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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Giuseppe Atzeni u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Januar 2002

    (Rechtssache T-21/02)

    Verfahrenssprache: Italienisch

Giuseppe Atzeni u. a. haben am 25. Januar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Kläger sind die Rechtsanwälte Giovanni Dore und Fabio Ciulli.

Die Kläger beantragen,

(die Entscheidung Nr. 612/97 der Europäischen Kommission gemäß Artikel 230 des Vertrages für rechtswidrig und daher für den vollen Umfang oder hilfsweise insoweit für nichtig zu erklären, als für sie die Rückerstattung der den Klägern vom italienischen Staat gewährten Beihilfen angeordnet wird;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wendet sich gegen die Entscheidung, wie auch in der Rechtssache T-4/02, Erben des Delio Arca u. a./Kommission1, angefochten worden ist.

Zur Begründung ihrer Anträge machen die Kläger geltend:

(Die Beklagte sei insoweit unzuständig, als die Wettbewerbsregeln im Bereich der Landwirtschaft grundsätzlich keine Geltung hätten. Was die in der Verordnung nr. 26/62 enthaltenen näheren Angaben angehe, so sei im spezifischen Fall keine Beihilfe gewährt worden, und zwar weder für die Erzeugung noch für den Agrarhandel, von nun an sei lediglich die Wiederherstellung der erforderlichen Liquidität zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe vorgesehen worden, die sich in von der Region Sardinien ausdrücklich festgestellten objektiven Schwierigkeiten befinden. Im übrigen sehe diese Verordnung vor, dass die Regelung über Beihilfen nur in Bezug auf Artikel 88 Absätze 1 und 3 Satz 1 gelte.

(Es sei davon auszugehen, dass es die in Frage stehende Beihilfe seit 1928 gebe. Bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission aber das Ganze in Artikel 88 Absatz 1 vorgesehene Verfahren übersprungen.

(Es liege ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verbesserung der Effizienz der landwirtschaftlichen strukturen sowie gegen die besonderen "Vorschriften der Kommission für Beihilfen zugunsten in Schwierigkeiten geratener landwirtschaftlicher Betriebe" vor.

Außerdem sei die Begründungspflicht verletzt worden.

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1 - (ABl. C 56 vom 2.3.2002, S. 20.P/cn