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Klage, eingereicht am 24. Juli 2014 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T-548/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, Abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss vom 15. Mai 2014 zur Feststellung, dass in einem Einzelfall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt und für einen anderen Betrag nicht gerechtfertigt ist (Sache REM 03/2013), teilweise für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)

Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, der am 21. Mai 2010 veröffentlichte Hinweis für Einführer betreffe ausschließlich die Einfuhr von Thunfischerzeugnissen aus Kolumbien und El Salvador, ohne Ecuador einzubeziehen, und sei lediglich ein allgemeiner Hinweis in dem Sinne, dass Unregelmäßigkeiten bei der Ursprungskumulierung in anderen Ländern nicht ausgeschlossen werden könnten. Der veröffentlichte Hinweis erfülle die für einen Hinweis betreffend Kolumbien und El Salvador aufgestellten Voraussetzungen, doch könne er nicht willkürlich allein deshalb auf andere Länder ausgedehnt werden, weil er einen allgemeinen Hinweis auf die bloße Möglichkeit des Vorliegens von Unregelmäßigkeiten enthalte.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften

Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass im vorliegenden Fall das gesamte Verfahren für den Erhalt von Ursprungszeugnissen nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften ablaufe. Diese wendeten die Rechtsvorschriften unzutreffend an, kämen bei der Ausstellung von Bescheinigungen ihren Verpflichtungen nicht nach und übten im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Systems keine angemessene Kontrolle aus. Außerdem handele es sich um eine kontinuierliche Maßnahme, die auf Seiten der Beteiligten berechtigte Erwartungen wecke. Insofern seien die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sonderfalls im Rahmen der Präferenzregelungen gegeben.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit der in der Durchführungsverordnung Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 vorgesehenen Regel der regionalen Kumulierung

Da die Zugehörigkeit zur selben regionalen Gruppe unmittelbar mit der Regel der regionalen Kumulierung zusammenhänge und der im Hinweis für Einführer enthaltene allgemeine Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten die Kumulierung einschließe, dürfe das Recht, sich auf den guten Glauben zu berufen, keinesfalls beeinträchtigt werden, soweit es um Operationen gehe, bei denen die Regel der Kumulierung mit den Ländern, auf die sich der Hinweis beziehe, nicht angewandt worden sei. Im vorliegenden Fall dürfe die Beschränkung nicht auf Einfuhren angewandt werden, die keine Produkte mit Ursprung in Kolumbien oder El Salvador enthielten.