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Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 – SNCF/Kommission

(Rechtssache T-242/12)1

(Staatliche Beihilfen – Durch Frankreich zur Verfügung gestellte Beihilfen zugunsten der Sernam SCS – Umstrukturierungsbeihilfen und Kapitalaufstockung, Gewährung von Bürgschaften und Forderungsverzicht gegenüber Sernam durch die SNCF – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden – Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe – Rückforderung – Wirtschaftliche Kontinuität – Kriterium des privaten Kapitalgebers)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société nationale des chemins de fer français (SNCF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Beurier, O. Billard und V. Landes)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und B. Stromsky)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Colas und J. Gstalter, dann D. Colas und J. Rossi und schließlich D. Colas und J. Bousin)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Mory SA, in Liquidation, (Pantin, Frankreich) und Mory Team, in Liquidation, (Pantin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Vatier und F. Loubières)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/398/EU der Kommission vom 9. März 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) – Frankreich – Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ (ABl. L 195, S. 19).

Tenor

Die Klage der Société nationale des chemins de fer français (SNCF) wird abgewiesen.

Die SNCF trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Mory und Mory Team tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 273 vom 8.9.2012.