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Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 – Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission

(Rechtssache T-393/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Komplexe Zuwiderhandlung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Distanzierung – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Gleichbehandlung – Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen – Beurteilung der Leistungsfähigkeit – Mitteilung der Kommission von 2002 über Zusammenarbeit – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Unbeschränkte Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Westfälische Drahtindustrie GmbH (Hamm, Deutschland), Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (Hamm) und Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Stadler und N. Tkatchenko, dann Rechtsanwälte C. Stadler und S. Budde)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, R. Sauer und C. Hödlmayr im Beistand von Rechtsanwalt M. Buntscheck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011, sowie Nichtigerklärung des Schreibens des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission vom 14. Februar 2011

Tenor

In Höhe der im Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 vorgenommenen Herabsetzung der Geldbuße der Westfälischen Drahtindustrie GmbH und der Westfälischen Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG ist die vorliegende Klage in der Hauptsache erledigt.

Art. 2 Nr. 8 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl) in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt.

Das Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission vom 14. Februar 2011 wird für nichtig erklärt.

Die Westfälische Drahtindustrie GmbH, die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG werden als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 15 485 000 Euro verurteilt.

Die Westfälische Drahtindustrie GmbH und die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG werden als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 23 370 000 Euro verurteilt.

Die Westfälische Drahtindustrie GmbH wird zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 7 695 000 Euro verurteilt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Westfälische Drahtindustrie GmbH, die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Westfälischen Drahtindustrie GmbH, der Westfälischen Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und der Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.