Language of document : ECLI:EU:T:2023:845

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

20. Dezember 2023(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung – Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils“

In der Rechtssache T‑383/21,

La Banque postale mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Gosset-Grainville und Rechtsanwältin M. Trabucchi,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, C. De Falco und C. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann, F. Louis und P. Gey sowie der Rechtsanwältin V. Del Pozo Espinosa de los Monteros,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch J. Etienne, O. Denkov und M. Menegatti als Bevollmächtigte,

durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. d’Ursel, A. Westerhof Löfflerová und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, A. Nijenhuis und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, La Banque postale, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin ist ein in Frankreich ansässiges Kreditinstitut.

3        Mit dem angefochtenen Beschluss legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die für das Jahr 2021 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2021) im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute) und zu denen auch die Klägerin zählt.

4        Mit Beitragsbescheid vom 28. April 2021 gab die Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (ACPR) (Aufsichts- und Abwicklungsbehörde, Frankreich) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2021 zu entrichten.

II.    Angefochtener Beschluss

5        Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.

6        Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021, das für alle Institute gilt.

7        Konkret legte der SRB in Abschnitt 5 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung [Nr. 806/2014] im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

8        Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,35 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2020 (im Folgenden: durchschnittlicher Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020) festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

9        In Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021. Insoweit führte er in Rn. 59 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 13,33 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 86,67 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.

10      Sodann berechnete der SRB die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute, wie z. B. der Klägerin, in den folgenden Hauptphasen.

11      In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – des betreffenden Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Gesamtverbindlichkeiten des Instituts ab.

12      In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2021 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.

13      Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

14      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

15      Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.

16      Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.

17      In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.

III. Anträge der Parteien

18      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

19      Der SRB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise für den Fall, dass das Gericht dem sechsten, siebten oder achten Klagegrund stattgibt, nur Abschnitt 11 des angefochtenen Beschlusses über die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen (im Folgenden: IPCs) für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

20      Das Europäische Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen, soweit sie auf Einreden der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 gestützt ist;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

21      Der Rat der Europäischen Union beantragt, die Klage abzuweisen.

22      Die Europäische Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

23      Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, sechstens einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Inanspruchnahme von IPCs, siebtens offensichtliche Beurteilungsfehler des SRB in Bezug auf die Beschränkung der Inanspruchnahme von IPCs auf 15 % des Betrags der im Voraus erhobenen Beiträge und die Beschränkung der Sicherheiten auf Barmittel sowie achtens einen Rechtsfehler in Bezug auf die Beschränkung der Inanspruchnahme von IPCs geltend macht.

24      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass sie den sechsten Klagegrund zurücknehme.

A.      Zu den Unzulässigkeitseinreden

25      Die ersten fünf Klagegründe enthalten Einreden der Rechtswidrigkeit mehrerer Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014, der Delegierten Verordnung 2015/63 und der Durchführungsverordnung 2015/81.

26      Nach Auffassung der Kommission müssen die Einreden der Rechtswidrigkeit, auf die sich die ersten drei Klagegründe stützen, als unzulässig zurückgewiesen werden.

27      Der SRB hat in der vorliegenden Rechtssache keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

28      Da die Kommission als Streithelferin jedoch nur befugt ist, die Zulässigkeit der Klage in Frage zu stellen, wenn die von ihr unterstützte Partei eine solche Einrede erhoben hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 20 bis 22, vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T‑174/95, EU:T:1998:127, Rn. 77 und 78, sowie vom 7. März 2013, Cindu Chemicals u. a./ECHA, T‑95/10, EU:T:2013:108, Rn. 32), was hier nicht der Fall ist, sind die von ihr geltend gemachten Einreden unzulässig.

29      Die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, weil die Unzulässigkeitseinreden der Kommission unverzichtbare Prozessvoraussetzungen betreffen.

30      Mit ihren Einreden macht die Kommission geltend, dass die Klägerin keinen Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Beschluss und den angefochtenen Bestimmungen nachweise und dass sie kein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen habe.

31      Insoweit ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung, dass eine im Rahmen der Anfechtung eines dritten Rechtsakts nach Art. 277 AEUV inzident erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nur zulässig ist, wenn zwischen diesem Akt und der Rechtsnorm, deren mutmaßliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, ein Zusammenhang besteht (Urteile vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament, T‑737/17, EU:T:2019:273, Rn. 56, und vom 16. Juni 2021, Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission, T‑126/19, EU:T:2021:360, Rn. 33).

32      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass alle Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin geltend macht, in diesem Beschluss angewandt werden, und zwar entweder insoweit, als diese Bestimmungen die Grundlage für die im Voraus erhobenen Beiträge bilden, die von der Klägerin gefordert werden, wie dies bei Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 der Fall ist, oder insoweit, als sie die Parameter für die Berechnung dieser Beiträge festlegen, wie dies bei den Art. 6 und 7 sowie bei Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 der Fall ist. Entgegen dem Vorbringen der Kommission besteht folglich eine unmittelbare rechtliche Verbindung zwischen dem angefochtenen Beschluss und den angefochtenen Bestimmungen.

33      Zum anderen ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person zwar nur zulässig, soweit diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Das Rechtsschutzinteresse einer klagenden Partei muss bestehend und gegenwärtig sein. Es darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen (vgl. Urteil vom 5. Mai 2021, Pharmaceutical Works Polpharma/EMA, T‑611/18, EU:T:2021:241, Rn. 139 und 141 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall bilden jedoch alle Bestimmungen, auf die sich die Einreden der Rechtswidrigkeit beziehen, entweder die Grundlage für die im Voraus erhobenen Beiträge, die von der Klägerin für das Jahr 2021 gefordert wurden, oder legen die Parameter für die Berechnung dieser Beiträge fest, so dass die Klägerin ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit hat. Im Fall des Obsiegens der Klägerin würde solchen Beiträgen nämlich die Rechtsgrundlage fehlen. Folglich hat die Klägerin entgegen dem Vorbringen der Kommission ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen.

35      Daher sind die von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

B.      Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014, der Delegierten Verordnung 2015/63 und der Durchführungsverordnung 2015/81

1.      Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

36      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014 sowie die Art. 6 und 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen. Die Argumentation, auf die sich dieser Klagegrund stützt, umfasst vier Teile, die sich erstens auf eine fehlende Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen der Institute in der Bankenunion, zweitens auf einen ungerechtfertigten Ausschluss gedeckter Einlagen von der Berechnungsgrundlage für den jährlichen Grundbeitrag, drittens auf einen ungerechtfertigten Nichtabzug berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und viertens auf eine Unangemessenheit der Kriterien für die Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil beziehen.

37      Zunächst ist klarzustellen, dass keiner dieser Teile dahin verstanden werden kann, die Klägerin wolle in Wirklichkeit geltend machen, dass die oben angeführten Bestimmungen aus den oben in Rn. 36 genannten Gründen mit einem Beurteilungsfehler behaftet seien. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nämlich in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt, dass sie mit dem gesamten ersten Klagegrund lediglich einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, nicht aber einen Beurteilungsfehler rüge.

38      Was den Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft, ist zudem darauf hinzuweisen, dass er als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).

39      Da die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht hat, obliegt es ihr, die vergleichbaren Sachverhalte, die ihrer Ansicht nach unterschiedlich behandelt worden sind, oder die unterschiedlichen Sachverhalte, die ihrer Ansicht nach gleichbehandelt worden sind, genau zu bestimmen (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 311).

40      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Zum Gegenstand und Ziel der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsakte ebenso wie die Richtlinie 2014/59 in den Bereich des SRM fallen, dessen Errichtung nach dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 einen neutralen Ansatz beim Umgang mit ausfallenden Instituten sicherstellen, die Stabilität der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten stärken und das Übergreifen möglicher Krisen auf Mitgliedstaaten, die an diesem Mechanismus nicht teilnehmen, verhindern soll, um das Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt zu fördern.

42      Um die Finanzierung der Tätigkeiten des SRM zu gewährleisten, wurden mit der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 im Voraus erhobene Beiträge eingeführt, deren besondere Natur, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 dieser Richtlinie und aus dem 41. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, und Anreize für die Institute zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

43      Im Licht dieser Erwägungen ist die Rechtmäßigkeit der Bestimmungen zu prüfen, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin geltend macht.

44      Zu diesen Bestimmungen gehört zunächst Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014, der die jährliche Zielausstattung festlegt, die auf die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute aufzuteilen ist.

45      Darüber hinaus bestreitet die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63, in denen die für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute geltenden Kriterien, wie sie in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 festgelegt sind, näher erläutert werden. Konkret werden in Art. 6 dieser Delegierten Verordnung die Risikofelder und Risikoindikatoren aufgeführt, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der Institute berücksichtigen muss, während Art. 7 dieser Delegierten Verordnung das relative Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren festlegt, von dem der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute auszugehen hat.

46      Schließlich macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend, in dem die verschiedenen Schritte der Berechnungsmethode, die der SRB zur Bestimmung der Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge verwendet, im Einzelnen aufgeführt sind und die vom SRB anzuwendenden mathematischen Formeln genannt werden.

a)      Erster und zweiter Teil: fehlende Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen der Institute in der Bankenunion und ungerechtfertigter Ausschluss gedeckter Einlagen von der Berechnungsgrundlage für den jährlichen Grundbeitrag

47      Der erste Teil des ersten Klagegrundes umfasst zwei Rügen, mit denen erstens eine fehlende Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen in den Bankensektoren der teilnehmenden Mitgliedstaaten und zweitens eine Inkohärenz aufgrund der Nichtberücksichtigung der im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) verwendeten Bewertungskriterien beanstandet werden.

48      Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, weil er einen Ausschluss gedeckter Einlagen von den Verbindlichkeiten vorsehe, die bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags zu berücksichtigen seien.

49      Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

1)      Erste Rüge des ersten Teils – fehlende Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen in den Bankensektoren der teilnehmenden Mitgliedstaaten – und zweiter Teil – ungerechtfertigter Ausschluss gedeckter Einlagen von der Berechnungsgrundlage für den jährlichen Grundbeitrag

50      Als Erstes macht die Klägerin im Rahmen der ersten Rüge des ersten Teils geltend, dass die auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und der Art. 6 und 7 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgenommene Aufteilung der im Voraus erhobenen Beiträge auf die verschiedenen Institute der Bankenunion anhand von Kriterien vorgenommen werde, deren Berechnungsmodalitäten die unterschiedlichen Situationen der Bankensektoren der teilnehmenden Mitgliedstaaten außer Acht ließen. Insbesondere ließen diese Bestimmungen die besonderen Merkmale und das einzigartige Profil der in Frankreich ansässigen Institute (im Folgenden: französische Institute), wie der Klägerin, unberücksichtigt. Obwohl sich diese Institute in einer anderen Situation befänden als solche mit Sitz in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: Institute anderer Mitgliedstaaten), würden sie somit in Bezug auf die Berechnung der Höhe dieser Beiträge gleichbehandelt.

51      Insoweit macht die Klägerin geltend, dass sich die französischen Institute von den Instituten anderer Mitgliedstaaten dadurch unterschieden, dass sie zwar generell einen hohen Gesamtbetrag an Verbindlichkeiten aufwiesen, aber über einen relativ geringen Betrag an gedeckten Einlagen verfügten.

52      Die Klägerin trägt vor, dass auch sie dieses Merkmal aufweise, um geltend zu machen, ihrerseits von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz betroffen zu sein. Dieser Verstoß beruhe darauf, dass die geringe Höhe ihrer gedeckten Einlagen es ihr nicht ermögliche, ihren jährlichen Grundbeitrag zu senken, und daher das relative Gewicht dieses Beitrags bei der Berechnung ihres gesamten im Voraus erhobenen Beitrags „künstlich“ erhöhe.

53      Das Vorbringen der Klägerin ist somit dahin zu verstehen, dass sie im Wesentlichen geltend macht, gegenüber Instituten mit hohen gedeckten Einlagen, wie sie insbesondere in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen seien, benachteiligt zu werden, weil diese Institute von einer stärkeren Reduzierung der für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags herangezogenen Verbindlichkeiten profitieren könnten, so dass sie selbst in Wirklichkeit gegenüber diesen anderen Instituten unterschiedlich behandelt werden müsse.

54      Dieses Argument überschneidet sich mit ihrem Vorbringen im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes, der sich auf den ungerechtfertigten Ausschluss gedeckter Einlagen von der Berechnungsgrundlage des jährlichen Grundbeitrags bezieht. Beides ist daher gemeinsam zu prüfen.

55      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der in Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Ausschluss gedeckter Einlagen von der Berechnungsgrundlage für den jährlichen Grundbeitrag für alle in seinen Anwendungsbereich fallenden Institute in gleicher Weise gilt, mithin sowohl für die französischen Institute, darunter die Klägerin, als auch für die Institute der anderen Mitgliedstaaten, und zwar unabhängig von der Höhe ihrer gedeckten Einlagen.

56      Was sodann die Frage betrifft, ob sich die französischen Institute, darunter die Klägerin, für die Zwecke der Anwendung dieses Ausschlusses in einer vergleichbaren Situation wie die Institute anderer Mitgliedstaaten befinden, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, u a. darauf abzielen, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann. Als Gegenleistung für ihre Verpflichtung, im Voraus erhobene Beiträge zu leisten, profitieren alle Institute von diesen Beiträgen über die durch den SRF gewährleistete Stabilität des Finanzsystems. Dieser Nutzen besteht unabhängig vom Betrag der gedeckten Einlagen, über die die Institute verfügen, und unabhängig davon, in welchem Umfang sie diesen Betrag von der Berechnungsgrundlage für ihren jährlichen Grundbeitrag ausschließen können.

57      Unter diesen Umständen hat die bloße Tatsache, dass die Institute über unterschiedlich hohe gedeckte Einlagen verfügen, nicht zur Folge, dass sie sich im Licht des Gegenstands und des Ziels der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 in unterschiedlichen Situationen befinden.

58      Schließlich ist der Umstand, dass die Anwendung dieser Kriterien zu unterschiedlich hohen im Voraus erhobenen Beiträgen für die Klägerin und die anderen Institute führt, schlicht darauf zurückzuführen, dass sie über unterschiedlich hohe gedeckte Einlagen verfügen.

59      Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die französischen Institute, darunter die Klägerin, über geringere gedeckte Einlagen verfügten als die Institute anderer Mitgliedstaaten, würde dieser Umstand nicht ausreichen, um eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu begründen.

