Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2021 – TrekStor/EUIPO – Zagg (Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte)
(Rechtssache T-512/20)1
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte darstellt – Nichtigkeitsgrund – Unerlaubte Verwendung eines Werks, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist – Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Antrag auf Zeugenvernehmung – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: TrekStor GmbH (Bensheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und N. Willich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zagg Inc. (Midvale, Utah, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz und M. Breuer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juni 2020 (Sache R 294/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen TrekStor und Zagg
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die TrekStor GmbH trägt die Kosten.
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1 ABl. C 378 vom 9.11.2020.