Language of document : ECLI:EU:T:2020:514

URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

28. Oktober 2020(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Tunesien – Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Verteidigungsrechte – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Angemessene Verfahrensdauer – Hinreichende tatsächliche Grundlage – Klagefristen – Prozesskostenhilfe – Aufschiebende Wirkung – Zulässigkeit – Voraussetzungen“

In der Rechtssache T‑151/18,

Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Ali, wohnhaft in Verneuil-l’Étang (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Lara,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Lejeune, A. Jaume und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/141 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2018, L 25, S. 38), des Beschlusses (GASP) 2019/135 des Rates vom 28. Januar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2019, L 25, S. 23), und des Beschlusses (GASP) 2020/117 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2020, L 22, S. 31), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, des Richters D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva, des Richters B. Berke und der Richterin T. Perišin,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2020

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt

1        Im Anschluss an die politischen Ereignisse in Tunesien in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 erließ der Rat der Europäischen Union am 31. Januar 2011 auf der Grundlage des Art. 29 EUV den Beschluss 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2011, L 28, S. 62).

2        Die Erwägungsgründe 1 und 2 des Beschlusses 2011/72 lauten:

„(1)      Am 31. Januar 2011 hat der Rat Tunesien und dem tunesischen Volk seine volle Solidarität und Unterstützung bei ihren Bemühungen um die Verwirklichung einer stabilen Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, des demokratischen Pluralismus und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt.

(2)      Der Rat hat ferner beschlossen, gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich sind und damit das tunesische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft und Gesellschaft bringen und die Entwicklung der Demokratie im Land untergraben, restriktive Maßnahmen zu erlassen.“

3        Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/72 bestimmt:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der – im Anhang aufgeführten – für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

4        Art. 2 des Beschlusses 2011/72 bestimmt:

„(1)      Der Rat erstellt und ändert die Liste im Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

(2)      Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)      Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.“

5        Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 2011/72 bestimmt:

„Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der Personen und Organisationen in die Liste angegeben.“

6        Art. 5 des Beschlusses 2011/72 sah in seiner ursprünglichen Fassung vor:

„Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

7        In der ursprünglich im Anhang des Beschlusses 2011/72 beigefügten Liste waren nur der frühere Präsident der Tunesischen Republik, der bei Eintritt der oben in Rn. 1 angeführten Ereignisse im Amt war, und seine Ehefrau namentlich aufgeführt.

8        Am 4. Februar 2011 erließ der Rat gemäß Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2011/72 und Art. 31 Abs. 2 EUV den Durchführungsbeschluss 2011/79/GASP zur Durchführung des Beschlusses 2011/72 (ABl. 2011, L 31, S. 40). Art. 1 des Durchführungsbeschlusses sah vor, dass der Anhang des Beschlusses 2011/72 die Fassung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses erhielt. Der Anhang enthielt die Namen von 48 natürlichen Personen, darunter in den Zeilen 1 und 2 die Namen der beiden oben in Rn. 7 genannten Personen und in Zeile 47 den Namen des Klägers, Herrn Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Ali. Ebenfalls in Zeile 47 dieses Anhangs befanden sich „Angaben zur Identifizierung“ betreffend seine tunesische Staatsangehörigkeit, seinen Familienstand und seinen Wohnsitz in Tunesien sowie die Gründe für seine Aufnahme in diesen Anhang. Diese lauten:

„Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.“

9        Auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV und des Beschlusses 2011/72 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2011, L 31, S. 1). Diese Verordnung übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des Beschlusses 2011/72, und die in Anhang I der Verordnung enthaltene Liste stimmt mit derjenigen im Anhang dieses Beschlusses in der durch den Durchführungsbeschluss 2011/79 geänderten Fassung überein.

10      In Anwendung von Art. 5 des Beschlusses 2011/72 hat der Rat diesen Beschluss mehrmals für ein Jahr verlängert, indem er nacheinander den Beschluss 2012/50/GASP vom 27. Januar 2012 (ABl. 2012, L 27, S. 11), den Beschluss 2013/72/GASP vom 31. Januar 2013 (ABl. 2013, L 32, S. 20), den Beschluss 2014/49/GASP vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 28, S. 38), den Beschluss (GASP) 2015/157 vom 30. Januar 2015 (ABl. 2015, L 26, S. 29), den Beschluss (GASP) 2016/119 vom 28. Januar 2016 (ABl. 2016, L 23, S. 65), den Beschluss (GASP) 2017/153 vom 27. Januar 2017 (ABl. 2017, L 23, S. 19), den Beschluss (GASP) 2018/141 vom 29. Januar 2018 (ABl. 2018, L 25, S. 38), den Beschluss (GASP) 2019/135 vom 28. Januar 2019 (ABl. 2019, L 25, S. 23) und den Beschluss (GASP) 2020/117 vom 27. Januar 2020 (ABl. 2020, L 22, S. 31) erlassen hat.

11      Die Benennung des Klägers in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/72 (im Folgenden: streitige Liste) sowie folglich in der Liste im Anhang I der Verordnung Nr. 101/2011 wurde im Laufe dieser aufeinanderfolgenden Verlängerungen beibehalten. Im Übrigen wurden im Beschluss 2016/119 die Angaben zur Identität des Klägers durch Angabe seiner französischen Staatsangehörigkeit und seines Wohnsitzes in Frankreich vervollständigt.

12      Im Anschluss an die Urteile vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat (T‑187/11, EU:T:2013:273), vom 28. Mai 2013, Chiboub/Rat (T‑188/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:274), und vom 28. Mai 2013, Al Matri/Rat (T‑200/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:275), wurden die Gründe für die Benennung des Klägers durch den Beschluss 2014/49 wie folgt geändert:

„Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der Mittäterschaft bei der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.“

13      Diese Gründe wurden durch den Beschluss 2016/119 erneut wie folgt geändert:

„Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.“

14      Der Beschluss 2020/117 ersetzte den Anhang des Beschlusses 2011/72 durch die Fassung in seinem Anhang, die einen Teil A mit der Liste der in Art. 1 des Beschlusses 2011/72 genannten Personen und Organisationen und einen Teil B mit der Überschrift „Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht“ umfasst. In Teil A dieses neuen Anhangs wurden die Gründe für die Benennung des Klägers erneut wie folgt geändert: „Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.“ In Teil B dieses Anhangs heißt es in Bezug auf den Kläger:

„Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen Rechtsschutz von Herrn Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Ali missachtet wurden.“

15      Die oben in den Rn. 11 bis 14 angeführten Änderungen wurden in gleicher Weise auch in den Anhang I der Verordnung Nr. 101/2011 aufgenommen.

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

16      Mit Schriftsatz, der am 5. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Der Rat hat am 26. April 2018 seine Stellungnahme eingereicht. Mit Beschlüssen vom 14. September 2018 und 3. Mai 2019 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts zum einen diesem Antrag stattgegeben und zum anderen einen Anwalt bestimmt.

17      Am 24. Juni 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und beantragt, das Gericht möge auf der Grundlage von Art. 151 seiner Verfahrensordnung im beschleunigten Verfahren entscheiden. Das Gericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 18. Juli 2019 zurückgewiesen.

18      Der Rat hat die Klagebeantwortung am 10. September 2019 eingereicht.

19      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 der Neunten Kammer zugewiesen worden.

20      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 24. Oktober und am 6. Dezember 2019 eingereicht worden.

21      Das Gericht hat die Parteien am 13. Dezember 2019 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, zu möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30), vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C‑416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 30 und 31), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C‑58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890, Rn. 30, 31 und 44), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen und insbesondere in Anbetracht dieser Urteile und dieses Beschlusses anzugeben, ob und inwiefern die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 der Begründungspflicht genügen. Der Kläger und der Rat haben ihre schriftliche Antwort am 27. Dezember 2019 und am 16. Januar 2020 eingereicht.

22      Auf Vorschlag der Neunten Kammer hat das Gericht am 7. Februar 2020 gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

23      Mit prozessleitender Maßnahme vom 28. Februar 2020 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, eine Frage schriftlich zu beantworten, und den Rat aufgefordert, bestimmte zusätzliche Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen am 9. März und am 16. März 2020 nachgekommen. Ferner hat das Gericht die Parteien aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Hemmung der Klagefristen aufgrund des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers auf den Beschluss 2019/135 anwendbar ist.

24      Die mündliche Verhandlung hat am 22. Juni 2020 stattgefunden. Der Rat hat auf der Grundlage von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung beantragt, weitere Dokumente betreffend die Zustellung des Beschlusses 2019/135 vorlegen zu dürfen.

25      Am 24. Juni 2020 hat der Kläger einen Anpassungsschriftsatz eingereicht, um die Anträge und Klagegründe der Klageschrift auf den Beschluss 2020/117 zu erweitern, soweit er ihn betrifft.

26      Am 25. Juni 2020 hat der Rat Dokumente zur Zustellung des Beschlusses 2019/135 eingereicht. Der Kläger hat seine Stellungnahme zu diesen Dokumenten am 8. Juli 2020 eingereicht.

27      Am 24. Juli 2020 hat der Rat seine Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz eingereicht.

28      Am 3. August 2020 ist das mündliche Verfahren geschlossen worden.

29      Der Kläger beantragt,

–        die Beschlüsse 2018/141, 2019/135 und 2020/117 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

30      Der Rat beantragt,

–        die Klage insgesamt abzuweisen;

–        hilfsweise, falls die angefochtenen Beschlüsse für nichtig erklärt werden sollten, deren Wirkungen in Bezug auf den Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw., wenn ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte, bis zu dessen Zurückweisung aufrechtzuerhalten;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2019/135 und 2020/117

1.      Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2019/135

31      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Klage innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist eingereicht wurde, eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Beschluss vom 25. November 2008, S.A.BA.R./Kommission, C‑501/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:652, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Gemäß Art. 147 Abs. 7 der Verfahrensordnung hemmt die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller den Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, oder, in den Fällen des Art. 148 Abs. 6 dieser Verfahrensordnung, der Beschluss, in dem der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt bestimmt wird, zugestellt wird. Nach Art. 148 Abs. 6 wird unbeschadet der Vorschriften seines Abs. 4, die vorsehen, dass in dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ein Anwalt bestimmt werden kann, wenn dieser Anwalt vom Antragsteller in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgeschlagen wurde und zugestimmt hat, den Antragsteller vor dem Gericht zu vertreten, der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt durch Beschluss bestimmt, je nach Fall unter Berücksichtigung der Vorschläge des Antragstellers oder der Vorschläge der zuständigen nationalen Stelle.

33      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der am 5. März 2018 eingereichte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur den Beschluss 2018/141 betraf. Zu diesem Zeitpunkt war dieser Beschluss in Kraft, während der ihm nachfolgende Beschluss 2019/135 erst am 28. Januar 2019 erlassen wurde und gemäß seinem Art. 2 erst am 30. Januar 2019 wirksam wurde. Mit der vorliegenden Klage, die am 24. Juni 2019 eingereicht worden ist, beantragt der Kläger jedoch die Nichtigerklärung dieser beiden Beschlüsse.

34      Es stellt sich daher die Frage, ob bei der Beurteilung der Wahrung der Klagefrist davon auszugehen ist, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe diese Frist nicht nur in Bezug auf den Beschluss 2018/141, sondern auch in Bezug auf den Beschluss 2019/135 gehemmt hat. Da die Parteien auf diese Frage im schriftlichen Verfahren nicht eingegangen sind, hat das Gericht sie aufgefordert, zu diesem Thema in der mündlichen Verhandlung Stellung zu beziehen.

