Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. April 2024 – AI, ZY, BG/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-290/24, Abkez1 )

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AI, ZY, BG

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten1 dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat von der in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, auch weiteren Gruppen von Vertriebenen (im Folgenden: fakultative Gruppe) vorübergehenden Schutz nach dieser Richtlinie zu gewähren, Gebrauch gemacht hat, der vorübergehende Schutz dieser fakultativen Gruppe nicht nur bei einer automatischen Verlängerung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 für die in dieser Bestimmung genannte Dauer, sondern auch bei einem Verlängerungsbeschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 2 für die in dieser Bestimmung genannte Dauer fortbesteht?

2.    Macht es für die Antwort auf die Frage, ob der vorübergehende Schutz der fakultativen Gruppe bei einem Verlängerungsbeschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 2 fortbesteht, einen Unterschied, dass ein Mitgliedstaat entschieden hat, den vorübergehenden Schutz der fakultativen Gruppe vor dem Zeitpunkt zu beenden, zu dem der Rat beschlossen hat, den vorübergehenden Schutz gemäß Art. 4 Abs. 2 um ein Jahr zu verlängern?

____________

1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     ABl. 2001, L 212, S. 12.