Language of document : ECLI:EU:T:2012:155





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. März 2012 –
Connefroy u. a./Kommission

(Rechtssache T‑327/09)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage der tatsächlich Begünstigten einer nach dieser Regelung gewährten Beihilfe, die zurückzufordern ist – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 21‑23)

2.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlende Angaben zum Betrag, zum Zeitpunkt und zum Gegenstand der zugunsten der Kläger ergriffenen Maßnahmen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 26, 31, 33)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/402/EG der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst‑ und Gemüsesektor (ABl. L 127, S. 11)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Philippe Connefroy, Jean-Guy Gueguen und die EARL de Cavagnan tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.