Language of document : ECLI:EU:T:2012:118

Rechtssache T‑32/10

Ella Valley Vineyards (Adulam) Ltd

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ELLA VALLEY VINEYARDS – Ältere nationale und Gemeinschaftsmarken ELLE – Relatives Eintragungshindernis – Gefahr einer gedanklichen Verbindung – Gedankliche Verknüpfung zwischen den Zeichen – Bekanntheit – Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)

Das als Gemeinschaftsmarke für „Wein“ der Klasse 33 des Abkommens von Nizza angemeldete Bildzeichen ELLA VALLEY VINEYARDS, das aus einem das Etikett einer Weinflasche wiedergebenden schwarzen Rechteck mit einer feinen weißen Umrandung besteht, dem die Wörter „ella“ und „valley“ in weißen Majuskeln eingeschrieben sind, sowie die ältere nationale und Gemeinschaftsbildmarke ELLE, die für „Zeitschriften“ und „Bücher“ der Klasse 16 des Abkommens von Nizza eingetragen worden ist, sind einander nicht so ähnlich, dass die allgemeine Öffentlichkeit der Union zwischen ihnen eine gedankliche Verknüpfung herstellen könnte. In Anbetracht der zwischen den fraglichen Zeichen bestehenden Unterschiede und trotz der Bekanntheit der älteren Marken besteht somit nicht die Gefahr, dass diese Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen können.

Die maßgeblichen Verkehrskreise fassen den Ausdruck „ella valley“ als Ganzes auf, ohne die Wortelemente, aus denen er besteht, zu trennen, und verstehen ihn folglich als eine Bezugnahme auf einen Ortsnamen, der auf die Herkunft des Weins hinweist. Dieser Ausdruck stellt das dominierende Element der angemeldeten Marke dar. Folglich muss sich die umfassende Beurteilung im Hinblick auf den Nachweis des Bestehens einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den Marken hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf die älteren Marken und die angemeldete Marke beziehen, deren dominierendes Element in dem Ausdruck „ella valley“ besteht, ohne dass jedoch die übrigen Elemente zu vernachlässigen wären.

Die fraglichen Zeichen weisen in visueller Hinsicht nur einen geringen Grad der Ähnlichkeit auf. So sind zwar die drei ersten Buchstaben der angemeldeten Marke mit denen der älteren Marken identisch, doch reicht dieser Umstand nicht aus, um die zahlreichen Unterschiede auszugleichen, die zwischen den fraglichen Zeichen bestehen. Während nämlich die älteren Marken aus einem Wort mit vier Buchstaben bestehen, ist das dominierende Element der angemeldeten Marke aus zwei Wörtern zusammengesetzt, die in zwei Zeilen angeordnet sind und aus insgesamt zehn Buchstaben bestehen. Außerdem ist das erste Wort des Ausdrucks „ella valley“ nicht mit dem Wort „elle“ der älteren Marken identisch, sondern unterscheidet sich in seinem letzten Buchstaben von diesem. Mit dem Wortelement „vineyards“ und den Bildelementen der angemeldeten Marke sind Elemente hinzugefügt, die in visueller Hinsicht zu einer − wenn auch schwachen − Unterscheidung der fraglichen Zeichen führen.

In klanglicher Hinsicht weisen die fraglichen Marken ebenfalls Unterschiede auf, die die Ähnlichkeitsmerkmale überwiegen. Die unterschiedlichen Längen der älteren Marken – die aus einem Wort mit vier Buchstaben bestehen – und der angemeldeten Marke – die aus einem dominierenden Wortelement besteht, das sich aus zwei Wörtern mit insgesamt zehn Buchstaben und einem Wort mit neun Buchstaben zusammensetzt – erzeugen nämlich Unterschiede in Klang und Rhythmus, die nicht dadurch ausgeglichen werden können, dass die drei ersten Buchstaben des die älteren Marken bildenden Wortelements und des ersten, das dominierende Element der angemeldeten Marke bildenden Wortes identisch sind.

Auch in begrifflicher Hinsicht sind die fraglichen Zeichen einander nicht so ähnlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den fraglichen Marken herstellen könnten. Die angemeldete Marke ist nämlich geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Gedanken an einen Ortsnamen hervorzurufen, der mit der Herkunft des unter dieser Marke vertriebenen Weins verknüpft ist, während dies bei den älteren Marken in keiner Weise der Fall ist.

(vgl. Randnrn. 26, 42, 47, 49-50, 52-53, 55-56)