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Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 – Husky CZ/HABM – Husky of Tostock (HUSKY)

(Rechtssache T-287/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Husky CZ s.r.o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Husky of Tostock Ltd (Woodbridge, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. März 2013 aufzuheben;

dem HABM und der Husky of Tostock Ltd sämtliche Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „HUSKY“ für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18 und 25 – Gemeinschaftsmarke Nr. 152 546.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Gemeinschaftsmarke wurde teilweise für verfallen erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.