60      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine vom Unionsgesetzgeber in einem bestimmten Politikbereich erlassene Regelung für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre individuelle Situation oder die nationalen Vorschriften, denen sie darüber hinaus unterliegen, unterschiedliche Auswirkungen haben kann, eine solche Folge aber nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen ist, wenn diese Regelung auf objektiven und den mit ihr verfolgten Zielen angepassten Kriterien beruht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. September 2013, Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou, C‑373/11, EU:C:2013:567, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass der Ausschluss gedeckter Einlagen von der Berechnungsgrundlage für den jährlichen Grundbeitrag auf objektiven Kriterien beruht. Insoweit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung Nr. 806/2014, der auf Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149) verweist, dass der Begriff „gedeckte Einlagen [in der französischen Sprachfassung: dépots couverts]“ im Sinne der Verordnung Nr. 806/2014 für die Zwecke des Ausschlusses dieser Einlagen von der Berechnungsgrundlage für den jährlichen Grundbeitrag dem Begriff „gedeckte Einlagen [in der französischen Sprachfassung: dépots garantis]“ im Rahmen des Einlagensicherungssystems (DGS) entspricht. Der letztgenannte Begriff wird jedoch auf der Grundlage der in Art. 2 Nrn. 3 und 4 sowie in Art. 6 der Richtlinie 2014/49 vorgesehenen Kriterien definiert, die objektiven Charakter haben.

62      Zum anderen ist festzustellen, dass dieser Ausschluss auf Kriterien beruht, die auf die mit Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 verfolgten Ziele abstellen. Wie der SRB erläutert hat, soll dieser Ausschluss insbesondere dazu dienen, eine doppelte Berücksichtigung der gedeckten Einlagen zu vermeiden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Institute aufgrund dieser Einlagen gemäß der Richtlinie 2014/49 verpflichtet sind, Beiträge an diejenigen DGS zu entrichten, denen sie unterliegen. Würden gedeckte Einlagen jedoch, wie von der Klägerin gefordert, nicht von der Berechnungsgrundlage für die im Voraus erhobenen Beiträge ausgenommen, wären die Institute verpflichtet, die aufgrund eben dieser gedeckten Einlagen im Voraus erhobenen Beiträge neben den Beiträgen zur Finanzierung der DGS zu zahlen.

63      Unter diesen Umständen kann die vom Unionsgesetzgeber in Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 getroffene Entscheidung, gedeckte Einlagen vom Gesamtbetrag der bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten der Institute auszuschließen, als auf objektiven Kriterien beruhend und den mit dieser Bestimmung verfolgten Zielen angepasst angesehen werden.

64      Folglich sind das erste Argument, auf das die Klägerin die erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes stützt, sowie der zweite Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

65      Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass die Berechnungsmethode, die in den oben in Rn. 50 genannten Bestimmungen vorgesehen sei, dazu führe, dass die im Voraus erhobenen Beiträge der französischen Institute deutlich höher seien als die der Institute anderer Mitgliedstaaten und dass sie seit 2016 stark angestiegen seien.

66      Insoweit bestreitet die Klägerin nicht, dass die Kriterien für die Berechnung dieser im Voraus erhobenen Beiträge für die französischen Institute, zu denen sie gehört, in gleicher Weise gelten wie für die Institute der anderen Mitgliedstaaten.

67      Ferner erläutert die Klägerin nicht, welche Auswirkung der oben in Rn. 65 genannte Umstand auf die Prüfung der Frage haben soll, ob sie sich in einer Situation befindet, die sich von derjenigen der Institute der anderen Mitgliedstaaten unterscheidet.

68      Schließlich lässt sich der hohe Betrag der im Voraus erhobenen Beiträge der französischen Institute jedenfalls durch mehrere Faktoren erklären, die von der Klägerin nicht bestritten wurden.

69      Erstens hat der SRB unwidersprochen vorgetragen, auf die französischen Institute sei im Allgemeinen ein höherer Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten entfallen als auf die Institute der anderen Mitgliedstaaten, nämlich mehr als ein Drittel dieser Verbindlichkeiten während des für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge relevanten Zeitraums.

70      Ein solcher Umstand hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der jährlichen Grundbeiträge der betroffenen Institute und damit auch auf die Höhe ihrer im Voraus erhobenen Beiträge. Gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt sich der jährliche Grundbeitrag jedes Instituts nämlich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – dieses Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – sämtlicher im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute. Die Anwendung dieser Bestimmungen führt somit dazu, dass die jährlichen Beiträge der französischen Institute häufig höher sind als die der Institute der anderen Mitgliedstaaten.

71      Die Klägerin hat jedoch die Rechtmäßigkeit von Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, wonach der Unionsgesetzgeber beschlossen hat, die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Höhe der Verbindlichkeiten der Institute zu stützen, nicht in Frage gestellt.

72      Zweitens hat die Klägerin auch nicht die Angabe des SRB bestritten, dass die Größe der Bilanzen der französischen Institute und die Höhe ihrer Verbindlichkeiten zwischen 2016 und 2021 zugenommen hätten, was zu einem Anstieg des jährlichen Grundbeitrags dieser Institute und damit zu einem Anstieg der im Voraus erhobenen Beiträge geführt habe, die die Klägerin habe entrichten müssen.

73      Drittens hat der SRB unwidersprochen erklärt, dass der Anstieg der von den französischen Instituten zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beiträge durch den Mechanismus des sogenannten „Phasing-in“ der Berechnung dieser Beiträge gemäß Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 (im Folgenden: „Phasing-in“-Mechanismus) beschleunigt worden sei. Gemäß diesem Mechanismus, der im Übrigen für alle betroffenen Institute gilt, wird ein immer größerer Anteil der im Voraus erhobenen Beiträge der Institute auf der Grundlage der Bankenunion statt auf nationaler Basis berechnet, wobei dieser Anteil bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 86,67 % beträgt.

74      Insoweit hat der SRB darauf hingewiesen, dass ein solcher Umstand bedeute, dass das Risikoprofil der französischen Institute zunehmend an dem der Institute der anderen Mitgliedstaaten gemessen werde. Im Hinblick auf den oben in Rn. 69 angegebenen Anteil der Gesamtverbindlichkeiten der französischen Institute im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten der Institute der anderen Mitgliedstaaten erklärt der „Phasing-in“-Mechanismus somit – nach diesen unbestrittenen Ausführungen des SEB –, warum die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge der französischen Institute, darunter auch der Klägerin, zwischen 2016 und 2021 stärker gestiegen ist als die der Institute der anderen Mitgliedstaaten.

75      Folglich lässt sich der Anstieg des im Voraus erhobenen Beitrags der französischen Institute – wie der Klägerin – durch eine Reihe objektiver Faktoren erklären, zu denen auch der immer höhere Betrag ihrer Verbindlichkeiten gehört, und nicht etwa durch eine Ungleichbehandlung, der diese Institute ausgesetzt gewesen wären.

76      Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die oben in Rn. 50 genannten Bestimmungen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

77      Als Drittes kann auch das Vorbringen keinen Erfolg haben, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, dass der „Phasing-in“-Mechanismus dazu führe, die besonderen Merkmale der einzelnen Bankensektoren unberücksichtigt zu lassen, was zwischen diesen Sektoren eine Verzerrung zum Nachteil des französischen Sektors bewirke.

78      Dieses Vorbringen zielt nämlich darauf ab, den „Phasing-in“-Mechanismus selbst in Frage zu stellen, ohne dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Bestimmung geltend macht, die ihn vorsieht, nämlich von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81.

79      Jedenfalls betrifft diese Bestimmung alle Institute, darunter auch die Klägerin. Folglich gilt der „Phasing-in“-Mechanismus für die französischen Institute, darunter die Klägerin, und für die Institute der anderen Mitgliedstaaten gleichermaßen. Selbst wenn die Kritik der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass diese geltend macht, die französischen Institute befänden sich im Rahmen des „Phasing-in“-Mechanismus nicht in einer vergleichbaren Situation wie die Institute der anderen Mitgliedstaaten, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin dem Gericht keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgelegt hat, dass sich die Situation der französischen Institute im Rahmen dieses Mechanismus tatsächlich von derjenigen der Institute der anderen Mitgliedstaaten unterscheide.

80      Als Viertes macht die Klägerin geltend, dass es – abgesehen davon, dass sie nicht das gleiche Risiko wie die Institute in anderen Mitgliedstaaten aufweise – angesichts der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden: MREL), denen sie unterliege, sowie der Notwendigkeit, das Bail-in‑Instrument in erheblichem Umfang und vor jeglicher Intervention des SRF einzusetzen, unwahrscheinlich sei, dass sie vom SRF werde profitieren können.

81      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung Nr. 806/2014 die Eigenmittel den Mitteln entsprechen, die einem Institut von seinen Anteilseignern oder anderen Investoren zur Verfügung gestellt werden, sowie den von ihm erzielten und nicht ausgeschütteten Gewinnen.

82      Ferner sind nach Art. 3 Nr. 49 der Verordnung Nr. 806/2014 „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ die nicht vom Anwendungsbereich des Bail-in‑Instruments ausgenommenen Verbindlichkeiten und anderen Kapitalinstrumente, bei denen es sich nicht um Kapitalinstrumente bestimmter Kategorien handelt.

83      Darüber hinaus sieht Art. 12 Abs. 16 Unterabs. 1 Buchst. a bis f der Verordnung Nr. 806/2014 vor, dass es sich bei einer zur Einhaltung der MREL ausgegebenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels um ein aufgelegtes und in voller Höhe eingezahltes Instrument handeln muss, dass es sich weder um eine gegenüber dem Institut selbst bestehende noch von ihm abgesicherte oder garantierte Verbindlichkeit handeln darf, dass der Erwerb des Instruments weder direkt noch indirekt von dem Institut finanziert worden sein darf, dass die Verbindlichkeit eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben muss und dass die Verbindlichkeit weder aus einem Derivat noch aus einer Einlage resultieren darf, für die eine Vorzugsstellung in der nationalen Insolvenzrangfolge besteht.

84      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bail-in‑Instrument, wie aus dem 73. Erwägungsgrund und aus Art. 27 der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die vom Steuerzahler getragenen Abwicklungskosten eines ausfallenden Unternehmens begrenzt, indem es sicherstellt, dass die Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Unternehmens Verluste in angemessenem Umfang tragen und einen angemessenen Teil der Kosten, die durch den Ausfall des Unternehmens entstehen, übernehmen. Ebenso geht aus dem 83. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 hervor, dass deren Art. 12, um die Wirksamkeit des Bail-in‑Instruments sicherzustellen, vorsieht, dass die Institute ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten halten müssen, um Verluste aufzufangen und notleidende Institute zu rekapitalisieren.

85      Abgesehen davon bestreitet die Klägerin nicht, dass die Verordnung Nr. 806/2014 und die Delegierte Verordnung 2015/63 sie in Bezug auf die Berücksichtigung der MREL und die Anwendung des Bail-in-Instruments in gleicher Weise behandeln wie die anderen betroffenen Institute.

86      Sofern das Vorbringen der Klägerin unter diesen Umständen dahin zu verstehen sein sollte, dass sie in Wirklichkeit geltend macht, dadurch benachteiligt worden zu sein, dass die Verordnung Nr. 806/2014 und die Delegierte Verordnung 2015/63 die MREL und die Anforderungen der Umsetzung des Bail-in-Instruments für die Zwecke der Berechnung der Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge nicht hinreichend berücksichtigt hätten, ist auf Folgendes hinzuweisen.

87      Zunächst hat die Klägerin dem Gericht keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegt, um die Behauptung des SRB in Frage zu stellen, dass Institute mit hohen Verbindlichkeiten, wie sie selbst, am ehesten von den in der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegten Abwicklungsmechanismen profitieren könnten, und zwar trotz der Vorgaben, denen sie in Bezug auf die MREL oder andere Aufsichtsanforderungen unterlägen. In dieser Hinsicht hebt der fünfte Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 im Übrigen hervor, dass es, je größer ein Institut ist, desto wahrscheinlicher ist, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Stresssituation es im öffentlichen Interesse für angebracht halten wird, das Institut abzuwickeln und zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Abwicklungsinstrumente den SRF zum Einsatz zu bringen.

88      Ferner sieht Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 im Rahmen der Bewertung des Risikoprofils der Institute einen Risikoindikator vor, der u. a. auf den MREL beruht, um die Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags zu berechnen. Die Klägerin hat jedoch nicht geltend gemacht, dass das Gewicht dieses Risikoindikators im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht ausreichend gewesen sei.

89      In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass Art. 20 der Delegierten Verordnung 2015/63 es dem SRB zwar erlaubt, diesen Risikoindikator bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags vorübergehend nicht zu berücksichtigen, die Klägerin die Gültigkeit dieser Bestimmung jedoch nicht in Frage gestellt hat.

90      Schließlich geht aus den Art. 22 und 27 der Verordnung Nr. 806/2014 hervor, dass im Rahmen der Annahme eines Abwicklungsbeschlusses nach dieser Verordnung das Bail-in-Instrument in gleicher Weise auf alle Institute angewendet werden soll, bevor der SRF in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus schließt die Möglichkeit, auf das Bail‑in-Instrument zurückzugreifen, eine mögliche Inanspruchnahme des SRF nicht aus. Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sich die französischen Institute aufgrund ihrer MREL und der für sie bestehenden Möglichkeit, das Bail-in-Instrument anzuwenden, in einer anderen Situation befunden hätten als die Institute der anderen Mitgliedstaaten.

91      Als Fünftes behauptet die Klägerin, dass der Rat in der Sitzung vom 9. Dezember 2014 eine politische Vereinbarung getroffen habe, nach der die „französischen und deutschen Beiträge“ während der Übergangszeit auf dem gleichen Niveau liegen sollten.

92      Aus dem Protokoll dieser Ratssitzung, das auf der Internetseite des Rates veröffentlicht ist, geht jedoch nicht hervor, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden wäre.

93      Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

94      Als Sechstes trägt die Klägerin vor, sie sei ungleich behandelt worden, weil sie nicht in den Genuss des für kleine und mittlere Institute geltenden Systems der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gekommen sei.

95      Zugunsten kleiner und mittlerer Institute sehen Art. 10 der Delegierten Verordnung 2015/63 und Art. 8 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 Sonderregelungen vor, aus denen sich zum einen ergibt, dass die im Voraus erhobenen Beiträge kleiner Institute grundsätzlich, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, aus Pauschalen bestehen, und zum anderen, dass die im Voraus erhobenen Beiträge mittlerer Institute zu einem Teil aus einer Pauschale bestehen, während der andere Teil nach den für alle anderen Institute geltenden Regeln berechnet werden kann. In Anbetracht der oben in Rn. 87 dargelegten Erwägungen weisen hingegen große Institute mit sehr hohen Verbindlichkeiten, wie die Klägerin, im Hinblick auf die Verwendung des SRF kein Risikoprofil auf, das dem von kleinen und mittleren Instituten entspricht oder noch geringer ist. Daher befinden sich diese beiden Kategorien für die Zwecke der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht in einer vergleichbaren Situation.

