Language of document : ECLI:EU:T:2007:360

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

28. November 2007

Rechtssache T-214/05

Hippocrate Vounakis

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2003 – Festlegung der zu erreichenden Ziele – Begründungspflicht – Fehlender Zusammenhang zwischen den Noten und den Bemerkungen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2004 über die Feststellung der abschließenden Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003

Entscheidung: Die Entscheidung vom 13. Juli 2004, mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Herrn Hippocrate Vounakis für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 festgestellt worden ist, wird aufgehoben, soweit sie die Rubrik „Leistung“ betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Verpflichtung, die zu erreichenden Ziele festzusetzen

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Beurteilung – Ermessen der Beurteilenden – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 43)

3.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 43)

4.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Selbstbewertung des Beamten – Gegenstand

(Beamtenstatut, Art. 43)

1.       Es ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der von der Kommission angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts, dass die Verwaltung verpflichtet ist, für den Stelleninhaber Ziele und Beurteilungskriterien festzulegen. An diese Verpflichtung erinnerte der Beurteilungsleitfaden, den die Kommission sich selbst als Verhaltensregel gegeben hat.

(vgl. Randnr. 37)

Verweisung auf: Gerichtshof, 1. Dezember 1983, Blomefield/Kommission, 190/82, Slg. 1983, 3981, Randnr. 20; Gericht, 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑63/89, Slg. 1991, II‑19, Randnr. 25; Gericht, 30. September 2003, Tatti/Kommission, T‑296/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑225 und II‑1093, Randnr. 43

2.      Die Beurteilenden verfügen bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, über ein sehr weites Ermessen. Außer bei Tatsachenirrtümern, offensichtlichen Beurteilungsfehlern oder Ermessensmissbrauch kann der Gemeinschaftsrichter die Richtigkeit der Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten eines Beamten nicht nachprüfen, wenn diese Beurteilung komplexe Werturteile enthält, die ihrer Natur nach keiner objektiven Prüfung zugänglich sind.

(vgl. Randnr. 62)

Verweisung auf: Gericht, 7. Mai 2003, den Hamer/Kommission, T‑278/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑139 und II‑665, Randnr. 58; Gericht, 13. Juli 2006, Vounakis/Kommission, T‑165/04, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 61

3.      Die Verwaltung ist verpflichtet, die Beurteilungen hinreichend und detailliert zu begründen. Die den Einzelbeurteilungen beigefügten allgemeinen Bemerkungen müssen dem beurteilten Beamten erlauben, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über deren Berechtigung zu bilden, und gegebenenfalls dem Gericht seine Kontrolle ermöglichen; hierzu ist wichtig, dass zwischen den Einzelbeurteilungen und den Bemerkungen, die ihrer Begründung dienen, eine Kohärenz besteht.

Außerdem muss in bestimmten Fällen der Begründung besondere Sorgfalt gewidmet werden. Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung muss in Bezug auf die Empfehlungen des Paritätischen Beurteilungsausschusses besonders begründet werden, wenn der Berufungsbeurteilende ihnen nicht folgen will und wenn die Stellungnahme besondere Umstände erwähnt, die an der Gültigkeit oder Richtigkeit der ursprünglichen Beurteilung zweifeln lassen, und infolgedessen eine spezifische Beurteilung des Berufungsbeurteilenden hinsichtlich der aus diesen Umständen gegebenenfalls zu ziehenden Konsequenzen verlangt.

(vgl. Randnrn. 63 und 83)

Verweisung auf: Gericht, 21. Oktober 1992, Maurissen/Rechnungshof, T‑23/91, Slg. 1992, II‑2377, Randnr. 41; Gericht, 12. Juni 2002, Mellone/Kommission, T‑187/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑81 und II‑389, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gericht, 30. September 2004, Ferrer de Moncada/Kommission, T‑16/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑261 und II‑1163, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung; Vounakis/Kommission, Randnr. 84

4.      Nach Art. 7 Abs. 4 der von der Kommission angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Kommission zu Art. 43 des Statuts dient die Selbstbewertung der Vorbereitung des förmlichen Gesprächs zwischen dem Beamten und dem Beurteilenden. Somit ist es nicht Sache des Beamten, sich selbst zu beurteilen, sondern diese Aufgabe fällt in die Zuständigkeit des Beurteilenden, des gegenzeichnenden Beamten und des Berufungsbeurteilenden.

(vgl. Randnr. 81)