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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. September 2009 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-211/05)1

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Republik Italien (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch I. Braguglia, dann durch R. Adam und schließlich durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) - Italien - zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (ABl. 2006, L 94, S. 42)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 182 vom 23.7.2005.