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Klage, eingereicht am 18. März 2010 - Hartmann/HABM (Complete)

(Rechtssache T-123/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Paul Hartmann AG (Heidenheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Aicher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Den Beschluss der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Januar 2010 in der Beschwerdesache R 601/2009-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem HABM, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "Complete" für Waren der Klassen 5 und 10 (Anmeldung Nr. 7 432 024)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibend sei, ferner Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da es dem diesem Zeichen nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).