bauwesen; Installationsarbeiten, insbesondere Wärme- und Schalldämmarbeiten im Dachbereich sowie Installation von Feuerschutzelementen, insbesondere Dachbereich“;

–        die in Deutschland am 21. September 1994 unter der Nr. 2078534 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene ältere Wortmarke FLEXIROCK;

–        die in Deutschland am 21. September 1994 unter der Nr. 2078535 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene ältere Wortmarke FORMROCK;

–        die in Deutschland am 6. Oktober 1994 unter der Nr. 2079579 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene ältere Wortmarke FLOOR-ROCK;

–        die in Deutschland am 18. September 1995 unter der Nr. 39502727 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene ältere Wortmarke TERMAROCK;

–        die in Deutschland am 7. Mai 1996 unter der Nr. 39517348 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene ältere Wortmarke KLIMAROCK;

–        die in Deutschland am 21. Mai 1996 unter der Nr. 39543868 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene ältere Wortmarke SPEEDROCK;

–        die in Deutschland am 11. Juni 1996 unter der Nr. 39551027 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene ältere Wortmarke DUROCK;

–        die in Deutschland am 23. Mai 1996 unter der Nr. 39605619 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene ältere Wortmarke SPLITROCK;

–        die in Deutschland am 17. Dezember 1996 unter der Nr. 39644214 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene ältere Wortmarke PLANAROCK;

–        die in Deutschland am 23. April 1997 unter der Nr. 39707589 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene ältere Wortmarke TOPROCK;

–        die in Deutschland am 10. Oktober 1997 unter der Nr. 39737546 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene ältere Wortmarke KLEMMROCK;

–        die in Deutschland am 23. August 1999 unter der Nr. 39920622 für Waren der Klassen 6, 17 und 19 eingetragene ältere Wortmarke FIXROCK;

–        die in Deutschland am 11. Februar 2002 unter der Nr. 30166175 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 19 und 37 eingetragene ältere Wortmarke SONOROCK PLUS;

–        die in Deutschland am 11. Februar 2002 unter der Nr. 30166176 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 19 und 37 eingetragene ältere Wortmarke VARIROCK;

–        die in Deutschland am 11. Februar 2002 unter der Nr. 30166177 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 19 und 37 eingetragene ältere Wortmarke SONOROCK;

–        die in Deutschland am 9. Juli 2002 unter der Nr. 30212141 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 19 und 37 eingetragene ältere Wortmarke MASTERROCK.

7        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf alle von den älteren Marken bezeichneten Waren und Dienstleistungen gestützt und richtete sich gegen alle von der streitigen Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen, die in Rn. 3 aufgeführt sind.

8        Mit Entscheidung vom 12. Juli 2011 wies die Nichtigkeitsabteilung den Nichtigkeitsantrag der Klägerin zurück. Nach ihrer Ansicht waren die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen identisch oder ähnlich. Hinsichtlich des Bestandteils „rock“ war sie der Auffassung, dass dieser für die von den älteren Marken erfassten Waren beschreibend sei und dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen gewissen Grad von Ähnlichkeit aufwiesen. In Anbetracht des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise kam sie jedoch zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich aller älteren Marken keine Verwechslungsgefahr vorliege. Schließlich wies sie das Vorbringen der Klägerin zurück, es gebe eine Markenfamilie.

9        Die Klägerin legte am 3. August 2011 beim HABM gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 16. Oktober 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Vierte Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung. Zu dem auf die ältere Marke ROCK gestützten Antrag auf Nichtigerklärung stellte sie fest, dass das Nichtvorliegen einer Verwechslungsgefahr vom Gericht in dem Urteil vom 13. Oktober 2009, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – Redrock Construction (REDROCK) (T‑146/08, EU:T:2009:398) rechtskräftig bestätigt worden sei. Hinsichtlich des auf die ältere Marke KEPROCK gestützten Antrags auf Nichtigerklärung vertrat sie die Auffassung, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise erhöht sei, dass die Waren der angefochten Marke, die zu den Klassen 1 und 2 gehörten, und das von der Klasse 19 erfasste Bauholz einander unähnlich seien, wohingegen die anderen angefochtenen Waren und Dienstleistungen gegenüber den von der Marke KEPROCK erfassten Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise ähnlich seien. Im Übrigen wiesen die einander gegenüberstehenden Zeichen einen unterdurchschnittlichen bildlichen und einen durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeitsgrad auf, ohne dass eine begriffliche Ähnlichkeit vorliege. Schließlich habe der gemeinsame Bestandteil „rock“ nur eine schwache Unterscheidungskraft. Deshalb gebe es keine Verwechslungsgefahr. Nach der Ansicht der Beschwerdekammer war eine Verwechslungsgefahr auch in Bezug auf die anderen älteren Marken im Wesentlichen aus denselben Gründen ausgeschlossen. Im Übrigen war sie der Auffassung, dass der Markenfamilien gewährte erhöhte Schutz im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen könne.

 Anträge der Beteiligten

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM und die Streithelferin beantragen:

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

14      Gemäß diesen Artikeln wird eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag eines Inhabers einer älteren Marke für nichtig erklärt, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ferner sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 unter älteren Marken die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zu verstehen.

15      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die Verwechslungsgefahr ist umfassend, aus der Sicht, die die maßgeblichen Verkehrskreise von den betreffenden Waren oder Dienstleistungen haben, und unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls, vor allem der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (Urteile vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33, und vom 7. November 2013, Three-N-Products/HABM – Munindra [AYUR], T‑63/13, EU:T:2013:583, Rn. 14).

16      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht in seinem Urteil REDROCK, oben in Rn. 10 angeführt (EU:T:2009:398), eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen ROCK und REDROCK verneint hat. Diese Schlussfolgerung wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt und hat im Übrigen Rechtskraft erlangt. Daher ist die Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen REDROCK und den übrigen älteren Marken zu prüfen.