96      Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen hat die Klägerin somit nicht nachgewiesen, dass Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014 sowie die Art. 6 und 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

97      Folglich sind die erste Rüge des ersten Teils und der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

2)      Zweite Rüge des ersten Teils: Inkohärenz aufgrund der Nichtberücksichtigung der im Rahmen des SSM verwendeten Bewertungskriterien

98      Die Klägerin macht geltend, dass es angesichts der Kontinuität und der engen Beziehungen zwischen dem SSM und dem SRM inkohärent sei, das Risiko eines Instituts im Rahmen des SRM zu bewerten, ohne die im Rahmen des SSM verwendeten Bewertungskriterien zu berücksichtigen, die sicherstellten, dass die Institute mit der höchsten Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des SRF auch diejenigen seien, die am meisten zu dessen Finanzierung beitrügen. Die Nichtberücksichtigung der im Rahmen des SSM verwendeten Bewertungskriterien führe somit zu einer Benachteiligung derjenigen Institute, bei denen eine Inanspruchnahme des SRF am wenigsten wahrscheinlich sei, insbesondere aufgrund ihrer im Rahmen des SSM anerkannten Solidität.

99      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin trotz der Anforderungen, die sich aus der oben in den Rn. 38 und 39 genannten Rechtsprechung ergeben, nicht mit hinreichender Klarheit darlegt, inwiefern das nach ihrer Ansicht bestehende Erfordernis der Kohärenz mit den oben in Rn. 98 genannten Kriterien für die Beurteilung, ob ihr gegenüber gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde, relevant sein soll.

100    Sofern das Vorbringen der Klägerin unter diesen Umständen dahin zu verstehen sein sollte, dass sie in Wirklichkeit geltend macht, sie werde in gleicher Weise behandelt wie die anderen Institute, die nach den im Rahmen des SSM verwendeten Bewertungskriterien ein höheres Risikoprofil aufwiesen, obwohl nach diesen Kriterien bei ihr eine geringere Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des SRF bestehe, ist auf Folgendes hinzuweisen.

101    Es trifft zwar zu, dass zwischen den im Rahmen des SRM und den im Rahmen des SSM erlassenen Vorschriften ein Komplementaritätsverhältnis besteht, wie aus den Erwägungsgründen 11, 13, 15 und 52 der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht.

102    Insbesondere kommen einige der im Rahmen des SRM verwendeten Bewertungskriterien den im Rahmen des SSM verwendeten Kriterien nahe, wie sie unter anderem in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) vorgesehen sind.

103    So verwenden mehrere Kriterien der den SRM betreffenden Vorschriften Begriffe, die denen der im Rahmen des SSM erlassenen Vorschriften entsprechen und sogar durch einen ausdrücklichen Verweis auf diese definiert werden. Dies ist insbesondere bei den Begriffen „Eigenmittel“, „Verschuldungsquote“ oder „harte Kernkapitalquote“ der Fall, die für die Anwendung der in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a bis c der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführten Risikoindikatoren maßgeblich sind und in Art. 3 dieser Delegierten Verordnung unter Verweis auf die Verordnung Nr. 575/2013 definiert werden.

104    Trotz dieses Komplementaritätsverhältnisses ist jedoch festzustellen, dass sich – wie der SRB insoweit unwidersprochen ausgeführt hat – die mit den Vorschriften über den SRM im Hinblick auf die Abwicklung von Instituten verfolgten Ziele von denjenigen unterscheiden, die mit den Vorschriften über den SSM im Hinblick auf die Aufsichtsanforderungen verfolgt werden.

105    Zum einen sollen die Unionsvorschriften über die Abwicklung von Instituten, wie oben aus Rn. 42 hervorgeht, in Bezug auf die im Voraus erhobenen Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherstellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, und Anreize für die Institute schaffen, weniger riskant zu operieren.

106    Zum anderen zielen die Unionsvorschriften über die Aufsichtsanforderungen ihrerseits nach dem 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 575/2013 nicht nur darauf ab, wirtschaftlich nützliche Banktätigkeiten zu fördern, die dem allgemeinen Interesse dienen, und untragbare Finanzspekulationen, die keinen echten Mehrwert erzeugen, zurückzudrängen, sondern nach dem 42. Erwägungsgrund dieser Verordnung auch darauf, bessere Methoden für Risikomessung und ‑management anzuwenden und diese Methoden auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen Eigenmittel zu nutzen.

107    Daraus folgt insbesondere, dass die Risikobewertung bei der Anwendung der Vorschriften über den SRM und die Risikobewertung im Rahmen des SSM unterschiedlichen Zielen dienen. So wird die Risikobewertung im Rahmen des Risikofelds II des SSM vorgenommen, um die von diesem aufgestellten Aufsichtsanforderungen zu erfüllen, mit denen sichergestellt werden soll, dass ein bestimmtes Institut über genügend Eigenmittel verfügt, um allen spezifischen Risiken zu begegnen, die nicht durch das Risikofeld I des SSM abgedeckt sind, das der horizontalen Risikobewertung eines Instituts entspricht. Das Ergebnis einer solchen Bewertung soll der Klärung dienen, welchen Aufsichtsanforderungen ein bestimmtes Institut unterliegen muss, um zu verhindern, dass es ausfällt.

108    Dagegen wird die Risikobewertung im Rahmen der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 und den Art. 5 bis 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgenommen, um die im Voraus erhobenen Beiträge auf alle betroffenen Institute zu verteilen. Das Ergebnis einer solchen Bewertung soll nicht nur dazu dienen, das Ausfallrisiko eines bestimmten Instituts zu beurteilen, sondern in einem weiteren Sinne auch dazu, das Risiko einzuschätzen, dass ein ausgefallenes Institut den SRF in Anspruch nimmt.

109    Darüber hinaus folgen die Vorschriften über den SRM insofern einer besonderen Logik, als das Risikoprofil eines bestimmten Instituts auch im Hinblick auf das Risikoprofil aller anderen betroffenen Institute beurteilt wird.

110    In Anbetracht der spezifischen Gegenstände und Ziele der Vorschriften über den SSM und derjenigen über den SRM sowie des vergleichenden Ansatzes der Letzteren lässt sich aus dem bloßen Umstand, dass der Rechtsrahmen des SRM für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge die im Rahmen des SSM vorgesehenen Kriterien für die Risikobewertung nicht als solche übernimmt, kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten.

111    Folglich ist die zweite Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes als unbegründet und damit dieser Teil insgesamt zurückzuweisen.

b)      Dritter Teil: ungerechtfertigter Nichtabzug der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die sich aus den MREL ergebenden Aufsichtsanforderungen erfüllen

112    Die Klägerin macht geltend, dass Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie die Art. 6 und 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen, da weder Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 noch Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 einen Abzug der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von den Verbindlichkeiten vorsähen, die bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags berücksichtigt würden. Diese Bestimmungen hätten einen solchen Abzug aber vorsehen müssen, weil die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten „Quasi-Eigenmittel“ seien, die zur Erfüllung der sich aus den MREL ergebenden Aufsichtsanforderungen gebildet würden und dazu dienten, Verluste aufzufangen sowie das Bail-in-Instrument zu implementieren.

113    Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

114    In Anbetracht der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen ist festzustellen, dass sie als Erstes im Wesentlichen geltend macht, der Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ergebe sich daraus, dass die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mit den Eigenmitteln vergleichbar seien, aber anders als diese behandelt würden, weil sie nach Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 nicht von den Verbindlichkeiten ausgeschlossen seien, die bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags berücksichtigt würden.

115    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Eigenmittel nach Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 von den Verbindlichkeiten ausgeschlossen sind, die bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags berücksichtigt werden. Dagegen sehen weder Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 noch Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, die bestimmte Verbindlichkeiten von der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags ausschließen, einen derartigen Ausschluss der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vor.

116    Im Hinblick auf die oben in Rn. 40 angeführte Rechtsprechung ist zu prüfen, ob berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Licht von Ziel und Zweck der Verordnung Nr. 806/2014 mit Eigenmitteln vergleichbar sind, so dass sie von der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags ausgenommen werden sollten.

117    Hierzu ist festzustellen, dass die nationalen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 bei der Anwendung des Bail-in-Instruments auf ein Institut im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens von ihren Befugnissen zur Herabschreibung und Umwandlung von Forderungen zunächst in Bezug auf die Eigenmittel Gebrauch machen und anschließend – „dann, und nur dann“, wenn die verfügbaren Eigenmittel nicht ausreichen, um die Verluste aufzufangen – auch in Bezug auf die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.

118    Darüber hinaus macht der SRB gemäß Art. 21 Abs. 1 und 7a der Verordnung Nr. 806/2014 von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch, die den in Art. 12g Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Maßgabe von Art. 72c Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 – genügen. Diese Bestimmungen zeigen, dass die Möglichkeiten des SRB, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, abweichend von dem, was für das Eigenkapital gilt, spezifischen und einschränkenden Voraussetzungen unterliegen.

119    Schließlich sieht Art. 27 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 vor, dass in Ausnahmefällen bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausgeschlossen werden können. Eine solche Möglichkeit besteht jedoch nicht in Bezug auf das Eigenkapital.

120    Daher haben berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht die gleiche Fähigkeit, die Verluste der Institute zu absorbieren, wie das Eigenkapital.

121    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin trotz der Anforderungen, die sich aus der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung ergeben, nicht nachgewiesen hat, dass die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Fähigkeit, Verluste zu absorbieren und das Bail-in-Instrument einzusetzen, mit den Eigenmitteln vergleichbar sind.

122    Als Zweites beanstandet die Klägerin, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 keinen Abzug der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von den Verbindlichkeiten vorsieht, die als Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des jährlichen Grundbeitrags dienen.

123    Hierzu ist festzustellen, dass diese Bestimmung auch nicht den Ausschluss der Eigenmittel aus den Verbindlichkeiten vorsieht, die als Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des jährlichen Grundbeitrags dienen, da dieser Ausschluss in Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen ist.

124    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung es nicht rechtfertigen kann, die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von den Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, die als Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des jährlichen Grundbeitrags dienen, weil die Delegierte Verordnung 2015/63 nämlich verschiedene Fälle regelt, die erhebliche, unmittelbar mit den Risiken der betreffenden Verbindlichkeiten zusammenhängende Besonderheiten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 95).

125    Nach alledem stellt der Umstand, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 keinen Abzug der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von den Verbindlichkeiten vorsieht, die als Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des jährlichen Grundbeitrags dienen, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

126    Folglich ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

c)      Vierter Teil: die im Voraus erhobenen Beiträge seien aufgrund der Kriterien für die Berechnung des Anpassungsmultiplikators nicht repräsentativ für das tatsächlich getragene Risiko

127    Mit dem vierten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie die Art. 6 und 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen, weil die im Voraus erhobenen Beiträge aufgrund der Kriterien für die Berechnung des Anpassungsmultiplikators nicht repräsentativ für das tatsächlich getragene Risiko seien. Insoweit macht die Klägerin drei Rügen geltend, die sich erstens auf die Nichtberücksichtigung des inhärenten Gesamtrisikoprofils eines jeden Instituts, zweitens auf die fehlende Bewertung der Risikofaktoren im Hinblick auf jede von der Aufsichtsbehörde im Rahmen des SSM auferlegte Anforderung und drittens auf die Unmöglichkeit beziehen, alle individuellen Besonderheiten eines jeden Instituts umfassend zu berücksichtigen.

1)      Erste Rüge: Nichtberücksichtigung des inhärenten Gesamtrisikoprofils eines jeden Instituts

128    Die Klägerin macht geltend, dass die in den „Artikeln 6 ff.“ der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Kriterien auf der Berücksichtigung individuell erfasster Risikofaktoren beruhten und nicht auf der Berücksichtigung des inhärenten Gesamtrisikoprofils eines jeden Instituts.

129    Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

130    Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin es unter Missachtung der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung unterlassen hat, in Bezug auf die vom Unionsgesetzgeber festgelegten Kriterien für die Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil die vergleichbaren Sachverhalte, die ihrer Ansicht nach unterschiedlich behandelt worden sind, oder die unterschiedlichen Sachverhalte, die ihrer Ansicht nach gleichbehandelt worden sind, genau zu benennen.

131    Außerdem steht fest, dass die Kriterien für die Berechnung des Anpassungsmultiplikators, die zur Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Kriterium des Risikos führen, für alle betroffenen Institute wie die Klägerin gelten, mit Ausnahme derjenigen, die nach Art. 10 der Delegierten Verordnung 2015/63 zur Zahlung eines Pauschalbeitrags berechtigt sind, und der in Art. 11 der Delegierten Verordnung genannten Institute. Unter diesen Umständen wird die Klägerin in Bezug auf diese Kriterien nicht unterschiedlich behandelt.

132    Darüber hinaus hat die Klägerin nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass sich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz daraus ergebe, dass sie in Bezug auf die Anwendung der oben genannten Kriterien für die Berechnung des Anpassungsmultiplikators nicht in gleicher Weise wie die anderen Institute behandelt werden dürfe.

133    Selbst wenn die Kritik der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie in Wirklichkeit geltend macht, sie befinde sich nicht in einer Situation, die mit derjenigen der anderen Institute vergleichbar sei, und müsse daher unterschiedlich behandelt werden, bleibt festzustellen, dass die Klägerin dem Gericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegt hat, dass sie sich in einer derartigen Situation befindet.

134    Schließlich beruht die Argumentation der Klägerin jedenfalls auf falschen Prämissen. Als Erstes macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Kriterien das inhärente Gesamtrisikoprofil der Institute nicht berücksichtigten. Mehrere der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, insbesondere dasjenige, das die Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft betrifft, ermöglichen nämlich eine solche umfassende Analyse.

135    Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, soweit sie die in den „Artikeln 6 ff.“ der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Kriterien mit der Begründung beanstandet, diese berücksichtigten kleine Regionalbanken, was zu einer negativen Verzerrung zulasten der großen Institute führe, weil diese Regionalbanken einen erheblichen Betrag an gedeckten Einlagen hielten, und zwar im Gegensatz zu den großen Instituten wie der Klägerin, deren Tätigkeiten gleichwohl nicht riskanter seien.

136    Zum einen geht nämlich aus den Rn. 51 bis 63 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der Ausschluss der gedeckten Einlagen für die Zwecke der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Zum anderen weisen große Institute mit sehr hohen Verbindlichkeiten, wie die Klägerin, in Anbetracht der oben in Rn. 94 und 96 dargelegten Erwägungen kein Risikoprofil auf, das dem von kleinen und mittleren Instituten entspricht oder noch geringer ist. Daher befinden sich diese beiden Kategorien für die Zwecke der Beurteilung, die der SRB bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge vorzunehmen hat, nicht in einer vergleichbaren Situation.