35      In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hemme die Klagefristen gegen den Beschluss 2019/135. Er macht erstens geltend, zwischen dem Beschluss 2018/141 und diesem nachfolgenden Beschluss liege Identität des Gegenstands, der Parteien und der Gründe vor. Zweitens waren seiner Ansicht nach die gegen diese beiden Beschlüsse vorgetragenen Klagegründe ebenfalls identisch, so dass er sich bei der Beantragung der Nichtigerklärung des zweiten darauf beschränkt habe, seine ursprünglich gegen den ersten Beschluss gerichtete Klage anzupassen. Drittens könne der Zugang des Klägers zum Unionsrichter im Lichte des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes angesichts seiner Lage als Begünstigter der Prozesskostenhilfe und der langen Dauer des entsprechenden Verfahrens nicht mit übermäßigen Verfahrensanforderungen verknüpft werden.

36      Der Rat hat geltend gemacht, da der Beschluss 2019/135 im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht genannt sei, könne dieser nicht die Hemmung der Klagefristen in Bezug auf diesen Beschluss zur Folge haben. Er verweist insoweit auf das Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat (C‑535/14 P, EU:C:2015:407), insbesondere auf seine Rn. 15 bis 18. Zudem hat er angegeben, er sei im Besitz von Dokumenten, die belegten, dass der Beschluss 2019/135 dem Kläger am 4. Februar 2019 zugestellt worden sei, so dass die Klage verspätet sei, und hat das Gericht darum ersucht, diese Beweise auf der Grundlage von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung vorlegen zu dürfen. Er hat hinzugefügt, die Anwendung der Klagefristen sei nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Der Kläger sei mit dem Mechanismus der Verlängerung der restriktiven Maßnahmen vertraut gewesen und habe die Möglichkeit gehabt, einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen oder kurz in dem, den er vorgelegt habe, anzuführen, dass er beabsichtige, auch die spätere Verlängerung des in diesem Antrag genannten Beschlusses anzugreifen. Seiner Ansicht nach lag hier kein Fall von höherer Gewalt vor. Zudem hat er am 25. Juni 2020 nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung Dokumente betreffend den Zeitpunkt vorgelegt, zu dem der Beschluss 2019/135 dem Kläger zugestellt worden ist.

37      Was die vom Rat vorgelegten Dokumente anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung die Hauptparteien, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen können.

38      Im vorliegenden Fall dienen die fraglichen Dokumente der Information des Gerichts auf dessen Aufforderung an die Parteien, in der mündlichen Verhandlung die Frage der Hemmung der Klagefristen im Hinblick auf den Beschluss 2019/135 zu erörtern. Daraus folgt, dass die verspätete Vorlage dieser Dokumente als gerechtfertigt anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2018, Epsilon International/Kommission, T‑477/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:714, Rn. 57).

39      Zu diesen Dokumenten gehört zum einen ein Auszug aus einer online-Sendungsverfolgung, wonach dem Kläger dieses Schreiben am 4. Februar 2019 zugestellt wurde, und zum anderen eine Empfangsbestätigung für ein an den Kläger gerichtetes Schreiben des Rates vom 30. Januar 2019, das am 5. Februar 2019 beim Adressaten einging. Insoweit bestreitet der Kläger die Tatsache, dass der Rat einen Nachweis für die Zustellung des Beschlusses 2019/135 erbracht habe, weil in der Empfangsbestätigung eine Anschrift angegeben sei, die nicht die seine sei. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwar das zweite dieser Dokumente eine Adresse enthält, die nicht mit der übereinstimmt, die der Kläger in seiner Klage angegeben hat, wobei im Übrigen das Kästchen „Empfänger an dieser Adresse unbekannt“ angekreuzt ist, er jedoch nicht die Angaben im ersten Dokument bestreitet, das eindeutig die von ihm in seiner Klage angegebene Adresse enthält und eine Zustellung am 4. Februar 2019 ausweist. Es ist daher davon auszugehen, dass er von dem Schreiben des Rates zu diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat.

40      Was die Frage anbelangt, ob der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Klage gegen den Beschluss 2019/135 anwendbar sein kann und insoweit die Fristen hemmen konnte, so ist als erstes darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nach Art. 147 Abs. 4 der Verfahrensordnung im Falle der Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe vor Klageerhebung den Gegenstand der beabsichtigten Klage, den Sachverhalt und das Vorbringen zur Stützung der Klage kurz darzulegen hat.

41      Aus dem Wortlaut von Art. 147 Abs. 4 der Verfahrensordnung und insbesondere dem Ausdruck „Gegenstand der beabsichtigten Klage“ ist abzuleiten, dass es im vorliegenden Fall Sache des Klägers war, den Rechtsakt zu bezeichnen, dessen Aufhebung er im Rahmen seiner künftigen Klage beantragen wollte. Dieser Rechtsakt musste jedoch zwangsläufig bereits erlassen worden sein, da das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nur mit einer Klage rechtsgültig befasst werden kann, die auf die Aufhebung eines bestehenden und beschwerenden Rechtsakts gerichtet ist und keine spekulative Kontrolle der Rechtmäßigkeit von hypothetischen, noch nicht erlassenen Rechtsakten vornehmen kann (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2017, Ben Ali/Rat, T‑149/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:693, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher müsste ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der einen solchen hypothetischen Rechtsakt als Gegenstand der beabsichtigten Klage bezeichnet, gemäß Art. 146 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung abgelehnt werden, da diese Klage offensichtlich unzulässig wäre.

42      Das gilt umso mehr für den vorliegenden Fall, als der Rat, wie aus Art. 5 des Beschlusses 2011/72 in seiner ursprünglichen Fassung (vgl. oben, Rn. 6) hervorgeht, alle zwölf Monate überprüft, ob dieser Beschluss zu verlängern oder abzuändern ist. Daher gab es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellte, keinen Anhaltspunkt dafür, dass auf den Beschluss 2018/141 ein neuer Beschluss folgen würde, mit dem der Beschluss 2011/72 um ein weiteres Jahr verlängert würde. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, nicht vorgegriffen zu haben und in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe diesen neuen Beschluss nicht erwähnt zu haben.

43      Hingegen schließt Art. 147 Abs. 4 der Verfahrensordnung nicht die Möglichkeit für den Kläger aus, gemäß Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Klageschrift anzupassen, wenn der Beschluss, der Gegenstand der beabsichtigten Klage ist, durch einen anderen Beschluss mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird.

44      Auch wenn der Kläger zu dem Zeitpunkt, als er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellte, zwangsläufig nicht in der Lage war, den noch nicht vorhandenen Beschluss zu bezeichnen, der den Beschluss 2018/141 ersetzte oder abänderte, stand dies daher nicht der späteren Anpassung seiner einmal eingereichten Klage gegen diesen Beschluss 2018/141 entgegen, um den Erlass des Beschlusses 2019/135 zu berücksichtigen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, haben die gegen die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 gerichteten Klageanträge im Wesentlichen den gleichen Gegenstand, da sie auf die Streichung des Namens des Klägers aus der streitigen Liste abzielen und auf den gleichen Klagegründen beruhen. Im Übrigen kann eine solche Anpassung der Klageschrift für den Kläger nicht die Verpflichtung nach sich ziehen, einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen, da sie gemäß Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung mittels Anpassungsschriftsatzes im Rahmen der Klage erfolgt, für die er diese Hilfe bekommen hat, und nicht im Rahmen einer separaten Klage.

45      Allerdings ist speziell im vorliegenden Fall der Rechtsakt, mit dem der im Antrag auf Prozesskostenhilfe bezeichnete Beschluss ersetzt oder abgeändert wurde, erlassen worden, bevor das Verfahren zur Behandlung dieses Antrags beendet war und der Kläger die Klageschrift einreichen konnte. In einer solchen Situation hatte der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, keine andere Wahl, als den Gegenstand der ursprünglichen Klage „anzupassen“, indem er bereits im Rahmen dieser Klageschrift die Nichtigerklärung sowohl des Beschlusses 2018/141 als auch des Beschlusses 2019/135 beantragte.

46      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften der Verfahrensordnung zur Prozesskostenhilfe im Lichte von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auszulegen sind, der in seinem Abs. 3 ausdrücklich die Gewährung einer solchen Hilfe vorsieht, wenn sie erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Auslegung dieser Vorschriften keine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellt, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C‑279/09, EU:C:2010:811, Rn. 60).

47      Insoweit sind zwar die Klagefristen strikt einzuhalten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016, Al-Ghabra/Kommission, T‑248/13, EU:T:2016:721, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Allerdings darf die Auslegung der Vorschriften des Art. 147 der Verfahrensordnung und insbesondere seines die Hemmung dieser Fristen betreffenden Abs. 7 nicht dazu führen, dass der Kläger ungünstiger behandelt wird als ein anderer Empfänger von Prozesskostenhilfe, der insbesondere in der Lage gewesen wäre, seine Klage gegen den im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezeichneten Beschluss vor Erlass des Rechtsakts einzubringen, mit dem dieser Beschluss ersetzt oder abgeändert wird.

48      Als Drittes ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen, unter denen der Kläger am 24. Juni 2019 seine Klageschrift eingereicht hat.

49      Erstens erhielt der Kläger, wie aus den zur Stützung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegten Unterlagen hervorgeht, das Schreiben des Rates, mit dem ihm der Beschluss 2018/141 zugestellt wurde, am 10. Februar 2018. Er stellte diesen Antrag am 5. März 2018. Zudem geht aus dem Inhalt dieses Antrags hervor, dass der Kläger keinen Anwalt benannt hat. Folglich wurde nach Art. 147 Abs. 7 der Verfahrensordnung der Lauf der Klagefrist vom 5. März 2018 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Beschluss, in dem der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt bestimmt wurde, zugestellt wurde, nämlich, wie aus der Akte hervorgeht, bis 29. Mai 2019. Die Einreichung der Klageschrift am 24. Juni 2019 entspricht daher den Vorschriften des Art. 263 Abs. 6 AEUV und des Art. 60 dieser Verfahrensordnung, soweit sie den Beschluss 2018/141 betrifft, was der Rat im Übrigen nicht bestreitet.

50      Zweitens ergibt sich aus den oben in Rn. 49 getroffenen Feststellungen, dass zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss 2019/135 dem Kläger zugestellt wurde, nämlich nach den Angaben des Rates am 4. Februar 2019, die für die Einreichung der Klage vorgesehene Frist gehemmt war, was den Beschluss 2018/141 betrifft. Zudem war diese Frist zu dem Zeitpunkt, als der Kläger spätestens Klage gegen den Beschluss 2019/135 hätte erheben müssen, nämlich am 15. April 2019, falls sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zur Hemmung dieser Klagefrist in Bezug auf den zweiten Beschluss geführt hätte, weiterhin gehemmt. Daher hätte der Kläger in diesem Fall keine andere Möglichkeit gehabt, als in Bezug auf diesen zweiten Beschluss einen zweiten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen, um auch für seine Klage gegen diesen Beschluss in den Genuss der Hemmung der Klagefristen bis zur Bestimmung seines Anwalts zu kommen.

51      Wie jedoch oben in Rn. 44 ausgeführt, ergibt sich zum einen aus Art. 147 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung, dass ein Empfänger von Prozesskostenhilfe nicht verpflichtet sein kann, einen zweiten Antrag auf Bewilligung dieser Hilfe zu stellen, um im Rahmen eines Anpassungsschriftsatzes den Rechtsakt anzugreifen, der den Rechtsakt ersetzt oder abändert, auf den seine Klage ursprünglich abzielte. Daher kann das Gericht den Kläger nicht dadurch ungünstiger behandeln, dass es ihn zur Stellung eines solchen zweiten Antrags verpflichtet. Der Beschluss 2019/135 ist nämlich ein Rechtsakt, der den Beschluss 2018/141 ersetzt und der von ihm im Rahmen eines solchen Anpassungsschriftsatzes hätte angegriffen werden können, wenn er die Klageschrift vor Erlass dieses neuen Beschlusses hätte einreichen können.