17      Insoweit ist anzumerken, dass die Klägerin sowohl vor dem HABM als auch vor dem Gericht bei ihrem Vorbringen den Schwerpunkt auf die Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen REDROCK und der älteren Marke KEPROCK legte und sich auf die von den älteren Marken erfassten Waren konzentrierte, die im Wesentlichen Mineralwolleerzeugnisse sind, ohne sich zu den von diesen Marken erfassten Dienstleistungen gesondert zu äußern.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

18      Was den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise angeht, ist nach der Rechtsprechung für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen als normal informiert sowie angemessen aufmerksam und verständig anzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das maßgebliche Gebiet Deutschland sei, weil es das Land der Eintragung und des Schutzes der älteren Marken sei, und dass sich das maßgebliche Publikum aus Fachleuten aus dem Baubereich und gelegentlich aus gut informierten Durchschnittsverbrauchern aus dem Baubereich zusammensetze, die die erfassten Waren in Baumärkten kauften. Der Aufmerksamkeitsgrad der Verkehrskreise sei zum Zeitpunkt des Kaufs wegen des Preises und der erwarteten langen Haltbarkeit der in Rede stehenden Waren erhöht.

20      Die Klägerin wendet sich nicht gegen diese Betrachtungsweise.

21      Es ist darauf hinzuweisen, dass die erfassten Waren, bei denen es sich weitgehend um Baumaterialien handelt, nicht für den täglichen Gebrauch durch den durchschnittlichen Verbraucher bestimmt sind. Ihr spezieller Charakter erfordert unabhängig vom Preis und von der Menge der verkauften Waren eine genaue und besonnene Auswahl. Im Übrigen dürfte schon allein der Umstand, dass eine bestimmte Art von Ware nicht regelmäßig von Verbrauchern gekauft wird, darauf hinweisen, dass deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht sein wird. Hinzu kommt, dass, auch wenn ein Teil der in Rede stehenden Waren der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist, es nicht häufig der Fall ist, dass der Kauf durch den einfachen Verbraucher erfolgt, der diese Aufgabe im Allgemeinen Fachleuten überlässt oder sich von Verbrauchern beraten lässt, deren Fachkenntnisse in diesem Bereich über dem Durchschnitt liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil REDROCK, oben in Rn. 10 angeführt, EU:T:2009:398, Rn. 45 und 46).

22      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kenntnisse über die Eigenschaften, die Qualität und die betriebliche Herkunft der Baumaterialien für die maßgeblichen Verkehrskreise umso wichtiger sind, als diese Waren – wenn sie einmal in ein Gebäude eingefügt sind – oft nur mit erheblichem Kostenaufwand ersetzt werden können. Überdies kann deren mindere Qualität Schäden am Gebäude verursachen, die wiederum einen kostspieligen Eingriff erfordern können. Deshalb ist vernünftigerweise damit zu rechnen, dass auch der Durchschnittsverbraucher, der die Aufgabe der Auswahl dieser Waren nicht einem Fachmann überträgt, im Internet Recherchen über die betreffenden Waren durchführt und jedenfalls wissen will, woher diese Waren stammen und wer sie hergestellt hat.

23      Dasselbe gilt für die zur Klasse 37 gehörenden Bauleistungen, bei deren Vergabe es einer genauen und besonnenen Auswahl sowie einer besonderen Umsicht seitens der maßgeblichen Verkehrskreise bedarf.

24      Deshalb ist davon auszugehen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise besonders hoch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil REDROCK, oben in Rn. 10 angeführt, EU:T:2009:398, Rn. 47).

 Zum Vergleich der von den Marken REDROCK und KEPROCK erfassten Waren und Dienstleistungen

25      In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, die von der streitigen Marke erfassten Waren der Klassen 1 und 2 und das in Klasse 19 enthaltene Bauholz seien einander unähnlich, wohingegen die anderen angefochtenen Waren und Dienstleistungen mit den von der Marke KEPROCK erfassten Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und ihnen teilweise ähnlich seien.

26      Die Klägerin wendet sich gegen diese Beurteilung. Sie macht geltend, die von der streitigen Marke erfassten Waren der Klassen 1 und 2 hätten denselben Verwendungszweck wie die von der Marke KEPROCK erfassten Waren der Klassen 17 und 19 oder könnten diese Waren ergänzen. Im Übrigen hätten sie dieselben Vertriebswege. Daher seien diese Waren einander ähnlich. Daneben vertritt sie die Ansicht, das von der streitigen Marke erfasste „Dichtungsmaterial“ der Klasse 17 sei dem von der Marke KEPROCK erfassten Isoliermaterial der Klassen 17 und 19 nicht nur ähnlich, sondern sogar in hohem Maße ähnlich.

27      Festzustellen ist ferner, dass nach der angefochtenen Entscheidung die von der streitigen Marke erfassten Waren „Isoliermaterial; Füllkitt; Isolierstoffe“ der Klasse 17 mit „sämtliche[n] Waren zur Wärme- und Schalldämmung“ dieser Klasse, die von der Marke KEPROCK erfasst sind, identisch sind. Weiter vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, die von der streitigen Marke erfassten „Baumaterialien, nicht aus Metall“ der Klasse 19 seien mit den von der Marke KEPROCK erfassten und in dieser Klasse enthaltenen Baumaterialien identisch. Schließlich sind nach Ansicht der Beschwerdekammer die von den in Rede stehenden Zeichen erfassten Bauleistungen, soweit sie in Klasse 37 enthalten sind, ebenfalls miteinander identisch.

28      Trotz der Identität dieser von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen besteht nach ihrer Auffassung aber keine Verwechslungsgefahr.

29      Daher ist zunächst die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdekammer hinsichtlich der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen, die sie für identisch hielt, zu Recht davon ausgehen konnte, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege. Denn wenn diese Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung zuträfe, wäre eine Prüfung des Ähnlichkeitsgrads der anderen Waren und Dienstleistungen überflüssig.

30      Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht für angebracht, zunächst die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen REDROCK und KEPROCK zu prüfen.