137    Folglich ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

2)      Zweite Rüge: fehlende Bewertung der Risikofaktoren im Hinblick auf die von der Aufsichtsbehörde im Rahmen des SSM auferlegten Anforderungen

138    Die Klägerin macht geltend, dass die Methode der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil dazu führe, dass die Risikofaktoren unabhängig von jeglichen Anforderungen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des SSM stelle, beurteilt würden. Nach den für den SSM geltenden Kriterien seien die französischen Institute jedoch die risikoärmsten in der Bankenunion, während sie nach den in der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Bewertungskriterien als die risikoreichsten erschienen.

139    Der SRB und der Rat treten diesem Vorbringen entgegen.

140    Die vorliegende Rüge überschneidet sich im Wesentlichen mit der zweiten Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, die oben in den Rn. 100 bis 110 zurückgewiesen wurde.

141    Sie ist somit aus denselben Gründen zurückzuweisen.

3)      Dritte Rüge: Unmöglichkeit, alle individuellen Besonderheiten eines jeden Instituts umfassend zu berücksichtigen

142    Die Klägerin ist der Auffassung, dass Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie die Art. 6 und 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen, weil es im Rahmen eines einheitlich auf alle Institute angewandten Verfahrens und im Hinblick auf die gleichmäßige und proportionale Aufteilung des der jährlichen Zielausstattung entsprechenden Betrags auf diese Institute nicht möglich sei, alle individuellen Besonderheiten eines jeden Instituts umfassend zu berücksichtigen.

143    Der SRB und der Rat treten diesem Vorbringen entgegen.

144    Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin durch die Formulierung ihrer Rüge selbst anerkennt, dass die beanstandete Methode der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in gleicher Weise auf alle Institute angewandt wird.

145    Ferner ist selbst dann, wenn die Kritik der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie in Wirklichkeit geltend macht, sie befinde sich in einer Situation, die nicht mit derjenigen der anderen Institute vergleichbar sei, und müsse daher unterschiedlich behandelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Klägerin dem Gericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegt hat, dass sie sich in einer derartigen Situation befindet.

146    Schließlich läuft die Argumentation der Klägerin jedenfalls darauf hinaus, in Wirklichkeit geltend zu machen, dass die Kriterien für die Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil nicht angemessen seien. Die Klägerin hat dem Gericht jedoch keine substantiierten Gesichtspunkte vorgetragen, um die Unangemessenheit dieser Kriterien konkret darzutun, sondern lediglich unbelegte Behauptungen aufgestellt.

147    Folglich sind die dritte Rüge und mit ihr der vierte Teil des ersten Klagegrundes sowie dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2.      Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

148    Die Klägerin macht geltend, dass Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014 sowie die Art. 6 und 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 Modalitäten für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge festlegten, die gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.

149    Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

150    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51).

151    Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der oben in Rn. 150 genannten Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Art und Weise der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge über ein weites Ermessen verfügt, weil er in einem Bereich tätig wird, in dem von ihm politische und wirtschaftliche Entscheidungen verlangt werden und in dem er komplexe Beurteilungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 117 und 118).

152    Auch im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV verfügt die Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss, über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Dies gilt insbesondere für die Delegierte Verordnung 2015/63, mit der die Kommission die Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 präzisiert hat.

154    Wie nämlich aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „JRC technical work supporting Commission second level legislation on risk based contributions to the (single) resolution fund“ (Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds, im Folgenden: technische Studie des JRC) und „Commission Staff Working Document: estimates of the application of the proposed methodology for the calculation of contributions to resolution financing arrangements“ (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen), implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden.

155    Unter diesen Umständen und im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C‑358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79, 96 und 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2022, Firearms United Network u. a./Kommission, T‑187/21, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2022:848, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) muss sich die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Prüfung beschränken, ob die vom Unionsgesetzgeber und von der Kommission erlassenen Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel offensichtlich ungeeignet sind, ob sie nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder ob sie keine Nachteile mit sich bringen, die offensichtlich außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.

156    In dieser Hinsicht macht die Klägerin im Wesentlichen drei Argumente geltend.

157    Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014 sowie die Art. 6 und 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes Instituts von der Situation anderer Institute abhänge, ohne dass das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung entsprechend dem Risiko beachtet werde. Aufgrund dieser Interdependenz zwischen den Instituten werde insbesondere der französische Bankensektor unverhältnismäßig stark belastet.

158    Was zunächst die Angemessenheit der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessens für eine Methode der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge entscheiden durfte, die auf der vergleichenden Berücksichtigung insbesondere der finanziellen Situation eines jeden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituts beruhte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

159    Zum anderen hat die Klägerin nichts vorgebracht, was die Gründe für diese Feststellung oder die Behauptung des SRB in Frage stellen könnte, dass eine solche Berechnungsmethode darauf abziele, die Institute anzuhalten, weniger riskant zu operieren, indem sie ihnen insbesondere Anreize biete, ihre Position im Vergleich zu anderen Instituten zu verbessern.

160    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage der vergleichenden Berücksichtigung der finanziellen Situation eines jeden Instituts eine zur Erreichung des oben in Rn. 159 genannten Ziels offensichtlich ungeeignete Maßnahme darstelle.

161    In Bezug auf die Erforderlichkeit der oben in Rn. 159 genannten Methode macht die Klägerin geltend, dass die im Voraus erhobenen Beiträge auch mittels einer anderen, lediglich auf den eigenen Daten des betreffenden Instituts beruhenden Methode hätten berechnet werden können. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass eine solche Methode zu einem niedrigeren im Voraus erhobenen Beitrag führen würde und somit für die Institute weniger belastend wäre, ist jedoch nicht erwiesen, dass sich das oben in Rn. 159 genannte Ziel mit ihr ebenso wirksam erreichen ließe wie mit der vom Unionsgesetzgeber und der Kommission eingeführten Methode der vergleichenden Berechnung.

162    In Anbetracht des Inhalts des Vorbringens der Klägerin ist somit nicht nachgewiesen, dass die Berechnungsmethode offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung des oben in Rn. 159 genannten Ziels erforderlich ist.

163    Schließlich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage der vergleichenden Berücksichtigung der finanziellen Situation jedes einzelnen Instituts Nachteile mit sich bringen würde, die zu dem oben in Rn. 159 genannten Ziel offensichtlich außer Verhältnis stünden.

164    Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung des Risikoprofils der Institute für die Zwecke der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf Kriterien beruhe, die nicht mit den im Rahmen des SSM angewandten Kriterien korrelierten. Aufgrund dieser fehlenden Korrelation werde die Klägerin zu einem künstlich erhöhten und unverhältnismäßigen im Voraus erhobenen Beitrag herangezogen.

165    Was erstens die Angemessenheit der Kriterien für die Bewertung des Risikoprofils von Instituten betrifft, wie sie in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 – auf den im Übrigen auch Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 verweist – und in den Art. 6 und 7 sowie in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegt sind, so geht aus dem Inhalt dieser Bestimmungen sowie aus dem 107. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59, dem 109. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 und dem fünften Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 hervor, dass diese Kriterien sicherstellen sollen, dass riskanter operierende Institute höhere im Voraus erhobene Beiträge leisten müssen als solche, die weniger riskant operieren.

166    Die Klägerin hat dem Gericht jedoch keine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen, die die Eignung dieser Kriterien, ein solches Ziel zu erreichen, in Frage stellen würden. Insoweit hat sie lediglich die unbelegte Behauptung aufgestellt, dass die für die Risikobewertung im Rahmen des SSM verwendeten Kriterien besser geeignet seien, sicherzustellen, dass Institute mit einem hohen Risiko den größten Beitrag zum SRF leisteten. In Anbetracht der oben in den Rn. 104 bis 111 dargelegten Erwägungen kann einem solchen Argument jedoch nicht gefolgt werden, weil die Vorschriften über den SRM und diejenigen über den SSM unterschiedliche Ziele verfolgen.

167    Unter diesen Umständen muss das Vorbringen der Klägerin, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die oben in Rn. 165 genannten Bestimmungen, die die Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute vorsehen, im Hinblick auf das in dieser Randnummer genannte Ziel offensichtlich ungeeignet seien, zurückgewiesen werden.

168    Was zweitens die Erforderlichkeit der Berücksichtigung der aus den oben in Rn. 165 genannten Bestimmungen abgeleiteten Kriterien betrifft, behauptet die Klägerin, dass es möglich sei und zu einer geringeren Belastung der betroffenen Institute führen könne, zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge die im Rahmen des SSM verwendeten Kriterien heranzuziehen.

169    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113), festgestellt hat, zielen die Kriterien, die in den oben in Rn. 165 genannten Bestimmungen vorgesehen sind, jedoch darauf ab, den Betrag der jährlichen Zielausstattung auf alle betroffenen Institute zu verteilen. Soweit die Heranziehung alternativer Kriterien – wie etwa derjenigen, die im Rahmen des SSM verwendet werden – an Stelle der aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Kriterien für einige Institute geringere Belastungen mit sich bringen würden, hätte dies somit zugleich für andere Institute höhere Belastungen zur Folge. Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, wie die Anwendung dieser alternativen Kriterien zu einer geringeren Belastung für alle betroffenen Institute führen würde.

170    Darüber hinaus hat die Klägerin – selbst wenn davon auszugehen wäre, dass solche Kriterien zu einer Verringerung der im Voraus erhobenen Beiträge der Institute führen würden – nicht dargelegt, wie das oben in Rn. 165 genannte Ziel durch die Anwendung dieser Kriterien ebenso wirksam erreicht werden könnte wie durch die Anwendung der Kriterien, die sich aus den in dieser Randnummer genannten Bestimmungen ergeben, obwohl, wie aus den Rn. 104 bis 111 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Ziele des SSM und insbesondere der Unionsvorschriften über die Aufsichtsanforderungen andere sind als diejenigen, die mit den für die Abwicklung von Instituten geltenden Vorschriften verfolgt werden.

171    Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht dargetan, inwiefern die Kriterien, die durch die oben in Rn. 165 genannten Bestimmungen eingeführt wurden, offensichtlich über das hinausgehen sollen, was zur Erreichung des in dieser Randnummer genannten Ziels erforderlich ist.

172    Drittens hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute im Hinblick auf die Kriterien, die durch die oben in Rn. 165 genannten Bestimmungen eingeführt wurden, Nachteile mit sich bringt, die zu dem in dieser Randnummer beschriebenen verfolgten Ziel offensichtlich außer Verhältnis stehen.

173    Als Drittes macht die Klägerin geltend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet werde, weil die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge fast ausschließlich durch den jährlichen Grundbeitrag bestimmt werde. Nach ihrer Auffassung ist der Hauptparameter für die im Voraus erhobenen Beiträge die Bilanzhöhe und nicht der Anpassungsmultiplikator, der mit einer Spanne von 0,8 bis 1,5 nur einen begrenzten Einfluss habe. Ein solcher Mechanismus bedeute, dass die jährlichen Grundbeiträge großer Institute überbewertet würden, obwohl diese im Rahmen des SSM ein niedriges Risikoprofil aufwiesen.

174    In dieser Hinsicht geht aus Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit dem fünften Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 hervor, dass sich der jährliche Grundbeitrag anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – des betreffenden Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt und somit auf der Größe des Instituts beruht.

175    Zur Angemessenheit der Berücksichtigung der Größe des Instituts bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags ist unter Berücksichtigung der oben in Rn. 87 dargelegten Erwägungen darauf hinzuweisen, dass Institute mit hohen Verbindlichkeiten – mithin große Institute – am ehesten für die Anwendung eines Abwicklungsinstruments in Betracht kommen und so von der Finanzierung durch den SRF profitieren würden.

176    Durch die Heranziehung des Kriteriums der Höhe der Verbindlichkeiten der Institute – und damit ihrer Größe – wollten der Unionsgesetzgeber und die Kommission die oben in Rn. 42 genannten Ziele sicherstellen, die darin bestehen, zum einen dem SRM ausreichende Finanzmittel für eine effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente zur Verfügung zu stellen und zum anderen für die Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, indem sie insbesondere ihre Verbindlichkeiten reduzieren.

177    Insoweit hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Unionsgesetzgeber und die Kommission dadurch, dass sie bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags auf die Größe der Institute abstellten, einer Maßnahme den Vorzug gegeben haben, die zur Erreichung der oben in Rn. 176 genannten Ziele offensichtlich ungeeignet ist.

178    In Bezug auf die Erforderlichkeit des Kriteriums der Größe macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass, wenn bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge mehr auf den Anpassungsmultiplikator als auf die Größe der Institute abgestellt würde, die Höhe dieser Beiträge geringer wäre, weil sie das niedrige Risikoprofil der Institute widerspiegeln würde.

179    Sollte das Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen sein, dass sie die Anwendung einer Bandbreite des Anpassungsmultiplikators fordert, die über die in Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene hinausgeht, nämlich einer Bandbreite, die auch Werte über 1,5 % umfasst, ist jedoch nicht erwiesen, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage einer solchen Bandbreite zu einer geringeren Belastung der Institute führen würde. In einem solchen Fall könnte der Anpassungsmultiplikator nämlich auf einen Wert von über 1,5 % festgelegt werden, so dass die Höhe dieser Beiträge ansteigen würde.

180    Somit kann nicht geltend gemacht werden, dass die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene und von der Kommission näher ausgestaltete Methode der Berechnung dieser Beiträge dadurch, dass sie bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags mehr auf die Größe der Institute als auf den Anpassungsmultiplikator abstelle, offensichtlich über das hinausgehe, was zur Erreichung des oben in Rn. 176 genannten Ziels erforderlich sei.

181    Somit hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Berücksichtigung der Größe der Institute für die Zwecke der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge Nachteile mit sich bringt, die zu den verfolgten Zielen offensichtlich außer Verhältnis stehen.

182    Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

3.      Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

183    Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass Art. 69 Abs. 1 und 2 und Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen. Die Argumentation, auf die sich dieser Klagegrund stützt, umfasst drei Teile, die sich erstens darauf beziehen, dass es den Instituten nicht möglich sei, die Höhe ihrer im Voraus erhobenen Beiträge vorherzusehen, zweitens auf eine fehlende Berücksichtigung bestimmter Risikoindikatoren und drittens auf unangemessene Modalitäten der Bestimmung der „Zuwachsrate der gedeckten Einlagen“, die zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung herangezogen werde. Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes hat die Klägerin auch einen vierten Teil geltend gemacht, den sie auf einen Verstoß gegen Art. 290 AEUV stützt.

