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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. Mai 2005

(Rechtssache T-211/05)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die Italienische Republik hat am 26. Mai 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Avvocato dello Stato Paolo Gentili.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der Klage ist die Entscheidung der Kommission C(2005) 591 fin., mit der die Unvereinbarkeit von zwei italienischen Steuermaßnahmen zugunsten von Unternehmen, die die Notierung in regulierten Märkten innerhalb des in den Maßnahmen selbst genannten Zeitraums erhalten, festgestellt wurde, weil sie gegen Artikel 87 EG verstoßende staatliche Beihilfen sind. Diese Maßnahmen bestünden in einer Ermäßigung der Ertragsteuersätze und im Ausschluss der von der Gesellschaft getragenen Notierungskosten vom steuerbaren Einkommen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die fraglichen Maßnahmen selektiv seien, da sie lediglich die Gesellschaften begünstigten, die die Notierung im in den italienischen Rechtsvorschriften genannten Zeitraum erhielten, und die schon notierten und diejenigen, die womöglich in anderen Zeiträumen notiert würden, davon ausschließe; die Maßnahmen könnten außerdem nicht als vereinbar betrachtet werden, weil sie unter keinen der Fälle des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG fielen.

Mit der Klage der italienischen Regierung wird die Entscheidung erstens unter einem Verfahrensgesichtspunkt beanstandet, weil die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleitet habe, ohne die Maßnahmen vorher mit dem betroffenen Mitgliedstaat zu erörtern.

Zweitens wird in der Klageschrift geltend gemacht, dass die Kommission sich zu einer vorhergehenden, im Wesentlichen gleichen Maßnahme nicht geäußert habe, die Italien 1997 erlassen habe.

Drittens wird bestritten, dass die Maßnahmen selektiv seien. Denn sie wendeten sich an potenziell unbestimmte Empfänger. Zudem seien die Maßnahmen mit dem Gesamtsteuersystem kohärent, da sie die Tatsache berücksichtigten, dass eine neu notierte Gesellschaft, um die Notierung zu erhalten, sehr hohe Abgaben zahlen müsse, die sie in eine Situation von geringerer Ertragsfähigkeit versetze als nicht notierte oder schon vor einiger Zeit notierte Gesellschaften, die die entsprechenden Kosten schon hätten amortisieren können. Die zeitliche Beschränkung ergebe sich aus Bilanzierungsbindungen und aus dem Versuchscharakter der Maßnahme. Dieses Element für sich könne daher eine Maßnahme nicht selektiv werden lassen, die dies ihrer Natur nach nicht sei.

Viertens wird in der Klageschrift bestritten, dass die Kommission nachgewiesen habe, dass die Maßnahme geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.

Fünftens und letztens wird in der Klageschrift geltend gemacht, die Maßnahme sei, wenn sie als Beihilfe qualifiziert werde, mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar. Denn sie sei eine Beihilfe für Investitionen, nicht für den Betrieb, und sei kohärent mit dem spezifischen wirtschaftspolitischen Ziel der Förderung der Börsennotierung der Gesellschaften, die nützlich sei für die Effizienz, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit des Systems.

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