 Zum Vergleich der Zeichen REDROCK und KEPROCK

31      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, fehlerhaft eine Ähnlichkeit zwischen REDROCK und KEPROCK angenommen und im Zusammenhang mit den Waren des Bausektors dem Bestandteil „rock“ einen beschreibenden Charakter zuerkannt zu haben.

32      Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).

 Vorbemerkungen

34      Nach der Rechtsprechung ist zur Bestimmung der Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils zu beurteilen, inwieweit er dazu beitragen kann, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die dem betreffenden Bestandteil innewohnenden Eigenschaften darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (Urteile vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, Slg, EU:T:2006:157, Rn. 35, und vom 27. Februar 2008, Citigroup/HABM – Link Interchange Network [WORLDLINK], T‑325/04, EU:T:2008:51, Rn. 66).

35      Im vorliegenden Fall kam die Beschwerdekammer im Rahmen des bildlichen Vergleichs zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „rock“ als ein Wort wahrnähmen, prüfte indes die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit. Im Rahmen des klanglichen Vergleichs stellte sie fest, dass das Zeichen REDROCK von den maßgeblichen Verkehrskreisen als englisches Wort wahrgenommen werde, das aus Wörtern des Grundwortschatzes zusammengesetzt sei, wohingegen die Marke KEPROCK als Phantasiebegriff wahrgenommen werde. In begrifflicher Hinsicht nähmen die maßgeblichen deutschen Verbraucher die Bedeutung der zwei Wörter des englischen Grundwortschatzes, die die Marke REDROCK bildeten, unmittelbar wahr. Darüber hinaus assoziierten die Verbraucher unter Berücksichtigung der betreffenden Waren und Dienstleistungen den Bestandteil „rock“ mit den deutschen Entsprechungen des Worts „pierre“, nämlich „Fels“ und „Stein“, so dass dieser Bestandteil eine schwache Unterscheidungskraft habe. Im Übrigen ergebe die Buchstabenkombination „kep“ im Englischen und im Deutschen keinen Sinn. Daher seien die Verkehrskreise nicht veranlasst, die Marke KEPROCK zu zerlegen, und nähmen sie als Phantasie-Wortkombination wahr.

36      Die Klägerin macht erstens geltend, das maßgebliche Publikum betrachte eine Marke als Ganzes. Daher habe die Beschwerdekammer einen Fehler begangen, als sie die erste und die zweite Silbe der einander gegenüberstehenden Zeichen getrennt geprüft habe.

37      Insoweit ist festzuhalten, dass der Durchschnittsverbraucher, auch wenn er eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 25), gleichwohl ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile aufteilen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteile vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], T‑356/02, Slg, EU:T:2004:292, Rn. 51, und RESPICUR, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2007:46, Rn. 57). Die Identifizierung der dem Verbraucher verständlichen Wortbestandteile ist im Hinblick auf die Beurteilung der Ähnlichkeiten in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2010, MIP Metro/HABM – CBT Comunicación Multimedia [Metromeet], T‑407/08, Slg, EU:T:2010:256, Rn. 37 und 38).

38      Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wortelement „rock“ als ein Wort wahrnähmen, auch wenn dieser Bestandteil und die anderen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen visuell in keinerlei Hinsicht voneinander getrennt seien. Denn auch wenn der deutsche Durchschnittsverbraucher keine fundierten Englischkenntnisse haben sollte, ist festzustellen, dass der Ausdruck „rock“ zum englischen Grundwortschatz gehört und sowohl Fachleute als auch Verbraucher den Begriff „rock“ mit dem Begriff „Stein“ in Verbindung bringen (Urteil REDROCK, oben in Rn. 10 angeführt, EU:T:2009:398, Rn. 53).

39      Dasselbe gilt für den Bestandteil „red“ in der streitigen Marke, der im Englischen die Farbe Rot bezeichnet und der, da er zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar verständlich ist (Urteil REDROCK, oben in Rn. 10 angeführt, EU:T:2009:398, Rn. 78).

40      Daher hat die Beschwerdekammer keinen Irrtum begangen, als sie angenommen hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke REDROCK in zwei Bestandteile, nämlich „red“ und „rock“, spalteten und den Bestandteil „rock“ der Marke KEPROCK als ein Wort identifizierten, das eine bestimmte Bedeutung habe.

41      Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrem Vorbringen zu der Markenfamilie mit dem gemeinsamen Wortbestandteil „rock“ einräumt, dass dieses Element in allen älteren Marken, einschließlich KEPROCK, eine gewisse Eigenständigkeit habe, da dieses Element ein Serienelement sei, das es dem Publikum erlaube, alle diese Marken mit einer einzigen betrieblichen Herkunft in Verbindung zu bringen. Das hat zur Folge, dass sie in anderem Zusammenhang nicht mehr erfolgreich abstreiten kann, dass der Bestandteil „rock“ ein von den maßgeblichen Verkehrskreisen gesondert wahrgenommenes Element darstellt.

42      Schließlich geht aus der angefochtenen Entscheidung klar hervor, dass die Beschwerdekammer nach der Identifizierung des Bestandteils „rock“ als Wort mit einer bestimmten Bedeutung alle einander gegenüberstehenden Zeichen beim Vergleich berücksichtigt hat und dass sie darüber hinaus festgestellt hat, dass das Zeichen KEPROCK insgesamt in klanglicher und begrifflicher Hinsicht als Phantasie-Wortkombination wahrgenommen werde.

43      Die Beschwerdekammer ist nun aber in keiner Weise daran gehindert, zunächst die verständlichen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen zu identifizieren, ihre Unterscheidungskraft zu beurteilen und anschließend diese Zeichen in ihrer Gesamtheit zu vergleichen. Ein solches Vorgehen ist uneingeschränkt mit der in den Rn. 32 und 37 angeführten Rechtsprechung vereinbar. Im Übrigen kann die Identifizierung der „unterscheidenden“ und „dominierenden“ Bestandteile eine Beurteilung der Unterscheidungskraft hinsichtlich aller Bestandteile der Marke und damit die Identifizierung der weniger unterscheidungskräftigen Bestandteile erfordern. Ein solches Vorgehen greift nicht der Berücksichtigung des von den Marken vermittelten Gesamteindrucks in einem späteren Stadium der Prüfung vor.