52      Zum anderen hätte ein zweiter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen anderen Zweck gehabt, als die Hemmung der Klagefristen in Bezug auf den Beschluss 2019/135 zu ermöglichen. Bei Erlass dieses Beschlusses war der Kläger bereits Empfänger von Prozesskostenhilfe und stand es ihm frei, die Nichtigerklärung dieses Beschlusses im Rahmen der Anpassung der Klageschrift gegen den Beschluss 2018/141, für den er diese Hilfe bekommen hatte, zu beantragen. Unter diesen Umständen würde die Verpflichtung, einen solchen zweiten Antrag einzureichen, eine überflüssige Formalität darstellen, die mit dem Zweck der Prozesskostenhilfe in keinem Zusammenhang stünde, der nach Art. 146 der Verfahrensordnung darin besteht, Personen, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens zu bestreiten, eine Vertretung vor dem Gericht und somit Zugang zum Unionsrichter zu ermöglichen.

53      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Beschluss vom 14. September 2018, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, und dem Beschluss vom 3. Mai 2019, mit dem ein Rechtsanwalt bestimmt wurde, ein Zeitraum von beinahe acht Monaten verging, in dem der Kläger nicht in der Lage war, die Klage zu erheben, für die er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte. Aus der Akte ergibt sich, dass ihm diese Verzögerung für den größten Teil dieses Zeitraums nicht zuzurechnen ist.

54      Nach Verkündung des Beschlusses vom 14. September 2018 teilte der Kläger dem Gericht erst am 14. November 2018 mit, dass er nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsanwalt für seine Vertretung zu bestimmen, und ersuchte es, diese Bestimmung selbst vorzunehmen. Die Kanzlei des Gerichts übermittelte der zuständigen nationalen Stelle jedoch auf dieses Schreiben hin am 28. November 2018 gemäß Art. 148 Abs. 5 der Verfahrensordnung eine Kopie des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und des oben genannten Beschlusses, damit diese Behörde diese Bestimmung vornehmen konnte. Erst am 23. April 2019, also fast fünf Monate nach dieser Übermittlung, antwortete die nationale Stelle und teilte der Kanzlei des Gerichts die Namen mehrerer Rechtsanwälte mit, die zur Vertretung des Klägers bereit waren. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2019/135 gerade in diesem zuletzt genannten Zeitraum von beinahe fünf Monaten erlassen wurde, und dass die Frist für die Erhebung einer Klage gegen diesen Beschluss abgelaufen wäre, wenn sie nicht gehemmt gewesen wäre.

55      Folglich wäre in Ermangelung einer Hemmung der Klagefristen betreffend den Beschluss 2019/135 die Zulässigkeit der gegen diesen Beschluss gerichteten Klageanträge des Klägers im vorliegenden Fall aufgrund der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung eines Rechtsanwalts in Frage gestellt, obwohl ihm diese Dauer größtenteils nicht zurechenbar ist. Wie der Kläger im Wesentlichen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wäre es im Lichte des Zwecks der Prozesskostenhilfe, wie er in Art. 47 Abs. 3 der Charta verankert ist, nicht hinnehmbar, dass die Fristen für die Behandlung des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in ihrer Gesamtheit bewirkten, dass ihm der Zugang zum Unionsrichter verwehrt würde oder dass dieser Zugang zumindest beschränkt würde, was die Hemmung des Laufs der Klagefristen nach Art. 147 Abs. 7 der Verfahrensordnung gerade vermeiden soll.

56      Zwar hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung weiterhin ein Interesse daran, die Nichtigerklärung des Beschlusses 2018/141 zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 79 und 80). Da jedoch zu diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung seiner Benennung auf der streitigen Liste auf dem Beschluss 2019/135 beruhte, war es dieser Beschluss, der Auswirkungen auf seine Lage und beträchtliche negative Auswirkungen auf seine Freiheiten und Rechte hatte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Unmöglichkeit, diesen Beschluss im Rahmen seiner gegen den Beschluss 2018/141 gerichteten Klage anzufechten, führte somit dazu, dass diese zum Zeitpunkt ihrer Einreichung einen erheblichen Teil ihres Nutzens einbüßte.

57      Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles macht der Kläger daher zu Recht geltend, dass die in Art. 147 Abs. 7 der Verfahrensordnung vorgesehene Hemmung des Laufs der Klagefristen für die gegen den Beschluss 2019/135 gerichteten Anträge in der Klageschrift gelte, da, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die gegen diesen Beschluss gerichteten Anträge und die gegen den Beschluss 2018/141 gerichteten Anträge im Wesentlichen den gleichen Gegenstand haben und die Dauer der Behandlung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe insgesamt nicht bewirken darf, dass sein Zugang zum Unionsrichter übermäßig eingeschränkt wird. Da die Klageschrift am 24. Juni 2019 unter Beachtung der Klagefristen für den Beschluss 2018/141 eingereicht wurde, sind daher unter Berücksichtigung der Hemmung dieser Fristen vom 5. März 2018 bis 29. Mai 2019 (vgl. oben, Rn. 49) auch die Fristen in Bezug auf den Beschluss 2019/135 als gewahrt anzusehen. Die gegen diese beiden Beschlüsse gerichteten Klageanträge sind daher zulässig.

58      Das Vorbringen des Rates kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

59      Erstens ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt der Rechtssache, in der das vom Rat angeführte Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat (C‑535/14 P, EU:C:2015:407), ergangen ist, von dem des vorliegenden Falles unterscheidet.

60      In dieser Rechtssache machte der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, weil dieses seine Klage als unzulässig abgelehnt hatte, soweit sie gegen das Schreiben des Rates vom 14. November 2011 gerichtet war. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass das Gericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis kam, dass dieses Schreiben im Antrag des Rechtsmittelführers auf Prozesskostenhilfe nicht als Rechtsakt genannt worden sei, der von der zu erhebenden Klage erfasst werden und daher zum Gegenstand der beabsichtigten Klage gehören solle. Im Unterschied zum Beschluss 2019/135 des vorliegenden Falles war somit das in dieser Rechtssache in Rede stehende Schreiben vor Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ergangen und vom Rechtsmittelführer in dessen Rahmen erwähnt worden. Aus der vom Gericht vorgenommenen Prüfung des klaren und präzisen Wortlauts dieses Antrags ergab sich jedoch, dass der Rechtsmittelführer nicht seine Absicht zum Ausdruck gebracht hatte, die Nichtigerklärung dieses Schreibens zu beantragen, sondern vielmehr die Nichtigerklärung der Rechtsakte, die Gegenstand eines dadurch abgelehnten Antrags auf Überprüfung waren, und der darin enthaltenen nachfolgenden Rechtsakte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 16 bis 20).

61      Hingegen war es dem Kläger im vorliegenden Fall zwangsläufig unmöglich, seine Absicht kundzutun, den Beschluss 2019/135 anzufechten, der noch nicht erlassen war, so dass die Ausdehnung des Gegenstands der Klage auf diesen nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Das vom Rat angeführte Urteil ist daher nicht einschlägig.

62      Was zweitens das Vorbringen des Rates betreffend die strikte Einhaltung der Klagefristen anbelangt, so ist oben in Rn. 47 festgestellt worden, dass dieser Grundsatz, der im Übrigen auf Erwägungen zur Rechtssicherheit und Gleichheit der Rechtsunterworfenen beruht, nicht dazu führen kann, dass der Kläger in eine ungünstigere Lage versetzt wird als ein Empfänger von Prozesskostenhilfe, der in der Lage gewesen wäre, seine Klage gegen den im Antrag auf Prozesskostenhilfe bezeichneten Beschluss vor Erlass des Rechtsakts einzureichen, mit dem dieser Beschluss ersetzt oder abgeändert wird, und der daher in der Lage gewesen wäre, seine gegen letzteren Beschluss gerichteten Klageanträge im Rahmen eines Anpassungsschriftsatzes einzureichen.

63      Was drittens das Vorbringen des Rates anbelangt, wonach der Kläger mit dem Mechanismus der Verlängerung der restriktiven Maßnahmen vertraut gewesen sei und er die Möglichkeit gehabt habe, einen neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen oder in dem von ihm vorgelegten kurz anzuführen, dass er beabsichtige, auch die spätere Verlängerung dieser Maßnahme anzufechten, genügt der Hinweis, dass der Kläger aus den oben in den Rn. 41 und 42 angeführten Gründen im Antrag auf Prozesskostenhilfe seine Absicht, einen noch nicht erlassenen Rechtsakt anzugreifen, nicht kundtun konnte, zumal da es zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Erlass dieses Rechtsakts erfolgen würde.

64      Was viertens das Vorbringen des Rates anbelangt, es liege kein Fall höherer Gewalt vor, so genügt der Hinweis, dass die Rechtsprechung zum Begriff der höheren Gewalt nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen anwendbar ist, unter denen von diesen Verfahrensfristen abgewichen werden kann (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2020, GMPO/Kommission, C‑575/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:448, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist oben in Rn. 57 festgestellt worden, dass die in Art. 147 Abs. 7 der Verfahrensordnung vorgesehene Hemmung der Klagefristen auch auf die gegen den Beschluss 2019/135 gerichteten Klageanträge der Klageschrift anwendbar ist, und dass diese Fristen daher gewahrt wurden. Die oben genannte Rechtsprechung ist daher nicht anwendbar, so dass dieses Vorbringen unerheblich ist.

65      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klage zulässig ist, soweit sie gegen den Beschluss 2019/135 gerichtet ist.

2.      Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2020/117

66      Der Kläger macht geltend, die Rechtsprechung erlaube ihm, einen den Beschluss 2020/117 betreffenden Anpassungsschriftsatz einzureichen und dabei auf die in der Klageschrift dargelegten Klagegründe und Argumente Bezug zu nehmen. Er trägt vor, dieser Beschluss sei ihm nicht vollständig und unter Angabe der Rechtsbehelfe und Rechtsmittelfristen zugestellt worden.

67      Der Rat trägt vor, der Beschluss 2020/117 sei dem Kläger am 4. Februar 2020 zugestellt worden, wie die vom Kläger unterzeichnete Empfangsbestätigung belege, und folglich seien die gegen diesen Beschluss gerichteten Klageanträge offensichtlich verspätet. Diese Beurteilung könne auch nicht durch die Anwendung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Frage gestellt werden. Schließlich macht er geltend, seine Absicht, die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger zu verlängern, gehe ausdrücklich aus seinem Schreiben vom 28. Januar 2020 hervor, und der Beschluss 2020/117 werde darin genau bezeichnet.

68      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klagefristen, wie bereits in den Rn. 47 und 56 oben ausgeführt, strikt einzuhalten sind, was dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, in der Rechtspflege jegliche Diskriminierung oder willkürliche Behandlung zu vermeiden.

