Language of document : ECLI:EU:T:2014:981

Rechtssache T‑289/13

Ledra Advertising Ltd

gegen

Europäische Kommission

und

Europäische Zentralbank (EZB)

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Stabilitätshilfeprogramm für Zypern – Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality zwischen der Republik Zypern und dem EMS – Zuständigkeit des Gerichts – Kausalzusammenhang – Klage, die teilweise unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. November 2014

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz von Schäden, die durch ein Organ der Union verursacht worden sein sollen – Angaben, anhand deren sich das dem Organ vorgeworfene Verhalten, der Kausalzusammenhang und der tatsächliche und sichere Eintritt des verursachten Schadens feststellen lassen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

2.      Schadensersatzklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Grenzen – Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Memorandum of Understanding zwischen einem Mitgliedstaat und dem Europäischen Stabilisierungsmechanismus – Ausschluss

(Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV, Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, Art. 13 § 4)

3.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

4.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Schaden aus der Untätigkeit eines Organs – Beweislast

(Art. 340 AEUV)

5.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Grenzen – Zuständigkeit für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen, die nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union ausgehen – Ausschluss

(Art. 263 AEUV)

6.      Gerichtliches Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Antrag, der in ein und demselben Schriftsatz zusammen mit der Klage eingereicht wird – Unzulässigkeit

(Art. 278 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 3)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 33, 34)

2.      Gemäß Art. 268 AEUV sowie Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV ist das Gericht im Bereich der außervertraglichen Haftung nur für Streitsachen über den Ersatz der Schäden zuständig, die die Organe der Union oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben. Eine gegen die Union gerichtete Schadensersatzklage, die nur auf der Rechtswidrigkeit einer Handlung oder Verhaltensweise beruht, die nicht auf ein Unionsorgan oder dessen Bedienstete zurückgeht, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

So verhält es sich bei einer Schadensersatzklage, die auf die Rechtswidrigkeit bestimmter Bestimmungen des Memorandum of Understanding zurückgeht, das vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und einem Mitgliedstaat gemeinsam angenommen und auf der einen Seite von diesem und vom Vizepräsidenten der Kommission, in deren Namen, auf der anderen Seite unterzeichnet wurde. Aus Art. 13 Abs. 4 des Vertrags zur Einrichtung des EMS geht nämlich hervor, dass die Kommission das Memorandum of Understanding nur im Namen des ESM unterzeichnet. Hierzu überträgt der EMS-Vertrag der Kommission und der Europäischen Zentralbank zwar bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieses Vertrags, jedoch umfassen die der Kommission und der Europäischen Zentralbank übertragenen Funktionen keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne und verpflichten die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags nur den ESM. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Annahme des Memorandum of Understanding auf die Kommission oder die Bank zurückgeht.

(vgl. Rn. 42-47)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 49, 50)

4.      Der gemäß Art. 340 AEUV erforderliche Kausalzusammenhang setzt voraus, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden besteht. In diesem Zusammenhang muss in den Fällen, in denen das Verhalten, das dem geltend gemachten Schaden angeblich zugrunde liegt, in einem Unterlassen besteht, eine besondere Gewissheit gegeben sein, dass dieser Schaden tatsächlich durch die gerügten Unterlassungen verursacht wurde und nicht durch andere als die dem beklagten Organ vorgeworfenen Verhaltensweisen herbeigeführt worden sein kann.

(vgl. Rn. 52, 53)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 56, 58)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 61)