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Amtsblattmitteilung

 

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, vom 17. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit 1. RAL (Channel Islands) Ltd, 2. RAL Ltd, 3. RAL Services Ltd und 4. RAL Machines Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise

    (Rechtssache C-452/03)

Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Divsion, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 17. Oktober 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Oktober 2003, in dem Rechtsstreit 1. RAL (Channel Islands) Ltd, 2. RAL Ltd, 3. RAL Services Ltd und 4. RAL Machines Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.Bezogen auf den vorliegenden Fall und

2.im Hinblick auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG1 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere die Artikel 2, 4 und 9, und die Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG2 des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, insbesondere die Artikel 1 und 2, und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts werden folgende Fragen vorgelegt:

Frage 1:Wie ist der Ausdruck feste Niederlassung in Artikel 9 der Sechsten Richtlinie auszulegen?

Frage 2:Welche Faktoren sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob die Geldspielautomatendienstleistungen vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft wie CI aus oder von einer festen Niederlassung einer Gesellschaft wie CI aus erbracht werden?

Frage 3:Insbesondere:

a)Wenn der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft (A) unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles so strukturiert ist, dass ein verbundenes Unternehmen (B), dessen Niederlassung außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft liegt, Geldspielautomatendienstleistungen erbringt und der einzige Zweck dieser Struktur die Vermeidung von A's Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer im Niederlassungsstaat ist:

i)Können Geldspielautomatendienstleistungen als von einer festen Niederlassung in diesem Mitgliedstaat aus erbracht angesehen werden? Wenn ja,

ii)sind diese Geldspielautomatendienstleistungen als von der festen Niederlassung aus oder als vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit von B aus erbracht anzusehen?

b)Wenn der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft (A) so strukturiert ist, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles ein verbundenes Unternehmen (B) für die Zwecke der Regeln über den Ort der Leistungserbringung beabsichtigt, Geldspielautomatendienstleistungen von einer Niederlassung außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aus zu erbringen, das in dem Sitzmitgliedstaat von A keine festen Niederlassungen hat, von denen aus die Leistungen erbracht werden, und der einzige Zweck dieser Struktur die Vermeidung von A's Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer in diesem Staat ist:

i)Sind die Rechtsgeschäfte zwischen B und verbundenen Unternehmen innerhalb des Mitgliedstaats (A, C und D) für Mehrwertsteuerzwecke als im Rahmen des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaften von diesen oder an diese erbrachte Leistungen anzusehen? Wenn nicht,

ii)welche Faktoren sind bei der Bestimmung des Erbringers der Geldspielautomatendienstleistungen zu berücksichtigen?

Frage 4:a)Gibt es einen Rechtsmissbrauchsgrundsatz, der (unabhängig von der Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien) den in einem Fall der vorliegenden Art angestrebten Vorteil ausschließen kann?

b)Wenn ja, wie wirkt sich dieser Grundsatz unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles aus?

Frage 5:a)Ist der Tatsache Bedeutung beizumessen, dass A, C und D keine Tochterunternehmen von B sind und dass B A, C und D weder rechtlich noch wirtschaftlich kontrolliert? Welche?

b)Wäre es für irgendeine der Antworten auf die vorstehenden Fragen erheblich, wenn die Art der Geschäftsführung von B am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft für die Erbringung von Geldspielautomatendienstleistungen an Kunden notwendig wäre und weder A noch C oder D solche Tätigkeiten durchführten?

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1 - ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

2 - ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40.