44      Daher ist das Vorbringen der Klägerin, das sich auf die gesonderte Prüfung der Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen stützt, zurückzuweisen.

45      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdekammer in mehreren Passagen der angefochtenen Entscheidung auf den beschreibenden Charakter des Bestandteils „rock“ gestützt hat.

46      Insoweit ist festzustellen, dass zumindest ein Teil der von der streitigen Marke erfassten Baumaterialien und nahezu alle von den älteren Marken erfassten Waren aus Rohstoffen auf der Basis von Stein hergestellt sind, die, insbesondere in ihrem Naturzustand, von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht mit dem Begriff „rock“, auch im Sinne von „Felsen“ oder „Klippe“, in Verbindung gebracht werden können, so dass er weitgehend beschreibenden Charakter hat (Urteil REDROCK, oben in Rn. 10 angeführt, EU:T:2009:398, Rn. 54).

47      Diese Feststellung wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, wonach dem Begriff „rock“ im Deutschen andere Bedeutungen zukommen, nämlich die Bezeichnung eines Musikstils und eines Kleidungsstücks für Frauen. Denn im Hinblick auf die Beurteilung des unterscheidenden oder beschreibenden Charakters eines Zeichens ist die Bedeutung dieses Zeichens zu berücksichtigen, die auf die erfassten Waren hinweist oder eines ihrer Merkmale bezeichnet. (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 32, und REDROCK, oben in Rn. 10 angeführt, EU:T:2009:398, Rn. 55).

48      Im Übrigen enthält der Begriff „rock“ im vorliegenden Fall auch eine anpreisende Aussage betreffend die Eigenschaften der erfassten Waren und Dienstleistungen, der insbesondere die Baumaterialien und die Bauleistung betrifft, da er dahin verstanden werden kann, dass er auf die Solidität und Stabilität von Felsen oder anderen Gesteinsformationen anspielt. Ein anpreisender Begriff, der sich auf die Merkmale der erfassten Waren oder Dienstleistungen bezieht, hat aber in Bezug auf diese keine erhöhte originäre Unterscheidungskraft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2008, Inter-Ikea/HABM – Waibel [idea], T‑112/06, EU:T:2008:10, Rn. 51, und REDROCK, oben in Rn. 10 angeführt, EU:T:2009:398, Rn. 56).

49      Daraus folgt, dass der gemeinsame Bestandteil „rock“ im Hinblick auf die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen weitgehend beschreibender und anpreisender Natur ist, so dass er nur eine geringe originäre Unterscheidungskraft besitzt, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat.

 Zum bildlichen Aspekt des Vergleichs

50      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass den Zeichen REDROCK und KEPROCK ihr zweiter Teil und die Zahl der Buchstaben gemeinsam seien. Jedoch gebe es bei den ersten Teilen der Zeichen wesentliche Unterschiede, denen die Verkehrskreise im Allgemeinen mehr Beachtung schenkten und die im vorliegenden Fall auch die unterscheidungskräftigsten Teile der einander gegenüberstehenden Marken seien. Der gemeinsame Buchstabe „e“ weise in der Marke REDROCK gegenüber jenem in der Marke KEPROCK bildliche Unterschiede auf, da er auf einer originellen Stilisierung beruhe. Daher sei die bildliche Ähnlichkeit der Zeichen unterdurchschnittlich.

51      Die Klägerin ist der Ansicht, die Marken seien einander in bildlicher Hinsicht in hohem Maße ähnlich. Sie macht geltend, die Großbuchstaben „K“ und „R sowie „P“ und „D“ seien ähnlich strukturiert.

52      Es ist festzuhalten, dass die beiden Marken aus sieben Buchstaben zusammengesetzt sind und bei beiden die zweite Silbe „rock“ lautet.

53      Jedoch wird diese Silbe von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Wort „rock“ identifiziert, das auf die Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen hinweist und nur eine schwache Unterscheidungskraft besitzt.

54      Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung der Anfang von Wortmarken in höherem Maße geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich ziehen als die folgenden Bestandteile (Urteil vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, Slg, EU:T:2004:79, Rn. 81). Hinzu kommt, dass, auch wenn das Wort „red“ ebenfalls von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden und zu dem Element „rock“ in Beziehung gesetzt werden sollte, dieser Umstand nichts daran ändert, dass das Bildelement – die stilisierte Wiedergabe des Großbuchstabens „E“ in Grau – sich im ersten Teil der Marke REDROCK befindet.

55      Somit richten die maßgeblichen Verkehrskreise ihre Aufmerksamkeit in bildlicher Hinsicht weitaus mehr auf die Anfangsteile der einander gegenüberstehenden Zeichen als auf den gemeinsamen Bestandteil „rock“.

56      Jedoch unterscheidet sich im vorliegenden Fall der Anfang der einander gegenüberstehenden Zeichen in zwei von drei Buchstaben. Lediglich der Großbuchstabe „E“ ist ein gemeinsamer Bestandteil. Überdies führen die Stilisierung dieses Großbuchstabens „E“ und die Verwendung der grauen Farbe dazu, dass der bildliche Eindruck des Elements „red“ der streitigen Marke und des Elements „kep“ in der älteren Marke noch weiter auseinanderliegt.

57      Zu der geltend gemachten Ähnlichkeit zwischen den Großbuchstaben „K“ und „R“ sowie „P“ und „D“ ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise angesichts der von ihnen an den Tag gelegten hohen Aufmerksamkeit zweifellos die Unterschiede dieser Buchstaben wahrnehmen, auch wenn sie von der älteren Marke nur ein unvollständiges Bild haben.

58      Daher ist der Beurteilung durch die Beschwerdekammer zuzustimmen, wonach die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht unterdurchschnittlich ist, und im Übrigen die Feststellung zu treffen, dass diese Ähnlichkeit gering ist.

