Language of document : ECLI:EU:T:2014:357

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

26. Mai 2014

Rechtssache T‑288/13 P

AK

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2001/2002, 2004, 2005 und 2008 – Verspätete Erstellung der Beurteilungen der beruflichen Entwicklung – Immaterieller Schaden – Verlust einer Beförderungsmöglichkeit – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 13. März 2013, AK/Kommission (F‑91/10), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. AK trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Erstellung – Verspätung – Amtsfehler, der einen immateriellen Schaden verursacht – Voraussetzungen – Wegen Invalidität in den Ruhestand versetzter Beamter – Höhe des Schadens

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Umfang – Berücksichtigung der Beurteilungen – Weitere Gesichtspunkte, die berücksichtigt werden können

(Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 1)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Kriterien, die das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes herangezogen hat – Kontrolle durch das Gericht

1.      Bei der Bestimmung des immateriellen Schadens, den ein Beamter durch das Fehlen der fraglichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung erlitten hat, durfte das Gericht für den öffentlichen Dienst, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, zu dem Schluss gelangen, dass der Zustand der Ungewissheit und der Beunruhigung dieses Beamten hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft es nicht erlaubte, das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren immateriellen Schadens nach seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Invalidität festzustellen, da diese berufliche Zukunft ab diesem Ereignis nur noch hypothetisch war. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand spielten nämlich die Beurteilungen der beruflichen Entwicklung für die Laufbahn des Betroffenen keine Rolle mehr, und der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, muss tatsächlich und sicher sein.

(vgl. Rn. 42 und 45)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, Slg. 2008, I‑833, Rn. 54

Gericht: 31. Januar 2007, C/Kommission, T‑166/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑9 und II‑A‑2‑49, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Gemäß Art. 45 Abs. 1 des Statuts wird die Beförderung eines Beamten ausschließlich aufgrund einer Auswahl unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auswahl erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilungen des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung ihres Amtes als der Sprache, in der sie gemäß Art. 28 Buchst. f des Statuts gründliche Kenntnisse nachgewiesen haben, und gegebenenfalls das Maß der von ihnen getragenen Verantwortung. Liegen keine Beurteilungen der beruflichen Entwicklung vor, steht es dem Beamten frei, vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst konkrete tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorzubringen, die geeignet sind, seine Aussichten, befördert zu werden, zu belegen. Außerdem ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 des Statuts, dass bei der Abwägung der Verdienste nicht nur auf die Beurteilungen der Beamten abgestellt wird, sondern auch u. a. auf zwei weitere Kriterien.

(vgl. Rn. 50)

3.      Allein das Gericht für den öffentlichen Dienst ist, wenn es einen Schaden festgestellt hat, dazu befugt, im Rahmen des Klageantrags über Art und Höhe des Schadensersatzes zu befinden, wobei die Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst, um dem Gericht die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle zu ermöglichen, ausreichend begründet sein und in Bezug auf die Ermittlung des Schadens die Kriterien angeben müssen, die zur Bestimmung des Schadensbetrags herangezogen worden sind.

(vgl. Rn. 57)

Verweisung auf:

Gericht: 8. September 2009, ETF/Landgren, T‑404/06 P, Slg. 2009, II‑2841, Rn. 241 und die dort angeführte Rechtsprechung