184    Zunächst ist die Tragweite der vorliegenden Einrede der Rechtswidrigkeit zu klären.

185    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin zwar formell eine Einrede der Rechtswidrigkeit aller oben in Rn. 183 genannten Bestimmungen erhebt, ihr Vorbringen zur Stützung dieser Einrede jedoch allein die Vereinbarkeit der Art. 6 und 7 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Frage stellt. Folglich trägt die Klägerin keine Argumente vor, die im Hinblick auf diesen Grundsatz speziell die Rechtmäßigkeit von Art. 69 Abs. 1 und 2 und Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014, von Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 und von Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 betreffen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit in Wirklichkeit nur auf die Art. 6 und 7 sowie auf Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 bezieht.

a)      Erster Teil: Unmöglichkeit, die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags vorherzusehen

186    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen, weil es ihr nicht möglich sei, die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags, der ihr auferlegt werde, hinreichend vorherzusehen. Zunächst sei die gesamte Berechnungsmethode intransparent. Ferner sei die Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil von den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Modalitäten abhängig, die ebenfalls intransparent seien. Zudem werde die Zuordnung der Klägerin zu den verschiedenen Klassen in einseitiger und intransparenter Weise vorgenommen.

187    Darüber hinaus beruhe die Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Verwendung von Daten, die nicht veröffentlicht worden seien. Schließlich sei die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge von der Entwicklung der Situation der anderen Institute abhängig, wodurch starke Interdependenzen zwischen den individuellen Beitragshöhen der verschiedenen Institute entstünden, die es unmöglich machten, einen im Voraus erhobenen Beitrag im Vorhinein exakt zu berechnen.

188    Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

189    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteile vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 51, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319).

190    Diese Anforderungen können jedoch nicht so verstanden werden, dass sie ein Unionsorgan daran hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern dieses Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C‑206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320).

191    Folglich verstößt eine Bestimmung eines Unionsrechtsakts nur dann wegen ihrer mangelnden Klarheit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn sie derart unklar ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Reichweite oder den Sinn dieser Bestimmung nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, EU:C:2005:223, Rn. 31, und vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission, T‑216/05, EU:T:2007:148, Rn. 108).

192    Ebenso verletzt die Tatsache, dass ein Gesetzgebungsakt den Behörden, die mit seiner Durchführung betraut sind, ein Ermessen verleiht, als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang dieses Ermessens und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festgelegt sind, um angemessenen Schutz vor Willkür zu bieten (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 321 und die dort angeführte Rechtsprechung).

193    Im Einklang mit der oben in den Rn. 191 und 192 angeführten Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die anwendbare Regelung derart unklar ist, dass die Institute etwaige Zweifel in Bezug auf die Reichweite oder den Sinn der Art. 6 und 7 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin geltend macht, nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen können.

194    Was als Erstes den Vorwurf der Intransparenz der gesamten Berechnungsmethode betrifft, obliegt es der Klägerin, den Mangel der Klarheit, die Ungenauigkeiten oder den Mangel der Vorhersehbarkeit in den von ihr beanstandeten Rechtsnormen zu bezeichnen. Die Klägerin hat diese jedoch nicht bezeichnet, sondern lediglich allgemeine und unbelegte Behauptungen aufgestellt.

195    Jedenfalls geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die anwendbaren Vorschriften es den Instituten nicht zwingend ermöglichen müssen, die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, weil ein solches Erfordernis zwangsläufig bedeuten würde, es dem Unionsgesetzgeber und der Kommission zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber und die Kommission zu diesem Zweck verfügen müssen, übermäßig einzuschränken, indem sie u. a. daran gehindert würden, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

196    So reicht es aus, wenn den Personen, die von einem Beschluss zur Festlegung von im Voraus erhobenen Beiträgen betroffen sind, zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

197    Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Indikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute an deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

198    Abgesehen davon steht die Delegierte Verordnung 2015/63 in keiner Weise der Möglichkeit für den SRB entgegen, in allgemeiner und anonymisierter Form ausreichende Informationen offenzulegen, um es einem Institut zu ermöglichen, nachzuvollziehen, auf welche Weise seine individuelle Situation bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 139).

199    Unter diesen Umständen ist die erste Rüge zurückzuweisen.

200    Als Zweites ist in Bezug auf die Anpassung des jährlichen Grundbeitrags der Institute entsprechend dem Risikoprofil festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 als „aufgrund ihres Umfangs intransparent“ zu bezeichnen und somit allgemein geltend zu machen, dass die in diesen Bestimmungen verwendeten Begriffe einen derartigen Mangel an Klarheit aufwiesen, dass dies zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit führe.

201    Die Klägerin hat dem Gericht jedoch nichts Konkretes vorgelegt, um die Rechtmäßigkeit der Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund ihrer angeblich mangelnden Klarheit, Unbestimmtheit oder Vorhersehbarkeit in Frage zu stellen.

202    Unter diesen Umständen greift die zweite Rüge nicht durch.

203    Als Drittes ist zum Vorbringen der Klägerin, dass die nachstehend in Rn. 204 beschriebene Methode der „Klassenbildung“, insbesondere die Zuordnung zu den verschiedenen Klassen, einseitig und intransparent sei, Folgendes festzustellen.

204    Gemäß Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB zunächst eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute im Hinblick auf die verschiedenen Risikoindikatoren und deren Unterindikatoren zu vergleichen. Sodann hat der SRB die Institute den einzelnen Klassen zuzuordnen. Anschließend hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten dieselbe, als „diskretisierter Indikator“ bezeichnete Punktzahl zuzuweisen, die er bei der restlichen Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators berücksichtigen muss.

205    Insbesondere sind in Anhang I dieser Delegierten Verordnung die verschiedenen Schritte dieser Methode der Klassenbildung im Einzelnen aufgeführt und die mathematischen Formeln angegeben, die der SRB anzuwenden hat.

206    Die Klägerin hat dem Gericht jedoch keine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen, die darauf abzielen, einen Mangel an Klarheit, Genauigkeit oder Vorhersehbarkeit dieser verschiedenen Schritte oder Formeln zu identifizieren.

207    Jedenfalls war die Kommission in Anbetracht der oben in den Rn. 195 bis 197 dargelegten Erwägungen nicht verpflichtet, vorzusehen, dass den Instituten Daten zur Verfügung gestellt werden, anhand deren sie die Richtigkeit der Anwendung der Methode der Klassenbildung umfassend überprüfen können.

208    Darüber hinaus hindert die Delegierte Verordnung 2015/63 den SRB in keiner Weise daran, zur Erfüllung der oben in den Rn. 196 und 197 genannten Anforderungen die Grenzwerte jeder Klasse und die sich darauf beziehenden Indikatoren offenzulegen, um es dem betreffenden Institut zu ermöglichen, sich u. a. zu vergewissern, dass die Klassierung, die ihm bei der Diskretisierung der Indikatoren, wie sie in Anhang I dieser Delegierten Verordnung festgelegt wurde, zugewiesen worden ist, tatsächlich seiner wirtschaftlichen Situation entspricht, dass diese Diskretisierung gemäß der in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Methode auf der Grundlage plausibler Daten vorgenommen worden ist und dass alle Risikofaktoren, die gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung zu berücksichtigen sind, tatsächlich berücksichtigt worden sind.

209    Als Viertes kann sich die Klägerin zur Stützung der vorliegenden Einrede der Rechtswidrigkeit nicht darauf berufen, dass das den Instituten vom SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Verfügung gestellte Berechnungstool keine Überprüfung der Analysen ermöglicht habe, die der SRB vorgenommenen habe, um die Institute den verschiedenen Klassen zuzuordnen. Dieses Berechnungstool ist nämlich in den anwendbaren Vorschriften, insbesondere in der Delegierten Verordnung 2015/63, nicht vorgesehen. Folglich betrifft eine solche Kritik die Rechtmäßigkeit der Handlungen des SRB und nicht die Rechtmäßigkeit dieser Delegierten Verordnung.

210    Selbst wenn diese Rüge dahin zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin mit ihr die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses habe in Frage stellen wollen, genügt die Feststellung, dass die Klägerin nicht darlegt, inwiefern unzureichende Daten in dem oben in Rn. 209 genannten Berechnungstool die Gültigkeit dieses Beschlusses beeinträchtigen sollen, obwohl der SRB nach den anwendbaren Vorschriften nicht verpflichtet war, den Instituten dieses Tool zur Verfügung zu stellen, und dessen Übermittlung dem Erlass dieses Beschlusses vorausging. Jedenfalls ergibt sich aus der oben in Rn. 195 und 196 angeführten Rechtsprechung, dass der SRB nicht verpflichtet ist, unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten zur wirtschaftlichen Lage jedes einzelnen der anderen beteiligten Institute offenzulegen.

211    Als Fünftes macht die Klägerin geltend, dass die Offenlegung bestimmter Zusammenfassungen vertraulicher Daten in den Beschlüssen, die die im Voraus erhobenen Beiträge eines bestimmten Jahres festlegten, unzureichend sei, weil der SRB andere – nicht vertrauliche – Angaben, die erforderlich seien, um die Berechnungen richtig verstehen und vorwegnehmen zu können, nach wie vor nicht bekannt gebe.

212    Auch mit diesem Vorbringen stellt die Klägerin aber nicht die oben in Rn. 186 genannten Bestimmungen der anwendbaren Regelung in Frage, deren Rechtswidrigkeit sie im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend macht.

213    Die Klägerin beschränkt sich nämlich darauf, zu beanstanden, dass der SRB bestimmte nicht vertrauliche Angaben, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erforderlich seien, vor dem Erlass der Beschlüsse, die diese Beiträge festlegten, nicht veröffentliche. Folglich betrifft diese Rüge nicht die Rechtmäßigkeit der anwendbaren Vorschriften, sondern die Art und Weise ihrer Anwendung durch den SRB.

214    Selbst wenn diese Rüge dahin zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin mit ihr die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses habe in Frage stellen wollen, erklärt die Klägerin nicht klar genug, welche konkreten Angaben der SRB hätte offenlegen müssen, um die Anforderungen zu erfüllen, die sich aus der oben in den Rn. 195 und 196 angeführten Rechtsprechung ergäben, was er jedoch unterlassen habe. In dieser Hinsicht ergibt sich außerdem aus derselben Rechtsprechung, dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

215    Als Sechstes ist in Bezug auf den Einwand, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge eines Instituts von vertraulichen Daten zur Situation der anderen Institute abhänge, was die Unvorhersehbarkeit der Berechnungsmethode erhöhe, festzustellen, dass die Klägerin ihr Vorbringen zu diesem Punkt in keiner Weise näher ausgeführt hat.

216    Jedenfalls steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den Lehren aus dem Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), die sich zwar auf die Einhaltung der Begründungspflicht beziehen, aber ebenso gelten, wenn es um die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geht.

217    In diesem Urteil hat der Gerichtshof eingeräumt, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung unter das Geschäftsgeheimnis fallender Daten anderer Institute durch den SRB implizieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

218    Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin zum einen nicht auf den bloßen Umstand stützen, dass sie, weil ihr die Daten der anderen Institute nicht zur Kenntnis gebracht würden, den von ihr geschuldeten im Voraus erhobenen Beitrag nicht im Vorhinein berechnen könne.

219    Zum anderen steht die Delegierte Verordnung 2015/63, wie oben in Rn. 198 festgestellt, in keiner Weise der Möglichkeit für den SRB entgegen, in allgemeiner und anonymisierter Form ausreichende Informationen offenzulegen, um es einem Institut zu ermöglichen, nachzuvollziehen, auf welche Weise seine individuelle Situation bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.

220    Folglich ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zweiter Teil: fehlende Vorhersehbarkeit der Anwendung bestimmter Risikoindikatoren

221    Die Klägerin macht geltend, dass bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 bestimmte Risikoindikatoren nicht angewandt worden seien, nämlich die „strukturelle Liquiditätsquote“, die MREL sowie die „Komplexität“ und die „Abwicklungsfähigkeit“. Die Nichtberücksichtigung dieser Risikoindikatoren sowie die fehlende Vorhersehbarkeit ihrer Anwendung verstießen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil die Klägerin ihre Anwendung nicht habe voraussehen können.

222    Darüber hinaus sei der Umstand, dass die delegierte Verordnung 2015/63 in ihren Übergangsbestimmungen dem SRB die Möglichkeit einräume, bestimmte Risikoindikatoren nicht zu berücksichtigen, ihr aber gleichwohl erlaube, den jährlichen Grundbeitrag entsprechend dem Risikoprofil anzupassen, eine Quelle der Rechtsunsicherheit.

223    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

224    Im Einklang mit der oben in den Rn. 189 bis 192 angeführten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die geltende Regelung so mehrdeutig ist, dass sie die Institute daran hindert, etwaige Zweifel hinsichtlich der Anwendung bestimmter Risikoindikatoren wie der „strukturellen Liquiditätsquote“, der MREL sowie der „Komplexität“ und der „Abwicklungsfähigkeit“ mit hinreichender Sicherheit auszuräumen.

225    Die Voraussetzungen, unter denen der SRB übergangsweise von der Anwendung solcher Risikoindikatoren absehen kann, sind in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegt, wonach, sofern „die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II [dieser Delegierten Verordnung] benötigten Informationen nicht der für das Bezugsjahr bestehenden aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Artikel 14 [dieser Delegierten Verordnung unterliegen], … der betreffende Indikator so lange keine Anwendung [findet], bis die entsprechende aufsichtliche Meldepflicht wirksam wird“.

226    Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 sieht somit zwei Voraussetzungen vor, unter denen der SRB einen Risikoindikator übergangsweise nicht anwendet, nämlich erstens, dass die für einen solchen Indikator benötigten Informationen nicht der in Art. 14 dieser Delegierten Verordnung genannten aufsichtlichen Meldepflicht unterliegen, und zweitens, dass dieser Indikator in Anhang II („Den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten“) dieser Delegierten Verordnung, der 15 Datenkategorien enthält, aufgeführt ist. Die Klägerin hat jedoch nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass diese Voraussetzungen derart unklar seien, dass sie die Institute daran hinderten, etwaige Zweifel hinsichtlich der Anwendung bestimmter Risikoindikatoren mit hinreichender Sicherheit auszuräumen.

227    Unter diesen Umständen muss das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie darlegen will, dass die Verordnung Nr. 806/2014 oder die Delegierte Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit rechtswidrig sei, weil sich die Anwendung der Risikoindikatoren nicht vorhersehen lasse, zurückgewiesen werden.

228    Folglich ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

c)      Dritter Teil: Modalitäten der Bestimmung der „Zuwachsrate der gedeckten Einlagen“

229    Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Ziel, eine endgültige Zielausstattung – in Höhe von 1 % der gedeckten Einlagen der Bankenunion – zu erreichen, bedeute, dass der SRB jedes Jahr eine „Zuwachsrate dieser gedeckten Einlagen“ festlege, die auf intransparente Weise bestimmt werde und deren Entwicklung für die Institute schwer vorhersehbar sei.

