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Klage, eingereicht am 8. März 2010 - ClientEarth u. a./Kommission

(Rechtssache T-120/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich), Transport & Environment (Brüssel, Belgien) European Environmental Bureau (Brüssel) und BirdLife International (Brüssel) (Prozessbevollmächtigter: S. Hockman QC, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Beklagte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 und die Verordnung (EG) Nr. 1367/20062 verstoßen hat;

festzustellen, dass die Gründe für die Verweigerung eines Dokuments nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 schriftlich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen des zweistufigen Verwaltungsverfahrens angegeben werden müssen oder auf ihre Geltendmachung im Rahmen der rechtlichen Verteidigung verzichtet wird und dass sie anderenfalls nicht vom Gericht zu prüfen sind;

die angefochtene Entscheidung vom 9. Februar 2010 (SG.E3/MM/psi-Ares [2010]70321) für nichtig zu erklären, mit der die Kommission mitgeteilt hat, dass sie beabsichtigt, den Klägern bestimmte Dokumente, die Umweltinformationen enthalten, nicht offenzulegen;

die Beklagte zu verurteilen, nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 unverzüglich und unredigiert Zugang zu allen angeforderten Dokumenten zu gewähren, die sie im Laufe ihrer Prüfung des Antrags vom 15. Oktober 2009 und des Zweitantrags vom 17. Dezember 2009 angeführt hat, sowie zu allen Dokumenten, die im Rahmen dieses Vorgangs erstellt worden sind;

der Beklagten die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragen die Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2010, mit der die Beklagte mitgeteilt habe, dass sie beabsichtige, ihnen bestimmte, von ihr nach der Richtlinie 2009/28/EG3 erstellte und/oder verwendete Dokumente, die Umweltinformationen über Treibhausgasemissionen aus der Herstellung von Biokraftstoffen enthielten, nicht offenzulegen.

Die Kläger stützen ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Erstens, Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Dokumenten oder nicht rechtzeitiger Angabe von Gründen hierfür. Der Antrag sei am 15. Oktober 2009 eingereicht worden. Die Beklagte habe ihn teilweise abgelehnt und dabei vier Dokumente freigegeben und ungefähr zweihundert Dokumente nicht freigegeben. Die Kläger hätten die Grundlage der Ablehnung in Frage gestellt. Am 9. Februar 2010, dem Ende der in der Verordnung vorgeschriebenen Frist, habe die Kommission es abgelehnt, die übrigen Dokumente offenzulegen oder stichhaltige Gründe für ihre Weigerung anzugeben.

Zweitens, Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wegen Fehlens einer ausführlichen Begründung für die unterbliebene Offenlegung jedes Dokuments. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme seien nur erfüllt, wenn für jedes Dokument innerhalb der vorgeschriebenen Frist schriftlich eine ausführliche Begründung für das Unterbleiben der Offenlegung gegeben werde. Am 9. Februar 2010, dem Ende der in der Verordnung vorgeschriebenen Frist, habe die Kommission die Freigabe der übrigen Dokumente abgelehnt und entgegen den Anforderungen der Verordnung und der Rechtsprechung keine ausführliche Begründung für ihre unterbliebene Freigabe gegeben.

Darüber hinaus machen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wegen Fehlens einer konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts jedes Dokuments geltend. Die Kommission sei verpflichtet, bei der Klärung der Frage, ob ein Dokument oder ein Teil davon unter eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass alle Dokumente zugänglich zu machen seien, falle, den Inhalt jedes Dokuments konkret und individuell zu prüfen. Am 9. Februar 2010, dem Ende der in der Verordnung vorgeschriebenen Frist, habe die Kommission anerkannt, dass diese Analyse bei den angeforderten Dokumenten nicht durchgeführt worden sei; soweit eine Analyse durchgeführt worden sei, sei sie den Klägern nicht zugänglich gemacht worden.

Außerdem rügen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 wegen rechtswidriger Anwendung der Ausnahme in Art. 4 Abs. 3. Die Kommission habe ursprünglich die Ausnahme in Art. 4 Abs. 3 für ungefähr zweihundert Dokumente in Anspruch genommen. Am 9. Februar 2010, dem Ende der in der Verordnung vorgeschriebenen Frist, habe die Kommission die Dokumente nicht freigegeben. Um die Ausnahme des Art. 4 Abs. 3 in Anspruch nehmen zu können, müsse die Kommission dartun, dass das Dokument oder die darin enthaltene Information ihren Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde. Die Dokumente, die Umweltinformationen über Emissionen in die Umwelt enthielten, würden den Entscheidungsprozess der Kommission nicht ernstlich beeinträchtigen; soweit ein Dokument oder eine Information die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfülle, bestehe ein überwiegendes Interesse an der Verbreitung.

Zugleich machen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wegen unterbliebener Redigierung von Dokumenten geltend. Wenn die Kommission die Freigabe angeforderter Dokumente ablehne, habe sie zu prüfen, ob diejenigen Abschnitte, die im Übrigen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausnahme erfüllten, redigiert werden könnten, und die Teile freizugeben, die nicht unter die Ausnahme fielen. Die Kommission habe es versäumt, eine Redigierung zu prüfen und vorzunehmen, und habe infolgedessen Informationen oder Teile von Dokumenten nicht offengelegt, die sonst hätten freigegeben werden müssen.

Schließlich habe die Beklagte gegen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen, indem sie es versäumt habe, den Zeitraum der Anwendung der Ausnahme in Art. 4 Abs. 3 zu ermitteln. Wenn die Kommission die Freigabe angeforderter Dokumente oder von Teilen dieser Dokumente ablehne, habe sie den Zeitraum zu ermitteln, innerhalb dessen die Ausnahme gelte. Die Kommission habe es versäumt, den Zeitraum, in dem eine im Übrigen zulässige Inanspruchnahme einer Ausnahme gelten würde, zu prüfen und mitzuteilen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

3 - Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 140, S. 16).