 Zum klanglichen Aspekt des Vergleichs

59      In Bezug auf den Vergleich in klanglicher Hinsicht stellt die angefochtene Entscheidung fest, dass die beiden Marken von den maßgeblichen deutschen Verbrauchern in zwei Silben ausgesprochen würden. Die Abfolge der Vokale sei identisch. Das Zeichen REDROCK werde als ein aus Wörtern des Grundwortschatzes zusammengesetztes englisches Wort wahrgenommen, so dass die Marke nach den englischen Ausspracheregeln ausgesprochen werde. Die ältere deutsche Marke KEPROCK werde als Phantasiebegriff wahrgenommen und werde daher nach den deutschen Ausspracheregeln ausgesprochen. Wenn auch die Endung sehr ähnlich ausgesprochen werde, so sei der unterschiedliche Anfang klar wahrzunehmen. Daher hätten die Marken in klanglicher Hinsicht einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad.

60      Nach Ansicht der Klägerin gibt es keinen praktischen Grund, weshalb die deutschsprachigen Verbraucher die streitige Marke nach den englischen Ausspracheregeln und die ältere Marke KEPROCK nach den deutschen Ausspracheregeln aussprechen sollten. Der Durchschnittsverbraucher verstehe den Sinn des Bestandteils „rock“ nicht als Entsprechung zu den deutschen Wörtern „Fels“ oder „Gestein“. Vielmehr sähen die deutschen Verkehrskreise das Wort „rock“ im Zusammenhang mit dem gleichlautenden deutschen Wort, das „Rock“ im Sinne eines Bekleidungsstücks bedeute, oder, wenn sie englischsprachig dächten, im Zusammenhang mit dem Wort, das die Bedeutung eines Musikstils habe. Da die einander gegenüberstehenden Zeichen nach den deutschen Ausspracheregeln ausgesprochen würden und der Klang der Laute „r“ und „k“ sowie „d“ und „p“ nahe beieinanderliege, seien diese Zeichen einander aus klanglicher Sicht hochgradig ähnlich.

61      Es ist darauf hinzuweisen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen hinsichtlich ihrer Länge und der Abfolge der Vokale identisch sind. Auch ihre zweite Silbe, nämlich das Wort „rock“, ist die gleiche.

62      Dagegen enthält der Anfangsteil verschiedene Konsonanten.

63      Im Übrigen versteht das maßgebliche Publikum zwar die Bedeutung der englischen Wörter „red“ und „rock“. Jedoch steht dieser Umstand nicht dem entgegen, dass ein Teil der Verbraucher die streitige Marke nach den deutschen Ausspracheregeln ausspricht.

64      Auch wenn aber die in Rede stehenden Zeichen nach den deutschen Ausspracheregeln ausgesprochen werden sollten, gäbe es jedenfalls zwischen dem Klang des im Deutschen nicht gerollten Lauts „r“ und jenem des Lauts „k“ einen sehr markanten Unterschied. Selbst wenn im Übrigen der Unterschied zwischen dem Klang der Konsonanten „d“ und „p“ weniger ausgeprägt ist, kann das maßgebliche Publikum ihn wahrnehmen.

65      In Anbetracht dieser Erwägungen ist, auch wenn die deutsche Aussprache als Grundlage für die Beurteilung herangezogen wird, die Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht durchschnittlich, wie dies von der Beschwerdekammer zu Recht festgestellt wurde.

 Zum begrifflichen Aspekt des Vergleichs

66      Der angefochtenen Entscheidung zufolge nehmen die maßgeblichen deutschen Verbraucher in begrifflicher Hinsicht die Bedeutung der zwei Wörter des Grundwortschatzes, die die Marke REDROCK bilden, unmittelbar wahr. Deshalb bringe die streitige Marke für sie ein Gestein von roter Farbe zum Ausdruck. Dagegen habe der Anfangsteil der Marke KEPROCK keinen Sinn, so dass dieser als Phantasie-Wortkombination wahrgenommen werde. Von daher seien die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich verschieden.

67      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zum Vergleich in begrifflicher Hinsicht keine Ausführungen gemacht hat.

68      Im Urteil REDROCK, oben in Rn. 10 angeführt (EU:T:2009:398), hat das Gericht bereits entschieden, dass der Bestandteil „rock“ in der streitigen Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen, die eine Verbindung zwischen dem englischen Adjektiv „red“ und dem englischen Substantiv „rock“ herstellten, als „Gestein“, „Fels“ oder „Klippe“ verstanden werde. Er beschreibe damit insgesamt ein Bild, das von der Bedeutung dieser Wörter bestimmt werde (Urteil REDROCK, oben in Rn. 10 angeführt, EU:T:2009:398, Rn. 80).

69      Dagegen lässt die Marke KEPROCK kein bestimmtes Bild in der Vorstellung des Verbrauchers entstehen, da das Element „kep“ keine Bedeutung hat. Auch wenn also der Bestandteil „rock“ für die maßgeblichen Verkehrskreise eine bestimmte Bedeutung hat, wird das Zeichen KEPROCK insgesamt als Phantasie-Wortkombination wahrgenommen, der kein bestimmter Sinn beigelegt werden kann.

70      Daher ist festzustellen, dass ein Vergleich der Bedeutung der Zeichen REDROCK und KEPROCK nicht möglich ist, so dass im vorliegenden Fall der Vergleich in begrifflicher Hinsicht ein neutrales Element darstellt.

71      Nach alledem ist festzustellen, dass es zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine geringe bildliche und eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit gibt, wohingegen der Vergleich in begrifflicher Hinsicht neutral ausfällt.

 Zur Verwechslungsgefahr

72      Nach der Feststellung der Beschwerdekammer gibt es zwischen der streitigen Marke und den älteren Marken keine Verwechslungsgefahr.