230    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

231    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin dem Gericht keine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen hat, die auf den Nachweis abzielen, dass die oben in Rn. 183 genannten Bestimmungen derart unklar seien, dass sie die Institute daran hinderten, etwaige Zweifel hinsichtlich der Bestimmung der endgültigen oder der jährlichen Zielausstattung mit hinreichender Sicherheit auszuräumen.

232    Darüber hinaus beanstandet die Klägerin mit einem Teil ihrer Argumentation in Wirklichkeit einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung. Diese Rüge betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der oben in Rn. 183 genannten Bestimmungen und wird in den Rn. 271 bis 308 des vorliegenden Urteils erörtert.

233    Daher ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen, soweit die Klägerin die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen in Frage stellt.

d)      Vierter Teil: Verstoß gegen Art. 290 AEUV aufgrund der in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Berechnungskriterien

234    Im Rahmen des dritten Klagegrundes hat die Klägerin außerdem die Auffassung vertreten, dass die Tatsache, dass die wesentlichen Kriterien für die Berechnung in der Delegierten Verordnung 2015/63 und nicht in der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegt worden seien, gegen Art. 290 AEUV verstoße. In der mündlichen Verhandlung hat sie klargestellt, dass sie mit diesem Vorbringen geltend mache, dass die Richtlinie 2014/59 lediglich die großen Risikokategorien festgelegt habe, die sie in vier Risikofeldern zusammengefasst habe, ohne sich jedoch zu den Kriterien selbst zu äußern, die von der Kommission in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegt worden seien.

235    Das Parlament hält diesen Teil des dritten Klagegrundes für unbegründet und bezweifelt seine Zulässigkeit, weil er in der Klageschrift nicht hinreichend klar und präzise vorgebracht worden sei.

236    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es, um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich ist, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, sind als unzulässig anzusehen. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Diese unverzichtbare Prozessvoraussetzung hat der Unionsrichter von Amts wegen zu beachten (vgl. Urteile vom 30. Juni 2021, Italien/Kommission, T‑265/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:392, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat, T‑455/17, EU:T:2021:411, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

237    Im vorliegenden Fall hat sich die Klageschrift in ihrer Rn. 125 auf die Feststellung beschränkt, dass „die besonders strukturierende und maßgebliche Funktion der in der Delegierten Verordnung [2015/63] festgelegten Berechnungskriterien zu der Annahme führ[e], dass diese Kriterien für die [Verordnung Nr. 806/2014] definitionsgemäß wesentlich [seien], was mit einem Verstoß gegen Art. 290 AEUV einhergeh[e]“, und in ihrer Rn. 139 lediglich ausgeführt, „die Tatsache, dass wesentliche Berechnungskriterien im Rahmen der Delegierten Verordnung und nicht der [Verordnung Nr. 806/2014] angenommen [worden seien], verst[oße] gegen Art. 290 Abs. 1 AEUV“.

238    Diese Behauptungen sind in der Klageschrift durch keinerlei Argumente untermauert worden. So hat die Klägerin insbesondere nicht die Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 benannt, die ihrer Auffassung nach wesentliche Aspekte im Sinne von Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 AEUV enthielten, die in die Richtlinie 2014/59 hätten aufgenommen werden müssen. Desgleichen hat die Klägerin weder angegeben, welche konkreten Aspekte dieser genannten Bestimmungen „wesentlich“ sein sollen, noch dies durch Argumente untermauert.

239    Schließlich wird der Mangel der Klarheit des vorliegenden Teils noch dadurch verstärkt, dass dieser im Rahmen eines Klagegrundes geltend gemacht wurde, der die Verletzung einer anderen Rechtsnorm, nämlich des Grundsatzes der Rechtssicherheit, betrifft.

240    Folglich ist festzustellen, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 290 AEUV stützt, nicht zumindest in gedrängter Form aus der Klageschrift selbst ergeben. Eine solche Rüge erfüllt daher nicht die oben in Rn. 236 genannten Anforderungen.

241    Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht als eine Erweiterung der in den Rn. 125 und 139 der Klageschrift geltend gemachten Rüge angesehen werden, da eine solche Rüge nicht wirksam erhoben wurde.

242    Folglich ist der vierte Teil des dritten Klagegrundes als unzulässig zurückzuweisen.

4.      Vierter und fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, soweit diese Klagegründe eine Einrede der Rechtswidrigkeit enthalten

243    Die Klägerin ist der Ansicht, dass sowohl Art. 4 Abs. 2, die Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 als auch der angefochtene Beschluss, der sich auf diese Bestimmungen stütze, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, zu dem die Begründungspflicht gehöre, sowie gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstießen. Nach Ansicht der Klägerin haben die Institute keinen Zugang zur Gesamtheit der Daten, die für das Verständnis und die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses wesentlich sind. Insbesondere seien den Instituten die genauen Modalitäten der Berechnung des „Anpassungssatzes für gedeckte Einlagen“ nicht bekannt, was sie daran hindere, die Gültigkeit der zu diesem Zweck vorgenommenen Berechnungen zu überprüfen.

244    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

245    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der guten Verwaltung in Fällen, in denen die Organe oder Einrichtungen der Union wie im vorliegenden Fall über einen Beurteilungsspielraum verfügen, die Beachtung der Garantien erfordert, die die Rechtsordnung der Union in Verwaltungsverfahren gewährt und zu denen insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs oder der zuständigen Einrichtung gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98 und T‑212/98 bis T‑214/98, EU:T:2003:245, Rn. 404, und vom 9. April 2019, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, T‑371/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:232, Rn. 200).

246    Als Zweites ist es nach ständiger Rechtsprechung für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben (vgl. Urteile vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 55, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).

247    Darüber hinaus müssen die Verfahrensbeteiligten angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht haben, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C‑437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).

248    In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Unionsbehörde es jedoch unter Berufung auf den Schutz vertraulicher Daten ablehnen, dem Betroffenen die genauen und vollständigen Gründe mitzuteilen, auf denen eine ihm gegenüber getroffene Entscheidung beruht. In einem solchen Fall müssen Techniken und Rechtsvorschriften angewandt werden, die es ermöglichen, die legitimen Sicherheitsinteressen des Schutzes vertraulicher Daten, die für den Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt wurden, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte wie des Rechts, gehört zu werden, und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 115 bis 120; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125).

249    In Anbetracht der besonderen Natur der im Voraus erhobenen Beiträge ist ein solcher Ausgleich auch bei der Berechnung dieser Beiträge vorzunehmen. Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, sollen diese Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherstellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize schaffen, weniger riskant zu operieren. Mithin beruht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht auf der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 und den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung, die durch die Summe der bis zum Ablauf des ursprünglichen Zeitraums von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 (im Folgenden: Aufbauphase) erhobenen Beiträge erreicht werden muss (im Folgenden: endgültige Zielausstattung), und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

250    Da die endgültige Zielausstattung 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute ausmachen muss und der jährliche Grundbeitrag der einzelnen Institute mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet wird, ergibt sich, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

251    Die Organe und Einrichtungen der Union sind jedoch nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

252    Unter diesen Umständen oblag es der Kommission und dem Rat der Europäischen Union, bei der Einführung des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Delegierte Verordnung 2015/63 und die Durchführungsverordnung 2015/81 die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen, und zwar so, dass die unter dieses Geheimnis fallenden Daten den Betroffenen nicht mitgeteilt und insbesondere nicht in die Begründung von Beschlüssen zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge aufgenommen werden dürfen.

253    Dieses Merkmal des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge steht der Ausübung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch das Unionsgericht jedoch nicht entgegen.

254    Zum einen spricht nämlich nichts in den Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin geltend macht, dagegen, dass der SRB gemäß Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bei Erlass seines Beschlusses zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergibt, die keine Rückschlüsse auf die betroffenen Institute zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 136).

255    Zum anderen ist es, wenn die Begründung einer solchen Entscheidung eingeschränkt werden muss, um den Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten, Sache des Urhebers dieser Entscheidung, sich im Fall von Klagen vor den Unionsgerichten, die diese Daten in Frage stellen, im Rahmen des streitigen Verfahrens vor diesen Gerichten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 110, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 145).

256    Um eine effektive, den Anforderungen von Art. 47 der Charta entsprechende gerichtliche Kontrolle auszuüben, können die Unionsgerichte den SRB gegebenenfalls zur Vorlage von Daten auffordern, die die Berechnungen rechtfertigen können, deren Richtigkeit vor ihnen bestritten wird, und dabei, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit dieser Daten gewährleisten (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 146).

257    Außerdem hat das Unionsgericht alle vom SRB beigebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände sowie die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen, die dieser angeführt hat, um die Mitteilung der für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendeten Daten abzulehnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 126).

258    Zeigt sich, dass die vom SRB angeführten Gründe der Mitteilung der dem Unionsgericht vorgelegten Informationen oder Beweise tatsächlich entgegenstehen, sind die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, und diejenigen, die sich aus der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ergeben, in angemessener Weise zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 128).

259    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage von Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, gemäß Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 und ohne dass diese Daten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, für sich genommen nicht bedeutet, dass diese Bestimmungen mit dem Grundsatz der guten Verwaltung und dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar wären.

260    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

261    Insoweit kann sich die Klägerin erstens nicht auf die Urteile vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), und vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑411/17, EU:T:2020:435), stützen. Zum einen hat der Gerichtshof das letztgenannte Urteil mit Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), aufgehoben, weil er die Erwägungen zum Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, auf die sich die Klägerin stützt, beanstandete. Zum anderen enthält das Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Analyse, die sich speziell mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes befasst.

262    Zweitens kann die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht mit der Begründung in Frage stellen, dass weder die Verordnung Nr. 806/2014 noch die Richtlinie 2014/59 eine Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge vorschreibe, nach der zunächst eine Zielausstattung festzulegen und anschließend eine relative Verteilung dieser Beiträge auf die Institute vorzunehmen sei.

263    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof, wie oben in den Rn. 254 bis 258 ausgeführt, entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber auf eine Berechnungsmethode zurückgreifen kann, die auf der Festlegung einer Zielausstattung und anschließend einer auf alle Institute zu verteilenden jährlichen Zielausstattung beruht, ohne dass dadurch gegen die Begründungspflicht oder den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 136, 145 und 146).

264    Unter diesen Umständen konnte auch die Delegierte Verordnung 2015/63 eine solche Methode einführen.

265    Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Institute keinen Zugang zur Gesamtheit der Daten hätten, die für das Verständnis und die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses wesentlich seien.

266    Hierzu genügt zum einen der Hinweis, dass die oben in Rn. 243 genannten Bestimmungen den SRB keineswegs daran hindern, zur Erfüllung der oben in den Rn. 245 bis 258 genannten Anforderungen die Informationen offenzulegen, die erforderlich sind, damit sich die betroffenen Institute insbesondere vergewissern können, dass sie Zugang zur Gesamtheit der Daten haben, die für das Verständnis und die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses wesentlich sind.

267    Zum anderen hat die Klägerin dem Gericht keine Argumente vorgetragen, die diese Rüge, soweit sie die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betrifft, stützen sollen.

268    Eine solche Rüge kann daher keinen Erfolg haben.

269    Viertens stellt das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie beanstandet, dass der angefochtene Beschluss keine Angaben zur Festlegung des der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung dienenden „Anpassungssatzes für gedeckte Einlagen“ enthalte, nicht die oben in Rn. 243 genannten Bestimmungen in Frage, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin im Hinblick auf den Grundsatz der guten Verwaltung und den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes geltend macht, sondern die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. Dieses Vorbringen wird daher in den Rn. 309 bis 314 des vorliegenden Urteils geprüft.

270    Der vierte und der fünfte Klagegrund sind daher zurückzuweisen, soweit sie zur Stützung der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 2, der Art. 6 und 7 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgebracht werden.

C.      Zu den Klagegründen, die sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen

1.      Zur Begründung der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

271    Wie oben in Rn. 232 ausgeführt, beanstandet die Klägerin mit dem dritten Teil des dritten Klagegrundes in Wirklichkeit u. a. einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung.

272    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.

273    Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 272 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

274    Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

275    Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

276    Desgleichen bestimmt Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81, dass der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag für jedes Institut auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung berechnet, die unter Bezugnahme auf die endgültige Zielausstattung und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Methodik festzulegen ist.

277    Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf 11 287 677 212,56 Euro festgesetzt.

278    In den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung der gedeckten Einlagen in den Vorjahren und aller relevanten Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage sowie einer Analyse der Indikatoren für die Phase des Konjunkturzyklus und der Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu bestimmen sei. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des Durchschnittsbetrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.

279    Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Koeffizienten in den Rn. 38 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

280    In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgestellt. Insbesondere habe sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2020 auf 6,689 Billionen Euro belaufen.

281    In den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden drei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 4 % und 7 % liegen würden.

282    In den Rn. 42 bis 45 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Indikatoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und die diesbezüglichen Projektionen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder die Kreditvergabe an den Privatsektor, bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt.

283    In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass zwar mit einem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen in der Bankenunion zu rechnen sei, aber ein langsameres Wachstum als im Jahr 2020 zu erwarten sei. Insoweit hat der SRB in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den kommenden Jahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ gewählt habe.

284    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,35 % festgesetzt. Anschließend hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 48 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:

„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2020 * 0,0135 * ⅛ = EUR 11 287 677 212,56“.

285    In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zinsausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wie folgt bestimmt habe.

286    Als Erstes hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute auf rund 7,5 Billionen Euro festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020, d. h. 6,689 Billionen Euro, eine jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. drei, berücksichtigt.

287    Als Zweites hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % dieser 7,5 Billionen Euro berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der bis zum Ende der Aufbauphase erreicht werden sollte, d. h. ca. 75 Mrd. Euro.

288    Als Drittes hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2021 bereits zur Verfügung standen, d. h. rund 42 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 33 Mrd. Euro.

289    Als Viertes hat der SRB den letztgenannten Betrag durch drei dividiert, um ihn gleichmäßig auf die drei verbleibenden Beitragszeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 277 genannten Betrag, d. h. etwa 11,287 Mrd. Euro, festgesetzt.

290    Der SRB hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, er habe Informationen veröffentlicht, auf die sich die oben in den Rn. 286 bis 289 beschriebene Methode gestützt habe und die es der Klägerin ermöglicht hätten, die Methode zu verstehen, mit der die jährliche Zielausstattung bestimmt worden sei. Insbesondere habe er im Mai 2021, d. h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, aber vor Erhebung der vorliegenden Klage, auf seiner Website ein Informationsblatt mit der Bezeichnung „Fact Sheet 2021“ (im Folgenden: Informationsblatt) veröffentlicht, in dem der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung angegeben worden sei. Desgleichen sei auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel auf seiner Website sowie über andere öffentliche Quellen verfügbar gewesen, und zwar lange vor Erlass des angefochtenen Beschlusses.

