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Urteil des Gerichts vom 30. November 2011 - Hartmann/HABM (Complete)

(Rechtssache T-123/10)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Complete - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Begründung - Waren, die eine homogene Gruppe bilden - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Paul Hartmann AG (Heidenheim an der Brenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Aicher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schmidt, dann R. Manea und R. Pethke)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2010 (Sache R 601/2009-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Complete als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Januar 2010 (R 601/2009-4) wird aufgehoben.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Paul Hartmann AG einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.

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1 - ABl. C 134 vom 22.5.2010.