73      Die Klägerin wendet sich gegen diese Beurteilung.

 Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen REDROCK und KEPROCK

74      Erstens ist festzuhalten, dass die Unterscheidungskraft der älteren Marke KEPROCK durchschnittlich ist, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat. Denn nach den Feststellungen des Gerichts ist das Zeichen KEPROCK weder besonders erfindungsreich oder überraschend, noch kommt ihm eine über das normale Maß hinausgehende originäre Unterscheidungskraft zu. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst keine Gesichtspunkte darlegt, die zeigen könnten, dass die Marke KEPROCK unterscheidungskräftiger ist als eine Durchschnittsmarke ohne besonderen Sinngehalt. Im Übrigen macht die Klägerin auch nicht geltend, dass die Marke KEPROCK aufgrund ihrer Benutzung eine erhöhte Unterscheidungskraft hätte.

75      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise bei dem Kauf bzw. der Bestellung der betreffenden Waren und Dienstleistungen besonders hoch ist und dass diese Verkehrskreise daran interessiert sind, deren betriebliche Herkunft zu erfahren.

76      Drittens ist festzustellen, dass es zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine geringe bildliche und eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit gibt, während der Vergleich in begrifflicher Hinsicht neutral ausfällt.

77      Insoweit ist hinzuzufügen, dass den bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht immer gleiches Gewicht zukommt und dass bei einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Natur der in Rede stehenden Waren zu berücksichtigen sowie die objektiven Umstände, unter denen sich die Marken auf dem Markt gegenüberstehen können, zu beurteilen sind (Urteil vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM – Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, Slg, EU:T:2004:293, Rn. 49).

78      Dagegen ist der Grad der klanglichen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken von geringerer Bedeutung, wenn es sich um Waren handelt, die auf eine Weise vermarktet werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb die sie kennzeichnende Marke für gewöhnlich auch optisch wahrnehmen (Urteile vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg, EU:T:2003:264, Rn. 55, und idea, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:2008:10, Rn. 78 und 79).

79      Dies ist nun gerade bei den von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Baumaterialien der Fall, die auf eine Weise vertrieben werden, dass der Durchschnittsverbraucher die angebrachten Marken optisch wahrnehmen kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Auswahl der in Rede stehenden Waren durch die maßgeblichen Verkehrskreise notwendigerweise eine Prüfung der Eigenschaften dieser Waren im Geschäft oder im Internet vorausgeht, da sich diese Verkehrskreise vergewissern wollen, dass die Materialien beim Gebrauch in dem Gebäude, in das sie eingefügt werden, langfristig ihre Funktion erfüllen. Diese Umstände bringen es auch mit sich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise mit dem Bild der Marke optisch konfrontiert werden, bevor sie ihre Auswahl treffen.

80      Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Auffassung, dass es, getrennt betrachtet, zwischen den Marken REDROCK und KEPROCK, auch in Bezug auf die von den beiden Marken erfassten identischen Waren, keine Verwechslungsgefahr gibt. Denn der Durchschnittsverbraucher, der beim Kauf einen in besonderem Maße erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legt, wird die Unterschiede zwischen den Marken wahrnehmen und nicht annehmen, dass die mit den einander gegenüberstehenden Zeichen gekennzeichneten Waren dieselbe betriebliche Herkunft haben.

81      Das gilt auch für die von den Marken REDROCK und KEPROCK erfassten Dienstleistungen, hinsichtlich derer die Klägerin im Übrigen keine besonderen Ausführungen macht. Die einander gegenüberstehenden Zeichen werden von den maßgeblichen Verkehrskreisen aus den oben in den Rn. 74 bis 76 dargestellten Gründen nicht verwechselt.

82      Daher erübrigt sich eine Erörterung des Vorbringens der Klägerin, mit dem sie darlegen will, dass die Ähnlichkeit hinsichtlich bestimmter Waren größer sei als in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, da auch in Bezug auf die identischen Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr vorliege. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „rock“ im Hinblick auf die Gesamtheit der Waren weitgehend beschreibender und anpreisender Natur und im Hinblick auf die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen anpreisender Natur ist.

 Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Marke REDROCK und den anderen älteren Marken

83      Im Hinblick auf die anderen älteren Marken war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass der Abstand zwischen diesen Marken und dem Zeichen REDROCK ausreiche, um die Identität oder Ähnlichkeit der erfassten Waren und Dienstleistungen auszugleichen.

84      Die Klägerin, die sich auf den Vergleich der Marken REDROCK und KEPROCK sowie ihr Vorbringen zur Markenfamilie konzentriert hat, trägt zu den anderen älteren Marken (FLEXIROCK, FORMROCK, FLOOR-ROCK, TERMAROCK, KLIMAROCK, SPEEDROCK, DUROCK, SPLITROCK, PLANAROCK, TOPROCK, KLEMMROCK, FIXROCK, SONOROCK PLUS, VARIROCK, SONOROCK und MASTERROCK), einzeln betrachtet, nichts Spezifisches vor.

85      Im Hinblick auf den bildlichen Vergleich ist insoweit klarzustellen, dass unter den anderen älteren Marken nur TOPROCK und FIXROCK dieselbe Zahl von Buchstaben aufweisen wie REDROCK. Jedoch sind die Anfangsteile dieser Marken, auf die die maßgeblichen Verkehrskreise nach der Rechtsprechung eine größere Aufmerksamkeit richten (vgl. oben, Rn. 54), gänzlich verschieden, da keiner der Buchstaben in den Bestandteilen „top“ und „fix“ dem Bestandteil „red“ entspricht. Im Übrigen enthalten die älteren Marken KLEMMROCK und SPEEDROCK zwar den Buchstaben „e“, doch ist darauf hinzuweisen, dass der übrige Teil der Anfangsteile der einander gegenüberstehenden Zeichen vom Anfangsteil der Marke REDROCK vollständig verschieden ist und dass sich diese älteren Marken zudem aus neun Buchstaben zusammensetzen, während REDROCK nur sieben enthält. Daher sind – auch in Anbetracht des Umstands, dass die Marke REDROCK ein figuratives Element enthält – die Marken TOPROCK, FIXROCK, SPEEDROCK und KLEMMROCK einerseits und die Marke REDROCK andererseits trotz des gemeinsamen Elements „rock“ in bildlicher Hinsicht allenfalls von geringer Ähnlichkeit. Das gilt erst recht für die anderen älteren Marken.