69      Im Übrigen beginnt nach der Rechtsprechung die Frist für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Betroffenen dieser Rechtsakt bekannt gegeben wurde, vorausgesetzt, dass seine Adresse bekannt ist, und nicht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Rechtsakts, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei um ein Bündel von Einzelfallentscheidungen handelt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2017, Ben Ali/Rat, T‑149/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:693, Rn. 44 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung ist auf einen Anpassungsschriftsatz gegen die Verlängerung dieser restriktiven Maßnahmen nach dem in der Klageschrift angefochtenen Rechtsakt anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Sina Bank/Rat, T‑418/14, EU:T:2016:619, Rn. 51, 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die den Beschluss 2020/117 betreffende Klagefrist im Unterschied zu den Klagefristen für die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 nicht wegen der Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehemmt wurde. Daher ist zum einen zu prüfen, ob die Zustellung des Beschlusses 2020/117 an den Kläger geeignet war, diese Frist in Gang zu setzen, und zum anderen, ob der Anpassungsschriftsatz unter Wahrung dieser Frist eingereicht wurde, die nach Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 60 der Verfahrensordnung nach zwei Monaten und zehn Tagen ablief.

71      Was die Frage anbelangt, ob die Zustellung durch den Rat an den Kläger die Klagefrist gegen den Beschluss 2020/117 in Gang gesetzt hat, so geht aus der Akte hervor, dass das Schreiben des Rates vom 28. Januar 2020 dem Kläger am 1. Februar 2020 zuging. Der Kläger bestreitet nicht, dass diese Zustellung stattgefunden hat, er bestreitet jedoch ihre Ordnungsmäßigkeit, da dieser Beschluss ihm nicht in seiner Gesamtheit zugestellt worden sei und in dem in Rede stehenden Schreiben des Rates die Rechtsbehelfe und Klagefristen nicht erwähnt worden seien.

72      Was die Rüge des Klägers anbelangt, wonach der Beschluss 2020/117 nicht in seiner Gesamtheit zugestellt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Rat ausführt, sein Schreiben vom 28. Januar 2020 ausdrücklich den Erlass dieses Beschlusses und die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger aufgrund dieses Beschlusses erwähnt. Zudem verweist dieses Schreiben auf das Amtsblatt der Europäischen Union und die Internetadresse, unter der der in Rede stehende Beschluss abrufbar ist. In diesem Schreiben sind zudem die Gründe angeführt, weshalb der Rat die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen ihm gegenüber beschlossen hat. Obwohl daher der Rat nicht gleichzeitig mit dem in Rede stehenden Schreiben eine Kopie des fraglichen Beschlusses übermittelt hat, hat er dennoch genügend Informationen geliefert, damit der Kläger von diesem Beschluss in seiner Gesamtheit und den ihn tragenden Gründen Kenntnis erlangen konnte. Trotz der unterbliebenen Übermittlung einer solchen Kopie ist dieser Beschluss daher als dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt anzusehen. Dieser Umstand verhindert daher nicht, dass die Fristen für eine Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Beschluss zu laufen beginnen.

73      Was die Rüge des Klägers anbelangt, die Rechtsbehelfe und Klagefristen seien nicht angegeben worden, so genügt der Hinweis, dass unabhängig von der Frage, ob dieses Fehlen die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Beschlusses 2020/117 beeinträchtigen kann, der Kläger, der im Übrigen zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses anwaltlich vertreten war, nicht in Unkenntnis der Rechtsbehelfe und Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Beschluss sein konnte, da er bereits eine solche Klage vor dem Gericht gegen entsprechende frühere Beschlüsse eingereicht hatte. Daher kann ein solches Fehlen jedenfalls kein Grund sein, der dem Beginn der Klagefristen entgegensteht, und beim Kläger nicht zu einem entschuldbaren Irrtum im Sinne der Rechtsprechung führen, der eine Abweichung von diesen Fristen rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 10. Dezember 2015, NICO/Rat, C‑153/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:811, Rn. 55 bis 61).

74      Zudem sind die Behauptungen des Klägers in Bezug auf die Zustellung des Beschlusses 2020/117 durch den Rat an eine falsche Adresse, die er im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2020 erhoben hat, zurückzuweisen, da sich aus den von diesem Organ vorgelegten Dokumenten ergibt, dass es diesen Beschluss an die gleiche Adresse zugestellt hat, die auch als Adresse seines Wohnsitzes in allen von ihm der Kanzlei des Gerichts vorgelegten Verfahrensakten, einschließlich der genannten Stellungnahme, angegeben ist.

75      Daher begann der Lauf der Klagefristen gegen den Beschluss 2020/117 in Bezug auf den Kläger mit der am 1. Februar 2020 erfolgten Zustellung dieses Beschlusses durch den Rat.

76      Was die Beachtung der Klagefrist anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frist von zwei Monaten und zehn Tagen am 13. April 2020 abgelaufen ist. Daher ist die Einreichung des Anpassungsschriftsatzes gegen den Beschluss 2020/117 am 24. Juni 2020 verspätet und die gegen diesen Beschluss gerichteten Klageanträge sind somit unzulässig. Folglich ist die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen diesen Beschluss richtet.

B.      Begründetheit

77      Der Kläger stützt seine Anträge auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 formal auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Oktober 2003 in New York angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption geltend gemacht. Mit dem zweiten Klagegrund, der aus drei Teilen besteht, werden „offensichtliche“ Beurteilungsfehler gerügt, und zwar erstens ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zweitens ein Verstoß gegen das Recht des Klägers auf eine Entscheidung durch die tunesischen Behörden innerhalb angemessener Frist und drittens das Versäumnis des Rates, weitere Nachforschungen anzustellen. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht, da das Strafverfahren, auf dem die Beibehaltung seiner Benennung auf der streitigen Liste beruhe, in Wirklichkeit bezwecke, im Nachhinein die Konfiszierung seiner Vermögenswerte und Besitztümer in Tunesien zu rechtfertigen.

78      Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

1.      Zweiter Klagegrund: „offensichtliche“ Beurteilungsfehler

a)      Vorbemerkungen

79      Vorab ist zum einen festzustellen, dass der zweite und dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes trotz unterschiedlicher Formulierungen in der Klageschrift und in der Erwiderung als gegen einen Beurteilungsfehler und nicht gegen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gerichtet anzusehen sind. Der Rat verfügte über keinerlei Ermessen bei der Feststellung, ob ihm ausreichende Beweise vorlagen, um beurteilen zu können, ob die tunesischen Behörden das Recht des Klägers, eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu erhalten, beachteten und ob diese Beweise geeignet waren, berechtigte Zweifel an der Wahrung dieses Rechts aufkommen zu lassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 215).

80      Zum anderen wirft der vorliegende Klagegrund die Frage nach den möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C‑416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C‑58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), auf. Durch eine prozessleitende Maßnahme vom 13. Dezember 2019 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu dieser Frage Stellung zu nehmen und insbesondere anzugeben, ob und inwiefern sie der Auffassung sind, dass die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 vor allem im Lichte dieser Urteile und dieses Beschlusses der Begründungspflicht genügen.

81      In seiner schriftlichen Antwort vom 27. Dezember 2019 hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass die in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C‑416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), sowie im Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C‑58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), festgelegten Anforderungen im vorliegenden Fall anwendbar seien. Diese Anforderungen stünden im Zusammenhang mit der Pflicht des Rates, Nachforschungen über die von den tunesischen Behörden vorgelegten Beweise anzustellen, die er im Rahmen der von ihm geltend gemachten inhaltlichen Klagegründe betont habe. Die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 enthielten keine Begründung für die Ansicht des Rates, dass die Entscheidung des tunesischen Staates, auf der diese Beschlüsse beruhten, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei. Daraus hat er hilfsweise abgeleitet, dass der Klagegrund, mit dem das Fehlen einer solchen Begründung gerügt werde, zur Nichtigerklärung dieser Beschlüsse führen müsse.

82      In seiner schriftlichen Antwort vom 16. Januar 2020 hat der Rat erstens geltend gemacht, aus einer Zusammenschau zum einen der Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C‑200/13 P, EU:C:2016:284), und zum anderen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), ergebe sich, dass er einer Verpflichtung, zu überprüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingehalten worden seien, und der entsprechenden Verpflichtung, dies in der Begründung der in Rede stehenden Rechtsakte abzubilden, fallweise unterworfen sein könne oder auch nicht. Seiner Ansicht nach beruhte der Unterschied zwischen den Rechtssachen C‑176/13 P und C‑200/13 P einerseits und der Rechtssache C‑530/17 P andererseits darauf, dass die betreffenden Organisationen in den beiden erstgenannten Rechtssachen dem Rat insoweit keine Stellungnahmen übermittelt hätten, während die in Rede stehende Person in der dritten Rechtssache sich vor Erlass des angefochtenen Beschlusses auf die oben genannten Pflichten berufen habe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger keine solche Stellungnahme abgegeben. Zweitens hat der Rat geltend gemacht, die Begründung der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 enthalte ausreichende Angaben, die die Überprüfung ihrer Stichhaltigkeit und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse durch den Unionsrichter im Sinne der Rechtsprechung ermöglichten. Zudem seien diese Beschlüsse in einem dem Kläger bekannten Zusammenhang ergangen. Drittens hat der Rat geltend gemacht, die Art. 27, 29 und 108 der tunesischen Verfassung und die Art. 13, 47, 50, 59, 66 und 175 des tunesischen Strafgesetzbuchs gewährten Garantien hinsichtlich des Rechts des Klägers auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist und der Wahrung seiner Verteidigungsrechte. Diese Vorschriften zeigten, dass die Tunesische Republik über einen rechtlichen Rahmen verfüge, der diese Rechte schütze, und seien insofern Teil der Begründung dieser Beschlüsse, als diese Vorschriften dem Kläger bekannt gewesen seien oder zumindest hätten bekannt sein müssen.

83      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts, in dem über die Rechtmäßigkeit der Belassung einer Einrichtung auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70) entschieden worden ist, festgestellt hat, dass der Rat, bevor er sich auf den Beschluss eines Drittstaats stützt, prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Beachtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24).

84      Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten muss, wobei insbesondere dem Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die Notwendigkeit einer solchen Überprüfung insbesondere darauf beruht, dass sich das Ziel des Schutzes der betroffenen Personen und Organisationen – indem sichergestellt wird, dass ihre Aufnahme in die in Rede stehende Liste nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt – nur erreichen lässt, wenn die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat diese erste Aufnahme stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Daraus hat der Gerichtshof den Schluss gezogen, dass der Garantie, dass dieser Beschluss der Behörde des Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde, nach dem Aufbau dieser Aufnahmeentscheidung und der nachfolgenden Entscheidungen über das Einfrieren von Geldern eine wesentliche Bedeutung zukommt, und dass der Rat folglich verpflichtet ist, in der Begründung dieser Entscheidungen Angaben zu machen, die den Schluss zulassen, dass er die Wahrung dieser Rechte überprüft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

87      Schließlich hat der Gerichtshof auf das Vorbringen des Rates geantwortet, wonach deshalb, weil es ein Drittstaat als eine Einmischung in seine inneren Angelegenheiten ansehen könnte, wenn die Begründungen für Entscheidungen über das Einfrieren von Geldern Ausführungen dazu enthielten, ob der Drittstaat die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beachte oder nicht, der Rat durch die vom Gericht geforderte Begründung daran gehindert werde, sich auf Beschlüsse von Drittstaaten zu stützen. Insoweit hat er ausgeführt, dass es zu diesem Zweck ausreicht, wenn der Rat in der Begründung für eine Entscheidung über das Einfrieren von Geldern in gedrängter Form die Gründe angibt, aus denen seines Erachtens der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 20, 32 und 33).

88      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof mit einer entsprechenden Frage im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Belassung einer natürlichen Person auf den Listen im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) in der durch den Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. 2015, L 24, S. 16) geänderten Fassung und im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. 2015, L 24, S. 1) befasst hat.