291    Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen, insbesondere wenn sie während des Verfahrens zutage treten.

292    Zu diesem Zweck sind die Parteien im mündlichen Verfahren zu allen etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angehört worden. Insbesondere hat der SRB auf ausdrückliche Nachfrage zu diesem Punkt bestätigt, dass er die oben in den Rn. 286 bis 289 dargestellte Methode tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 zu bestimmen.

293    Was sodann den Inhalt der Begründungspflicht betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union eine ganz besondere Bedeutung zukommt, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

294    Eine solche Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

295    Außerdem muss diese Begründung u. a. widerspruchsfrei sein, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T‑241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

296    Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

297    Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 293 und 294 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

298    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

299    Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung des Betrags der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

300    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.

301    Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

302    So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich oben aus den Rn. 286 bis 289 ergibt, hat der SRB nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch drei geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.

303    Diese Feststellung kann auch nicht durch das Vorbringen des SRB in Frage gestellt werden, er habe im Mai 2021 das Informationsblatt mit einer Spanne, in der die möglichen Beträge der endgültigen Zielausstattung angegeben worden seien, und auf seiner Website den Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel veröffentlicht. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich Kenntnis von diesen Beträgen hatte, konnte sie nämlich allein aufgrund der Beträge nicht erkennen, dass die beiden oben in Rn. 302 genannten Rechenschritte vom SRB tatsächlich angewandt wurden, zumal diese in der in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses angegebenen mathematischen Formel nicht einmal erwähnt wurden.

304    Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,35 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 303 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Dieser Koeffizient könnte nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er neben anderen Parametern auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase beruht. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Erläuterungen des SRB in der mündlichen Verhandlung, aus denen hervorgeht, dass dieser Koeffizient so festgesetzt wurde, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 286 bis 289 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch drei. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.

305    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung dem Informationsblatt zufolge innerhalb einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro bewegte. Diese Spanne erweist sich jedoch als unvereinbar mit der in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Spanne der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, d. h. 4 % bis 7 %. Der SRB hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % (d. h. die niedrigste Rate der zweitgenannten Spanne) berücksichtigt und auf diese Weise die geschätzte endgültige Zielausstattung von 75 Mrd. Euro errechnet (d. h. den höchsten Wert der erstgenannten Spanne). Es zeigt sich somit, dass es eine Diskrepanz zwischen diesen beiden Spannen gibt. Zum einen umfasst nämlich die Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen auch Werte über 4 %, deren Anwendung allerdings zu einem geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung geführt hätte, der höher gewesen wäre als die in der Spanne betreffend diese Zielausstattung liegenden Werte. Zum anderen ist es für die Klägerin unmöglich, nachzuvollziehen, warum der SRB in die Spanne betreffend die Zielausstattung Beträge von weniger als 75 Mrd. Euro einbezogen hat. Um diese zu erreichen, hätte nämlich eine Rate von weniger als 4 % angewandt werden müssen, die aber in der Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welche Weise der SRB die Spanne betreffend die Wachstumsrate der Einlagen herangezogen hatte, um die geschätzte endgültige Zielausstattung zu berechnen.

306    Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.

307    Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.

308    Soweit der dritte Teil des dritten Klagegrundes auf einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung abstellt, ist ihm daher stattzugeben. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache liegt es jedoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, auch die übrigen Klagegründe zu prüfen.

2.      Zum Rest des vierten und des fünften Klagegrundes: vom SRB im angefochtenen Beschluss begangene Verstöße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes

309    Wie oben in Rn. 269 ausgeführt, rügt die Klägerin mit ihrem vierten und ihrem fünften Klagegrund auch, dass der angefochtene Beschluss selbst gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoße.

310    Konkret bezieht sich die Argumentation der Klägerin darauf, dass der angefochtene Beschluss keine Angaben zur Bestimmung des der Festlegung der jährlichen Zielausstattung dienenden „Anpassungssatzes für gedeckte Einlagen“, d. h. des Koeffizienten, enthalte.

311    Wie sich aus der oben in den Rn. 271 bis 308 dargelegten Prüfung ergibt, hat der SRB seine Begründungspflicht in Bezug auf die Festlegung der jährlichen Zielausstattung verletzt.

312    Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta und aus der oben in Rn. 246 angeführten Rechtsprechung, dass die Begründung der Entscheidung eines Organs der Union eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Grundsätze der guten Verwaltung und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt.

313    Daraus folgt, dass die Verletzung der Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Festlegung der jährlichen Zielausstattung zugleich auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt.

314    Dem vierten und dem fünften Klagegrund ist daher insoweit stattzugeben, als sie auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht abzielen.

3.      Siebter und achter Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, die sich aus den Beschränkungen der Inanspruchnahme von IPCs ergeben sollen

315    Mit dem siebten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der SRB mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, als er den Umfang der Inanspruchnahme von IPCs und die im Gegenzug zu akzeptierenden Garantien beurteilt habe.

316    Mit dem achten Klagegrund macht sie geltend, dass der SRB gegen Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 und gegen Art. 103 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 verstoßen habe, als er den Umfang der Inanspruchnahme von IPCs und die im Gegenzug zu akzeptierenden Garantien festgelegt habe.

317    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

318    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 entweder durch eine sofortige Barzahlung oder durch eine IPC entrichtet werden können. Im Fall der Verwendung einer IPC schließt das Institut mit dem SRB eine Vereinbarung ab, in der es sich verpflichtet, den entsprechenden Betrag als Teil des im Voraus erhobenen Beitrags auf erste Anforderung hin zu zahlen.

319    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der SRB im angefochtenen Beschluss die Inanspruchnahme von IPCs auf 15 % des Betrags der für den Beitragszeitraum 2021 fälligen im Voraus erhobenen Beiträge und die für die IPCs erbrachten Sicherheiten auf Bargeld beschränkt hat.

320    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 vorsieht, dass die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der endgültigen Zielausstattung zu berücksichtigen sind, IPCs umfassen können, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den SRB vorbehalten sind, wobei der Anteil der IPCs 30 % des Gesamtbetrags der jährlich im Voraus erhobenen Beiträge nicht übersteigen darf. Eine solche Möglichkeit ist auch in Art. 103 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 vorgesehen.

321    Nach Art. 13 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 obliegt es dem SRB, in dem Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge für einen bestimmten Beitragszeitraum den Anteil der IPCs festzulegen, den das betreffende Institut in Anspruch nehmen kann, wobei der SRB nur Sicherheiten akzeptiert, die aufgrund ihrer Art und der für sie geltenden Bedingungen zeitnah realisierbar sind, auch in dem Fall, dass eine Abwicklungsentscheidung am Wochenende getroffen wird.

322    Wenn der SRB den Anteil dieser IPCs festlegt, muss er gemäß Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 sicherstellen, dass die Inanspruchnahme von IPCs die finanzielle Kapazität oder die Liquidität des SRF in keiner Weise beeinträchtigt.

323    Schließlich heißt es in Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81, dass der SRB während der Aufbauphase unter normalen Umständen die Inanspruchnahme von IPCs auf Antrag eines Instituts gestattet und diese Inanspruchnahme gleichmäßig auf die Institute, die sie beantragen, aufteilt. Diese Bestimmung sieht auch vor, dass sich die aufgeteilten IPCs auf mindestens 15 % aller Zahlungsverpflichtungen des Instituts belaufen müssen und dass der SRB bei der Berechnung der jährlichen Beiträge der einzelnen Institute sicherstellt, dass die Summe dieser IPCs in einem bestimmten Jahr 30 % des Gesamtbetrags dieser Beiträge nicht übersteigt.

324    Aus den oben genannten Bestimmungen ergibt sich zum einen, dass der spezifische Anteil der IPCs, die einem Institut auf Antrag zugestanden werden, mindestens 15 % der Gesamtsumme seiner Zahlungsverpflichtungen beträgt, und zum anderen, dass die Summe aller gestatteten IPCs die Höchstgrenze von 30 % der Gesamtsumme der im Voraus erhobenen Beiträge für den gesamten jeweiligen Beitragszeitraum nicht überschreiten darf. Wie Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 bestätigt, zielt diese vom Unionsgesetzgeber festgelegte Höchstgrenze darauf ab, die Liquidität und die operative Kapazität des SRF nicht zu gefährden.

325    Somit ist es Aufgabe des SRB, den genauen Anteil der IPCs festzulegen, der einem Institut auf Antrag zugestanden wird, wobei dieser Anteil nicht weniger als 15 % der Gesamtsumme der Zahlungsverpflichtungen dieses Instituts betragen darf, und zugleich sicherzustellen, dass die oben in Rn. 324 genannte Höchstgrenze für die Summe aller genehmigten IPCs nicht überschritten wird. Darüber hinaus ändert der Umstand, dass diese Bestimmungen die Art der Sicherheiten, die akzeptiert werden können, nicht näher festlegen, nichts daran, dass der SRB IPCs nur akzeptieren darf, wenn sie durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind, und die für sie geltenden Bedingungen ihre zeitnahe Realisierung ermöglichen.

326    Die Bestimmung des genauen Anteils der IPCs, der einem Institut auf Antrag zugestanden wird, sowie der Art der akzeptablen Sicherheiten setzt somit komplexe wirtschaftliche und technische Wertungen voraus, so dass sich die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken muss, ob die Ausübung des dem SRB bei der Beurteilung eingeräumten Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist oder ob der SRB die Grenzen dieses Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.

327    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

328    Was als Erstes die Beschränkung der Inanspruchnahme von IPCs auf 15 % des Betrags der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, ist die Klägerin der Ansicht, eine solche Beschränkung widerspreche dem Geist, dem Kontext und den Zielen von Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014, weil der SRB nicht beabsichtigt habe, den Instituten die Möglichkeit, IPCs über diese Schwelle von 15 % hinaus in Anspruch zu nehmen, in vollem Umfang einzuräumen.

329    Insoweit bestimmt Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014, wie bereits oben in Rn. 320 ausgeführt, dass der Anteil der IPCs die Schwelle von 30 % des Gesamtbetrags aller jährlich im Voraus erhobenen Beiträge nicht überschreiten darf. Dagegen sieht diese Bestimmung nicht vor, dass der SRB den Anteil der IPCs auf 30 % der gesamten Zahlungsverpflichtungen des antragstellenden Instituts festlegen müsse.

330    Darüber hinaus muss sich der SRB bei der Festlegung des Anteils der IPCs, den er den Instituten auf Antrag zugesteht, auf eine konkrete Beurteilung der Situation dieser Institute und der Situation des SRF stützen, wobei er gemäß dem 16. Erwägungsgrund und Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 auch sicherstellen muss, dass die Inanspruchnahme von IPCs die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF in keiner Weise beeinträchtigt.

331    Wie jedoch insbesondere aus Rn. 150 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat sich der SRB auf der Grundlage einer konkreten Prüfung aller Umstände, die er für relevant hielt, insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie, sowie der langfristigen Auswirkungen, die ein Abruf eines höheren Betrags an IPCs auf die Situation der Institute haben würde, dafür entschieden, den Anteil der IPCs auf nicht mehr als 15 % des Betrags der im Voraus erhobenen Beiträge festzusetzen.

332    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Beschränkung der Inanspruchnahme von IPCs auf 15 % der gesamten Zahlungsverpflichtungen des antragstellenden Instituts gegen Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoße.

333    Als Zweites macht die Klägerin in Bezug auf das vom SRB aufgestellte Erfordernis, dass die Sicherheiten für die IPCs aus Bargeld bestehen müssen, geltend, dass es weder nach Art. 103 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 noch nach Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 im Ermessen des SRB liege, die Art der Sicherheiten, die die Institute stellen könnten, zu definieren. Der SRB gehe somit über die gesetzlichen Vorgaben, die seine Befugnisse eingrenzten, hinaus, wenn er grundsätzlich und quasi-regulatorisch eine solche Art der Sicherheit vorschreibe.

334    Insoweit geht, wie oben in Rn. 326 festgestellt, aus den oben in Rn. 320 bis 323 genannten Bestimmungen hervor, dass der SRB einen Ermessensspielraum hat, was die Art und Weise der Inanspruchnahme von IPCs und die Art der im Gegenzug zu akzeptierenden Sicherheiten betrifft.

335    Dieser Spielraum wird zwar durch das Erfordernis eingegrenzt, dass es sich bei diesen Sicherheiten um solche mit niedrigem Risiko handeln muss, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind, ausschließlich der Verwendung durch den SRB vorbehalten sind und die die finanzielle Kapazität oder die Liquidität des SRF in keiner Weise beeinträchtigen.

336    Die Klägerin hat dem Gericht jedoch keine Gesichtspunkte vorgetragen, die dartun könnten, welche anderen Arten von Vermögenswerten in Bezug auf diese Voraussetzungen eine mit Bargeld vergleichbare Sicherheit darstellen würden.

337    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass der SRB gegen Art. 103 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 und gegen Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen habe, indem er die Art der Sicherheiten festgelegt habe, die die Institute für IPCs zu stellen hätten.

338    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der SRB dieses Erfordernis in Rn. 152 des angefochtenen Beschlusses mit dem Hinweis auf die bereits in früheren Beitragszeiträumen eingegangenen IPCs gerechtfertigt hat, weil ein solcher Umstand keine Auswirkungen auf den geltend gemachten Rechtsfehler hat.

339    Als Drittes macht die Klägerin geltend, dass der Rahmen für die Inanspruchnahme von IPCs intransparent sei, weil der SRB den Antrag einiger Institute, ihnen seinen Beschluss SRB/ES/2020/71 vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der Politik für den Beitragszeitraum 2021 in Bezug auf IPCs (im Folgenden: Beschluss zur Festlegung der IPC‑Politik) mitzuteilen oder ihn zu veröffentlichen, abgelehnt habe.

340    Insoweit erläutert die Klägerin nicht hinreichend, welche Auswirkung dieser Umstand auf die Prüfung des im Rahmen der vorliegenden Klagegründe geltend gemachten Rechtsfehlers haben soll.

341    Soweit die vorliegende Rüge dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin mit ihr die ausreichende Begründung des angefochtenen Beschlusses in Frage stellt, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sich diese Rüge und der sechste Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die IPCs gerügt wird, überschneiden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diesen Klagegrund jedoch zurückgenommen und damit zu verstehen gegeben, dass sie die Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Inanspruchnahme von IPCs nicht mehr in Frage stelle.

