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Klage, eingereicht am 1. Juni 2011 - Kieffer Omnitec/Kommission

(Rechtssache T-288/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: A+P Kieffer Omnitec Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Delvaux und V. Bertrand)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

die ihr mit Schreiben vom 1. April 2011, zugegangen am 5. April 2011, mitgeteilte Entscheidung, mit der die Europäische Kommission ihr Angebot ausgeschlossen und den Auftrag einem anderen Bieter erteilt hat, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. April 2011 gerichtet, mit der das Angebot der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung für den Abschluss eines Vertrags über die Wartung der HLK-, Sprinkler- und Sanitäranlagen im Joseph-Bech-Gebäude in Luxemburg zurückgewiesen und der Auftrag einem anderen Bieter erteilt wurde (ABl. 2010/S 241-367523).

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 89 Abs. 1 und 2 und Art. 92 der Haushaltsordnung, Art. 135 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung und Art. 49 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge1 sowie des Transparenzgebots und der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, da die Europäische Kommission vom Bieter verlange, dass er "eine für die gesamte Dauer seiner Wartungstätigkeit gültige, von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Zertifizierung ISO" vorlege. Die Klägerin wirft der Europäischen Kommission vor, dass sie erstens mangels genauerer Angabe der verlangten Nummer der ISO-Zertifizierung im Lastenheft das Auswahlkriterium nicht klar und genau formuliert habe, zweitens von den Bietern eine ISO-Zertifizierung "für die gesamte Dauer ihrer Wartungstätigkeit" und nicht nur für den betreffenden Auftrag verlangt habe und drittens den Bietern den Nachweis nicht gestattet habe, dass sie ein Qualitätsniveau erreichten, das der ISO-Zertifizierung gleichkomme.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung, Verstoß gegen das Lastenheft und seine Anhänge sowie offenkundiger Beurteilungsfehler, da die Europäische Kommission das Angebot der Gesellschaft A+P KIEFFER OMNITEC mit der Begründung ausgeschlossen habe, dass die Klägerin das Kriterium Nr. 16 nicht erfüllt habe, da sie keine Belege oder einschlägige Unterlagen vorgelegt habe, um nachzuweisen, dass die Bewerber über die erforderlichen Qualifikationen verfügten. Zum einen betreffe das Kriterium Nr. 16 die "Erklärung über den während der letzten drei Jahre bei allen Mitgliedern der etwaigen Gruppe vorhandenen durchschnittlichen jährlichen Mitarbeiterbestand mit dem geforderten Profil", und die Seite 27/37 des Anhangs II des Lastenhefts beziehe sich nur auf die Sprachkenntnisse der Bewerber. Zum anderen habe die Klägerin anhand von Belegen nachgewiesen, dass einer der Bewerber über die auf Seite 28/38 des Anhangs II des Lastenhefts verlangten Qualifikationen verfüge. Der andere Bewerber müsse nach den Auftragsunterlagen die für den am Einsatzort Verantwortlichen erforderlichen Qualifikationen nicht erfüllen.

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1 - ABl. L 134, S. 114.