89      Im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die oben in den Rn. 83 bis 87 dargelegten Grundsätze auf die Lage des Klägers in der fraglichen Rechtssache anwendbar waren, da die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen auf dem Beschluss einer – insoweit zuständigen – Behörde eines Drittstaats beruhten, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen. Er hat insoweit ausgeführt, dass der im angefochtenen Urteil erwähnte Umstand unerheblich ist, dass die Existenz eines solchen Beschlusses nicht das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 festgelegte Aufnahmekriterium darstellt, sondern die Tatsachengrundlage, auf der die streitigen restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25 bis 30).

90      Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass die Erwägungen, auf die das Gericht seine Feststellung gestützt hatte, dass sich der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), gewählte Ansatz nicht auf den zu entscheidenden Fall übertragen lasse, mit einem Rechtsfehler behaftet waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 31 bis 33).

91      Insbesondere konnte der Rat zum einen nach Ansicht des Gerichtshofs erst dann davon ausgehen, dass eine Aufnahmeentscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhte, nachdem er selbst überprüft hatte, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass des Beschlusses durch den betreffenden Drittstaat, auf den er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen wollte, gewahrt wurden (Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 34).

92      Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Unterschiede in Wortlaut, Systematik und Zielsetzung, die das Gericht zwischen dem Modell restriktiver Maßnahmen, das im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus vorgesehen ist, einerseits und dem Modell restriktiver Maßnahmen, das angesichts der Lage in der Ukraine vorgesehen ist, andererseits festgestellt hat, nicht zur Folge haben können, dass die Anwendung der Garantien, die sich aus dem im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), gewählten Ansatz ergeben, allein auf restriktive Maßnahmen beschränkt wird, die im Rahmen des ersten dieser Modelle erlassen werden, und davon restriktive Maßnahmen ausgenommen werden, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat erlassen werden, die der Rat infolge einer politischen Entscheidung beschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 37).

93      Insoweit ist festzustellen, dass die Erwägungen, die im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), angestellt werden und die oben in den Rn. 89 bis 92 aufgeführt sind, ungeachtet des unterschiedlichen Zusammenhangs auf die Umstände des vorliegenden Falles übertragbar sind. Das Modell der in Bezug auf die Lage in Tunesien erlassenen restriktiven Maßnahmen weist nämlich unbestreitbar Ähnlichkeiten mit dem der restriktiven Maßnahmen auf, die angesichts der Lage in der Ukraine erlassen wurden. So beruht das Einfrieren von Vermögenswerten von Personen, wie vor allem dem Kläger, die auf der streitigen Liste stehen, auch auf dem Beschluss von – insoweit zuständigen – Behörden eines Drittstaats, im vorliegenden Fall der Behörden der Tunesischen Republik, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen.

94      Daraus ist daher im vorliegenden Fall abzuleiten, dass für den Rat zum einen eine Verpflichtung besteht, zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen der gegen ihn in Tunesien geführten Verfahren beachtet wurden, und zum anderen eine Verpflichtung, zu begründen, weshalb er der Ansicht ist, dass diese Rechte gewahrt wurden.

95      Zudem sind solche Verpflichtungen umso zwingender, als dieser und die nachfolgenden Beschlüsse, wie sich aus dem ersten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/72 ergibt, im Rahmen einer Politik zur Unterstützung von Tunesien erlassen wurden, die sich insbesondere auf die in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV genannten Ziele stützt, die Beachtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern. Der Zweck dieser Beschlüsse, der darin besteht, den tunesischen Behörden die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, die Erträge aus einer solchen Verwendung wiederzuerlangen, wäre im Hinblick auf diese Ziele irrelevant, wenn diese Feststellung wegen Rechtsverweigerung oder gar Willkür fehlerhaft wäre (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T‑175/15, EU:T:2017:694, Rn. 64, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 68).

96      Zwar hat das Gericht in den Rn. 65 und 72 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694), bei dem es um einen Rechtsstreit über die Beibehaltung der Benennung einer Person auf der streitigen Liste ging, insbesondere festgestellt, dass der Rat für diese Beibehaltung nur verpflichtet ist, Beweise für die Existenz eines den Kläger betreffenden Strafverfahrens wegen eines Sachverhalts, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft werden kann, zu sammeln, und dass der Rat nur bei Vorliegen objektiver, zuverlässiger, genauer und übereinstimmender Informationen, die geeignet sind, berechtigte Fragen bezüglich der Wahrung des Rechts der klagenden Partei auf eine angemessene Verfahrensdauer im Rahmen der gegen sie laufenden strafrechtlichen Ermittlungen, mit denen das Einfrieren ihrer Vermögenswerte in der Union begründet wird, aufkommen zu lassen, die notwendigen Überprüfungen vornimmt.

97      Das Gericht hat ähnliche Erwägungen angestellt, als es um die Überprüfung der Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Schutz der Unschuldsvermutung durch die ägyptischen Behörden im Zusammenhang mit Personen ging, deren Benennung auf der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, L 76, S. 63) verlängert worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 70, 214 und 215).

98      Als jedoch die oben in den Rn. 96 und 97 genannten Urteile ergingen, war das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), noch nicht verkündet worden. Der Gerichtshof hatte daher noch nicht über die Frage entschieden, ob der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), gewählte Ansatz als solcher auf ein Modell von restriktiven Maßnahmen übertragbar ist, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat erlassen werden und diesen Staat bei der Bekämpfung der Veruntreuung öffentlicher Gelder und angesichts von Verfahren, die von den Behörden dieses Staates im Zusammenhang mit Straftaten eingeleitet werden, die für eine solche Einstufung in Betracht kommen, unterstützen sollen.

99      Im Übrigen hat das Gericht in den oben in den Rn. 96 und 97 genannten Urteilen die Klagegründe oder Rügen geprüft, die auf einer angeblichen Unterlassung des Rates beruhten, ergänzende Überprüfungen vorzunehmen, nachdem die Kläger ihm Beweise vorgelegt hatten, die sie als geeignet erachteten, Verletzungen der Rechte zu erweisen, die durch den in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes geschützt sind. Diese Klagegründe bzw. Rügen betrafen daher nicht unmittelbar die Frage, ob der Rat insoweit von Amts wegen Überprüfungen anstellen musste, ohne darauf zu warten, dass die betreffenden Personen Stellungnahmen vorlegten, die solche Überprüfungen rechtfertigen konnten, und schon gar nicht die Frage, ob er die Feststellungen, die er aufgrund dieser Überprüfungen traf, ausdrücklich begründen musste.

100    Diese Erwägungen werden durch die Rechtsprechungsanalyse des Rates in seiner schriftlichen Antwort vom 16. Januar 2020 nicht in Frage gestellt.

101    Erstens ist der vom Rat angestellte Vergleich zwischen der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), und der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C‑200/13 P, EU:C:2016:284), ergibt, nicht überzeugend.

102    Insoweit genügt der Hinweis, dass zum einen die vom Rat geltend gemachten Rn. 88 bis 91 des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96), und Rn. 81 bis 84 des Urteils vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C‑200/13 P, EU:C:2016:284), die Frage betreffen, ob er verpflichtet ist, die Einschlägigkeit und Stichhaltigkeit von Anhaltspunkten in Bezug auf die jeweilige Einrichtung zu prüfen, bevor er Rechtsakte erlässt, mit denen gegen diese Einrichtung restriktive Maßnahmen erlassen werden, und ob er in der Begründung dieser Rechtsakte anführen muss, dass er diese Überprüfungen vorgenommen hat. Anders als die Rn. 25 bis 37 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), betreffen diese Randnummern hingegen nicht die Frage, ob der Rat verpflichtet ist, vor Erlass solcher Rechtsakte zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers im Rahmen der Verfahren gewahrt wurden, auf die diese Rechtsakte gestützt sind, und ob er folglich das Ergebnis dieser Überprüfungen in der Begründung dieser Rechtsakte anzugeben hat. Spiegelbildlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), keineswegs die Ansicht vertreten hat, dass der Rat verpflichtet wäre, vor Erlass der in Rede stehenden Rechtsakte regelmäßig die Relevanz und Begründetheit der von den Drittländern durchgeführten Verfahren zu prüfen, auf die er sich stützt, und dies in der Begründung dieser Rechtsakte anzuführen.

103    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C‑200/13 P, EU:C:2016:284), ergangen sind, die restriktiven Maßnahmen, deren Rechtmäßigkeit vom Gericht in den Urteilen geprüft worden war, die Gegenstand der in Rede stehenden Rechtsmittel waren, auf Angaben der Mitgliedstaaten über die Unterstützung der betreffenden Einrichtungen für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten Irans beruhten, die zur Untermauerung ihres Vorschlags, diese Einrichtungen in die Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aufzunehmen, bestimmt waren. Anders als dies in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen ist, beruhten diese Maßnahmen daher nicht auf verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie der Einleitung von Strafverfahren.

104    Zweitens geht aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), entgegen dem Vorbringen des Rates nicht hervor, dass die Verpflichtung, zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht der betreffenden Person auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen des gegen sie in einem Drittstaat eingeleiteten Gerichtsverfahrens gewahrt wurden, nur bei Vorliegen einer Stellungnahme der klagenden Partei vor Erlass der streitigen Maßnahmen bestünde. Aus den Rn. 25 bis 37 dieses Urteils, die oben in den Rn. 89 bis 92 zusammengefasst sind, ist vielmehr ableitbar, dass der Gerichtshof einer solchen Verpflichtung einen unbedingten Charakter verleihen wollte. Wie sich insbesondere aus Rn. 28 dieses Urteils ergibt, hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen von Strafverfahren, die als Grundlage für vom Rat erlassene restriktive Maßnahmen dienen, Bestandteil der tatsächlichen Grundlage dieser Maßnahmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung, auf die in dieser Randnummer hingewiesen wird, muss der Rat vorab regelmäßig prüfen, ob diese tatsächliche Grundlage hinreichend gesichert ist.

105    Diese Auslegung des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), wird durch seine vom Rat angeführte Rn. 39 nicht in Frage gestellt, die auf die ständige Rechtsprechung verweist, wonach es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde ist, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66).

106    Zum einen enthalten die in Rn. 39 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), dargelegten Erwägungen einen zusätzlichen Grund, sie sind jedoch, anders als die Erwägungen in den Rn. 25 bis 37 dieses Urteils, für die Argumentation des Gerichtshofs nicht entscheidend. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der dort vom Gerichtshof erwähnte Grundsatz erstmals in einem Zusammenhang angeführt wurde, in dem der Gerichtshof angesichts einer Beanstandung seitens der durch restriktive Maßnahmen betroffenen Person vor dem Gericht entschieden hatte, dass es Sache des Rates war, die Informationen oder Beweise zu liefern, damit das Gericht prüfen kann, ob die Gründe erwiesen sind, auf denen diese Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119 und 120). Daher ist aus dieser Rechtsprechung keineswegs abzuleiten, dass der hier beschriebene Grundsatz zur Beweislast und Beweiserhebung vor dem Unionsrichter nur anwendbar wäre, wenn der Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Stellungnahme abgegeben hat, mit der die tatsächliche Grundlage der von ihm angefochtenen Maßnahmen vor deren Erlass bestritten wird.

