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Beschluss des Gerichts vom 27. Juni 2011 - Amecke Fruchtsaft/HABM - Uhse (69 Sex up)

(Rechtssache T-125/10)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Amecke Fruchtsaft GmbH & Co. KG (Menden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.-C. Plate)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Schäffner, dann S. Schäffner und B. Schmidt)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Beate Uhse Einzelhandels GmbH (Flensburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Berlit)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2010 (Sache R 612/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Beate Uhse Einzelhandels GmbH und der Amecke Fruchtsaft GmbH & Co. KG

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Klägerin trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 148 vom 5.6.2010.