342    Jedenfalls hat der SRB in Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme des Gerichts vom 9. November 2022 die Zwischenbeschlüsse vorgelegt, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 relevant waren. Diese Beschlüsse, die der Klägerin später in ihrer nicht vertraulichen Fassung zugestellt wurden, enthalten u. a den Beschluss zur Festlegung der IPC‑Politik. Zudem liefert der angefochtene Beschluss selbst in seinen Rn. 145 bis 155 eine Begründung hinsichtlich der IPCs.

343    Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Aspekt des Beschlusses zur Festlegung der IPC‑Politik benannt, der im angefochtenen Beschluss selbst nicht wiedergegeben sei.

344    Folglich deutet nichts darauf hin, dass die Nichtveröffentlichung des Beschlusses zur Festlegung der IPC‑Politik irgendeinen Einfluss auf den Umfang der Informationen hatte, die der Klägerin zur Verfügung standen, um die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme von IPCs überprüfen zu können.

345    Als Viertes macht die Klägerin geltend, dass der SRB offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Liquiditäts- und Prozyklizitätsrisiken begangen habe, die sich aus einer über 15 % der im Voraus erhobenen Beiträge hinausgehenden Inanspruchnahme von IPCs ergeben würden. Entgegen der Beurteilung durch den SRB sei die Inanspruchnahme von IPCs nämlich vorgesehen worden, um die prozyklischen Effekte abzuschwächen, die die im Voraus erhobenen Beiträge aufgrund ihrer Höhe mit sich bringen könnten. So hätte angesichts der makroökonomischen Rahmenbedingungen des Jahres 2020 eine verstärkte Inanspruchnahme von IPCs den Anstieg dieser Beiträge aufgrund des Anstiegs der Einlagen der Institute ausgleichen können.

346    Insoweit trifft es zu, wie die Klägerin geltend macht, dass – wenn der SRB den Anteil der IPCs eines jeden Instituts, das dies beantragt, auf einen Wert von mehr als 15 % seiner gesamten Zahlungsverpflichtungen festlegt – dieser Wert für die betreffenden Institute eine kurzfristige Erleichterung darstellen kann, weil er den Anteil ihrer im Voraus erhobenen Beiträge, die sofort in bar gezahlt werden müssen, verringert.

347    Wie der SRB im Wesentlichen ausführt, ohne dass ihm in diesem Punkt widersprochen worden wäre, könnte sich ein Wert von über 15 % jedoch auf lange Sicht prozyklisch auf die Lage der Institute auswirken. Für den Fall, dass der SRF gemäß Art. 76 der Verordnung Nr. 806/2014 an einer Abwicklungsmaßnahme beteiligt ist, sieht Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 nämlich vor, dass der SRB alle oder einen Teil der IPCs abruft, damit die entsprechenden Beträge dem SRF zufließen. Daraus folgt, dass die Institute, die IPCs in Anspruch nehmen, diese in einer solchen Situation einlösen und die entsprechenden Beträge zahlen müssen, was für sie mit einer Gefahr hoher Verluste einhergeht, die noch größer wäre, wenn der Anteil der IPCs auf einen höheren Wert festgelegt würde.

348    Dies gilt umso mehr, als der angefochtene Beschluss unter besonderen Umständen erlassen wurde, die von der wirtschaftlichen Unsicherheit im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie geprägt waren. In diesem Umfeld hätten sich die durch einen möglichen Abruf der IPCs hervorgerufenen Auswirkungen auf die Lage der Institute noch verstärken können, wie der SRB in den Rn. 150, 152 und 153 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt hat.

349    Unter diesen Umständen durfte der SRB davon ausgehen, dass ein höherer Anteil von IPCs langfristig prozyklische Auswirkungen auf die Institute haben könnte, weil er deren Verluste infolge der Zahlung der den IPCs entsprechenden Beträge im Rahmen einer möglichen Abwicklungsmaßnahme erhöhen würde.

350    Daher hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der SRB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat, als er den Anteil der IPCs auf 15 % des Betrags der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 festsetzte.

351    Diese Feststellung wird durch die von der Klägerin angeführten Urteile, nämlich die Urteile vom 9. September 2020, Société générale/EZB (T‑143/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:389), vom 9. September 2020, Crédit agricole u. a./EZB (T‑144/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:390), vom 9. September 2020, Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./EZB (T‑145/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:391), vom 9. September 2020, BPCE u. a./EZB (T‑146/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:392), vom 9. September 2020, Arkéa Direct Bank u. a./EZB (T‑149/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:393), und vom 9. September 2020, BNP Paribas/EZB (T‑150/18 und T‑345/18, EU:T:2020:394), nicht in Frage gestellt Diese Urteile betreffen Beschlüsse, mit denen die EZB angeordnet hatte, die kumulierten Beträge der zugunsten des SRF oder der DGS eingegangenen IPCs vom Eigenkapital abzuziehen. In diesen Urteilen hat sich der Unionsrichter weder dazu geäußert, wie der SRB den Umfang der Inanspruchnahme von IPC festlegt, noch dazu, welche Sicherheiten im Gegenzug zu akzeptieren sind.

352    Als Fünftes macht die Klägerin geltend, dass der SRB nicht erläutert habe, inwiefern bei Sicherheiten, die ausschließlich aus Bargeld bestünden und auf Euro lauteten, ein Liquiditätsrisiko bestehe. Insoweit sehe die Mustervereinbarung über IPCs einen Mechanismus vor, der die ausreichende Liquidität des SRF sicherstelle, indem er zum einen festlege, dass der SRB kurzfristig Bargeld, das den als Sicherheit gestellten IPCs entspreche, beschlagnahmen könne, und zum anderen, dass der SRB im Fall der Nichtzahlung des betreffenden Instituts uneingeschränktes Eigentum an diesem Bargeld erwerbe und frei darüber verfügen könne.

353    Soweit die vorliegende Rüge ebenfalls dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin mit ihr die ausreichende Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf das Liquiditätsrisiko im Fall ausschließlich aus Bargeld bestehender und auf Euro lautender Sicherheiten in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Rüge und der sechste Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die IPCs gerügt wird, überschneiden. Wie oben in Rn. 341 erwähnt, hat die Klägerin diesen Klagegrund jedoch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

354    Sollte das Vorbringen der Klägerin zu dieser Rüge hingegen dahin zu verstehen sein, dass sie geltend macht, der SRB habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er den Anteil der IPCs auf 15 % des Betrags der im Voraus erhobenen Beiträge begrenzt habe, obwohl solche Sicherheiten ausschließlich aus Bargeld bestünden und daher im Hinblick auf die Mustervereinbarung über IPCs kein Liquiditätsrisiko darstellten, ist darüber hinaus auf Folgendes hinzuweisen.

355    Zum einen steht zwar fest, dass es sich bei ausschließlich aus Bargeld bestehenden Sicherheiten für IPCs aufgrund der Möglichkeit ihrer kurzfristigen Verwertung um Sicherheiten mit niedrigem Risiko handelt, was jedoch die oben in den Rn. 347 bis 349 dargelegten Erwägungen nicht in Frage stellt, wonach der SRB unter den besonderen Umständen des betreffenden Zeitraums, und ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen durfte, dass ein Anteil der IPCs von mehr als 15 % des Betrags der im Voraus erhobenen Beiträge langfristig prozyklische Auswirkungen auf die Institute haben könnte.

356    Zum anderen stützt sich die Klägerin zu Unrecht auf die Mustervereinbarung über IPCs, um geltend zu machen, dass der SRB einen höheren Anteil von IPCs als 15% hätte gestatten müssen, weil diese Mustervereinbarung vorsehe, dass der SRB uneingeschränktes Eigentum an den übertragenen Bargeldbeständen erwerbe, so dass es sich bei diesem Bargeld um Sicherheiten mit niedrigem Risiko handele.

357    Die Mustervereinbarung für IPCs sieht zwar in ihrem Art. 3.1 vor, dass das Institut zur Sicherstellung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der besicherten Verbindlichkeiten eine Barsicherheit zugunsten des SRB stellt und ihm das uneingeschränkte Eigentum an einem Barbetrag überträgt, der dem Betrag der IPCs entspricht, und in ihrem Art. 3.5, dass der SRB das uneingeschränkte Eigentum an den übertragenen Barmitteln hat und berechtigt ist, sie frei zu verwenden, vorbehaltlich der Verpflichtung, den der Barsicherheit entsprechenden Betrag zurückzugeben, wenn die besicherten Verbindlichkeiten zum Fälligkeitsdatum bezahlt werden.

358    Die Art. 2, 5 und 6 der Mustervereinbarung über IPCs legen jedoch ein Verfahren, mit dem der SRB die Zahlung der IPC abruft, sowie die Folgen für das betroffene Institut fest.

359    Die Art. 2.1 und 2.2 der Mustervereinbarung über IPCs sehen vor, dass der SEB dem Institut eine Aufforderung zur Zahlung der IPC übermittelt. Art. 5 dieser Mustervereinbarung bestimmt, dass der SRB nach Eingang der abgerufenen Zahlung einen Barsicherheitsbetrag in Höhe der abgerufenen und geleisteten Zahlung zurückerstattet. Art. 6 der Mustervereinbarung über IPCs sieht u. a. vor, dass der SRM im Fall der Nichtzahlung des Instituts auf erstes Anfordern berechtigt ist, die Barsicherheit einzuziehen und an Zahlungsstatt für die Erfüllung der besicherten Verbindlichkeiten zu verwenden, und dass er deshalb insbesondere u. a. eine Aufrechnung zwischen dem Betrag der ausstehenden besicherten Verbindlichkeiten und seiner Verpflichtung zur Rückzahlung der Barsicherheit vornehmen kann.

360    Die Analyse der Bestimmungen der Mustervereinbarung über IPCs zeigt, dass der SRB zwar das uneingeschränkte Eigentum an den die IPCs sichernden Barmitteln hat, diese aber nur in einem besonderen Verfahren zugunsten des SRF verwerten kann.

361    Unter diesen Umständen durfte der SRB im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 davon ausgehen, dass solche IPCs im Hinblick auf die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF nicht denselben Grad an Sicherheit bieten wie eine sofortige Barzahlung.

362    Soweit die Klägerin als Sechstes geltend macht, dass der SRB nicht auf die Möglichkeit eingegangen sei, anstelle von Bargeld auf andere Arten von Sicherheiten zurückzugreifen, die gleichwohl als risikoarm und nicht durch Rechte Dritter belastet angesehen werden könnten, hat sie nicht angegeben, welche anderen Arten von Vermögenswerten vergleichbare Sicherheiten wie Bargeld bieten würden, weil sie die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF nicht gefährdeten, so dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist.

363    Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der SRB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Rechtsfehler begangen hat, als er die Inanspruchnahme von IPCs auf 15 % des Betrags der für den Beitragszeitraum 2021 fälligen im Voraus erhobenen Beiträge und die für IPCs zu leistenden Sicherheiten allein auf Bargeld beschränkte.

364    Folglich sind der siebte und der achte Klagegrund zurückzuweisen.

D.      Ergebnis

365    In Anbetracht der Begründetheit des dritten Teils des dritten Klagegrundes sowie des vierten und des fünften Klagegrundes, soweit diese sich unmittelbar gegen den angefochtenen Beschluss richten, ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft.

E.      Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

366    Der SRB beantragt, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

367    Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine mögliche Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses wegen einer materiellen Rechtswidrigkeit den SRB veranlassen müsse, ihr den Betrag ihres im Voraus erhobenen Beitrags zurückzuzahlen. Darüber hinaus hätte eine solche Nichtigerklärung keine Auswirkungen auf die Funktionsweise des SRB oder auf die finanzielle Stabilität der Union, weil der Aufbau des SRF schon weit fortgeschritten sei.

368    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind.

369    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

370    Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Beschluss unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen worden. Dagegen hat das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen Fehler festgestellt, der die materielle Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses berühren würde.

371    Darüber hinaus ist im Anschluss an die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177), festzustellen, dass es die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 – die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt – beeinträchtigen würde, wenn der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird.

372    Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin zum SRF für das Jahr 2021 festgesetzt wird.

 Kosten

373    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

374    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Parlament, der Rat und die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er La Banque postale betrifft.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er La Banque postale betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

3.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von La Banque postale.

4.      Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20 . Dezember 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze


Inhaltsverzeichnis


I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

II. Angefochtener Beschluss

III. Anträge der Parteien

IV. Rechtliche Würdigung

A. Zu den Unzulässigkeitseinreden

B. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014, der Delegierten Verordnung 2015/63 und der Durchführungsverordnung 2015/81

1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

a) Erster und zweiter Teil: fehlende Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen der Institute in der Bankenunion und ungerechtfertigter Ausschluss gedeckter Einlagen von der Berechnungsgrundlage für den jährlichen Grundbeitrag

1) Erste Rüge des ersten Teils – fehlende Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen in den Bankensektoren der teilnehmenden Mitgliedstaaten – und zweiter Teil – ungerechtfertigter Ausschluss gedeckter Einlagen von der Berechnungsgrundlage für den jährlichen Grundbeitrag

2) Zweite Rüge des ersten Teils: Inkohärenz aufgrund der Nichtberücksichtigung der im Rahmen des SSM verwendeten Bewertungskriterien

b) Dritter Teil: ungerechtfertigter Nichtabzug der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die die sich aus den MREL ergebenden Aufsichtsanforderungen erfüllen

c) Vierter Teil: die im Voraus erhobenen Beiträge seien aufgrund der Kriterien für die Berechnung des Anpassungsmultiplikators nicht repräsentativ für das tatsächlich getragene Risiko

1) Erste Rüge: Nichtberücksichtigung des inhärenten Gesamtrisikoprofils eines jeden Instituts

2) Zweite Rüge: fehlende Bewertung der Risikofaktoren im Hinblick auf die von der Aufsichtsbehörde im Rahmen des SSM auferlegten Anforderungen

3) Dritte Rüge: Unmöglichkeit, alle individuellen Besonderheiten eines jeden Instituts umfassend zu berücksichtigen

2. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3. Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

a) Erster Teil: Unmöglichkeit, die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags vorherzusehen

b) Zweiter Teil: fehlende Vorhersehbarkeit der Anwendung bestimmter Risikoindikatoren

c) Dritter Teil: Modalitäten der Bestimmung der „Zuwachsrate der gedeckten Einlagen“

d) Vierter Teil: Verstoß gegen Art. 290 AEUV aufgrund der in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Berechnungskriterien

4. Vierter und fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, soweit diese Klagegründe eine Einrede der Rechtswidrigkeit enthalten

C. Zu den Klagegründen, die sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen

1. Zur Begründung der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

2. Zum Rest des vierten und des fünften Klagegrundes: vom SRB im angefochtenen Beschluss begangene Verstöße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes

3. Siebter und achter Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, die sich aus den Beschränkungen der Inanspruchnahme von IPCs ergeben sollen

D. Ergebnis

E. Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

Kosten


*      Verfahrenssprache: Französisch.