86      Hinsichtlich des klanglichen Vergleichs ist sodann hinzuzufügen, dass nur der Klang der älteren Marke KLEMMROCK wegen derselben Abfolge von Vokalen und derselben Anzahl von Silben gewisse Ähnlichkeiten mit jenem der Marke REDROCK aufweist. Jedoch unterbricht die Kombination der Konsonanten „k“ und „l“ am Anfang des Zeichens die Aussprache in geringem Maße, wobei noch ein doppeltes „m“ hinzukommt, was zu einer weiteren Differenzierung der Aussprache dieser Marke von jener der Marke REDROCK führt. Daher liegt zwischen KLEMMROCK und REDROCK allenfalls eine geringe klangliche Ähnlichkeit vor. Dies gilt erst recht für die anderen älteren Marken.

87      Schließlich gilt es in Bezug auf den begrifflichen Vergleich festzuhalten, dass bei der Mehrzahl der älteren Marken der Begriff „rock“ dieselbe Bedeutung hat wie im Fall der Marke REDROCK. Jedoch haben die ersten Bestandteile „flexi“, „form“, „floor“, „terma“, „klima“, „speed“, „split“, „plana“, „top“, „klemm“, „fix“, „sono“, „vari“ und „master“ eine komplett andere Bedeutung, als sie „red“ hat, so dass die begriffliche Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Zeichen insgesamt allenfalls als gering einzustufen ist. In Bezug auf die Marke „DUROCK“ lässt sich dieselbe Feststellung treffen, wenn davon auszugehen sein sollte, dass der deutsche Durchschnittsverbraucher den Bestandteil „dur“ als Anspielung auf die Begriffe Dauerhaftigkeit und Solidität versteht. Andernfalls, wenn angenommen würde, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Bestandteil „du“ keinen besonderen Sinn beilegen, fällt der begriffliche Vergleich neutral aus.

88      Daher ist festzustellen, dass angesichts des in besonderem Maße erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise die Unterschiede zwischen der streitigen Marke sowie den älteren Marken FLEXIROCK, FORMROCK, FLOOR-ROCK, TERMAROCK, KLIMAROCK, SPEEDROCK, DUROCK, SPLITROCK, PLANAROCK, TOPROCK, KLEMMROCK, FIXROCK, SONOROCK PLUS, VARIROCK, SONOROCK und MASTERROCK hinreichen, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen.

 Zu der sich angeblich aus dem Vorliegen einer Markenfamilie mit dem gemeinsamen Bestandteil „rock“ ergebenden Verwechslungsgefahr

89      In der angefochtenen Entscheidung kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass sich die Klägerin nicht auf den erweiterten Schutz berufen könne, der einer Markenfamilie gewährt werde.

90      Die Klägerin macht geltend, die älteren Marken KEPROCK, FLEXIROCK, FORMROCK, FLOOR-ROCK, TERMAROCK, KLIMAROCK, SPEEDROCK, DUROCK, SPLITROCK, PLANAROCK, TOPROCK, KLEMMROCK, FIXROCK, SONOROCK PLUS, VARIROCK, SONOROCK und MASTERROCK stellten eine Familie von Marken dar. Sie ist der Ansicht, der Durchschnittsverbraucher nehme an, dass die streitige Marke auch zu dieser Serie gehöre und dass deshalb die betriebliche Herkunft der mit der streitigen Marke gekennzeichneten Waren dieselbe sei, was eine Assoziationsgefahr darstelle.

91      Die Assoziationsgefahr stellt einen Sonderfall der Verwechslungsgefahr dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die fraglichen Marken zwar nicht so beschaffen sind, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie unmittelbar miteinander verwechseln werden, dass sie aber doch als zwei Marken desselben Inhabers wahrgenommen werden könnten (vgl. Urteil vom 9. April 2003, Durferrit/HABM – Kolene [NU-TRIDE], T‑224/01, Slg, EU:T:2003:107, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um diesem Kriterium Geltung zu verleihen, muss der Antrag auf Nichtigerklärung auf das Bestehen mehrerer Marken gestützt werden, die gemeinsame Merkmale aufweisen, infolge deren sie als „Serienmarken“ oder Teil ein und derselben „Markenfamilie“ angesehen werden können (Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg, EU:C:2008:739, Rn. 101). Jedoch kommt der Gesichtspunkt der Serie oder der Markenfamilie nur dann zum Tragen, wenn das gemeinsame Element Unterscheidungskraft besitzt. Denn wenn es sich dabei um ein beschreibendes Element handelt, kann es keine Verwechslungsgefahr verursachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2004, Grupo El Prado Cervera/HABM – Héritiers Debuschewitz [CHUFAFIT], T‑117/02, Slg, EU:T:2004:208, Rn. 59).

92      Erstens ist darauf hinzuweisen, das das Gericht bereits entschieden hat, dass der einer Markenfamilie gewährte erweiterte Schutz nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn der gemeinsame Bestandteil der älteren Marken im Hinblick auf die erfassten Waren und Dienstleistungen weitgehend beschreibender Natur ist. Denn ein Begriff, der auf die Natur dieser Waren und Dienstleistungen hinweist, kann kein gemeinsamer Unterscheidungsbestandteil einer Markenfamilie sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2012, Caixa Geral de Depósitos/HABM – Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona [la Caixa], T‑255/09, EU:T:2012:383, Rn. 82).

93      Es ist festzustellen, dass das Element „rock“ im Hinblick auf die von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen weitgehend beschreibender und anpreisender Natur ist. Daher kann es gemäß der oben in den Rn. 91 und 92 angeführten Rechtsprechung kein gemeinsamer Bestandteil einer Markenfamilie sein.

