Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. November 2011 – Hartmann/HABM (Complete)
(Rechtssache T-123/10)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Complete – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Begründung – Waren, die eine homogene Gruppe bilden – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Merkmale der Ware dienen können (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) (vgl. Randnrn. 23, 25, 29, 36)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Versagung einer Eintragung – Umfang (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) (vgl. Randnrn. 15-18)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2010 (Sache R 601/2009-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Complete als Gemeinschaftsmarke |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Januar 2010 (R 601/2009-4) wird aufgehoben. |
2. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Paul Hartmann AG einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer. |