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Klage, eingereicht am 7. Juni 2011 - Deutsche Bahn u.a./Kommission

(Rechtssache T-290/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland), DB Mobility Logistics AG (DB ML AG) (Berlin, Deutschland), DB Netz AG (Frankfurt am Main, Deutschland), Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße mbH (DUSS) (Bodenheim, Deutschland), DB Schenker Rail GmbH (Mainz, Deutschland), DB Schenker Rail Deutschland AG (Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, J. S. Brückner und O. Mross

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Nachprüfungsbeschluss der Kommission vom 30. März 2011, zugestellt am 31. März 2011, für nichtig zu erklären;

jede Maßnahme für nichtig zu erklären, die auf der Grundlage der Nachprüfungen getroffen wurde, die aufgrund dieses rechtswidrigen Beschlusses durchgeführt wurde;

insbesondere der Kommission die Rückgabe sämtlicher Kopien der Dokumente aufzuerlegen, die im Rahmen der Nachprüfungen angefertigt wurden, unter Androhung der Nichtigerklärung der künftigen Entscheidung der Kommission durch das Gericht; und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses K (2011) 2365 vom 30. März 2011 (Sachen COMP/39.678 und COMP/39.731) zur Anordnung von Nachprüfungen gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates1 bei der Deutschen Bahn AG sowie allen von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Rechtspersonen aufgrund eines möglicherweise wettbewerbswidrigen Musters eines strategischen Einsatzes von der durch Gesellschaften der DB Gruppe verwalteten Infrastruktur und von der Lieferung bahnbezogener Dienstleistungen.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch die Nichteinholung einer vorherigen richterlichen Genehmigung.

2.    Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aufgrund des Fehlens einer vorherigen richterlichen Überprüfungsmöglichkeit des Nachprüfungsbeschlusses sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht.

3.     Dritter Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Nachprüfungsbeschlusses, da er sich auf Hinweise stütze, die von der Kommission beim Vollzug des Nachprüfungsbeschlusses Rabattsystem Bahnstrom im Rahmen einer breit angelegten Suche ("fishing expedition") und damit unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen erlangt worden wären.

4.     Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte durch eine uferlos weite und unspezifische Beschreibung des Gegenstands der Nachprüfung.

5.     Fünfter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission für den Gegenstand der Nachprüfung nicht zuständig sei und jedenfalls die relevanten Informationen über die zuständige Bundesnetzagentur bzw. im Wege eines einfachen Auskunftsverlangens auch von den Klägerinnen hätte erlangen können.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).