107    Im vorliegenden Fall bringt der Kläger zwar nicht den Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 vor; allerdings werfen der zweite und dritte Teil des zweiten Klagegrundes zum einen die Frage auf, wie der Rat sein Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist beurteilt, das ein Aspekt des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ist, und es stellt sich zum anderen die Frage nach den durch dieses Organ insoweit durchgeführten Überprüfungen. Daher sind nunmehr diese Teile im Lichte der oben in den Rn. 83 bis 106 dargelegten Grundsätze zu prüfen.

b)      Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: Beurteilungsfehler des Rates in Bezug auf die Wahrung des Rechts des Klägers auf eine Entscheidung der tunesischen Behörden innerhalb angemessener Frist

108    Der Kläger trägt vor, es habe seit 2011 im Rahmen des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens keine Verfahrenstätigkeit stattgefunden, obwohl sein Wohnsitz den tunesischen Behörden bekannt sei und er den Behörden zur Verfügung stehe. Er sei niemals angehört oder vorgeladen worden oder Gegenstand irgendeiner Untersuchungshandlung gewesen. Er macht geltend, das Gericht müsse deshalb im Lichte von Rn. 172 des Urteils vom 30. Juni 2016, CW/Rat (T‑516/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:377), und der Rn. 64, 65, 71, 222 und 223 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694), einen Beurteilungsfehler des Rates in Bezug auf die Wahrung seines Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist feststellen. In der Erwiderung macht er ferner geltend, die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Dokumente, die die tunesischen Behörden dem Rat am 1. August 2019 übermittelt hätten, seien zweifelhaft. Abschließend macht er geltend, der Rat habe seit 2011 die notwendigen Überprüfungen nicht vorgenommen, obwohl er seinerseits diesem Organ regelmäßig seine Stellungnahmen übermittelt habe, um die Grundlage der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren in Frage zu stellen.

109    Der Rat macht geltend, bei Erlass der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 habe es keine objektiven, zuverlässigen, genauen und übereinstimmenden Informationen gegeben, die geeignet gewesen seien, berechtigte Fragen im Sinne der Rn. 64 und 65 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694), bezüglich der Wahrung des Rechts des Klägers auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch die tunesischen Behörden im Rahmen des von ihnen gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens aufkommen zu lassen. Er macht insbesondere geltend, der Kläger habe vor Erlass dieser Beschlüsse nichts vorgetragen, was auf ein völliges Fehlen von Verfahrenstätigkeiten im Rahmen der ihn betreffenden strafrechtlichen Ermittlungen hingedeutet habe. Im Übrigen lasse das Vorbringen des Klägers zu dieser fehlenden Tätigkeit für sich genommen nicht den Schluss zu, dass der Rat hinsichtlich der Wahrung seines Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch die tunesischen Behörden angesichts der in den Rn. 221 und 222 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 52 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T‑216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), genannten Umstände, die die Dauer der Ermittlungen rechtfertigen könnten, einen Beurteilungsfehler begangen habe. Er fügt hinzu, der von den tunesischen Behörden am 1. August 2019 übermittelte Tätigkeitsbericht bestätige, dass das tunesische Gesetzesdekret Nr. 2011‑13 vom 14. März 2011 über die Einziehung von Vermögensgegenständen und beweglichen und unbeweglichen Sachen weiterhin auf den Kläger anwendbar sei und dessen Beteiligung an einer Reihe von Straftaten erkennen lasse.

110    In der Gegenerwiderung geht der Rat auf Behauptungen des Klägers zur Glaubwürdigkeit der von den tunesischen Behörden vorgelegten Dokumente ein. Er legt darin u. a. als Anlage eine Tabelle der internationalen Rechtshilfeersuchen vor, um die Komplexität dieses Verfahrens zu veranschaulichen, und trägt vor, dass der Kläger angesichts der ebenfalls beigefügten Tabelle der anhängigen Rechtssachen als flüchtig anzusehen sei.

111    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der angemessenen Urteilsfrist ein Aspekt des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ist, das durch Art. 47 Abs. 2 der Charta und durch die Vorschriften verschiedener rechtlich zwingender Instrumente des Völkerrechts mit ähnlichem Inhalt geschützt ist, die das Recht auf ein faires Verfahren schützen. Dies trifft u. a. auf Art. 14 Abs. 3 Buchst. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte zu, der am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und zu dessen Vertragsparteien u. a. die Tunesische Republik gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T‑175/15, EU:T:2017:694, Rn. 64).

112    Insoweit ist auch klarzustellen, dass im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Wahrung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer, wie es im Völkerrecht verankert ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, was eine Gesamtwürdigung insbesondere anhand von Kriterien im Zusammenhang mit der Komplexität des Falles, dem Verhalten des Klägers und dem Verhalten der zuständigen Behörden voraussetzt. Entsprechende Grundsätze gelten in der Rechtsprechung der Gerichte der Union für die Prüfung der Wahrung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer im Sinne von Art. 47 der Charta (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T‑175/15, EU:T:2017:694, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Wie oben in Rn. 104 dargelegt, sind im Übrigen die Rn. 25 bis 37 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), deren Inhalt oben in den Rn. 89 bis 92 wiedergegeben wird, dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gewahrt sind, unbedingt ist. Daher kann der Rat nur dann beschließen, die Benennung einer Person auf der streitigen Liste zu verlängern, wenn er sich zuvor von der Wahrung dieser Rechte und vor allem der Wahrung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist vergewissern konnte, auch von Amts wegen und ohne abzuwarten, dass die betroffene Person ihm objektive, zuverlässige, genaue und übereinstimmende Informationen vorlegt, die geeignet sind, berechtigte Fragen hinsichtlich der Beachtung dieser Rechte aufkommen zu lassen.

114    Was insbesondere die Überprüfung der Wahrung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist anbelangt, so ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese Überprüfung für den Rat vor seiner Entscheidung über die erneute Verlängerung dieser Maßnahme umso notwendiger sein kann, je länger die Strafverfahren dauern, die als tatsächliche Grundlage für eine restriktive Maßnahme dienen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat, T‑290/17, EU:T:2019:37, Rn. 132).

115    Insbesondere ist im vorliegenden Fall auf den Sicherungscharakter des Einfrierens der Gelder des Klägers und auf den Zweck hinzuweisen, der darin besteht, den tunesischen Behörden nach Abschluss der eingeleiteten Strafverfahren die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und diesen Behörden letztlich die Möglichkeit offenzuhalten, Erträge aus einer solchen Verwendung zurückzuerlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T‑175/15, EU:T:2017:694, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es obliegt daher dem Rat, zu verhindern, dass diese Maßnahme zum Nachteil der Rechte und Freiheiten des Klägers, auf die sie eine erhebliche negative Auswirkung hat, unnötig verlängert wird, nur weil das Strafverfahren, auf dem sie beruht, ohne wirkliche Rechtfertigung für unbegrenzte Zeit nicht abgeschlossen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T‑175/15, EU:T:2017:694, Rn. 48, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 71).

116    Zwar kann der Rat nicht dazu verpflichtet werden, das Einfrieren der Vermögenswerte des Klägers nur deshalb zu beenden, weil es Anhaltspunkte gibt, die berechtigte Fragen hinsichtlich der Beachtung seines Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch die tunesischen Behörden und vor allem hinsichtlich der Rechtfertigung der Dauer des Strafverfahrens aufkommen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T‑175/15, EU:T:2017:694, Rn. 67 bis 75). Jedoch muss er sich zum einen vor der Verlängerung des Einfrierens von Vermögenswerten zumindest vergewissern, dass er über genügend Informationen zum Stand und zur Entwicklung dieses Verfahrens verfügt, um die Gefahr einer Verletzung dieses Rechts zu beurteilen, und zum anderen muss er eine solche Beurteilung sorgfältig und unparteiisch durchführen, um daraus gegebenenfalls angemessene Konsequenzen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 71 und 79).

117    Der vorliegende Teil des zweiten Klagegrundes ist im Lichte dieser Grundsätze zu prüfen.

118    Erstens ist vorab darauf hinzuweisen, dass die von den tunesischen Behörden ausgestellten Dokumente, die der Rat der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung beigelegt hat, vom Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob dieses Organ seine Prüfungspflicht in Bezug auf die Wahrung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch die tunesischen Behörden erfüllt hat, nicht berücksichtigt werden können.

119    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts bei einer Nichtigkeitsklage nach ständiger Rechtsprechung anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Akte nicht, dass der Rat vor Erlass des Beschlusses 2018/141 bzw. des Beschlusses 2019/135 Kenntnis von den in Rede stehenden Dokumenten hatte.

121    Was zum einen die der Klagebeantwortung beigefügten Dokumente anbelangt, geht aus dem Schreiben der Botschaft der Tunesischen Republik in Brüssel (Belgien) vom 10. August 2019 hervor, dass sie als Anlage zu diesem Schreiben übermittelt wurden. Was zum anderen die der Gegenerwiderung beigefügten Dokumente betrifft, geht aus ihrem Deckblatt hervor, dass es sich um Übermittlungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) in der Zeit von Oktober bis Dezember 2019 handelt.

122    Zum anderen behauptet der Rat nicht, dass er zu einem früheren Zeitpunkt von den in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen Kenntnis gehabt habe, sei es auch nur teilweise.

123    Insoweit geht aus der schriftlichen Antwort des Rates vom 16. März 2020 hervor, dass er im Oktober 2017 und im Oktober 2018 von den tunesischen Behörden Informationen über den Stand der Rechtssache mit dem Aktenzeichen 19592/1 erhalten hat, bei der es um die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger geht. Bei diesen Informationen handelte es sich um eine Aufstellung, in der der Name des Klägers angegeben war und die eine Tabelle enthielt, in der u. a. die Verfahren und die ergriffenen Maßnahmen aufgeführt waren. Sie wurden durch Anmerkungen vervollständigt, in denen u. a. darauf hingewiesen wurde, dass mehrere internationale Rechtshilfeersuchen ergangen waren, dass in der Sache mehrere Maßnahmen betreffend die anderen Beschuldigten nötig geworden waren und dass die Untersuchungen noch im Gange waren. Allerdings bezogen sich die in diesen Aufstellungen genannten Verfahrensmaßnahmen zwar auf andere Personen, die von den gleichen Ermittlungen betroffen waren, doch betraf keine speziell den Kläger.

124    Im Übrigen hat der Rat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er von den Informationen oder Verfahrenshandlungen, die speziell den Kläger betrafen, erst im Rahmen der Dokumente Kenntnis erlangt habe, die die tunesischen Behörden nach Erlass des Beschlusses 2019/135 übermittelt hätten, nachdem ihnen hierzu Fragen gestellt worden seien.

125    Da der Rat von den in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen nach Erlass der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 Kenntnis erlangt hat, sind sowohl seine als auch die Argumente des Klägers zu diesen Dokumenten zurückzuweisen.

126    Zweitens trägt der Kläger zur Stützung des vorliegenden Teils vor, es habe seit 2011 im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens keine Verfahrenstätigkeit stattgefunden, und insbesondere sei er zu keinem Zeitpunkt angehört oder geladen worden und niemals Gegenstand irgendeiner Untersuchungshandlung gewesen.

127    Der Rat bestreitet diese Behauptungen nicht, sondern macht lediglich geltend, es habe bei Erlass der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 keine objektiven, zuverlässigen, genauen und übereinstimmenden Informationen gegeben, die geeignet gewesen seien, berechtigte Fragen bezüglich der Wahrung des Rechts des Klägers auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch die tunesischen Behörden aufkommen zu lassen, da der Kläger insoweit nichts vorgetragen habe.

128    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, wie bereits oben in Rn. 113 ausgeführt, die Verpflichtung des Rates, sich vor der Verlängerung der Benennung des Klägers auf den streitigen Listen davon zu vergewissern, dass die tunesischen Behörden das Recht des Klägers auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist beachtet haben, unbedingt ist und gegebenenfalls von Amts wegen umzusetzen ist, ohne abzuwarten, dass die betroffene Person objektive, zuverlässige, genaue und übereinstimmende Informationen vorlegt, die geeignet sind, berechtigte Fragen hinsichtlich der Beachtung dieses Rechts aufkommen zu lassen. Daher kann sich der Rat nicht in Erwiderung auf das Vorbringen des Klägers darauf berufen, dass dieser ihm vor Erlass der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 niemals solche Informationen vorgelegt habe.

