Language of document : ECLI:EU:T:2015:849

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

26. Oktober 2015(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-124/10

Lidl Stiftung & Co. KG mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Marx und M. Schaeffer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider und D. Botis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Vinotasia GmbH mit Sitz in Koblenz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Januar 2010 (Sache R 1054/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Vinotasia GmbH und Lidl Stiftung & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 9. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die Streithelferin aufgrund dieser Vereinbarung ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 16. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, die Rechtssache für gegenstandlos zu erklären.

3        Mit Schreiben, das am 23. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass das Amt keine Einwände gegen den Antrag der Klägerin, die Hauptsache für erledigt zu erklären, hat. Der Beklagte beantragt, keine Kosten tragen zu müssen da der Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, unmittelbar mit einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der anderen Partei Zusammenhängt.

4        Mit Schreiben, das am 5. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin bestätigt, dass es zwischen ihr und der Klägerin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

5        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).

6        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

7        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

erlassen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Lidl Stiftung & Co. KG und Vinotasia GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Luxemburg, den 26. Oktober 2015

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

        S. Frimodt Nielsen


1 Verfahrenssprache: Deutsch.