94      Zweitens wird diese Feststellung durch den Beschluss vom 30. Januar 2014, Industrias Alen/The Clorox Company (C‑422/12 P, Slg, EU:C:2014:57, Rn. 45) bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Feststellung des Vorliegens einer Gefahr der Verwechslung zwischen den Marken CLOROX und CLORALEX nicht dazu führe, dass dem Inhaber einer älteren Marke ein Monopol für den weitgehend beschreibenden Bestandteil „clor“ im Hinblick auf die betreffenden Waren eingeräumt werde, da das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nur den Schutz einer bestimmten Kombination von Bestandteilen zur Folge habe, ohne einen zu dieser Kombination gehörenden beschreibenden Bestandteil als solchen zu schützen.

95      Die Anerkennung einer Markenfamilie mit dem Serienelement „rock“ würde aber gerade zu einer Monopolisierung des Elements „rock“ führen, das im Hinblick auf die von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen weitgehend beschreibender und anpreisender Natur ist. Der erweiterte Schutz durch die Anerkennung des Vorliegens einer Markenfamilie würde bedeuten, dass in der Praxis kein anderer Wirtschaftsteilnehmer eine Marke mit dem Bestandteil „rock“ eintragen lassen könnte und ihm gegebenenfalls untersagt werden könnte, diesen Bestandteil in seinen Werbesprüchen und für sein Werbematerial zu benutzen. Eine solche Beschränkung des freien Wettbewerbs, die sich aus der Reservierung eines Begriffs aus dem englischen Grundwortschatz für einen einzelnen Wirtschaftsbeteiligten ergäbe, ließe sich nicht durch das Bestreben rechtfertigen, dem Inhaber der älteren Marken einen Ausgleich für seine kreativen oder werbetechnischen Anstrengungen zu verschaffen. Denn wenn es sich nicht um den Fall einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke aufgrund von Benutzung handelt, ist der kommerzielle Wert dieser Reservierung nicht auf diese Anstrengungen des Inhabers, sondern allein auf die Bedeutung des von der jeweiligen Sprache vorgeprägten Wortes zurückzuführen, das auf die Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen hinweist.

96      Drittens kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 27. April 2010, UniCredito Italiano/HABM – Union Investment Privatfonds (UNIWEB) (T‑303/06 und T‑337/06, EU:T:2010:160) stützen. Denn in diesem Urteil hat das Gericht auf die Bedeutung der Unterscheidungskraft des Serienelements „uni“ in Bezug auf die erfassten Dienstleistungen hingewiesen und die Meinung vertreten, dass dieses Merkmal so ausgeprägt sei, dass das Element für sich in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise eine unmittelbare Assoziation zu der in Rede stehenden Serie hervorrufen könne (Urteil UNIWEB, EU:T:2010:160, Rn. 35, 38 und 39). Ein solches Maß an Unterscheidungskraft ist im vorliegenden Fall aber nicht vorhanden.

97      Denn zwar hat das Element „uni“ für den deutschen Durchschnittsverbraucher eine bestimmte Bedeutung. Es kann aber in der Rechtssache, die zu dem Urteil UNIWEB, oben in Rn. 96 angeführt (EU:T:2010:160), geführt hatte, keine unmittelbare Verbindung zu den Finanzdienstleistungen, insbesondere Anlagefonds, hergestellt werden, die von den älteren Marken erfasst wurden. Dagegen verweist das im vorliegenden Fall geltend gemachte Element „rock“ auf Merkmale von Baumaterialien und Bauleistungen, die von den älteren Marken erfasst werden. Daher kann das Ergebnis in diesem Urteil aufgrund der unterschiedlichen Sachlage in Bezug auf diesen entscheidenden Punkt nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden.

98      Daraus folgt, dass der Bestandteil „rock“, da er im Hinblick auf die von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibender und anpreisender Natur ist, im vorliegenden Fall keinen gemeinsamen Bestandteil einer Markenfamilie darstellen kann.

99      Vorsorglich ist festzustellen, dass die Klägerin jedenfalls keinen Beweis für die ernsthafte Benutzung einer hinreichenden Anzahl von Marken erbracht hat, die eine Markenfamilie darstellen könnten.

100    Nach der Rechtsprechung lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen. Sie muss vielmehr auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile VITAKRAFT, oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2004:292, Rn. 28, und vom 30. November 2009, Esber/HABM – Coloris Global Coloring Concept [COLORIS], T‑353/07, EU:T:2009:475, Rn. 24).

101    Im vorliegenden Fall bestehen die von der Klägerin dem HABM vorgelegten Beweise für eine ernsthafte Benutzung aber in einer eidesstattlichen Versicherung und in Katalogen, die mit den älteren Marken versehene Waren wiedergeben.

102    Damit hat es die Klägerin, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, verabsäumt, unabhängige Beweise, wie Marktstudien, Rechnungen oder bezifferte Daten im Bereich der Werbung, die die Zahlenangaben in der eidesstattlichen Versicherung belegen könnten, vorzulegen. Überdies weisen die Kataloge nur auf die Existenz der älteren Marken hin, ohne dass sie Angaben über die vertriebenen Mengen und die Zeiträume enthalten, während deren dieser Vertrieb stattgefunden haben soll.

103    Daher hat die Klägerin keine konkreten und objektiven Gesichtspunkte vorgebracht, die den Nachweis einer effektiven und hinreichenden Benutzung der Gesamtheit der älteren Marken oder zumindest einer hinreichend großen Anzahl dieser älteren Marken, die als Markenfamilie qualifiziert werden könnte, ermöglichen würden. Ein solcher Nachweis ist aber nach der Rechtsprechung zur Markenfamilie erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Il Ponte Finanziaria/HABM – Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T‑194/03, Slg, EU:T:2006:65, Rn. 126 und 127).

104    Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin, das sich auf das angebliche Vorliegen einer Markenfamilie stützt, zurückzuweisen.

105    Daher ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und damit ihre Klage abzuweisen.

 Kosten

106    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG trägt die Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Tschechisch.