129    Zum anderen konnte der Rat aufgrund der Nachweise, auf die er sich stützte, um die Benennung des Klägers seit 2011 auf der streitigen Liste zu belassen, nicht jede Gefahr einer Verletzung des Rechts des Klägers auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist ausschließen.

130    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Rat für die Belassung des Klägers auf der streitigen Liste insbesondere auf die Bescheinigungen der tunesischen Behörden vom 4. November 2013, vom 19. Dezember 2014, vom 20. Oktober 2015, vom 2. September 2016, vom 18. Oktober 2017 und vom 13. September 2018 stützte, die er dem Kläger jeweils bei Erlass der Beschlüsse 2014/49, 2015/157, 2016/119, 2017/153, 2018/141 und 2019/135 übermittelte.

131    Diese Bescheinigungen bestätigen jedoch lediglich, dass die Ermittlungen in der den Kläger betreffenden Rechtssache 19592/1 noch im Gange sind und zählen die Straftaten auf, für die er belangt wird. Diese Informationen reichen daher offensichtlich nicht aus, damit der Rat die Gefahr einer Verletzung des Rechts des Klägers auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist beurteilen kann und sind daher nicht geeignet, die Behauptung dieses Organs zu untermauern, wonach es keine objektiven, zuverlässigen, genauen und übereinstimmenden Informationen gegeben habe, die geeignet gewesen seien, insoweit berechtigte Fragen aufkommen zu lassen.

132    Jedenfalls ist festzustellen, dass auch dann, wenn das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), dahin auszulegen wäre, dass die Verpflichtung des Rates, sich von der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers zu vergewissern, nicht unbedingt ist, der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 über objektive, zuverlässige, genaue und übereinstimmende Informationen verfügte, die geeignet waren, berechtigte Fragen darüber aufkommen zu lassen, ob die Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger in Tunesien gerechtfertigt war. Für die Beurteilung der Wahrung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist ist jedoch die Dauer des Strafverfahrens ein zentraler Faktor, wenn auch nicht der einzige.

133    Wie der Kläger im Übrigen insoweit in seinem an den Rat gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 2018 hervorhob, wurden zum einen die von den tunesischen Behörden gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen, auf denen seine Benennung auf der streitigen Liste beruht, im Jahr 2011 eröffnet und haben bis heute zu keiner gerichtlichen Entscheidung geführt. Dieser Umstand allein ist bereits geeignet, Fragen darüber aufkommen zu lassen, weshalb diese Untersuchung, was den Kläger betrifft, nach sieben bzw. acht Jahren nicht beendet ist.

134    Wie oben in Rn. 123 ausgeführt, geht zum anderen aus der schriftlichen Antwort des Rates vom 16. März 2020 hervor, dass er im Oktober 2017 und im Oktober 2018 von den tunesischen Behörden Informationen über den Stand der Rechtssache mit dem Aktenzeichen 19592/1 erhalten hat, bei der es um die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger geht.

135    Wie jedoch ebenfalls bereits oben in Rn. 123 angeführt, betrafen die Verfahrensmaßnahmen, die in der von den tunesischen Behörden übermittelten Aufstellung genannt waren, andere Personen, gegen die die gleichen Ermittlungen geführt wurden, doch betraf keine speziell den Kläger. Diese Informationen, die gemäß den eigenen Erklärungen des Rates dem Kläger nicht übermittelt wurden, waren daher geeignet, Fragen darüber aufkommen zu lassen, ob seit 2011 Verfahrenshandlungen speziell in Bezug auf den Kläger vorgenommen worden waren und aus welchen Gründen dies gegebenenfalls nicht der Fall war.

136    Daher verfügte der Rat jedenfalls über Anhaltspunkte, die geeignet waren, bei ihm berechtigte Fragen zur Dauer der Ermittlungen und zum Vorliegen einer tatsächlichen Verfahrenstätigkeit der tunesischen Behörden speziell in Bezug auf den Kläger aufkommen zu lassen und folglich die Vornahme geeigneter Überprüfungen zu rechtfertigen.

137    Wie oben in Rn. 105 ausgeführt, ist es drittens nach ständiger Rechtsprechung im Bereich restriktiver Maßnahmen im Falle einer Anfechtung Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind.

138    Im vorliegenden Fall lässt zwar das Vorbringen des Klägers zum Fehlen einer ihn betreffenden Verfahrenstätigkeit seitens der tunesischen Behörden seit 2011, wie der Rat geltend macht, für sich genommen nicht den Schluss zu, dass sein Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist von diesen Behörden verletzt wurde.

139    Es ist jedoch festzustellen, dass aus keinem der Dokumente zum Stand des Verfahrens in Tunesien, die dem Rat vor Erlass der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 übermittelt wurden, hervorgeht, dass eine speziell den Kläger betreffende Verfahrenstätigkeit stattgefunden hätte. Das Fehlen einer solchen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums von sieben bzw. acht aufeinanderfolgenden Jahren müsste durch besondere Umstände gerechtfertigt sein, die in der Sache, in deren Rahmen der Kläger belangt wird, oder in der Person des Klägers selbst liegen. Vor allem müsste ermittelt werden, ob der Kläger, wie er behauptet, zu keinem Zeitpunkt angehört oder geladen wurde und niemals Gegenstand einer wie auch immer gearteten Untersuchungshandlung war, und wenn dies der Fall sein sollte, weshalb er bis heute nie Gegenstand solcher Maßnahmen war. In Ermangelung einer solchen Rechtfertigung muss diese fehlende Entwicklung des Strafverfahrens gegen den Kläger während eines so langen Zeitraums, wie bereits oben in Rn. 133 ausgeführt, berechtigte Fragen zur Wahrung seines Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist aufwerfen.

140    Da der Rat nicht den Nachweis erbracht hat, dass er beim Erlass der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 über Informationen der oben in Rn. 139 beschriebenen Art verfügte, war er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße Beurteilung der Beachtung des Rechts des Klägers auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist durch die tunesischen Behörden vorzunehmen. Folglich hat der Rat mit seiner Feststellung, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Beschlüsse keine objektiven, zuverlässigen, genauen und übereinstimmenden Informationen gegeben habe, die geeignet gewesen seien, insoweit berechtigte Fragen aufkommen zu lassen, einen Beurteilungsfehler begangen, der zur Nichtigerklärung dieser Beschlüsse führt.

141    Zwar bezieht sich der Rat im Rahmen seiner Antwort auf den dritten Teil des zweiten Klagegrundes der Klageschrift auf Feststellungen in Rn. 224 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T‑216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), die auf Dokumente zu Stand und Entwicklung des Strafverfahrens in der Rechtssache 19592/1 gestützt sind, das eine Vielzahl von Personen betrifft, u. a. den Kläger in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, sowie den Kläger in der vorliegenden Rechtssache.

142    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Feststellungen, wonach der Rat eine eingehende Überprüfung des Stands der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger in diesen Rechtssachen vorgenommen habe, bevor er dessen Benennung auf der streitigen Liste verlängerte, vor allem auf der Vorlage von Dokumenten durch dieses Organ beruhten, die von den tunesischen Behörden ausgestellt waren und angesichts des Datums der streitigen Entscheidungen in diesen Rechtssachen ein Nachweis für Verfahrenshandlungen dieser Behörden aus relativ neuerer Zeit waren, die speziell diese Person betrafen.

143    So hat das Gericht in Rn. 204 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694), festgestellt, dass die von den tunesischen Behörden stammenden Dokumente Vernehmungen des Klägers in dieser Rechtssache durch den zuständigen Ermittlungsrichter vom 15. und 21. Februar 2012 und vom 14. Mai 2014 belegten.

144    Ebenso hat das Gericht in Rn. 54 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T‑216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), festgestellt, dass sich aus den Dokumenten ergebe, die dem Rat vor Erlass der in dieser Rechtssache streitigen Beschlüsse zur Verfügung standen, dass der Kläger in jenem Fall am 27. September 2016 vom zuständigen tunesischen Ermittlungsrichter angehört wurde, nachdem die französischen Behörden am 23. Mai 2016 Verfahrenshandlungen mitgeteilt hatten, die von den französischen Behörden im Rahmen von Rechtshilfeersuchen auf Antrag der tunesischen Behörden vom 19. Januar 2011 und vom 10. Januar 2012 durchgeführt worden waren.

145    Im vorliegenden Fall macht der Rat jedoch nicht geltend, dass er vor Erlass der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 Kenntnis von Dokumenten habe erlangen können, die entsprechende, speziell den Kläger betreffende Verfahrenshandlungen belegen. Wie wiederholt festgestellt (vgl. oben, Rn. 123, 135 und 139), lassen die Dokumente, die von den tunesischen Behörden im Oktober 2017 und im Oktober 2018 übermittelt und am 16. März 2020 vom Rat im Rahmen seiner schriftlichen Antwort zu den Akten der Rechtssache genommen wurden, keine spezielle Verfahrenshandlung erkennen, was diese Person betrifft.

146    Es trifft zu, dass die vom Rat geltend gemachten Feststellungen in Rn. 224 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T‑216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), auch auf der Berücksichtigung der allgemein im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger in dieser Rechtssache erfolgten Verfahrenstätigkeit beruhten, die auch eine Vielzahl anderer Personen betraf, und nicht nur von Verfahrenshandlungen, die speziell diesen Kläger betrafen. Das Gericht hat daraus insbesondere den Schluss gezogen, dass sich aus den dem Rat von den tunesischen Behörden zur Kenntnis gebrachten Dokumenten das Vorhandensein einer tatsächlichen Verfahrenstätigkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in der den fraglichen Kläger betreffenden Angelegenheit und die Komplexität des Falles aufgrund der Zahl betroffener Personen und erforderlicher Ermittlungsmaßnahmen, u. a. internationaler Rechtshilfeersuchen, ergäben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T‑175/15, EU:T:2017:694, Rn. 205 und 222, und vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat, T‑216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779, Rn. 52).

147    Dennoch beruhte die Feststellung des Gerichts, wonach eine tatsächliche Verfahrenstätigkeit vorlag, nicht allein auf der allgemeinen Verfahrenstätigkeit der tunesischen Behörden, sondern auch auf den speziell in Bezug auf den Kläger in diesen Rechtssachen vorgenommenen Verfahrenshandlungen. Aus den oben wiederholt dargelegten Gründen ist jedoch im vorliegenden Fall in Ermangelung von Hinweisen auf solch spezifisches Verfahrenshandeln keine entsprechende Feststellung möglich.

148    Daher ist festzustellen, dass der Rat in Bezug auf die Frage, ob das Recht des Klägers auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gewahrt wurde, einen Beurteilungsfehler begangen hat, der zur Nichtigerklärung der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 führt. Es ist jedoch auch der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zu prüfen.

c)      Dritter Teil des zweiten Klagegrundes: Fehlen weiterer Nachforschungen durch den Rat

149    Der Kläger macht geltend, die aufeinanderfolgenden Beschlüsse, mit denen seine Benennung auf der streitigen Liste verlängert worden sei, beruhten auf summarischen und lückenhaften Bescheinigungen der tunesischen Behörden, die zum Teil nicht unterzeichnet seien. Trotz seiner Stellungnahme, wonach das gegen ihn geführte Strafverfahren kein tatsächlich laufendes Verfahren sei, habe der Rat keine Überprüfung des Standes der Ermittlungen durchgeführt und seit 2011 keine ergänzenden Informationen angefordert. Seiner Ansicht nach besteht in einer solchen Situation die Gefahr einer unbegrenzten Verlängerung restriktiver Maßnahmen. Zudem schwäche die alljährliche Wiederholung derselben Angaben durch die tunesischen Behörden ohne neue Hinweise zum Ablauf des in Rede stehenden Strafverfahrens die Zuverlässigkeit dieser Angaben. Insbesondere hätte der Rat Informationen zu den Gründen für das Ruhen dieses Verfahrens und für seine Dauer einholen müssen. Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er festgestellt habe, dass er nicht verpflichtet sei, weitere Nachforschungen anzustellen. In seiner Erwiderung stützt er sich auf die gleichen Argumente, die er auch zur Stützung des zweiten Teils des dritten Klagegrundes vorgebracht hatte.

