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Klage, eingereicht am 6. Juni 2011 - Heitkamp BauHolding/Kommission

(Rechtssache T-287/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Heitkamp BauHolding GmbH (Herne, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Niemann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 26. Januar 2011 in ihrer berichtigten Form vom 15. April 2011, nach bisheriger Kenntnis der Klägerin noch nicht veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

-    Es handele sich bei der Sanierungsklausel des § 8 Buchst. c Abs. 1 Buchst. a des deutschen Körperschaftssteuergesetzes (KStG) nicht um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV. Bereits bei der Klassifizierung des Referenzsystems unterlaufe der Beklagten ein Fehler, indem sie von dem Referenzsystem "Vorschriften über den Steuerabzug Verlustabzug bei Körperschaften, bei denen es zu einem Beteiligungserwerb kommt" ausgehe. Tatsächlich bestehe das Referenzsystem vielmehr in dem zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag, der als Ausfluss des objektiven Nettoprinzips auch im Körperschaftssteuerrecht gelte.

-    Der in § 8 Buchst. c KStG vorgesehene Untergang von Verlustvorträgen müsse daher als Ausnahme qualifiziert werden, während die Sanierungsklausel des § 8 Buchst. c Abs. 1 Buchst. a KStG wiederum als Rückausnahme hiervon lediglich den Regelfall wiederherstelle, welcher dem Leistungsfähigkeitsprinzip auch im Sanierungsfall Geltung verschaffe.

-    Die Beklagte gebe zwar an, "das Referenzsystem bilde das deutsche Körperschaftssteuersystem in der derzeitigen Fassung", verkenne aber, dass mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Rechtslage in der Bundesrepublik eine andere sei. Nach Einführung der Stille-Reserve-Klausel in § 8 Buchst. c KStG komme es im Falle eines Anteilseignerwechsels bei gesunden Unternehmen in Höhe der stillen Reserve zu einer Sicherung der Verluste und Verlustvorträge. Insofern könne die Stille-Reserven-Klausel für gesunde Unternehmen als Gegenstück zur Sanierungsklausel für Krisenunternehmen verstanden werden, da andernfalls sanierungsbedürftige Unternehmen sogar strukturell benachteiligt würden.

-    Die von der Beklagten beanstandete Ungleichbehandlung von wirtschaftlich gesunden und sanierungsbedürftigen Unternehmen durch die Sanierungsklausel stelle insoweit keine selektive Maßnahme dar, sondern vielmehr die Konkretisierung des verfassungsrechtlich seit jeher im deutschen Grundgesetz verankerten Leistungsfähigkeitsprinzips. Somit handele es sich um die innere Logik des Referenzsystems. Die Sanierungsklausel stehe insoweit gerade im Einklang mit den Grund- oder Leitprinzipien des deutschen Systems.

-    Ausgehend von den tragenden Prinzipien sei die Einfügung der Sanierungsklausel in § 8 Buchst. c KStG jedenfalls als eine "durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigte" Maßnahme, die diesem inneren Aufbau partiell erst wieder Geltung verschaffe.

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