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Klage, eingereicht am 7. November 2009 - Jiménez Sarmiento/HABM - Robin u. a. (Q)

(Rechtssache T-455/09)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Vicente J. Jiménez Sarmiento (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. García-Cabrerizo del Santo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Michel Robin (Lasnes, Belgien), Daniel Falzone (Waterloo, Belgien), Maxime Monseur (Tamines, Belgien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die viermonatige Frist für die Einreichung der schriftlichen Begründung der dieser Klage zugrunde liegenden Verwaltungsbeschwerde gemäß Regel 70 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke am 16. Mai 2009 abgelaufen ist und, da dieser Tag ein Samstag war, die Einreichung am darauf folgenden 18. Mai als rechtmäßig anzusehen ist;

hilfsweise, sollte das Gericht diesem Antrag nicht stattgeben, festzustellen, dass dem Kläger bei der Berechnung der genannten Frist ein entschuldbarer Irrtum unterlaufen ist;

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM in der Sache R 312/2009-4 vom 7. September 2009, sollte einem der beiden obigen Anträge stattgegeben werden, aufzuheben, ferner festzustellen, dass die schriftliche Begründung im betreffenden Verwaltungsverfahren rechtzeitig eingereicht worden ist, und der Beschwerdekammer des HABM aufzutragen, diese inhaltlich zu prüfen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Michel Robin, Daniel Falzone und Maxime Monseur.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, bestehend aus dem geneigt und mit einem dicken Strich darunter geschriebenen Buchstaben "Q" (Anmeldung Nr. 4 804 266), für Waren der Klassen 18, 25 und 28.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarke mit dem Wortbestandteil "quadrata" (Nr. 1 770 312) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung der Regel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2868/1995 vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke, Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer ständigen Praxis des Beklagten und Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums des Klägers.

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