150    Der Rat ist der Ansicht, dass er die erforderlichen Nachforschungen angestellt habe, insbesondere was das Vorliegen laufender strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Kläger wegen eines Sachverhalts betreffe, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher tunesischer Gelder im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/72 einzustufen sei. Der Kläger bestreite das Vorliegen solcher Ermittlungen nicht. Zudem habe er sich beim Erlass der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 auf Bescheinigungen der tunesischen Behörden über solche Ermittlungen gestützt. Im Übrigen habe das Gericht in Rn. 224 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T‑216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), festgestellt, dass er eine gründliche Überprüfung des Stands der Ermittlungen in der Rechtssache 19592/1 vorgenommen habe, in die auch der Kläger verwickelt sei. Schließlich wiederholt er sein Vorbringen im Rahmen seiner Antwort auf den zweiten Teil des dritten Klagegrundes.

151    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger und der Rat zwar den zweiten und dritten Teil des dritten Klagegrundes der Klageschrift in der Erwiderung und in der Gegenerwiderung gemeinsam behandelt haben, dass sich diese Teile jedoch auf zwei verschiedene Beurteilungsfehler beziehen, nämlich erstens auf die Beurteilung der Wahrung des Rechts des Klägers auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch die tunesischen Behörden und zweitens im Wesentlichen auf die Frage, ob der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 über eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Beibehaltung der Benennung des Klägers hatte.

152    In Anbetracht vor allem der oben in Rn. 113 genannten Erwägungen in Rn. 25 bis 30, 34 und 37 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), sind diese Fragen gleichwohl eng miteinander verbunden und der vorliegende Teil des zweiten Klagegrundes ist aus Gründen, die den oben in den Rn. 118 bis 147 genannten entsprechen, begründet.

153    Insoweit genügt der Hinweis, dass insbesondere aus Rn. 28 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), hervorgeht, dass der Rat, um sicherzustellen, dass die Beibehaltung der Benennung des Klägers auf der streitigen Liste auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nicht nur prüfen muss, ob es gegen den Kläger ein laufendes Strafverfahren wegen eines Sachverhalts gibt, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder einzustufen ist, sondern auch, ob im Rahmen dieses Verfahrens die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gewahrt wurden.

154    Insbesondere ist hinsichtlich des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist oben in Rn. 116 festgestellt worden, dass der Rat sich zu vergewissern hat, dass er über genügend Informationen zum Stand und zur Entwicklung des Strafverfahrens gegen den Kläger verfügt, um die Gefahr einer möglichen Verletzung dieses Rechts zu beurteilen.

155    Im Rahmen des vorliegenden Teils des zweiten Klagegrundes wirft der Kläger dem Rat aber gerade vor, keine Prüfungen zum Stand und zur Entwicklung des Strafverfahrens gegen ihn vorgenommen zu haben, obwohl dieses Verfahren in Bezug auf ihn kein laufendes Verfahren sei und seit 2011 andauere.

156    Folglich kann sich der Rat im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, in Erwiderung auf das Vorbringen des Klägers geltend zu machen, dass er nur verpflichtet sei, das Vorliegen laufender strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Kläger wegen eines Sachverhalts zu prüfen, der im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/72 als rechtswidrige Verwendung staatlicher tunesischer Gelder einzustufen sei, und ein solches Vorbringen ist von vornherein zurückzuweisen.

157    In Bezug auf den Verweis auf die Feststellungen in Rn. 224 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T‑216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), genügt der Hinweis, dass damit aus Gründen, die den oben in Rn. 142 bis 147 genannten entsprechen, nicht nachgewiesen werden kann, dass der Rat hinreichende Nachforschungen zum Stand und zur Entwicklung des Strafverfahrens gegen den Kläger angestellt hat.

158    Aus dem Vorstehenden ergibt sich daher, dass der Rat nicht nachgewiesen hat, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 über eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Verlängerung der Benennung des Klägers verfügte, da keine speziell ihn betreffenden Informationen über Stand und Entwicklung des Strafverfahrens vorlagen. Es ist somit festzustellen, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen hat, als er feststellte, dass er nicht verpflichtet sei, insoweit weitere Nachforschungen anzustellen. Der dritte Teil des zweiten Klagegrundes ist daher begründet.

159    Die Prüfung des zweiten und dritten Teils des zweiten Klagegrundes der Klageschrift führt zu dem Ergebnis, dass diese Teile begründet sind, sowohl was den Beschluss 2018/141 als auch den Beschluss 2019/135 betrifft. Folglich sind diese Beschlüsse für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, ohne dass es erforderlich wäre, den ersten Teil des zweiten Klagegrundes sowie den ersten und den dritten Klagegrund zu prüfen oder von Amts wegen im Licht der oben in den Rn. 83 bis 106 dargelegten Grundsätze zu prüfen, ob in Bezug auf diese Beschlüsse die Begründungspflicht eingehalten wurde.

160    Nunmehr ist der Antrag des Rates zu prüfen, die Wirkungen der angefochtenen Beschlüsse aufrechtzuerhalten, zumindest soweit dieser Antrag die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 betrifft – wobei dieser Antrag im Übrigen gegenstandslos ist, was den Beschluss 2020/117 betrifft, da das Gericht oben in Rn. 76 festgestellt hat, dass die Klage abzuweisen ist, soweit sie sich gegen diesen Beschluss richtet.

2.      Zum Antrag des Rates auf Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Beschlüsse in Bezug auf den Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zu dessen Zurückweisung, soweit dieser Antrag die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 betrifft

161    Der Rat macht geltend, im Fall einer Nichtigerklärung der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 bestehe die Gefahr, dass deren sofortige Wirkung die Wirksamkeit eines etwaigen späteren Einfrierens von Vermögenswerten des Klägers irreversibel beeinträchtige, da es dem Kläger dadurch möglich werde, sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon aus der Europäischen Union zu verbringen. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass in Zukunft eine neuerliche Benennung des Klägers in der streitigen Liste gerechtfertigt sein könne. In der Gegenerwiderung macht er geltend, es bestehe aufgrund des unterschiedlichen Zeitpunkts der teilweisen Nichtigerklärung der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 und der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 101/2011 die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit.

162    Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Gericht die Wirkungen der Nichtigerklärung der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 in dem vom Rat beantragten Sinn einschränkt. Er macht geltend, er bestreite das Einfrieren seiner Vermögenswerte seit 2011 und habe angesichts der Dauer des Verfahrens und seiner prekären materiellen Situation ein beschleunigtes Verfahren beantragt. Die Beibehaltung der Wirkungen dieser Beschlüsse im Fall einer Nichtigerklärung stelle eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist und eine ungerechtfertigte Verlängerung von ihrerseits nicht gerechtfertigten Maßnahmen dar. Zudem habe er keine zu übertragenden Vermögenswerte und sei nicht in der Lage, selbst die Union zu verlassen.

163    Insoweit stellt sich die Frage, ob die Folgen der Nichtigerklärung der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135, wie der Rat vorträgt, geeignet sind, die Wirksamkeit eines etwaigen späteren Einfrierens der Vermögenswerte des Klägers irreversibel zu beeinträchtigen, falls es dieses Organ als gerechtfertigt erachtet, eine solche Maßnahme erneut zu erlassen.

164    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Urteile, mit denen das Gericht eine Entscheidung eines Organs oder einer Einrichtung der Union für nichtig erklärt, grundsätzlich sofortige Wirkung entfalten, außer wenn das Gericht gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV entscheidet, die Wirkungen des aufgehobenen Beschlusses vorläufig aufrechtzuerhalten. Wenn diese Vorschriften nicht angewandt werden, wird somit der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so behandelt, als habe er niemals bestanden (Urteil vom 2. April 2014, Ben Ali/Rat, T‑133/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:176, Rn. 83).

165    Im vorliegenden Fall müssen jedoch nur die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 für nichtig erklärt werden. Da die Klage aus den oben in den Rn. 68 bis 76 genannten Gründen abzuweisen ist, soweit sie den Beschluss 2020/117 betrifft, bleibt dieser Beschluss nach Verkündung des vorliegenden Urteils in Kraft.

166    Der Beschluss 2020/117 hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, die Aufnahme des Klägers in die streitige Liste zu verlängern, sondern er hat, wie oben in Rn. 14 angegeben, den Anhang des Beschlusses 2011/72 und daher insbesondere diese Liste durch einen neuen Anhang ersetzt. Es ist daher festzustellen, dass die Nichtigerklärung der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 nicht dazu führt, dass ab Verkündung des Urteils der Name des Klägers mit sofortiger Wirkung von der Liste der Personen und Einrichtungen in Art. 1 des Beschlusses 2011/72 entfernt wird, die in Teil A dieses neuen Anhangs eingefügt ist.

167    In Anbetracht der oben in den Rn. 111 bis 158 angeführten Gründe des vorliegenden Urteils, die die notwendige Grundlage für die Nichtigerklärung der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 darstellen, muss der Rat zwar zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils nach Art. 266 AEUV die zur Durchführung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen ergreifen, d. h. im vorliegenden Fall die Benennung des Klägers auf der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/72 im Licht dieser Gründe erneut überprüfen. Somit könnte der Rat am Ende dieser Überprüfung die Aufnahme in die Liste aufheben, sofern er die vom Gericht in diesen Gründen festgestellten Mängel nicht bereits beseitigt hat.

168    Jedoch ergibt sich eine solche Aufhebung zum einen nicht automatisch aus dem vorliegenden Urteil und es ist gegebenenfalls Sache des Rates, sie vorzunehmen. Zum anderen könnte der Rat, falls er vor Erlass des Beschlusses 2020/117 die in den Gründen des vorliegenden Urteils festgestellten Mängel bereits beseitigt hat, nach dieser Überprüfung beschließen, den Kläger auf der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/72 zu belassen. Zwar wäre ein solcher Beschluss, den der Rat im Übrigen dem Kläger mitteilen und hinreichend begründen müsste, keine rein bestätigende Handlung und daher anfechtbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T‑175/15, EU:T:2017:694, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dennoch könnte die Benennung des Klägers auf dieser Liste nur im Rahmen einer etwaigen neuen Klage gegen diesen Beschluss beendet werden.

169    Nach alledem hat der Rat nicht nachgewiesen, dass die Nichtigerklärung der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 mit sofortiger Wirkung geeignet ist, die Wirksamkeit des Einfrierens der Vermögenswerte des Klägers irreversibel zu beeinträchtigen. Die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Beschlüsse erscheint daher nicht gerechtfertigt. Folglich ist dem entsprechenden Antrag des Rates nicht stattzugeben.

 Kosten

170    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

171    Da der Rat im vorliegenden Fall im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (GASP) 2018/141 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien und der Beschluss (GASP) 2019/135 des Rates vom 28. Januar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Ali betreffen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Ben Ali.

Costeira

Gratsias

Kancheva

Berke

 

      Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Oktober 2020.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Französisch.